1. |
Für die erforderliche Einsicht genügt das allgemeine Verständnis in die Gefährlichkeit des eigenen Tuns. Ab dem Alter von 7 Jahren wird das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit vom Gesetz widerlegbar vermutet. Bei Jugendlichen von über 16 und 17 Jahren ist nichts ersichtlich, um an der voirhandenen Einsichtsfähigkeit zu zweifeln.
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2. |
Ein fahrlässiges Verhalten setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dabei die Möglichkeit des Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde, sowie dass ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war. Dabei kommt ein objektiv-abstrakter Maßstab, d. h. ein allgemeiner gruppenbezogener Maßstab zur Anwendung.
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3. |
Die spezifische Tiergefahr realisiert sich, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens beruht. Das ist dann der Fall, wenn ein Tier ausbricht und ein Verkehrshindernis darstellt; also wenn es unmittelbar vor dem Verkehrsteilnehmer auf die Straße läuft. Die Realisierung der Tiergefahr liegt dann darin begründet, dass das Tier ausgerissen ist und sich eigenmächtig auf die Fahrbahn begeben hat.
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1. |
die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 49.797,59 € zu zahlen;
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2. |
die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
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3. |
die Beklagten zu 1. bis 3. darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab dem 2.11.2005 bis zu seinem Lebensende eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 € zu zahlen;
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4. |
die Klageanträge zu 1. bis 3. jeweils verzinst mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
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5. |
festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle bislang entstandenen und mit dieser Klage nicht geltend gemachten sowie die zukünftigen entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom 2.11.2005 auf der B 414 (Gemarkung Hof) zurückzuführen sind und nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;
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6. |
die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, als Nebenforderung Anwaltsgebühren in Höhe von 9.872,40 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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