Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 11.01.1996 - 12 U 5072/94 - Zur Haftung beim Zusammenstoß eines die Fahrbahn überfahrenden Radfahrers mit einem auf die Fahrbahn nach links einbiegenden Kfz

KG Berlin v. 11.01.1996: Zur Haftung beim Zusammenstoß eines die Fahrbahn überfahrenden Radfahrers mit einem aus einer Ausfahrt kommenden und auf die Fahrbahn nach links einbiegenden Kfz




Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 11.01.1996 - 12 U 5072/94) hat entschieden:

   Ein Fahrradfahrer, der auf dem Fahrrad fahrend eine vierspurige Straße überqueren will, um - nach anhalten auf der Fahrbahnmitte - auf der anderen Straßenseite nach links auf den dort befindlichen Radweg aufzufahren, handelt grob verkehrswidrig. Stößt er dabei auf der gegenüberliegenden Fahrbahnhälfte mit einem Fahrzeug zusammen, das aus einer Grundstücksausfahrt ebenfalls auf die gegenüberliegende Fahrbahn nach links einfahren will, so trägt der Radfahrer einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 2/3.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
und
Grundstücksausfahrt

Tatbestand:


Der Kläger wollte am 29. August 1992 gegen 13.30 Uhr. von der Ausfahrt des Kundenparkplatzes der Firma K Verbrauchermarkt an der R allee .., B-R, kommend, auf seinem Fahrrad die 12 m breite, zwei Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung aufweisende Fahrbahn in Richtung des gegenüberliegenden Bordsteins überqueren, um den auf der anderen Straßenseite gelegenen Radweg zu erreichen. Der Kläger fuhr zunächst zur Fahrbahnmitte und ließ dort noch zwei von rechts kommende Fahrzeuge passieren. Etwa zur gleichen Zeit, während der Kläger im Bereich der Fahrbahnmitte noch stand, verließ die Beklagte zu 2) mit dem von ihr geführten Pkw BMW B-... des Beklagten zu 1), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), ebenfalls die Parkplatzausfahrt. Nachdem die beiden von rechts kommenden bevorrechtigten Fahrzeuge vorbeigefahren waren, fuhr die Beklagte zu 2) linksabbiegend in den äußersten rechten Fahrstreifen der – von der Parkplatzausfahrt gesehen – gegenüberliegenden Straßenseite ein. Hierbei kam es zum Zusammenstoß zwischen der vorderen linken Ecke des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges und dem von der Fahrbahnmitte aus erneut angefahrenen Kläger.

Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine erstgradig offene Unterschenkelfraktur, eine Schienbeinkopffraktur und Hautverletzungen. Er befand sich vom 29. August bis 24. September 1992 in stationärer Behandlung im Krankenhaus und wurde anschließend ambulant behandelt. Bis zum 18. Juni 1993 war er arbeitsunfähig krankgeschrieben. Vom 5. Juli bis 9. Juli 1994 befand er sich im H-Krankenhaus zur Entfernung von Osteosynthesematerial und war anschließend weitere drei Wochen arbeitsunfähig krank. Das rechte Bein ist nach der Gliedertaxe um 10 % auf Dauer eingeschränkt. Durch Bescheid des Versorgungsamtes II von B vom 2. Mai 1994 ist eine Schwerbehinderung von 30 % festgestellt worden.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit seinem Fahrrad die Fahrbahn etwa bis zur Fahrbahnmitte in einem 90°-Winkel überquert und erst anschließend sein Fahrrad ganz leicht nach links gezogen. Die Beklagte zu 2) habe sich nur nach rechts konzentriert und nicht darauf geachtet, dass er bereits die Fahrbahn überquert habe. Schmerzensgeldansprüche könne er noch nicht beziffern, da wegen einer weiteren erforderlichen Operation die Behandlung noch nicht abgeschlossen worden sei und daher nicht abzusehen sei, ob Dauerfolgen verblieben.

Der Kläger hat den zunächst auch gegen den Beklagten zu 1) angekündigten Klageantrag zu 2) – immaterieller Feststeller – zurückgenommen und beantragt,

  1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.252,42 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2.  festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an ihn nach Abschluss der Behandlung Schmerzensgeld in voller Höhe aus dem Verkehrsunfall vom 29. August 1992 zu zahlen;

  3.  festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 29. August 1992 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Kläger sei, als die Beklagte zu 2) in die äußerste rechte Fahrspur der R allee eingefahren sei, schräg von der Kreuzungsmitte angefahren und mit voller Geschwindigkeit vorne links in den Pkw gefahren.

Das Landgericht hat durch das am 21. April 1994 verkündete Urteil den Klageantrag zu 2) als unzulässig abgewiesen, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Der Kläger könne abwarten, bis die noch ausstehende Operation erledigt sei und danach seinen Anspruch beziffern und auf Leistung klagen. Es drohe auch keine Verjährung.

Im übrigen hat das Landgericht der Klage – bis einen zur Schadenshöhe abgewiesenen Betrag von 200,00 DM – stattgegeben und ausgeführt, die Beklagte zu 2) habe die sich aus § 10 StVO ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten beim Herausfahren aus einer Grundstückseinfahrt nicht beachtet. Der Kläger habe auch nicht nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 25 Abs. 3 StVO der Beklagten zu 2) den Vorrang einräumen müssen, da der aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrende Verkehr nicht zum Fahrzeugverkehr im Sinne dieser Vorschrift zähle. Wegen der noch erforderlichen weiteren Operation sei auch der Feststellungsantrag bezüglich der materiellen Schäden begründet.

Gegen dieses ihm am 7. Juli 1994 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 29. Juli 1994 eingereichten und am 13. September 1994 begründeten Berufung. Hierbei sind in der Berufungsschrift alle drei Beklagten als Berufungsbeklagte bezeichnet worden. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Feststellungsinteresse gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon aufgrund des Bestreitens der Beklagten ohne weiteres gegeben sei.

In der Berufungsbegründung hat der Kläger zunächst einen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nach Abschluss der Behandlung angekündigt. Mit Schriftsatz vom 21. August 1995 trägt der Kläger vor, die Behandlung sei nunmehr abgeschlossen. Aufgrund der Schwere der Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 DM angemessen.

Der Kläger beantragt,

   unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Beklagten beantragen.

   die Berufung zurückzuweisen.

ferner im Wege der mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1994 zunächst für alle drei Beklagten eingelegten und gleichzeitig begründeten, dann aber im Verhandlungstermin hinsichtlich des Beklagten zu 1) zurückgenommenen Anschlussberufung,

   unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) insgesamt abzuweisen.

Sie tragen vor, der Unfall sei auf das alleinige Verschulden des Klägers zurückzuführen, da dieser die Fahrbahn ohne Beachtung seiner Sorgfaltspflichten an einer ungeschützten Stelle geradezu blindlings überquert habe, womit die Beklagte zu 2) nicht habe rechnen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 9. September 1994, die Berufungserwiderung und Anschlussberufung der Beklagten vom 15. Dezember 1994 und den Schriftsatz des Klägers vom 21. August 1995 verwiesen.

Die Akten 305 Cs 791/93 AG Tiergarten haben zu Informationszwecken vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.





Entscheidungsgründe:

Berufung und Anschlussberufung sind im jetzt noch anhängigen Umfang zulässig (§§ 516, 518, 519, 522 a ZPO). Der Kläger, der nach dem Rubrum der Berufungsschrift das Rechtsmittel auch gegen den Beklagten zu 1) – Halter – eingelegt hatte, macht nach den Anträgen aus der Berufungsbegründung und aus dem Schriftsatz vom 21. August 1995 den immateriellen Schadensersatzanspruch nur noch gegen die Beklagten zu 2) und 3) geltend. Damit hat er konkludent die gegen den Beklagten zu 1) eingelegte Berufung zurückgenommen.

Der Beklagte zu 1) ist nach Rücknahme seiner Anschlussberufung an dem Berufungsverfahren in der Hauptsache nicht mehr beteiligt. Insoweit dient der neugefasste Urteilstenor, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, nur der Klarstellung.

In der Sache haben beide Rechtsmittel teilweise Erfolg; im übrigen waren sie als unbegründet zurückzuweisen.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus §§ 18 Abs. 1 StVG, 823, 847 BGB, 3 Nrn. 1 und 2 PflVersG entgegen der Auffassung des Landgerichts kein voller Schadensersatzanspruch zu. Er kann den Ersatz des ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen materiellen und immateriellen Schadens nur nach einer Quote von 1/3 verlangen.

Dem Kläger ist ein grundlegender Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO vorzuwerfen. Die Vorschrift des § 2 StVO richtet sich an den Längsverkehr (Begründung zu § 2 StVO, abgedruckt bei Jagusch/Hentschel, 33. Aufl., § 2 StVO Rdn. 1). Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 ist es, dass die Fahrbahn nur in Richtung ihres Verlaufes benutzt werden darf. Das folgt bereits aus dem Zusatz in Abs. 1. dass von zwei Fahrbahnen die rechte zu benutzen ist und aus Abs. 2. wonach möglichst weit rechts zu fahren ist. Quer zur Fahrbahn dürfen dagegen die Fahrzeuge nur in den in der StVO genannten Fällen bewegt werden, so beim erlaubten Abbiegerverkehr (§ 9 StVO) oder beim Ein- und Anfahren (§ 10 StVO). Lediglich Fußgängern ist es erlaubt, die Fahrbahn unter Beachtung der sich aus § 25 Abs. 3 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten.

Der Kläger war unstreitig auf sein Fahrrad aufgestiegen und daher nicht Fußgänger. Ein Fahrrad ist ein "Fahrzeug" im Sinne des § 2 Abs. 1 StVO. Dies folgt ohne weiteres aus einem Umkehrschluss zu § 24 Abs. 1 StVO. Nur Schiebe- und Greifreifenrollstühle. Rodelschlitten. Kinderwagen. Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Erwachsenenfahrräder können schon nach wenigen Metern Fahrtstrecke mit erheblich höherer Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit bewegt werden, so dass von ihnen die mit höheren Geschwindigkeiten verbundene Gefahr ausgeht.


Das von dem Kläger vorgenommene Fahrmanöver des Überfahrens der Fahrbahn auf dem Fahrrad von einer Fahrbahnseite zur anderen war somit nach der StVO verboten. Diese häufig zu beobachtende Unsitte ist ähnlich zu bewerten wie das Radfahren auf Gehflächen, nämlich als grobe Verkehrswidrigkeit (vgl. Jagusch/Hentschel, § 2 StVO Rdn. 29). Eine andere Beurteilung ist nicht etwa deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger aus einer Grundstücksausfahrt kam. Nach § 10 Satz 1 StVO darf der Fahrzeugführer aus einem Grundstück nur "auf die Fahrbahn einfahren". Der Kläger hingegen wollte quer zu dem fließenden Verkehr beider Fahrtrichtungen die Fahrbahn zum gegenüberliegenden Bordstein überfahren und nach dessen Überwindung auf dem dortigen Radweg weiterfahren. Hierfür hätte er absteigen müssen bzw. nicht auf das Fahrrad aufsteigen dürfen.

Das von dem Kläger vorgenommene Fahrmanöver war zusätzlich deshalb gefährlich, weil bei der von ihm eingenommenen Position auf dem Fahrrad und im Bereich der Fahrbahnmitte es für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar war, dass er die Fahrbahn in Richtung auf den gegenüberliegenden Bordstein quer überfahren wollte, um anschließend nach links auf den dort gelegenen Radweg einzubiegen. Dazu hatte er sich entsprechend den Regeln für das paarweise Linksabbiegen beim Verlassen der Ausfahrt möglichst weit rechts einzuordnen. Auch zum Zwecke der eigenen Sicherheit hatte er einen weiten Linksbogen zu nehmen (vgl. Jagusch a.a.O. Rdnrn. 30 und 33). Der Kläger hatte sich schon beim Verlassen der Ausfahrt falsch eingeordnet und ist sodann von der Fahrbahnmitte aus nach seinem eigenen Vortrag "leicht schräg nach links" weitergefahren. So wie der Kläger gefahren ist, musste er zwangsläufig in die Fahrlinie eines von der Ausfahrt korrekt in den rechten Fahrstreifen der gegenüberliegenden Fahrbahnseite abbiegenden Fahrzeuges geraten.

2. Auch der Beklagten zu 2) fällt ein erheblicher Verkehrsverstoß zur Last.

Zur Beurteilung des Fahrverhaltens der Beklagten zu 2) ist allerdings nicht die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 10 StVO anwendbar. Der fließende Verkehr, welchen beim Verlassen der Ausfahrt sowohl die Beklagte zu 2) als auch der Kläger zu beachten hatten, ist nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht gefährdet oder behindert worden. Die Vorschrift des § 10 StVO schützt nicht Fahrzeugführer, die nebeneinander und etwa gleichzeitig aus einer breiten Ausfahrt in die Fahrbahn einfahren.

Die Beklagte zu 2) hat es jedoch an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen (§ 1 StVO). Nach dem im Berufungstermin klargestellten und unstreitig gewordenen Sachverhalt hatte der Kläger die Fahrbahnmitte bereits zu einem Zeitpunkt erreicht, als die Beklagte zu 2) mit ihrem Fahrzeug noch in der Ausfahrt stand. Die Beklagte zu 2) ist sodann, ohne in der Fahrbahnmitte nochmals anzuhalten, in einem Zug in den rechten Fahrstreifen der gegenüberliegenden Fahrbahnseite gefahren. Beim Verlassen der Ausfahrt hatte die Beklagte zu 2) nicht nur auf den bevorrechtigten fließenden Verkehr zu achten, sondern den gesamten vor ihr liegenden Verkehrsraum zu beobachten.

Die eigenen Angaben der Beklagten zu 2) bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht zeigen, dass sie sehr unaufmerksam gewesen sein muss: Sie habe, während sie in der Ausfahrt gewartet habe, den Kläger links von ihr in einer Entfernung von ca. 15 m auf dem Bürgersteig mit dem Fahrrad stehen sehen; sie habe dann auf den fließenden Verkehr geachtet; den Radfahrer habe sie erst wieder im Augenblick der Kollision registriert, da sei sie mit dem Vorderteil ihres Pkw bereits im Bereich der gegenüberliegenden rechten Fahrspur gewesen.




Die Beklagte zu 2) hätte ohne weiteres den bereits in der Fahrbahnmitte stehenden Radfahrer erkennen können.

Die sich daraus ergebende Verkehrssituation hätte ihr Anlass geben müssen, das Fahrverhalten des Radfahrers genau im Auge zu behalten, sich insbesondere gegenüber dem schwächeren Verkehrsteilnehmer vorsichtig und rücksichtsvoll zu verhalten. Keinesfalls durfte sie darauf vertrauen, dass der Radfahrer nach Vorbeifahren des von rechts herannahenden bevorrechtigten Verkehrs nur in den linken der beiden gegenüberliegenden Fahrstreifen fahren würde oder weiterhin in der Fahrbahnmitte verharren würde.

3. Bei der nach §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sowie der von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr wiegen die Verkehrsverstöße des Klägers deutlich schwerer. Das von ihm vorgenommene Fahrmanöver des Überquerens einer Fahrbahn, auf dem Fahrrad fahrend, ist in seiner Gesamtheit nach der StVO verboten und besonders gefährlich. Demgegenüber fällt der Beklagten zu 2) ein Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten im Straßenverkehr zur Last. Der Senat hält es für angemessen, den Mitverursachungs- und Verschuldensbeitrag des Klägers doppelt so hoch zu bewerten wie den der Beklagten zu 2).

4. Die Höhe des materiellen Schadens von 3.052,42 DM ist im zweiten Rechtszug nicht mehr streitig. Hiervon kann der Kläger von den Beklagten zu 2) und 3) ein Drittel = 1.017,47 DM verlangen.

5. Dem Feststellungsantrag ist, soweit es um materielle Schäden geht, unter Berücksichtigung der Mithaftung des Klägers zu 2/3 stattzugeben. Der Kläger hat unstreitig einen, wenn auch nicht besonders erheblichen. Dauerschaden erlitten; das rechte Bein ist nach der Gliedertaxe um 10 % eingeschränkt. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er unfallbedingt ein ständiges Druckgefühl im rechten Bein habe, das sich nach längerer Belastung oder bei einem Wetterumschwung verstärkt. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt zukünftiger Vermögensschäden.




6. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes steht nicht mehr im Streit. Der Kläger ist mit Schriftsatz vom 21. August 1995 in zulässiger Weise von dem Feststellungsantrag auf den Leistungsantrag übergegangen (§ 264 Nr. 2 ZPO). Deshalb muss der Senat nicht mehr besonders darauf eingehen, dass das Landgericht von seinem Standpunkt aus, dass die Beklagte zu 2) den Verkehrsunfall allein verursacht und verschuldet habe, das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) nicht hätte verneinen dürfen. Dieses ergab sich schon aufgrund des Bestreitens der Beklagten sowie der drohenden kurzen Verjährung nach § 852 BGB. Auch der Feststellungsanspruch wäre angesichts der Schwere der Verletzungen sowie der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossenen stationären Behandlung begründet gewesen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1367 = NZV 1991, 114 = DAR 1991, 57 = VersR 1991, 320).

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen (BGHZ 18, 149; KG DAR 1987, 151). Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe. Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit. Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes. Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.

Bei Verletzungen infolge Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie – entsprechend der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion – durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bestimmt. Bei der Bemessung der Höhe ist die Besonderheit des Schmerzensgeldanspruches zu berücksichtigen. Dieser ist vom Gesetzgeber lediglich formal als Schadensersatzanspruch ausgestaltet, seinem Inhalt nach aber jedenfalls nicht ein solcher der üblichen, d. h. auf den Ausgleich von Vermögensschäden zugeschnittenen Art. Immaterielle Schäden betreffen gerade nicht in Geld messbare Güter, wie im Streitfall die körperliche Unversehrtheit des Klägers. Daher lassen sie sich niemals in Geld ausdrücken und kaum in Geld ausgleichen. Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht auf Heller und Pfennig bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Auch deswegen eröffnet der in § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit dem Richter einen Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalles in die Skala der von ihm in anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss.

Nach dem vom Kläger eingereichten Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. T K vom 5. Juli 1995 ist die erstgradig offene Unterschenkelfraktur rechts mit äußerem Schienbeinkopfbruch knöchern fest verheilt. Es verbleibt eine Bruchverschiebung um 10° nach außen und 8° nach vorne sowie eine Unregelmäßigkeit und geringe Stufenbildung im äußeren Schienbeinplateau. An der Außenseite des rechten Kniegelenkes befindet sich eine reizfreie ca. 16 cm lange Operationsnarbe, an der Vorderseite des Schienbeins sind sechs reizfreie Narben verblieben. Die Oberschenkelmuskulatur ist rechts gering verschmächtigt, die aktive Bewegung im oberen Sprunggelenk rechts gegenüber links geringgradig eingeschränkt. Verletzungsbedingt treten dumpfe Schmerzen und Druckgefühl im körpernahen Unterschenkel sowie Wetterfühligkeit auf.



Aufgrund der Gesamtumstände des Falles, insbesondere den fortdauernden Beeinträchtigungen und der erheblichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers (rund 10 ½ Monate) schätzt der Senat das angemessene Schmerzensgeld auf 4.000,00 DM. Der vom Kläger vorgestellte Mindestbetrag von – unquotiert – 20.000,00 DM ist deutlich übersetzt und würde den aus der Rechtsprechung ersichtlichen Rahmen sprengen. Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des Kammergerichts vom 10. März 1986 – 22 U 3858/83 – hatte, wie der Kläger selbst einräumt, schwerwiegendere Verletzungen mit erheblichen Dauerschäden zum Gegenstand und ist daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der durch Bescheid des Versorgungsamtes II B vom 20. Mai 1994 festgestellte Grad der Behinderung von 30 % beruht auf zahlreichen unfallunabhängigen chronischen Vorbelastungen (degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, wiederkehrende Bronchitiden. Fettstoffwechselstörungen, beidseitiges Schulter-Arm-Syndrom aufgrund Weichteilsrheumas). Auch bei der in dem Bescheid aufgeführten beiderseitigen Schallempfindungsschwerhörigkeit ist ein Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen nicht erkennbar. Der Kläger hat hierzu selbst vorgetragen, dass es sich um eine schicksalsbedingte Schwerhörigkeit handele. Als unfallbedingt für den Grad der Behinderung verbleiben allein die Restbeschwerden nach der operativ versorgten Unterschenkelfraktur.

Andererseits sind die von den Beklagten angeführten Entscheidungen Nrn. 713. 729 und 749 der Tabelle von Hacks. Schmerzensgeldbeträge. 17. Aufl., nicht geeignet, um das Ausmaß der dem Kläger zugefügten Lebensbeeinträchtigung gerecht zu werden. Beträge zwischen 7.000,– und 8.000,00 DM werden in der Rechtsprechung bereits allein für erstgradig offene Unterschenkelfrakturen oder für Brüche des äußeren Schienbeinkopfes zugebilligt (vgl. auch Fälle Nrn. 765, 773, 784, 802 und 836). Annähernd vergleichbar sind die Urteile, die unter Nrn. 895. 944. 946. 978 und 981 veröffentlicht worden sind und dem Verletzten Beträge zwischen 10.000,– und 12.000,00 DM zugesprochen haben. Unter Berücksichtigung des dem Kläger zur Last fallenden überwiegenden Mitverschuldens hält der Senat einen Betrag von 4.000,00 DM zum Ausgleich der immateriellen Schäden für angemessen und ausreichend.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1. 269 Abs. 3. 515 Abs. 3. 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes hat ihre Grundlage in § 546 Abs. 2 ZPO.

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