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Wenn der Fahrer eines Mietfahrzeugs mit einer großen Aufbauhöhe die durch eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnete niedrige Durchfahrtshöhe einer Unterführung bzw. eines Tunnels missachtet und bei einer Tunneldurchfahrtshöhe von 3,10 m und einer Fahrzeughöhe von 3,50 m mit der rechten Seite des Kofferaufbaus des Lkw an die Tunneldecke stößt,
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hat er den Schaden an dem Fahrzeug in objektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt;
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ist dem Fahrer auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit anzulasten (auch bei Fehlen nennenswerter Erfahrung im Führen von Lkw; keine hinreichende und tragfähige Anhaltspunkte für den Fahrer, dass das Passieren der Unterführung mit dem höheren Fahrzeug entgegen der ausgewiesenen Durchfahrtshöhe möglich wäre; an der Windschutzscheibe angebrachter Hinweis auf das Höhenproblem);
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ist eine Haftungsquote von 50% angemessen.
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