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OLG Hamm Beschluss vom 23.08.2012 - III-3 RBs 170/12 - Zur Darlegungslast des Betroffenen nach Säumnis in der Hauptverhandlung wegen Krankheit

OLG Hamm v. 23.08.2012: Zur Darlegungslast des Betroffenen nach Säumnis in der Hauptverhandlung wegen Krankheit


Das OLG Hamm (Beschluss vom 23.08.2012 - III-3 RBs 170/12) hat entschieden:
  1. Die formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG verlangt, dass der Betroffene die die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen so schlüssig vorträgt, dass sich die Verhinderung zum Terminszeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände im Einzelnen für das Rechtsbeschwerdegericht erschließt.

  2. Hierzu gehört im Krankheitsfall die jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu benennende Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die Darlegung der daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen.

Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat mit dem angefochtenen Urteil vom 19. März 2012 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises N2 vom 4. Mai 2011 (Az.: 00991061.../...9), durch den gegen ihn wegen einer am 6. März 2011 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 25 km/h eine Geldbuße von 105,- € festgesetzt worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene im Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben war.

Das angefochtene Urteil führt in den Gründen insoweit Folgendes aus:
„Soweit die Verteidigung mit Fax vom 19.03.2012 vorgetragen hat, der Betroffene sei an der Wahrnehmung des Termins krankheitsbedingt gehindert, fehlt es an einem konkreten Vortrag, welche Krankheit den Betroffenen auf welche Weise am Erscheinen in der Hauptverhandlung hindert. Die eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16.03.2012 ergibt nichts anderes. Aus dieser ist nicht ersichtlich, welche Feststellungen der behandelnde Arzt getroffen hat, welche Diagnose er gestellt hat und warum der Betroffene konkret an der Terminswahrnehmung gehindert ist. Eine per Fax gestellte Nachfrage des Gerichtes ist vom behandelnden Arzt bislang nicht beantwortet worden.“
Gegen das dem bevollmächtigten Verteidiger am 28. März 2012 zugestellte Urteil hat der Betroffene am selben Tage bei dem Amtsgericht Minden Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Minden beantragt. Mit demselben Schriftsatz hat der Betroffene sein Rechtsmittel mit der allgemeinen Sachrüge und damit begründet, dass das Amtsgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG verkannt habe. Zu Unrecht habe der Tatrichter die am 19. März 2012 von dem Betroffenen an das Gericht übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dres. D pp. in X vom 16. März 2012, nach der er vom 16. März 2012 bis voraussichtlich 20. März 2012 arbeitsunfähig gewesen sei, als nicht ausreichend erachtet. Diese Bescheinigung sei um 09.56 Uhr vor dem auf 12.40 Uhr anberaumten Hauptverhandlungstermin bei dem Amtsgericht Minden eingegangen. Der Verteidiger habe um 12.02 Uhr eine Mitteilung des Gerichts erhalten, nach der der Termin nicht verlegt werde und in der ausgeführt worden sei, dass die eingereichte Bescheinigung lediglich pauschal die Arbeitsunfähigkeit feststelle. Welche ärztlichen Feststellungen dieser Bescheinigung zugrunde lägen, lasse sich daraus nicht ersehen. Eine Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen sei daher nicht feststellbar.

Soweit das Amtsgericht in den Urteilsgründen aus dem Fehlen der Angabe einer Diagnose in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der Nichtbeantwortung der im Folgenden gestellten Nachfragen an den behandelnden Arzt bis zur Entscheidung geschlussfolgert habe, dass keine genügenden Hinweise auf das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes bestünden, sei dies rechtsfehlerhaft. Soweit bestehende Zweifel über das tatsächliche Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden könnten, dürfe der Einspruch nicht verworfen werden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liege aufgrund der obergerichtlich geklärten Rechtsfragen zu den Voraussetzungen des § 74 II OWiG nicht vor.


II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. OWiG zuzulassen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die an die Verfahrensrüge gemäß § 74 Abs. 2 OWiG von der Rechtsprechung teilweise uneinheitlich gestellten Anforderungen geboten ist, die sonst zu schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtsprechung führen (Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 4 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VRS 85, 337 ff.; Senatsbeschluss vom 07.07.2011 - III-3 RBs 228/11).

Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung der mitentscheidenden Einzelrichterin des Senats.


III.

1. Soweit der Betroffene sich mit seinem Vorbringen gegen die Gesetzwidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG wendet, ist hierin aufgrund der ersichtlichen Zielrichtung seines Begehrens, auch wenn der Betroffene dies nicht ausdrücklich erklärt, die Erhebung der entsprechenden Verfahrensrüge zu sehen.

Die Verfahrensrüge gegen ein nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Abwesenheitsurteil eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit, aufgrund der mitgeteilten Urteilsgründe zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der nicht genügenden Entschuldigung bei der Urteilsfindung fehlerfrei angewendet hat. Eigene Feststellungen zur Frage des Entschuldigtseins sind dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt (vgl. KK-Senge, OWiG, 3. Aufl.; § 74 Rdnr. 56 m.w.N.; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 21.08.1984 - 3 Ss OWi 1038/84 in VRS 68, 55).

Das Rechtsbeschwerdegericht prüft nur auf der Grundlage des entsprechenden Rechtsbeschwerdevorbringens, ob der Tatrichter die ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Entschuldigungsgründe geprüft, sie in den Urteilsgründen hinreichend dargestellt und ohne Rechtsfehler gewürdigt hat (vgl. LR-Gössel, 25. Aufl., § 329 Rdnr. 102 m.w.N.). Dem Rechtsbeschwerdegericht muss auch bei einer auf die Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG gestützten Verfahrensrüge diese Nachprüfung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung ermöglicht sein. Die Rechtsbeschwerdebegründung muss daher den schlüssigen Vortrag unter Angabe der die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen enthalten, der Tatrichter sei zu Unrecht von einer ungenügenden Entschuldigung ausgegangen (vgl. BGHSt 28, 384 ff.; BayObLG, NStZ-RR 2003, 87; OLG Bremen, Beschluss vom 14.06.2005 - Ss 39/03 - ). Mit der Rechtsbeschwerde müssen die entsprechenden Tatsachen, soweit sie sich nicht aus dem Urteil selbst ergeben, dem Rechtsbeschwerdegericht unterbreitet werden (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 100).

2. Eine Verletzung des § 74 II OWiG durch die Einspruchsverwerfung setzt einen Rechtsfehler voraus, der hinsichtlich des Entschuldigtseins des Betroffenen entweder darin liegt, dass das Gericht vom Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte oder hätte haben können und diesen Grund nicht oder in rechtsfehlerhafter Weise beurteilt hat (vgl. BayObLG, NStZ-RR 1997, 182).

Grundsätzlich genügt es in den Fällen, in denen der Betroffene rügt, die von ihm zur Terminsverhinderung beim Tatrichter geltend gemachten Gründe seien zu Unrecht nicht als ausreichende Entschuldigung angesehen worden, nicht, dass der Betroffene lediglich pauschal das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes im Zeitpunkt der anberaumten Hauptverhandlung behauptet oder dass Zweifel hieran im Freibeweisverfahren durch die Ermittlungen des Tatrichters nicht ausgeräumt werden konnten. Vielmehr erfordert die formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG, dass der Betroffene die die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen so schlüssig vorträgt, dass sich die Verhinderung zum Terminszeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände im Einzelnen für das Rechtsbeschwerdegericht erschließt. Hierzu gehört im Krankheitsfall die jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu benennende Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die Darlegung der daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen (OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 06.09.2011 - III-3 RBs 212/11- ; OLG Hamm NZV 2009, 158; KG StraFo 2007, 244). Zur Beurteilung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG kommt es darauf an, ob der Betroffene tatsächlich entschuldigt war, ihm also ein Erscheinen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar war. Die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände hat der Betroffene zur ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge im Einzelnen schlüssig darzulegen, denn zu Unrecht ist ein Verwerfungsurteil gemäß § 74 II OWiG nur dann ergangen, wenn das Tatgericht vom Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte oder hätte haben können oder diesen Grund nicht oder rechtsfehlerhaft beurteilt hat. Zudem muss sich aus dem Vortrag der konkreten Umstände der Erkrankung ergeben, dass diese als Entschuldigungsgrund auch geeignet sind und damit die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Erscheinens in der Hauptverhandlung rechtfertigen. Ist der vorgebrachte Entschuldigungsgrund offensichtlich ungeeignet, das Fernbleiben des Betroffenen zu entschuldigen, kann das Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen (vgl. BayObLG, NZV 1998, 426; BayObLG, VRS 61, 48; OLG Hamm VRS 68,55). Nur bei Darlegung dieser Umstände ist dem Rechtsbeschwerdegericht die Beurteilung der tatsächlichen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Erscheinens des Betroffenen zur Hauptverhandlung ermöglicht.

3. Nicht ausreichend ist der Vortrag, dass der Tatrichter bestehende Zweifel am Vorliegen der ihm für das Ausbleiben mitgeteilten Gründe im Freibeweisverfahren durch Nachfrage bei dem behandelnden Arzt, der ein Attest ausgestellt hat, nicht klären konnte. Zwar hat der Tatrichter bei Zweifeln über das Vorliegen einer geltend gemachten Erkrankung bei einer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung, aus der die erforderlichen Angaben nicht hervorgehen, diesen im Freibeweisverfahren nachzugehen (vgl. Göhler, a.a.O., § 74 Rdnr. 29 m.w.N.) und kann die mangelnde Aufklärbarkeit im Entscheidungszeitpunkt dem Erlass des Verwerfungsurteils gemäß § 74 Abs. 2 OWiG durch den Tatrichter entgegenstehen (vgl. Göhler, a.a.O., § 74 Rdnr. 32a; OLG Köln, NJW 1993, 1345). Dies entbindet den Betroffenen im Rahmen des erforderlichen Vorbringens bei der Rüge der Verkennung des Begriffs der nicht hinreichenden Entschuldigung jedoch nicht davon, selbst die tatsächlichen Umstände der Erkrankung nach ihrer Art und konkreten Symptomatik sowie der daraus resultierenden bestimmten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zur formgerechten Erhebung der Rüge darzutun.

4. Diese Anforderungen stellen sich daher im Ergebnis nicht geringer dar als die Anforderungen, die an die ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge zu stellen sind, mit der der Betroffene geltend macht, das Gericht sei aufgrund bestimmter Tatsachen dazu gedrängt gewesen, den Sachverhalt hinsichtlich der Verhinderung des Betroffenen durch Erkrankung aufzuklären. Auch hier erfordert die Verfahrensrüge, dass der Betroffene eine konkrete - nicht aufgeklärte - Beweistatsache und ein über diese Tatsache zu erzielendes Beweisergebnis bestimmt behauptet und konkret bezeichnet (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 316; NStZ 1999, 45; OLG München, Urteil vom 18.11.2008, 4 StRR 100/08 ; Senatsbeschluss vom 19.09.2009, 3 Ss 562/08 ). Zudem gehört zum notwendigen Rügevorbringen bei der Aufklärungsrüge der schlüssige und auf konkrete Tatsachen gestützte Vortrag, aus dem sich ergibt, dass sich die Aufklärung zugunsten des Betroffenen ausgewirkt hätte. Fehlt es an der Geeignetheit der nicht aufgeklärten Tatsache zur Entlastung des Betroffenen, ist die Aufklärungsrüge nicht ordnungsgemäß erhoben (vgl. KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 244 Rdnr. 218; OLG München, Urteil vom 18.11.2008, a.a.O.).

An die Erhebung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OwiG geringere Anforderungen zu stellen, ist weder sachlich noch aus Rechtsgründen gerechtfertigt.

Die Anforderungen entsprechen der strengen gesetzlichen Vorgabe des § 344 Abs.2 StPO im Revisionsrecht, das im Bußgeldverfahren gemäß § 79 Abs. 3 OWiG gleichermaßen Geltung hat (Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27d).

Im übrigen gelten auch im Verfahren auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht weniger strenge Darlegungsanforderungen an den Wiedereinsetzungsgrund einer Erkrankung. Hier bedarf es zur Zulässigkeit des Antrags gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 StPO ebenfalls der genauen Darlegung der Tatsachen über Art, Schwere und Auswirkungen der Erkrankung (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2009, 112; KG StraFo 2007, 244).

5. Das Vorbringen des Betroffenen entspricht nicht den Begründungsanforderungen, die gemäß §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO an die ordnungsgemäße Erhebung der Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG zu stellen sind. Das Rügevorbringen lässt den Vortrag zu den den Entschuldigungsgrund der krankheitsbedingten Verhinderung konkret begründenden Tatsachen vermissen. Weder ist dargetan, welche Art von Erkrankung bei dem Betroffenen zum Terminszeitpunkt bestand, noch welche konkrete Symptomatik vorlag und welche daraus resultierenden bestimmten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vorgelegen haben sollen. Die Mitteilung des Inhalts der eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dres. D vom 16. März 2012, die lediglich die Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen vom 16. bis voraussichtlich 20. März 2012 ergibt, reicht hierfür nicht aus, denn eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht schon ohne weiteres geeignet, die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Erscheinens vor Gericht zu begründen. Mit dem Inhalt eines ärztliches Attestes, aus dem sich nichts weiter als die pauschale Angabe bestehender Arbeitsunfähigkeit ergibt, vermag der Betroffene daher die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit seines Erscheinens im Hauptverhandlungstermin nicht schlüssig und formgerecht darzutun (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 329 Rdnr. 26 m.w.N.; KG, StraFo 07, 244; Hamm, NZV 09, 158; OLG Köln, NStZ-RR 09, 112).

Die vom Tatrichter unternommenen - notwendigen - Ermittlungen im Freibeweisverfahren haben ausweislich der Urteilsgründe bis zum Urteilserlass keine weitere Aufklärung zu den konkreten Umständen des Vorliegens des Entschuldigungsgrundes ergeben. Dem Betroffenen hätte es oblegen, im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung die vorgenannten schlüssigen und an konkrete Tatsachen anknüpfenden Umstände - wie oben ausgeführt - anzugeben.

Da es hieran fehlt, ist die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG unzulässig.

6. Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung schließlich die Sachrüge erhoben worden ist, kann mit dieser nur das Vorliegen von Verfahrenshindernissen oder das Fehlen von Prozessvoraussetzungen geltend gemacht werden (vgl. KK-Senge, a.a.O., § 74 Rdnr. 55; OLG Düsseldorf, VRS 71, 366). Rechtsfehler in dieser Hinsicht sind zum Nachteil des Betroffenen nicht ersichtlich.


IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.