Ein Fahrradfahrer, der auf dem Fahrrad fahrend eine vierspurige Straße überqueren will, um - nach anhalten auf der Fahrbahnmitte - auf der anderen Straßenseite nach links auf den dort befindlichen Radweg aufzufahren, handelt grob verkehrswidrig. Stößt er dabei auf der gegenüberliegenden Fahrbahnhälfte mit einem Fahrzeug zusammen, das aus einer Grundstücksausfahrt ebenfalls auf die gegenüberliegende Fahrbahn nach links einfahren will, so trägt der Radfahrer einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 2/3. |
1. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.252,42 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; |
2. | festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an ihn nach Abschluss der Behandlung Schmerzensgeld in voller Höhe aus dem Verkehrsunfall vom 29. August 1992 zu zahlen; |
3. | festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 29. August 1992 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. |
die Klage abzuweisen. |
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) insgesamt abzuweisen. |