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OLG Hamm Urteil vom 13.06.2012 - I-20 U 151/11 - Zur einmaligen Selbstbeteiligung bei Unfall und Bergung und zur Reichweite eines Feststellungsurteils

OLG Hamm v. 13.06.2012: Zur einmaligen Selbstbeteiligung bei Unfall und Bergung und zur Reichweite eines Feststellungsurteils


Das OLG Hamm (Urteil vom 13.06.2012 - I-20 U 151/11) hat entschieden:
  1. Der sich aus dem Hineinfahren in ein Gewässer und nachfolgender Bergung des Fahrzeugs ergebende Gesamtvorgang stellt bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Schadensereignis dar, was nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass zwischen Hineinfahren und nachfolgender Bergung ein Tag verstreicht. Angesichts eines einheitlichen Geschehens ist die Selbstbeteiligung nur einmal abzuziehen.

  2. Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen (im Anschluss an BGH, 14. Februar 2008, I ZR 135/05, NJW 2008, 2716). Die Feststellung betreffend "sämtlichen weitergehenden materiellen aus dem Unfall vom 13.08.2005 resultierenden Schaden" ist eindeutig und lässt keinen Zweifel daran, dass jeglicher materieller Schaden ohne Einschränkung zu ersetzen ist.

Siehe auch Feststellungsinteresse - Feststellungsklage und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Fahrzeugvollversicherung unter der Geltung der „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Stand: 01.01.2004“ in Anspruch.

Die Klägerin schloss im Juli 2004 mit der T GmbH & Co. KG einen Leasingvertrag für einen PKW Q-H.

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin H T geriet mit dem Fahrzeug am 13.08.2005 in Griechenland bei der Durchquerung eines Flussbettes in eine leichte Untiefe und stieß auf einen Stein, der sich verdeckt in dem 25 bis 30 cm tiefen Wasser befand. Da sich das Fahrzeug nicht befreien ließ und Hilfe zunächst nicht zu erreichen war, verblieb das Fahrzeug über Nacht in dem Flussbett. Nachdem es in der Nacht geregnet hatte, konnte das Fahrzeug am Folgetag geborgen werden, wobei es mit der Front derart unter Wasser gelangte, dass Wasser den Vorderwagen überspülte und in die Einlasskanäle der Motorbrennräume gelangte. Ein auf Veranlassung eines Automobilclubs durchgeführter Startversuch führte dazu, dass sich das in die Einlasskanäle eingedrungene Wasser nunmehr in die Brennräume des Motors verteilte.

Die Klägerin, die zunächst einen technischen oder elektronischen Defekt als Ursache für das Stehenbleiben des Fahrzeugs vermutete, erhob zunächst Gewährleistungsansprüche gegenüber der E GmbH und gegen die Fahrzeugverkäuferin, die Fa. T-X & D GmbH, und leitete das Beweissicherungsverfahren 2 OH 4/05 LG Bielefeld ein, in dem ein Gutachten des Sachverständigen C eingeholt wurde.

Die sodann in Anspruch genommene Beklagte holte ein Gutachten des Sachverständigen T2 ein, der die Reparaturkosten bezogen auf den Motorschaden auf 5.766,26 EUR bezifferte.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 04.10.2007 verurteilte das Landgericht Bielefeld (7 O 404/06) die Beklagte unter Abzug der Selbstbeteiligung von 1.000 EUR zur Zahlung von 4.768,26 EUR und stellte antragsgemäß fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen weitergehenden materiellen Schaden an dem Fahrzeug zu ersetzen, soweit dieser von dem Kasko-Versicherungsschutz der Beklagten umfasst werde.

Das Fahrzeug wurde von der X & D GmbH übernommen und nach Osteuropa veräußert. Der Leasingvertrag wurde nicht fortgesetzt. Die Klägerin behauptet hierzu, zur Ablösung des Fahrzeugs netto 27.968,10 EUR (brutto 32.443,00 EUR) gezahlt zu haben, weil das Fahrzeug seitens der Leasinggesellschaft wegen der Beschädigung nicht zu dem kalkulierten Betrag habe zurück genommen werden können. Diesen Zuzahlungsbetrag verfolgt die Klägerin unter Abzug des im Vorprozess bereits zuerkannten Zahlungsanspruchs als weiteren Kaskoanspruch.

Ergänzend stützt sich die Klägerin darauf, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen C neben den Instandsetzungskosten von einer möglichen Reparaturausweitung von 7.675,66 EUR für Material auszugehen sei; die diesbezüglichen Lohnkosten seien mit mindestens 7.500 EUR anzusetzen. Der merkantile Minderwert belaufe sich auf 3.000 EUR. Für die Reparatur des Unterbodens sei ein Betrag von mindestens 10.000 EUR anzusetzen.

Die Klägerin hat zunächst Klage auf Zahlung von 27.674,74 EUR erhoben (Bruttozuzahlungsbetrag bei der Leasingablösung von 32.443 EUR abzüglich des zuerkannten Betrages von 4.768,26 EUR). Sodann hat die Klägerin ihrem Zahlungsbegehren den Nettozuzahlungsbetrag von 27.968,10 EUR, vermindert um 5.768,26 EUR, zugrunde gelegt.

Die Klägerin hat zuletzt nach Teilklagerücknahme beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 22.199,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 sowie außergerichtliche Nebenkosten in Höhe von 512,70 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein konkreter weitergehender Schaden der Leasingablösung nicht zu entnehmen sei. Im Übrigen habe sich eine vom Sachverständigen C als möglich erachtete Reparaturkostenausweitung gerade nicht realisiert. Hinsichtlich einer etwaigen Beschädigung des Fahrzeugunterbodens hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen, weil ein derartiger Schaden vom Feststellungsausspruch des Vorprozesses nicht erfasst sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen der Klägerin hauptsächlich 3.000,00 EUR sowie Rechtsverfolgungskosten von 142,85 EUR zugesprochen. Der Sachverständige C habe ausgeführt, dass sich nach Wiederherstellung des Fahrzeugs ein merkantiler Minderwert von 3.000 EUR ergebe. Dieser Minderwert habe seine Grundlage in der drohenden Schadensausweitung, auf die sich die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten beziehe. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestünden nicht. Ein tatsächlicher weiterer Reparaturaufwand sei gerade nicht entstanden. Schäden am Unterboden seien vom gerichtlichen Feststellungsausspruch nicht erfasst. Ein Schaden sei auch nicht der Zuzahlung bei der Leasingablösung zu entnehmen. Die Einzelheiten der Kalkulation seien nicht bekannt; ein konkreter Schaden ließe sich deshalb nicht berechnen und bezifferbar nachvollziehen.

Hiergegen richten sich die Berufungen der Parteien, die das angefochtene Urteil, soweit ihnen günstig, verteidigen.

Die Klägerin macht geltend, dass es in der Natur der Sache liege, dass ein Sachverständiger, der die konkrete Fahrzeuginstandsetzung nicht durchführe, die Höhe eines Schadens nur schätzen könne. Der Sachverständige C habe auf weitergehende Reparaturrisiken ausdrücklich hingewiesen. Demontage-, Reinigungs- und Überprüfungskosten wären bei einer Reparatur zwingend angefallen. Im Übrigen habe der Sachverständige das Material für die Reparaturkostenausweitung im Einzelnen aufgelistet, so dass das Landgericht zu Unrecht weitere Darlegungen verlangt habe.

Der Feststellungsausspruch im Vorprozess sei dahin auszulegen, dass sämtliche Beschädigungen, soweit sie vom Kaskoschutz umfasst seien, von der Haftung der Beklagten umfasst seien. Der Feststellungsausspruch sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Schaden so umfangreich gewesen sei, dass zwei Sachverständige zu einer exakten Bezifferung nicht in der Lage gewesen seien. Eine Beschränkung der Schadensausweitung auf elektronische und elektrische Bauteile ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut des Feststellungsausspruchs.

Die erhebliche Wertminderung sei dadurch belegt, dass das Fahrzeug von der Leasinggeberin nicht mehr zum Buchungswert habe veräußert werden können. Deshalb folge auch aus der Zuzahlung zur Ablösung des Leasingvertrages ein Schaden der Klägerin. Eine Reparatur sei wirtschaftlich nicht in Betracht gekommen, weil die erforderlichen Reparaturkosten mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes zum Unfallzeitpunkt betragen hätten. Deshalb habe sich die Leasinggesellschaft gegen eine Fahrzeugreparatur entschieden. Da ihr, der Klägerin, eine genaue Darlegung der Kalkulationsgrundlage der Leasinggeberin naturgemäß nicht möglich sei, habe das Landgericht den Beweisantritten nachgehen müssen.

Die Regelung in § 13 Ziffer 6 AKB sei unklar sowie überraschend und deshalb unwirksam. Ein VN müsse nicht damit rechnen, dass mit der Aufzählung unfallunabhängiger Nach- und Vorteile eine unfallbedingte Wertminderung ausgeschlossen werden solle. Es sei auch nicht offen ersichtlich und verständlich, dass eine unfallbedingte Wertminderung nicht versichert sein soll.

Die Klägerin beantragt,
  1. abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 22.199,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 sowie außergerichtliche Nebenkosten in Höhe von 465,90 EUR zu zahlen,

  2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
  1. abändernd die Klage abzuweisen,

  2. ie Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Klägerin allein tatsächlich angefallene Kosten verlangen könne.

Der im Vorprozess erhobenen Feststellungsklage habe das erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich des Reparaturschadens am Unterboden gefehlt, weil dieser sofort nach dem Unfallereignis hätte begutachtet und beziffert werden können. Deswegen habe der Feststellungsausspruch im Vorprozess nur solche Reparaturschäden umfasst, die im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht feststellbar gewesen seien. Dies seien allein die elektronischen und elektrischen Bauteile gewesen.

Ohne Bedeutung sei, dass die Klägerin aus eigenem Entschluss den Leasingvertrag beendet habe.

Schließlich lasse das Vorbringen der Klägerin erkennen, dass diese von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgehe, so dass ihr nur eine Abrechnung auf Totalschadensbasis offen stünde, zu der sie jedoch nichts vorgetragen habe.

Zur eigenen Berufung macht sie geltend, dass nach § 13 Ziffer 6 der vereinbarten AKB keine Minderung des Wertes ersetzt werde.

Wegen des weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen.

Der Senat hat den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin H T persönlich angehört. Die Sachverständigen Dipl.-Ing C und Dipl.-Ing. T2 haben vor dem Senat mündlich Gutachten erstattet. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vermerke des Berichterstatters zu den Senatssitzungen vom 15.02.2012 und vom 23.05.2012 verwiesen


B.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg; die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg.

I.

Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

1. Sie kann wegen der Schäden am Unterboden ihres Fahrzeugs Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 12.517,10 EUR verlangen.

a) Nach § 13 Ziffer 1 und 5 Satz 1 der vereinbarten AKB ersetzt der Versicherer bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Dabei bilden die erforderlichen Reparaturkosten den Maßstab der Entschädigung, gleichgültig, ob das Fahrzeug repariert oder fiktiv abgerechnet wird. Dies bestätigt mittelbar auch § 13 Ziffer 5 Satz 5 AKB, wonach das Unterbleiben einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nur zu einer Beschränkung des Anspruchs führt. Die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten hat das Landgericht bereits im Ansatz verkannt.

Zugleich folgt aus der Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung, dass sich die Klägerin zur Darlegung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten aus der Kasko-Versicherung auf ihre Zuzahlung zur Ablösung des Leasingvertrages nicht stützen kann. Diese Zuzahlung betrifft allein das Verhältnis zur Leasinggeberin und ist für das Verhältnis zum Kaskoversicherer ohne Bedeutung.

Anders als die Beklagte meint hat sich die Klägerin nicht auf den Boden eines wirtschaftlichen Totalschadens gestellt, so dass sie schon deshalb gehindert wäre, nach Reparaturkosten abzurechnen. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen der Klägerin beziehen sich auf eine Reparaturunwirtschaftlichkeit bezogen auf den „Buchungswert der Leasinggeberin“, der hier jedoch ohne Bedeutung ist.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung der Sachverständigengutachten der Sachverständigen C und T2 belaufen sich die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung i.S.d. hier vereinbarten § 13 Abs. 5 AKB für die eingetretenen Schäden am Unterboden des Fahrzeugs auf 12.517,10 EUR.

Die Sachverständigen C und T2 haben übereinstimmend aufgrund der von ihnen durchgeführten damaligen Besichtigungen und der dabei angefertigten Fotodokumentationen festgestellt, dass am Unterboden folgende Schäden eingetreten sind: Schürze verschrammt und verformt, Anstoß gegen den Vorderachsträger, Katalysator nach oben gedrückt, Getriebeträger eingekerbt, Auspuffanlage verformt, hinterer Aggregatträger verformt, Verkleidung des Kraftstoffbehälters abgerissen und beide Einstiegschweller eingedrückt. Der Senat hat keine Bedenken, die Ausführungen der Sachverständigen seinem Urteil zugrunde zu legen; die Sachverständigen haben das Ausmaß des Schadens anhand der von ihnen damals gefertigten Farblichtbilder im Einzelnen belegt und erläutert.

Beide Sachverständige haben auch keinen Zweifel daran gelassen, dass sämtliche von ihnen festgestellte Schäden am Unterboden des Fahrzeugs auf dem Vorfahren gegen einen Stein am 13.08.2005 bzw. durch die nachfolgende Bergung entstanden sind. Die Ausführungen der Sachverständigen stehen in Einklang mit den in vollem Umfang glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Klägerin, der vor dem Senat erklärt hat, dass er bis zum Unfalltag das Fahrzeug weder in Deutschland noch in Griechenland im Gelände bewegt hat. Der Sachverständige C hat erläutert, dass die in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.02.2006 verwendete Bezeichnung der Unterbodenschäden als „Altschäden“ diese Schäden nicht als länger zurückliegend entstanden kennzeichnen sollte; vielmehr habe er allein eine Abgrenzung zu den Schäden am Motor und an der Fahrzeugelektronik vornehmen wollen, die allein Gegenstand seiner damaligen Beauftragung waren. Eine ebensolche Klarstellung hat der Sachverständige T2 vorgenommen, der in seinem Gutachten vom 20.03.2006 ebenfalls den Begriff des „Altschadens“ für die Unterbodenschäden verwendet hatte.

Die Sachverständigen haben den Betrag der erforderlichen Reparaturkosten nach DAT mit netto 12.604,00 EUR (so der Sachverständige C) und nach Audatex mit netto 12.430,19 EUR (so der Sachverständige T2) ermittelt und ihre entsprechenden Kalkulationen offengelegt. Der Senat legt in Anwendung des § 287 ZPO den Mittelwert von 12.517,10 EUR für die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung zugrunde.

Zwar haben beide Sachverständigen für die Ersatzteilpreise das Preisniveau vom 01.04.2012 zugrunde gelegt und erklärt, dass die Ersatzteilpreise im Jahr 2005 etwa 20 bis 25 % geringer gewesen seien. Die Beklagte, die bereits im Jahr 2006 jegliche Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat, weil sie sich nicht für eintrittspflichtig erachtet hat, kann jedoch nicht erreichen, den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung auf das für das Jahr 2005 gültige Preisniveau zu begrenzen. Eine ausdrückliche Regelung dazu, welcher Zeitpunkt als maßgeblich für die Bemessung der Erforderlichkeit der Kosten zugrunde zu legen ist, haben die Parteien nicht getroffen; die von den Parteien vereinbarten AKB enthalten dazu keine Regelung. Deshalb ist in Anlehnung an die für den Zeitpunkt der Schadensbemessung geltenden Grundsätze auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt (so BGH NJW 2007, 67, 69 Tz 16). In einem Rechtsstreit ist deshalb grundsätzlich die letzte mündliche Tatsachenverhandlung zugrunde zu legen (vgl. MünchKomm/Oetker, 6. Aufl., § 249 BGB Rz 317). Deshalb ist für die Bemessung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung vorliegend das Preisniveau des Jahres 2012 zugrunde zu legen.

c) Die Beklagte kann entgegen der von ihr im Senatstermin vertretenen Ansicht nicht erreichen, dass von dem vorstehend ermittelten Betrag ein weiteres Mal der vereinbarte Selbstbehalt von 1.000,00 EUR in Abzug gebracht wird. Nach § 13 Abs. 8 der vereinbarten AKB gilt die Selbstbeteiligung für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadensfall besonders. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein oder mehrere Schadensereignisse handelt, ist auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen (Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB A 2.12. Rz 1). Anerkannt ist, dass dann, wenn ein versichertes Ereignis zu einem weiteren versicherten Ereignis führt, der Gesamtvorgang als ein einzelner Schaden anzusehen ist (Meinecke a.a.O.; ähnlich Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., 2009; A.2. AKB 2008 Rz 156). Auch wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass ein Teil der Unterbodenschäden bereits dadurch entstanden ist, dass das Fahrzeug beim Durchqueren des Gewässers auf einen Felsbrocken und Stein stieß, und der weitere Teil der Schäden bei der Bergung und den dabei geschehenen Anstößen während des Schleppvorgangs durch felsige Hindernisse im Wasser entstanden ist, liegt nur ein Schadensfall vor. Denn beide Ereignisse - Aufprall auf Felsen bei dem Hineinfahren in das Gewässer und Aufprall auf Felsen während des bergungsbedingten Abschleppvorgangs - stellen als Unfälle versicherte Ereignisse in der Kaskoversicherung dar. Der sich aus dem Hineinfahren in das Gewässer und nachfolgender Bergung ergebene Gesamtvorgang stellt bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Schadensereignis dar. Das Vorliegen eines einheitlichen Geschehens wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie hier - zwischen Einfahren und nachfolgender Bergung ein Tag verstreicht. Denn der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang bleibt gewahrt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Stomper in Halm/Kreuter/Schwab, AKB-Kommentar, AKB 2008 Rz 980).

Es hat damit bei dem einmaligen Abzug des Selbstbehalts, dessen Berücksichtigung hier schon im Rahmen des Vorprozesses Landgericht Bielefeld 7 O 404/06 erfolgt ist, zu verbleiben.

dd) Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten bezogen auf den Unterboden ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt. Denn durch das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 04.10.2007 (7 O 404/06) ist rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin auch wegen dieser Position bedingungsgemäß Versicherungsleistung verlangen kann.

Zu Unrecht hat das Landgericht diese Position außer Betracht gelassen mit der Erwägung, dass sie nicht vom Feststellungsausspruch erfasst sei, der allein eine Schadenerweiterung an den nässebelasteten elektronischen und elektrischen Bauteilen sowie an den Katalysatoren erfasse. Dass sich der Feststellungsausspruch allein hierauf beziehe, folge aus dem Tenor und den Entscheidungsgründen.

Dieser einschränkenden Auslegung des Feststellungsausspruchs kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2008, 2716) ist die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, die Reichweite der Bindungswirkung zu erfassen, sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen. Denn nur bei nicht eindeutiger Urteilsformel besteht Veranlassung, zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft die Entscheidungsgründe des Feststellungsurteils heranzuziehen (BGH a.a.O. Tz 13; ebenso BGH NJW 1983, 2032; BGH NJW 1982, 2257; Musielak, 9. Aufl., § 322 ZPO Rz 57; Prütting/Gehrlein/Völzmann-Stickelbrock, 3. Aufl., § 322 ZPO Rz 63. Eine Eindeutigkeit der Urteilsformel hat der BGH a.a.O. bejaht in einem Fall, in dem der Feststellungsauspruch auf den Ersatz „allen“ Schadens gerichtet war; diese Urteilsformel hat der BGH (Tz 14) für „eindeutig“ erachtet; sie lasse keinen Zweifel daran, dass ohne Einschränkung jeglicher Schaden zu ersetzen sei; deshalb bestehe keine Veranlassung, die Entscheidungsgründe des Feststellungsurteils heranzuziehen. Für die hier verwendete Formulierung „sämtlichen weitergehenden materiellen, aus dem Unfall vom 13.08.2005 resultierenden Schaden“ kann nichts anderes gelten. Denn auch hier ist eine umfassende, einschränkungslose Ersatzpflicht der Beklagten ausgesprochen worden. Es kann keinem Zweifel unterliegen und bedarf auch keiner Auslegung, dass auch Schäden am Unterboden zu dem „sämtlichen Schaden“ gehören. Angesichts der Eindeutigkeit des Tenors kann deshalb nicht auf die Entscheidungsgründe ergänzend abgestellt werden. Auch auf die von der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vorgetragenen Überlegungen (Bl. 203) zur Reichweite des Feststellungsinteresses im Vorprozess kommt es nicht an, weil die Urteilsformel eindeutig ist.

2. Weitere Beträge zur Wiederherstellung kann die Klägerin nicht verlangen.

a) Wegen des Motor- und des Wasserschadens im Innenraum kann die Klägerin keine weiteren Beträge verlangen.

Bereits im Vorprozess (Landgericht Bielefeld 7 O 404/07) hatte sich die Klägerin auf das seitens der Beklagten eingeholte Gutachten des Sachverständigen T2 gestützt, der bezüglich des Motors (= „Wiederherstellungskosten des Motorschadens“) Reparaturkosten von netto 3.746,66 EUR und hinsichtlich des Wasserschadens im Innenraum („Wiederherstellungskosten des Wasserschadens“) von mindestens 2.061,60 EUR ermittelt hat. Diese im Vorprozess unstreitigen Beträge hat das Landgericht Bielefeld im Vorprozess in seinem Urteil vom 15.10.2007 zugesprochen.

b) Die Klägerin hat sodann im vorliegenden Verfahren unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen C aus dem Beweissicherungsverfahren und auf das Gutachten T2 weitergehende Reparaturkosten behauptet. Der Sachverständige T2 hatte in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass der „Wasserschaden Innenraum“ nur mit einem Mindestbetrag angegeben werden könne und dass erst bei einer Reparatur sichtbar werden würde, ob elektrische Leitungen und/oder elektronische Baukomponenten ebenfalls beschädigt worden seien. Auch der Sachverständige C hatte ein „erhebliches Reparaturrisiko“ angenommen, weil noch nicht alle Schäden erkennbar seien. Für die möglicherweise in Mitleidenschaft gezogenen technischen Geräte sowie die Kosten ihrer Ersetzung hat der Sachverständige C einen Nettobetrag von 7.675,66 EUR (Materialkosten) angesetzt.

Damit bezieht sich diese Position nicht auf den tatsächlich erforderlichen Reparaturaufwand, sondern die maximalen Reparaturkosten. Der Sachverständige C selbst hat somit keine Feststellungen zum tatsächlich erforderlichen Reparaturumfang getroffen. Nach Ziffer 13 Abs. 5 der vereinbarten AKB können jedoch allein die „erforderlichen“ Kosten der Wiederherstellung verlangt werden. Auch die Klägerin hat nicht etwa behauptet, dass sämtliche Positionen des „Reparaturrisikos“ erforderlich seien, sondern hat selbst - nur - von einem „weitergehenden Reparaturrisiko“ gesprochen.

c) Soweit nach dem Vortrag der Klägerin zu den vorbezeichneten Materialkosten ein Lohnkostenaufwand von 7.500 EUR hinzu kommt, fehlt es auch hier an der hinreichenden Grundlage, die Erforderlichkeit dieser Kosten zur Wiederherstellung festzustellen. Das Bestehen eines bloßen „Risikos“ kann nicht Grundlage eines Erstattungsanspruchs in der Kaskoversicherung sein.

3. Ferner kann die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 430,66 EUR und Verzugszinsen beanspruchen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht der Klägerin eine Ersatzleistung wegen eines merkantilen Minderwertes zugesprochen.

Nach § 13 Ziffer 6 der vereinbarten AKB ersetzt der Versicherer eine „Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit“ nicht. Unter Minderung an Wert ist dabei der sog. merkantile Minderwert zu verstehen (vgl. Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. § 13 AKB Rz 54; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung, 17. Aufl. § 13 AKB Rz 73; ebenso Stiefel/Maier/Meinecke, 18. Aufl., AKB A.2.13 Rz 10), den das Landgericht der Klägerin damit zu Unrecht zugesprochen hat.

Der Feststellungsausspruch im Urteil des Vorprozesses ist hier ohne Bedeutung, da dieser mit der ausdrücklichen Einschränkung zuerkannt wurde, dass der Schaden „von dem Kasko-Versicherungsschutz der Beklagten“ erfasst wird. Hinsichtlich des merkantilen Minderwertes ist dies bedingungsgemäß nicht der Fall.

Die von der Berufungserwiderung der Klägerin geltend gemachte Unwirksamkeit von § 13 Ziffer 6 AKB wegen Überraschung bzw. Unklarheit ist nicht gegeben. Der Wortlaut der Klausel ist hinreichend klar und verständlich; die Klausel ist auch nicht versteckt. Bedenken gegen die Klauselwirksamkeit sind - sowie ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur nicht erhoben worden. Ohnehin ist die Klausel nur Ausdruck des Gedankens, dass die Kaskoversicherung eine Sachversicherung ist und keine Vermögensschäden umfasst, die sich erst an eine Sachwertbeschädigung anschließen (vgl. Senat VersR 2011, 1259 Rz 24 zitiert nach juris).

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 Abs. 2 ZPO.

Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin zunächst mit ihrer Klageschrift Zahlung von hauptsächlich 27.674,74 EUR verlangt und erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ihre Klage auf hauptsächlich 22.199,84 EUR zurückgenommen hat. Dagegen hat der Senat bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 23.09.2011 zunächst wiederum Zahlung von hauptsächlich 27.674,74 EUR verlangt hat. Denn die mit Schriftsatz vom 04.11.2011 vorgenommene Korrektur zeigt, dass es sich dabei lediglich um ein offenbares Schreibversehen gehandelt hat.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und solche des Einzelfalls.