1. |
Der Verkehrssicherungspflichtige ist verpflichtet, durch ein Gefahrenzeichen vor einem in den Straßenbereich hineinragenden Baumteil zu warnen oder vorzugsweise Fahrzeugen, die eine Höhe über alles von 3,93 Metern aufweisen, durch das Zeichen Nr. 265 die Benutzung der Straße zu verbieten. Eine absolute Grenze für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht betreffend die in den Luftraum über der Fahrbahn hineinragenden Teile von Straßenbäumen besteht nicht. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt entscheidend vom Charakter der Straße ab und wird maßgebend durch Art und Ausmaß ihrer Benutzung und durch ihre Verkehrsbedeutung bestimmt. Dabei kann vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden, dass die Straße völlig gefahrlos ist. Vielmehr muss der Pflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich deshalb nicht einzurichten vermag.
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2. |
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass auch bei Nutzfahrzeugen nach einem Unfall ein merkantiler Minderwert eintreten kann und dass der Geschädigte die Erstattung dieses Schadens fordern kann, sofern für solche Fahrzeuge ein Gebrauchtwagenmarkt besteht (BGH NJW 1980,281).
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3. |
Hält ein Geschädigter für den Fall des Ausfall eines Nutzfahrzeugs ein Reservefahrzeug vor und ist dieses nach einem Unfall ständig im Einsatz, hat er Anspruch auf Ersatz der Vorhaltekosten.
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4. |
Wird ein unfallbeschädigtes Fahrzeug vom Herstellerbetrieb außerhalb des Wohnsitzes des Halters repariert, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten.
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