Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BayObLG Beschluss vom 02.10.2002 - 2 ObOWi 408/02 - Keine Wiedereinsetzung bei blindem Vertrauen auf die Beratung des Verteidigers

BayObLG v. 02.10.2002: Keine Wiedereinsetzung bei blindem Vertrauen auf die Beratung des Verteidigers


Das BayObLG (Beschluss vom 02.10.2002 - 2 ObOWi 408/02) hat entschieden:
Steht der Hinweis der Verteidigung, ein Betroffener brauche zu einem Gerichtstermin nicht zu erscheinen, in klar erkennbarem Widerspruch zum Inhalt die diesem zugegangenen gerichtlichen Ladung, so muss er diesen Widerspruch durch Nachfrage bei Gericht aufzuklären versuchen. Andernfalls ist sein Fernbleiben vom Termin nicht als entschuldigt anzusehen.


Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren


Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 25.5.2000 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.

Zur Hauptverhandlung wurden der Betroffene unter Belehrung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG sowie ein Sachverständiger zur Identifizierung des Täters geladen. Die Ladung wurde laut Postzustellungsurkunde dem Betroffenen am 29.9.2001 ausgehändigt.

Mit Urteil vom 13.2.2002 verwarf das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG, weil der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei.


II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Ohne Erfolg wendet sich der Betroffene gegen die Verwerfung des Einspruchs mit der Begründung, er sei nicht ordnungsgemäß geladen worden.

Er lässt vortragen, er habe die Ladung nicht erhalten, weil der Straßenname falsch geschrieben gewesen sei und er bereits dort weggezogen war. Seine Behauptung, die Ladung nicht erhalten zu haben, sei auch glaubwürdig, da er selbst ein großes Interesse am Ausgang der Hauptverhandlung gehabt habe, an der er auf jeden Fall habe teilnehmen wollen.

Mit diesem Vorbringen, dessen Richtigkeit auch durch seine eidesstattliche Versicherung bekräftigt wurde, kann der Betroffene jedoch keinen Erfolg haben.

Der zur Widerlegung der Beweiskraft der Zustellungsurkunde notwendige Gegenbeweis ist nur geführt, wenn ein konkreter Sachverhalt vorgetragen und bewiesen wird, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache ausschließt (Göhler OWiG 13. Aufl. § 51 Rn. 21a m.w.N.).

Vorliegend fehlt bereits ein schlüssiger Vortrag, soweit behauptet wird, der Betroffene sei im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an dieser Anschrift wohnhaft gewesen. Die Zustellung erfolgte am 29.9.2001. Der Umzug soll aber am 23.11.2001 stattgefunden haben.

In der eidesstattlichen Versicherung wird zudem nur erklärt, der Betroffene könne sich nicht mehr erinnern, eine Ladung erhalten zu haben. Allerdings sei ihm der Termin durch Terminsmitteilung bekannt gewesen. Von einer Anordnung des persönlichen Erscheinens sei er aber nicht unterrichtet gewesen.

Dies reicht zur Widerlegung der öffentlichen Urkunde nicht aus, da der Betroffene selbst bereits den Zugang der Ladung, die laut Urkunde ihm persönlich übergeben wurde, nicht ausschließen kann.

2. Die Ladung war auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil der Verteidigerin eine abweichende Terminsmitteilung vom Gericht übersandt worden wäre. Soweit diese geltend macht, in der ihr zugesandten Ladung sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet worden war, ist ein auch nur missverständliches Verhalten des Gerichts nicht ersichtlich. Der Verteidigung war lediglich nicht bekannt, dass seit Inkrafttreten des OWiÄndG vom 26.1.1998 die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 1 OWiG den Regelfall darstellt, also ohne weiteres mit der Ladung verbunden ist. Im übrigen hätte eine Entbindung, wie der Verteidigerin bekannt sein musste, bereits im Hinblick darauf nicht erfolgen können, dass eine Begutachtung zur Identifizierung des Betroffenen angeordnet und dazu ein Sachverständiger zum Termin geladen war.

13 3. Den Betroffenen kann es schließlich auch nicht entschuldigen, dass seine Verteidigerin ihm mit Schriftsatz vom 2.10.2001 mitteilte:
"In vorbezeichneter Angelegenheit hat das Amtsgericht Bamberg nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf Mittwoch, 13.02.2001 um 13.30 Uhr, Zi-Nr. 24 des Amtsgerichts Bamberg. Ihr persönliches Erscheinen wurde nicht angeordnet. Selbstverständlich steht Ihnen die Teilnahme am Termin frei. In diesem Fall bitten wir um Vormerkung. Wir wären auch dankbar, wenn Sie uns im Falle Ihrer Teilnahme vorher kurz informieren würden. Selbstverständlich stehen wir für eventuelle Rückfragen zur Verfügung. Eine Ablichtung der Ladung ist beigefügt."
a) Im Straf- wie im OWi-Verfahren ist überwiegend anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt im Sinn des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO bzw. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem - auch unrichtigen oder rechtsirrigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (Göhler OWiG 13. Aufl. § 74 Rn. 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 329 Rn. 29 jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt für Fälle der Fristwahrung (BGHSt 14, 306/309).

So wurde insbesondere entschieden, dass ein Betroffener entschuldigt dem Termin fern geblieben ist, wenn über einen Antrag seines Verteidigers auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen trotz rechtzeitiger Antragstellung nicht entschieden wurde (OLG Düsseldorf DAR 1998, 204; Beck DAR 1999, 521/522). Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Verteidiger zudem seinen Mandanten dahingehend beraten hatte, dieser brauche zum Termin nicht zu erscheinen, sofern der Entbindungsantrag nicht abgelehnt werde (BayObLG bei Rüth DAR 1973, 215 und BayObLG NJW 1995, 1568/1569; OLG Zweibrücken NZV 1998, 43).

b) Rat und Mitteilung des Verteidigers, dass eine Pflicht vor Gericht zu erscheinen nicht bzw. zu einem bestimmten Termin nicht bestehe, sind aber nicht unbeschränkt und in jedem Fall geeignet, ein Verschulden des Angeklagten bzw. Betroffenen auszuschließen. Vielmehr ist anerkannt, dass ein Vertrauen auf derartige Hinweise der Verteidigung dann nicht gerechtfertigt ist, wenn sich dem Angeklagten bzw. Betroffenen nach der konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob die Äußerung seines Verfahrensbevollmächtigten zutreffend ist (BGHSt 14, 309; OLG Hamm VRS 55, 275/277). Bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der Verteidigung erteilten Auskunft oder Beratung, muss diesen durch Nachfrage bei Gericht nachgegangen werden (Göhler aaO; Heidelberger Kommentar StPO 3. Aufl. § 329 Rn. 22 aE; Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 329 Rn. 44; OLG Köln NStZ-RR 1997, 208/209; OLG Hamm JMBlNW 1979, 20).

c) Im vorliegenden Fall bestanden derartige Zweifel, deren unterlassene Abklärung dem Betroffenen zum Verschulden gereicht, so dass die Verwerfung des Einspruchs im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken begegnet:

Durch die Zustellungsurkunde ist bewiesen, dass dem Betroffenen bereits am 29.9.2001 die Ladung mit dem Hinweis zuging, sein Einspruch werde bei Nichterscheinen verworfen. Die nur drei Tage später datierte Mitteilung der Verteidigerin nahm zweifellos auf dieselbe Ladung zu demselben Termin Bezug. In nicht verkennbarem Widerspruch zur Belehrung des Gerichts wird darin aber behauptet, ein Erscheinen stehe dem Betroffenen frei.

Diesen Widerspruch musste der Betroffene auch als juristischer Laie erkennen. Insbesondere musste er sehen, dass sein Einspruch bei Nichterscheinen verworfen würde, falls die ihm zugestellte amtliche Ladung sich als fehlerfrei erweisen würde. Unter diesen Umständen ist dem Betroffenen vorzuwerfen, dass er dem Rat seiner Verteidigerin ohne Nachfrage bei Gericht gefolgt ist, auch wenn er lediglich Zweifel an dessen Richtigkeit haben konnte. Auch als nicht Rechtskundiger kann es ihm aber nicht verborgen geblieben sein, dass Anordnungen, die den Ablauf der Hauptverhandlung betreffen allein von dem zuständigen Gericht getroffen werden und dem Verteidiger hierbei nur beschränkte Einflussnahme möglich ist (OLG Koblenz VRS 44, 290/294).

Dazu kommt, dass in der Mitteilung seiner Rechtsanwältin vom 2.10.2001 auch nicht einmal behauptet wird, man habe einen Antrag auf Abänderung der Ladung, insbesondere die Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen betreffend, gestellt. Da zudem bis zum Termin noch mehrere Monate Zeit war, wäre es dem Betroffenen problemlos möglich gewesen, sich durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern, ob die erhaltene Ladung möglicherweise nicht zutreffend war.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.