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Amtsgericht München Urteil vom 13.10.2010 - 345 C 30700/09 - Keine fiktiver Abrechnung von Nutzungsausfall und Ummeldekosten

AG München v. 13.10.2010: Keine fiktiver Abrechnung von Nutzungsausfall und Ummeldekosten


Das Amtsgericht München (Urteil vom 13.10.2010 - 345 C 30700/09) hat entschieden:
  1. Ereignet sich ein Unfall im Zusammenhang mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verantwortlichkeit des Einfahrenden. Dies ist der Fall, wenn der aus einer Parkbucht Anfahrende im rechten Fahrstreifen lediglich ca. 30 m zurückgelegt hatte, bevor es zum Unfall kam.

  2. Nutzungsausfall kann nicht fiktiv geltend gemacht werden.

  3. Eine fiktive Erstattung der Ummeldekosten kommt nicht in Betracht.

  4. Die Auslagenpauschale beträgt regelmäßig 20,00 Euro.

Siehe auch Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis


Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.07.2008 auf der L... Allee in München ereignet hat. An dem Unfall beteiligt waren der klägerische Pkw mit dem amtl. Kennzeichen ... und der beklagtenseitige BMW mit dem amtl. Kennzeichen ... .

Die Klägerin macht geltend, dass sie auf der rechten Fahrbahn fuhr und die Beklagte ausparken wollte. Die Beklagte zu 1) sei mit ihrem Pkw schnell aus der Parklücke heraus gefahren, so dass sie nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können.

Die Klägerin macht folgende Schadenspositionen geltend: Totalschaden 2.950,00 € (Wiederbeschaffungswert 3.500,00 € abzgl. Restwert 550,00 €), Gutachterkosten 569,42 €, Nutzungsausfall für 14 Tage à 38,00 €, zusammen 532,00 €, Ummeldekosten zu schätzen 100,00 € und pauschale Auslagen 30,00 €. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von 4.181,42 €.

Die Klägerin beantragt:
  1. Die Beklagten sind samtverbindlich schuldig, an die Klägerin 4.174,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.074,42 € seit 06.02.2009 un aus 100,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. Die Beklagten sind samtverbindlich schuldig, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Unfalldarstellung der Klägerin. Die Beklagte sei zunächst aus einer Parkbucht heraus gefahren und in die rechte Fahrspur hinein gefahren. Sie habe ihre Geschwindigkeit auf 35 - 40 km/h erhöht. Nachdem die Beklagte zu 1) bereits auf ihrer Fahrspur 40 - 50 Meter zurückgelegt hatte und sich nahe der Straßeneinmündung der V...straße zur L... Allee befand habe sie plötzlich den Aufprall des Pkws der Klägerin verspürt. Nicht das Ausparken der Beklagten zu 1) sondern ein Fahrspurwechsel der Klägerin habe den Unfall verursacht.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... eingeholt und die Beklagte zu 1) und die Klägerin informatorisch angehört.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in Höhe von 3.544,42 € begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG, 1 PflichtVersG zu.

Zur Überzeugung des Gerichts erfolgte der fallgegenständliche Verkehrsunfall in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausparken der Beklagten zu 1). Dahingegen konnte ein Spurwechsel der Klägerin nicht bewiesen werden.

Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 1) fest, dass die Beklagte zu 1) jedenfalls nach dem Ausparkvorgang noch keine 30 Meter gefahren war, bevor es zum Zusammenstoß gekommen ist. Das Gericht hat nicht verkannt, dass die im Rahmen einer informatorischen Beweiswürdigung gemachten Angaben einer Partei nicht als Beweismittel gewertet werden dürfen. Das Gericht folgt der herrschenden Rechtsprechung aber darin, dass die Ergebnisse einer Anhörung ohne weiteres im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden dürfen (so LG München I. Az: 17 O 20243/09).

Der Beklagten zu 1) wurde auf Bitte des Beklagtenvertreters die Unfallskizze Bl. 45 der Akten vorgehalten. Die Beklagte zu 1) bestätigte diese Skizze und bestätigte auch, dass sie entsprechend der Zeichnung ausgeparkt habe. Nach dieser Skizze ereignete sich der Verkehrsunfall ganz knapp vor der V-...straße. Später korrigierte sich die Beklagte zu 1) aber dahingehend, dass der Unfall nicht kurz vor der V-...straße stattgefunden hat, sondern deutlich näher gelegen an der M-...straße. So wie von der Beklagten zu 1) auf der Skizze Bl. 45 bestätigt könnte sich der von ihr geschilderte Unfallhergang auch gar nicht ergeben haben, da der Auszug aus dem Stadtplan Bl. 46 der Akten ergibt, dass dort die Straßenführung den von der Beklagten zu 1) behaupteten Spurwechsel der Klägerin gar nicht mehr zulässt. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) den Unfallpunkt auch nicht annähernd richtig darstellen kann oder will und ihre Ausführungen dazu dem Stand des Verfahrens anpasst. So führte die Beklagte zu 1) aus, dass sie doch erst dachte es wären 100 Meter gewesen bis zum Unfall. Das sei aber schwer zu schätzen. Es erscheint dem Gericht sehr problematisch, wenn die Beklagte zu 1) zwischen 30 Meter und 100 Meter hier überhaupt nicht unterscheiden kann. Demgegenüber machte die Klägerin klare Angaben und erklärte, dass der Unfall unmittelbar beim Ausparken der Beklagten zu 1) erfolgte. Das Gericht hat demnach festgestellt, dass sich der Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausparken der Beklagten zu 1) ereignete.

Ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang ist noch gegeben, wenn nach der Parkbucht weniger als 30 Meter zurückgelegt wurden. Dies ist nach Ansicht des Gerichts der Fall.

Ereignet sich ein Unfall im Zusammenhang mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verantwortlichkeit des Einfahrenden (Kammergericht Berlin, Az: 12 U 40/09 Beschluss vom 28.01.2010).

Demgegenüber konnte das Gericht nicht feststellen, ob ein Spurwechsel der Klägerin erfolgte. Insoweit widersprechen sich die Parteivorträge, ohne dass das Gericht eine weitere Aufklärung finden konnte.

Der vorliegend gegen die Beklagten sprechende Anscheinsbeweis muss im Wege des Vollbeweises entkräftet werden. Dies ist der Beklagtenpartei vorliegend nicht gelungen.

Der geltend gemachte Nutzungsausfall kann fiktiv nicht erstattet werden (so LG München I., Az: 17 S 16610/09 und 17 S 7599/10). Auch eine fiktive Erstattung von Ummeldekosten ist nicht möglich. Die Kostenpauschale beträgt nicht 30,00 €, sondern 25,00 € (so OLG München, Az: 10 U 3258/09 vom 13.11.2009).

Dementsprechend waren zu erstatten der Totalschaden in Höhe von 2.950,00 € zuzüglich der Sachverständigenkosten in Höhe von 569,42 €. Weiterhin war zu erstatten eine Kostenpauschale von 25,00 €, dies ergibt insgesamt den zugesprochenen Betrag von 3.544,42 €.

Das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... brachte keinerlei Aufklärung. Der Sachverständige ... stellte dar, dass ohne entsprechende Feststellungen zur Unfallörtlichkeit sowohl die Darstellung der Klägerin als auch die Darstellung der Beklagten zu 1) möglich sind.

Der Schadensersatzanspruch der Klagepartei war gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich aus dem verminderten Gegenstandswert, Bei Ansatz einer 1,3 Gebühr zzgl. Nebenkostenpauschale von 20,00 € sowie 19% Umsatzsteuer errechnen sich 402,81 €. Diese stellen ebenfalls einen ersatzfähigen Schaden der Klagepartei dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.