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OLG Düsseldorf Urteil vom 19.06.2012 - I-24 U 157/11 - Zur vorzeitigen Vertragsbeendigung bei einem Totalschaden des Leasingfahrzeugs und zum Minderwertausgleich
OLG Düsseldorf v. 19.06.2012: Zur vorzeitigen Vertragsbeendigung bei einem Totalschaden des Leasingfahrzeugs und zum Minderwertausgleich
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.06.2012 - I-24 U 157/11) hat entschieden:
- Totalschaden und erhebliche Beschädigungen des Leasingfahrzeugs führen nicht automatisch zur Beendigung des Leasingvertrages. Um den Leasingvertrag zu beenden, ist eine Kündigung notwendig. Der Leasingnehmer besitzt ein nicht ausschließbares Kündigungsrecht, das ihm der Leasinggeber vertraglich ausdrücklich einräumen muss, wenn er ihm formularmäßig die Sach- und Preisgefahr überträgt.
- Nach regulärer Vertragsbeendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerbegrenzung kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen der Mehrkilometer beanspruchen. Darauf, ob den Leasingnehmer an der Beschädigung bzw. der Wertminderung ein Verschulden trifft, kommt es nicht an. Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag und Unfallbedingter Totalschaden und Leasingverhältnis
Gründe:
I.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur wegen eines Teilbetrages in Höhe von 1.297,12 EUR begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages vom 15./26. Juli 2005 ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 6.897,76 EUR nebst Zinsen zu. Eine weitergehende Forderung besteht nicht.
1. Der Leasingvertrag ist nicht vorzeitig aufgrund einer Kündigung des Beklagten, sondern erst mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit beendet worden.
a) Totalschaden und erhebliche Beschädigungen des Leasingfahrzeugs führen nicht automatisch zur Beendigung des Leasingvertrages (Reinking/Kessler/Sprenger, Autoleasing und Autofinanzierung, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 66). Um den Leasingvertrag zu beenden, ist eine Kündigung notwendig (Reinking/Kessler/Sprenger, a.a.O., § 14 Rdnr. 67). Der Leasingnehmer besitzt ein nicht ausschließbares Kündigungsrecht, das ihm der Leasinggeber vertraglich ausdrücklich einräumen muss, wenn er ihm – wie hier geschehen – formularmäßig die Sach- und Preisgefahr überträgt (vgl. Reinking/Kessler/Sprenger, a.a.O., § 3 Rdnr. 11 und § 14 Rdnr. 67; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., L58; Engel, Handbuch des Kraftfahrzeug-Leasing, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Demgemäß sieht Abschnitt X Ziff. 6 Satz 1 der Leasing-Bedingungen der Klägerin vor, dass jeder Vertragspartner bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges den Leasingvertrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Leasingrate kündigen kann. Nach Abschnitt X Ziff. 6 Satz 2 der Leasing-Bedingungen kann der Leasingnehmer außerdem bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges den Leasingvertrag innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Leasingrate kündigen.
b) Der Beklagten hat den Leasingvertrag nicht wirksam gemäß Abschnitt X Ziff. 6 der Leasing-Bedingungen gekündigt. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, fehlt es bereits an einer Kündigungserklärung des Beklagten. Eine solche enthält weder das Schreiben des Beklagten vom 25. Mai 2009 (Bl. 77 GA), noch sein Schreiben vom 4. Juni 2009 (Bl. 111 GA), noch sein Schreiben vom 15. Juni 2009 (Bl. 79 GA).
aa) Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. In der Kündigungserklärung muss der Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung hinreichend klar zum Ausdruck kommen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 542 Rdnr. 12; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 542 Rdnr. 13). Der Begriff "Kündigung" oder "kündigen" muss zwar nicht verwendet werden (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 568 Rdnr. 4; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 542 Rdnr. 13). Aus der Erklärung muss sich aber mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass eine einseitige Vertragsbeendigung gewünscht wird (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 542 Rdnr. 13). An die Eindeutigkeit der Erklärung dürfen hierbei aus Gründen der Rechtssicherheit (Bestimmtheitsgrundsatz) nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 542 Rdnr. 13 m.w.N.). Keine Kündigung liegt vor, wenn die Vertragsbeendigung lediglich in Aussicht gestellt, angedroht oder vorgeschlagen wird (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 542 Rdnr. 13). Ebenso stellt ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages keine Kündigung dar. Ein solches Angebot kann auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 542 Rdnr. 13).
Was gewollt ist, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, NJW-RR 2000, 1002; NJW 1995, 1212; BGHZ 124, 39, 45; BGHZ 121, 13, 16; OLG Düsseldorf [10. ZS], MDR 2008, 77; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., § 133 Rdnr. 14). Bei der Willenserforschung hat das Gericht auch den mit der Erklärung verfolgten Zweck, die Interessenlage und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 683 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rdnr. 15 und 18). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGHZ 36, 30, 33; BGHZ 103, 275, 280; NJW 2009, 774; BGH, MDR 2010, 650). Obwohl die Erklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rdnr. 6b und 17 m.w.N.), kann bei der Auslegung einer Willenserklärung auch das nachträgliche Verhalten der Partei bedeutsam sein. Das spätere Verhalten der Partei kann zwar den objektiven Erklärungsinhalt nicht mehr beeinflussen, es hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis des Erklärenden (vgl. BGH, NJW 1988, 2878; NJW-RR 1989, 199; NJW-RR 1998, 259; NJW-RR 1998, 801; NJW 2005, 3205; NJW-RR 2007, 529, 530, Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rdnr. 6b und 17 m.w.N.).
bb) Unter Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze fehlt es im Entscheidungsfall bereits an einer Kündigungserklärung des Beklagten.
Das Schreiben des Beklagten vom 25. Mai 2009 (Bl. 77 GA) enthält keine Kündigungserklärung. In diesem Schreiben ist weder von einer "Kündigung" die Rede, noch lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass sich der Beklagte einseitig – ohne Rücksicht auf den Willen der Klägerin – von dem Leasingvertrag lösen will. Der Beklagte bittet die Klägerin mit diesem Schreiben vielmehr lediglich darum, eine "Lösung" zu finden, da er aus finanziellen Gründen die zur Reparatur des Motorschadens erforderlichen Kosten, welche in dem Schreiben mit 6.648,70 EUR beziffert werden, nicht bezahlen könne. Zwar führt der Beklagte in dem Schreiben unter Hinweis auf Abschnitt X der Leasing-Bedingungen auch aus, dass es sich um einen schweren Schaden/Totalschaden handele und die Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges übersteigen würden. Er bittet die Beklagte insoweit aber nur darum, eine "Entscheidung" bzw. "Lösung" zu finden. Gedacht ist hierbei erkennbar an eine einverständliche "Auflösung" und damit an eine Aufhebung des Leasingvertrages. Denn in dem Schreiben äußert der Beklagte abschließend ausdrücklich die Bitte, den Leasingvertrag "aufzulösen", und ersucht die Klägerin insoweit um ihre Genehmigung, also um ihr Einverständnis. Dem ist aus Sicht eines objektiven Dritten zu entnehmen, dass der Beklagte sich nicht einseitig, ohne Einverständnis der Klägerin von dem Vertrag lösen will.
Entsprechendes gilt für das Schreiben des Beklagten vom 4. Juni 2009 (Bl. 111 GA). Mit diesem wird die Klägerin lediglich nochmals gebeten, den Leasingvertrag "aufzulösen". Auch dieses Schreiben zielt damit nicht auf eine einseitige Vertragsauflösung. Angestrebt wird vielmehr wiederum der Abschluss eines Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrages, dessen Zustandekommen eine entsprechende Willenserklärung der Klägerin erfordert.
Das weitere Schreiben des Beklagten vom 15. Juni 2009 (Bl. 79 GA) enthält ebenfalls keine Kündigungserklärung. In diesem Schreiben führte der Beklagte zwar wiederum unter Hinweis auf Abschnitt X der Leasing-Bedingungen aus, dass aufgrund der Reparaturkosten von 6.648,70 EUR ein schwerer und umfangreicher Schaden/Totalschaden vorliege und die Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges überstiegen. Gewünscht wird aber wiederum – unter Fristsetzung – nur eine "Auflösung des Leasingvertrages". Für den Fall, dass es nicht zu einer solchen kommt, die Klägerin der Bitte des Beklagten nach Aufhebung des Leasingvertrages also nicht entspricht, droht der Beklagte mit einer "fristlosen Kündigung" des Leasingvertrages. Der Beklagte unterscheidet damit bewusst zwischen einer "Auflösung" im Sinne einer einvernehmlichen Aufhebung und einer "fristlosen Kündigung" des Leasingvertrages, wobei er zunächst eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages anstrebt. Eine Kündigung wird lediglich angedroht.
Soweit der Beklagte einwendet, er habe in dem Schreiben vom 15. Juni 2009 nicht nur die Kündigung, sondern die "fristlose" Kündigung angedroht, ist dem Inhalt dieses Schreibens wie auch den vorangegangenen Schreiben des Beklagten nicht zu entnehmen, dass der Beklagte zwischen einer ordentlichen und einer fristlosen Kündigung differenziert hat und eine ordentliche Kündigung aussprechen will. Eine ordentliche Kündigung war während der vereinbarten Leasingzeit auch gar nicht möglich (Abschnitt XIV Ziff. 1 der Leasing-Bedingungen, § 542 Abs. 2 BGB). Während der vereinbarten Leasingzeit kann nur außerordentlich gekündigt werden (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Einf v § 535 Rdnr. 61). Bei dem in Abschnitt X Ziffer 6 der Leasing-Bedingungen der Klägerin vorgesehenen Recht zur Kündigung des Leasingvertrages handelt es sich um ein außerordentliches Kündigungsrecht (vgl. hierzu Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. L58 f.; Reinking/Kessler/Sprenger, a.a.O., § 3 Rdnr. 14 und § 14 Rdnr. 68; Engel, a.a.O., § 7 Rdnr. 31).
Nachdem die Klägerin sich mit einer Aufhebung des Leasingvertrages innerhalb der ihr vom Beklagten im Schreiben vom 15. Juni 2009 gesetzten Frist nicht einverstanden hat, hat der Beklagte den Leasingvertrag bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht gekündigt. Nach entsprechender Aufforderung durch die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2009 (Bl. 80 GA) hat der Beklagte vielmehr unstreitig nicht nur den bis dahin aufgelaufenen Rückstand, sondern auch die Folgeraten bis zum Ablauf des Leasingvertrages beglichen. Mit Recht hat das Landgericht hieraus den Schluss gezogen, dass der Beklagte ersichtlich selbst nicht von einer Kündigung des Leasingvertrages ausgegangen ist. Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, dass er die von der Klägerin abgebuchten Raten für Juni und Juli 2009 zunächst zurückgebucht hat, vermag dies eine andere Bewertung nicht zu ändern. Unstreitig hat er die offenen Raten dann nachgezahlt und in der Folgezeit auch die fälligen Raten beglichen.
Der vorstehenden Beurteilung steht das Schreiben der Klägerin vom 19. Februar 2010 (Bl. 83 GA) entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen. Soweit es in diesem Schreiben u.a. heißt, dass "eine Kündigung" des Leasingvertrages nicht möglich sei, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien, lässt sich dem nicht zwingend entnehmen, dass die Klägerin die vorangegangenen Schreiben des Beklagten selbst als Kündigung des Leasingvertrages aufgefasst hat. Das Schreiben der Klägerin lässt ohne Weiteres auch als Hinweis darauf verstehen, dass hier allein eine Kündigung nach Abschnitt X Ziffer 6 der Leasing-Bedingungen möglich sei bzw. möglich gewesen sei, die Voraussetzungen für eine solche Kündigung jedoch nicht vorlägen.
Ob in dem Anwaltsschreiben vom 3. Februar 2010 (Bl. 81 GA) eine Kündigung des Leasingvertrages zu sehen ist, kann dahinstehen. Wollte man dies annehmen, konnte eine solche Kündigung – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages führen, weil die vereinbarte Leasingzeit zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Darüber hinaus wäre eine mit dem Anwaltsschreiben vom 3. Februar 2010 erklärte Kündigung auch verspätet gewesen, weil sie nicht innerhalb der in Abschnitt X Ziff. 6 Satz 2 der Leasing-Bedingungen vorgeschriebenen Frist von drei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsvoraussetzungen erfolgt wäre.
c) Fehlt es damit bereits an einer Kündigungserklärung des Beklagten, kann dahinstehen, ob hier – wovon das Landgericht ausgegangen ist – auch die materiellen Voraussetzungen für eine Kündigung nach Abschnitt X Ziff. 6 der Leasing-Bedingungen nicht erfüllt waren. Hierauf kommt es letztlich nicht an.
2. Nach regulärer Vertragsbeendigung kann die Klägerin von dem Beklagten Minderwertausgleich beanspruchen. Der Anspruch der Leasinggeberin auf Ausgleich des Minderwertes des Fahrzeuges ergibt sich aus Abschnitt XVI Ziff. 3 der Leasing-Bedingungen.
a) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag handelt es um einen um einen Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Bei Beendigung eines solchen Leasingvertrages kann der Leasinggeber von dem Leasingnehmer die Erstattung des bei Rückgabe festgestellten Minderwertes verlangen. Bei einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wird für die gesamte Vertragsdauer, gegebenenfalls aufgeteilt nach einzelnen Zeitabschnitten, eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart. Als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber neben einer etwaigen Sonderzahlung zu Vertragsbeginn nur die vereinbarten Leasingraten und einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (BGH, NJW 2004, 2823, 2824; NJW-RR 2000, 1303, 1304; NJW 1988, 1637, 1638; vgl. a. Senat, BB 2010, 2382; ZMR 2006, 363 = OLGR 2006, 347). Demgemäß sehen die Leasing-Bedingungen der Klägerin in Abschnitt XVI Ziff. 3 vor, dass der Leasingnehmer zum Ausgleich des Minderwertes verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Rückgabe nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasingzeit nicht dem Zustand gemäß Abschnitt XVI Ziff. 2 der Leasing-Bedingungen entspricht und das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert ist.
b) Den Minderwert des Leasingfahrzeuges hat das Landgericht auf der Grundlage des von der Klägerin eingeholten Gutachtens der D. GmbH vom 31. März 2010 (Bl. 27 ff GA) grundsätzlich zutreffend ermittelt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
Darauf, ob den Leasingnehmer an der Beschädigung bzw. der Wertminderung ein Verschulden trifft, kommt es nicht an (Abschnitt XI Ziff. 1 der Leasing-Bedingungen).
c) Der Beklagte schuldet allerdings – was das Landgericht übersehen hat – auf den Minderwert keine Umsatzsteuer.
aa) Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (BGH, Urt. v. 18.05.2011 – VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625 = WM 2011, 2141 m. w. N.; vgl. a. Senat, BB 2010, 2382). Diese Frage ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 2011 (a.a.O.), in welcher sich dieser eingehend mit der abweichenden Auffassung der Bundesfinanzverwaltung auseinandergesetzt hat, geklärt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs verwiesen, denen sich der erkennende Senat anschließt.
bb) Dass es in Abschnitt XVI Ziff. 3 der Leasing-Bedingungen der Klägerin heißt, dass der Leasingnehmer zum Ausgleich des "Minderwertes zzgl. Umsatzsteuer" verpflichtet ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Diese Klausel geht ins Leere, da es keine "Umsatzsteuer" für eine nicht steuerpflichtige Umsätze gibt und es auch nicht zur Disposition der Parteien steht, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 2004, 1452, 1453; NJW-RR 2009, 593). Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie im Hinblick auf die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Praxis der Finanzverwaltung von den Finanzbehörden zur Entrichtung von Umsatzsteuer herangezogen werde und in der Klausel eine "Abwälzung" ihrer "Zahlungspflicht" gegenüber dem Finanzamt auf den Leasingnehmer zu sehen sei, mag dahinstehen, ob die in Rede stehende Klausel in diesem Sinne zu verstehen ist und ob eine solche Vereinbarung möglich ist. Eine entsprechende Formularklausel ist jedenfalls nach § 307 BGB unwirksam.
cc) Die in dem von der Klägerin vorgelegten D.-Gutachten ausgewiesenen Beträge, auf die das Landgericht abgestellt hat, enthalten ausweislich des D.-Gutachtens alle die gesetzliche Mehrwertsteuer. Demgemäß ist das Landgericht auch von einem Minderwert in Höhe von 8.124,00 EUR brutto ausgegangen. Beanspruchen kann die Klägerin jedoch nur den Nettobetrag, weshalb der vom Landgericht ermittelte Bruttobetrag von 8.124,00 EUR durch Abzug der darin enthaltenen Mehrwertsteuer zu kürzen ist. Der auszugleichende Minderwert beläuft sich auf 6.826,89 EUR netto.
3. Gemäß Abschnitt XVI Ziff. 3 der Leasing-Bedingungen hat der Beklagte der Klägerin die hälftigen Kosten des von der Klägerin mangels Einigung der Parteien über den von dem Beklagten auszugleichenden Minderwert eingeholten Sachverständigengutachtens zu erstatten. Die anteiligen Kosten belaufen sich auf 83,65 EUR.
4. Die Kosten für die Abmeldung des zum Zeitpunkt der Rückgabe an die Klägerin noch nicht abgemeldeten Fahrzeugs, welche sich auf 21,20 EUR belaufen, hat der Beklagte nach Abschnitt IV Ziff. 4 Satz 1 der Leasing-Bedingungen zu tragen.
5. Demgegenüber hat die Klägerin dem Beklagten gemäß Abschnitt IV Ziff. 3 der Leasing-Bedingungen die Minderkilometer zu erstatten. Der von der Klägerin geschuldete Minderkilometerausgleich beläuft sich gemäß den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts auf 33,98 EUR.
6. Es ergibt sich damit folgende Abrechnung:
Position |
Beträge/EUR |
Minderwert (netto) |
6.826,89 |
Gutachten (hälftig) |
83,65 |
Kraftfahrzeug-Abmeldung |
21,20 |
Zwischensumme |
6.931,74 |
./. Minderkilometer |
33,98 |
Anspruch insgesamt: |
6.897,76 |
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.194,88 EUR festgesetzt.