Einleitung Weiterführende Links Einfache Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit Abgrenzung: Bedingter Vorsatz - bewusste Fahrlässigkeit Fahrlässige Tatbegehung durch Unterlassen (Garantenstellung) |
- | Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ist zu beachten, dass die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kfz regelmäßig hinter einem besonders groben Verschulden eines beteiligten Fahrzeugführers zurücktritt; |
- | in der Fahrzeug-Teil- bzw. Vollkaskoversicherung ist der Versicherer mitunter - siehe die Abwägung gem. § 81 Abs. 2 VVG n.F. - leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grobfahrlässig verursacht hat; |
- | ein Mietwagenunternehmer muss den Fahrzeugmieter ohne besonderen Hinweis auf eine höhere Haftung vertraglich so stellen, dass dieser nur in dem Umfang für Schäden am Mietwagen verantwortlich ist wie dies auch beim Bestehen einer Vollkaskoversicherung der Fall wäre; insoweit sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Autovermietungen am Leitbild der Vollkaskoversicherung auszurichten; |
- | bei Arbeitnehmern, auch bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, bei denen sich eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit aus Tarifbestimmungen oder aus den allgemein geltenden Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ergeben kann, ist die Bestimmung des Verschuldensmaßes von großer Bedeutung. |
"Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hat seinem Urteil die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - VersR 2005, 1559, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364). Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (Senatsurteil vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - aaO)." |
Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. |
1. | Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). |
2. | Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. |