Das Verkehrslexikon

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OLG Oldenburg Urteil vom 21.03.2012 - 3 U 70/11 - Zum Regress des Dienstherrn gegen einen anderen öffentlich-rechtlich Bediensteten nach Unfall auf einem Kasernengelände

OLG Oldenburg v. 21.03.2012: Zum Regress des Dienstherrn gegen einen anderen öffentlich-rechtlich Bediensteten nach Unfall auf einem Kasernengelände


Das OLG Oldenburg (Urteil vom 21.03.2012 - 3 U 70/11) hat entschieden:
  1. Auch nach § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes bleibt ein Regress des Dienstherrn gegen einen anderen öffentlich-rechtlich Bediensteten möglich (hier: Verkehrsunfall auf einem Kasernengelände).

  2. Der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs, der nicht im öffentlichen Dienst tätig ist, ist eine andere Person im Sinne von § 46 Abs. 3 BeamtVG, auch wenn der Fahrer öffentlich-rechtlich Bediensteter (hier: Soldat) ist (Abgrenzung zu BGH, 8. Februar 1972, VI ZR 173/70, VersR 1972, 491 und BGH, 29. Januar 1963, VI ZR 67/62, NJW 1963, 654).

  3. Die ersparten Verpflegungskosten eines Beamten während eines Krankenhausaufenthalts belaufen sich 8 Euro pro Tag.


Siehe auch Fahrzeugüberlassung - Dienstwagen und Arbeitsrecht und Verkehrsrecht


Gründe:

I.

Die klagende Bundesrepublik macht Schadensersatz aus - nach ihrer Rechtsauffassung - übergegangenem Recht aufgrund eines Verkehrsunfalls auf dem Stützpunkt der Deutschen Marine in W... am 29. April 2010 gegen 8.30 Uhr geltend.

Beteiligt an dem Unfall war ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug der Marke Fiat Punto mit dem amtlichen Kennzeichen ...., das von dem Soldaten S... D... geführt wurde. Halter dieses Fahrzeugs war ein Herr U... D..., der weder Soldat noch Beamter ist. Desweiteren war ein PKW der Bundeswehr, ein Ford Fusion mit dem amtlichen Kennzeichen Y -...., in den Unfall verwickelt. Dieses Fahrzeug wurde zum Unfallzeitpunkt im Rahmen der Verrichtung eines Dienstgeschäfts von dem Bundesbeamten A... G... gesteuert. Der Unfall fand in einer Sackgasse vor dem Gebäude 32 des Bundeswehrgeländes statt. Die Sackgasse ist so schmal, dass nicht zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren können.

Der Zeuge D..., der gerade einen Termin im Sanitätsbereich wahrgenommen hatte, fuhr rückwärts aus einer der schräg angeordneten Parkbuchten vor diesem Gebäude gegen das Fahrzeug der Klägerin. Der Ford wurde dadurch gegen den auf der Straße stehenden Zeugen G... geschoben, der infolgedessen am linken Bein verletzt wurde. Das geschah in dem Moment, als der PKW in der Rückwärtsbewegung bereits eine gerade Position auf der Straße erreicht hatte. Der Zeuge D...beabsichtigte, nach dem Ausparken rückwärts aus der Sackgasse herauszufahren.

Der Zeuge G... hatte zuvor mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug der Klägerin auf der Straße vor dem Gebäude 32 angehalten. Er war ausgestiegen und stand im Unfallzeitpunkt im Bereich des Kofferraums des Fords. Er wartete auf einen Mitfahrer, den Zeugen F..., der aus seinem in einer der Parkbuchten geparkten Privatfahrzeug einen Ausweis holen wollte. Die Sackgasse war in diesem Moment durch das Fahrzeug der Klägerin „blockiert“.

Der Unfallablauf im Übrigen ist zwischen den Parteien streitig.

Der Zeuge G... war nach dem Unfall längere Zeit dienstunfähig. Erst am 18. Oktober 2010 nahm er seine Tätigkeit wieder auf. Die Klägerin zahlte die Dienstbezüge weiter und erbrachte Unfallfürsorgeleistungen. Der aufgewandte Gesamtbetrag von 25.422,69 Euro bildet den Gegenstand der Klage.

Die Klägerin hat behauptet, dass die erbrachten Leistungen Folge der erlittenen Verletzung des Zeugen G... seien.

Die Klägerin hat nach mehrfacher Klageerweiterung schließlich beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.422,69 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2011 zu zahlen und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden, die ihr aus dem Unfall künftig noch entstehen zu ersetzen, soweit diese auf sie übergehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat insbesondere eingewandt, dass die Klägerin sich ersparte Aufwendungen des Zeugen G... anrechnen lassen müsse. Die Klägerin müsse diese nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zunächst vortragen.

Im Übrigen sei die Klage schon deshalb unbegründet, weil aufgrund der Neufassung von § 46 Abs. 2 BeamtVG ein Anspruchsübergang auf den klagenden Bund nicht erfolgt sei.

In dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht ist folgende Passage enthalten:
„Herr Rechtsanwalt Dr. R...erklärte zudem, dass die Schadenshöhe unstreitig gestellt wird. Die Parteien stimmten überein, dass es vorliegend darum gehen wird, wie die rechtliche Beurteilung des § 46 Beamtenversorgungsgesetz vorzunehmen sein wird und ob hier hinsichtlich des Verkehrsunfalls eine Haftungsquote anzunehmen sein wird oder nicht.“
Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung der bereits genannten Zeugen G..., D... und F... in voller Höhe stattgegeben. Den Zeugen D... treffe das alleinige Verschulden an dem Unfall. Die Neufassung der Bestimmung des § 46 Abs. 2 BeamtVG habe keinen Ausschluss des Anspruchsüberganges gemäß § 76 BBG zur Folge. Ausführungen zur Kausalität des Unfalls für den geltend gemachten Schaden finden sich in der Entscheidung ebenso wenig wie zu der Frage von ersparten Aufwendungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das Urteil sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Es bleibe dabei, dass § 46 Abs. 2 BeamtVG einem Anspruchsübergang entgegenstehe. Folge man ihrer Rechtsauffassung nicht, sei der Senat jedenfalls gehalten, insoweit die Revision zuzulassen.

Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht den vollen geltend gemachten Schaden zugesprochen. Dem Zeugen G... sei ein Mitverschulden zuzurechnen, das mit einem 1/3 angemessen bewertet sei. Zumindest habe das Landgericht aber die Betriebsgefahr des von dem Zeugen vor dem Unfall geführten Bundeswehrfahrzeugs außer Acht gelassen. Schließlich habe sich das Landgericht mit ihrem Bestreiten der Ursächlichkeit des Unfalls für die geltend gemachten Schadenspositionen sowie ihrem Einwand zu den durch den Zeugen G... ersparten Aufwendungen nicht auseinandergesetzt. Nur die Höhe des Schadens an sich sei mit der zitierten Protokollerklärung ihres Prozessbevollmächtigten außer Streit gestellt worden.

Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und betont, dass der Zeuge G... gegen keine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Das Halten oder Parken auf der Straße sei nicht durch verkehrsrechtliche Vorschriften verboten gewesen. Die Betriebsgefahr des von dem Zeugen G... gesteuerten Fahrzeugs trete hinter dem groben Verschulden des Zeugen D...zurück.


II.

Die Berufung hat wegen eines Betrages von 6.478,94 Euro teilweisen Erfolg.

Die Klage ist gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB, § 115 VVG i. V. m. § 76 BBG (nur) in Höhe eines Betrages von 18.943,75 Euro begründet.

1) Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten G... ist gemäß § 76 BBG auf die Klägerin übergegangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) dem Anspruchsübergang nicht entgegen.

Nach dieser Bestimmung ist die Geltendmachung von Ansprüchen des verletzten Beamten gegen andere öffentliche-rechtlich Bedienstete als Folge der Unfallfürsorge des Dienstherrn gemäß §§ 30 ff. BeamtVG ausgeschlossen, soweit der Dienstunfall nicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des anderen Bediensteten beruht oder bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

§ 46 Abs. 3 BeamtVG stellt demgegenüber wie schon vor der Neufassung klar, dass Ersatzansprüche gegen „andere Personen“ unberührt bleiben.

Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass der Zeuge D... nicht vorsätzlich gehandelt hat. Ebenso ist unstreitig, dass der Unfall auf dem Bundeswehrgelände, mithin außerhalb des allgemeinen Verkehrs stattfand, weil der Stützpunkt nicht für den allgemeinen Verkehr freigegeben ist (vgl. zum Begriff BGHZ 121, 131; VersR 1972, 491; 1964, 530; 1964, 270; Groeper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 46 BeamtVG, Rn. 20b ff. m. w. N.). Damit ist entscheidungserheblich, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, die Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz beinhalte nicht nur wie bisher einen Ausschluss von Ansprüchen des geschädigten Beamten gegen andere öffentlich-rechtliche Beschäftigte, sondern schließe auch einen Regress des Dienstherrn - von den beiden genannten Ausnahmefällen abgesehen - von vorneherein aus.

Zu der bisherigen Fassung von § 46 Abs. 2 BeamtVG wurde vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung vertreten (BGHZ 136, 78 = NJW 1997, 2883; BGHZ 106,13; 6,3; VersR 1985, 763 jeweils m. w. N.). Denn die Bestimmung habe den Zweck, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf Unfallfürsorge zu umreißen, nicht aber Regelungen darüber zu treffen, ob und von wem dem Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten sind (BGHZ 136, 78, Juris Rn. 12 m. w. N.). Diese Auffassung war unumstritten (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Kapitel XI, Rn. 569; Groeper/Tegethoff, a. a. O., Rn. 12 ff, 13d; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl., § 76 Rn. 4).

§ 46 Abs. 2 BeamtVG a. F. hat auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden (BVerfG, NJW 1992, 1091; 1971,1837).

Der Senat tritt dem Landgericht darin bei, dass die von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht zitierte Auffassung von Küppersbusch (a. a. O., Fußnote 233), aus einer Auslegung anhand der Begründung der Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG folge, dass nunmehr auch ein Regress des Dienstherrn gegen andere öffentlich-rechtlich Bedienstete ausgeschlossen sei, nicht überzeugt.

In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BT-Drs. 16 / 7076, S. 159, zu Nummer 23, Buchstabe a)) wird zur Begründung der Neufassung ausführt, dass die alte Fassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG nur noch für Dienstunfälle, nicht mehr für Arbeitsunfälle gelte, für deren Bereich vielmehr §§ 104 ff. SGB VII die einschlägigen Regelungen vorsähen. Dem trage die Neuregelung auch für Dienstunfälle Rechnung.

Die §§ 104 ff. SGB VII schließen nicht nur einen Anspruch des geschädigten Arbeitnehmers, sondern auch einen Regress des Sozialversicherungsträgers gegen den privilegierten Arbeitnehmer grundsätzlich aus (vgl. §§ 105 Abs. 1, 106, 110 SGB VII). Küppersbusch zieht aus der Erwähnung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 2 n. F. BeamtVG den Schluss, dass für Dienstunfälle jetzt Entsprechendes gelte.

Aus dem Wortlaut der Neufassung lässt sich eine derartige Änderung nicht entnehmen. Das stellt auch Küppersbusch nicht in Frage.

Mit der jetzigen Formulierung der Bestimmung ist der Regelungsgehalt, der sich bislang aufgrund einer Verweisung auf das „Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen“ vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) ergab, explizit in den Gesetzestext übernommen worden (jetzt Absatz 2 Nr. 2). Bereits seit der Modifizierung von § 46 Abs. 2 BeamtVG durch Artikel 4, § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) galt die Verweisung nur noch für Dienst-, aber nicht mehr für die in §§ 104 ff. SGB VII behandelten Arbeitsunfälle. Die Formulierung in der Begründung des jetzt in Frage stehenden Änderungsgesetzes, die Neuregelung trage „dem“ auch für Dienstunfälle Rechnung, besagt deshalb nur, dass damit nunmehr auch insoweit die Anwendung des Gesetzes aus dem Jahr 1943 entfällt.

Es erscheint auch fernliegend, anzunehmen, der Gesetzgeber habe einen über die bloße gesetzestechnische Vereinfachung bei Gelegenheit anderer Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes hinausgehenden, aus fiskalischer Sicht zudem weitgehenden, Zweck verfolgen wollen, ohne dass dieser im Wortlaut selbst seinen Niederschlag gefunden hätte.

Auch in den Gesetzesmaterialien zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), findet sich über die Erwähnung der §§ 104 ff. SGB VII hinaus kein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der von Küppersbusch vertretenen Auffassung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/7076, Gesetzentwurf des Bundesrates, BR-Drs 720/07; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 16/10850).

Soweit ersichtlich, hat Küppersbusch für seinen Standpunkt bislang auch keine Unterstützung im übrigen Schrifttum gefunden (vgl. Groeper/Tegethoff, ebenda (Stand Ergänzungslieferung Mai 2010): „inhaltlich keine Änderung“; Battis, a. a. O. (2009)).

Darüber hinaus ermöglicht (jedenfalls) § 46 Abs. 3 BeamtVG den Regress der Klägerin. Die Beklagte hat allerdings darin Recht, dass der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer dann keine „andere Person“ im Sinne dieser Norm ist, wenn der unfallverantwortliche Halter und Versicherungsnehmer öffentlich-rechtlich Bediensteter ist. Das ist höchstrichterlich entschieden (BGH, VersR 1972, 491; NJW 1963, 654; BAG VersR 1973, 736; vgl. auch OLGR Naumburg 1995, 177). Ist der Versicherungsnehmer dagegen - wie hier - nicht Bediensteter des öffentlichen Dienstes, besteht kein Grund ihn und seinen Versicherer nur deshalb von der Haftung freizustellen, weil der öffentlich-rechtlich beschäftigte und privilegierte Fahrer gemäß § 1 PflVG mitversichert ist. Der hinter der Bestimmung stehende Gedanke der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie der weitere Zweck, eine Störung des Rechtsfriedens (anders ausgedrückt des „Betriebsfriedens) im fraglichen Bereich (hier das Kasernengelände) zu vermeiden (vgl. BGH, VersR 1972, 491, Juris Rn. 18), verwirklicht sich in dieser Konstellation nicht. Insbesondere die aus der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers für den Versicherungsnehmer resultierende nachteilige Folge eines Verlustes des Schadensfreiheitsrabattes trifft bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung gerade nicht den öffentlich-rechtlich Beschäftigten.

2) Der somit auf die Klägerin übergegangene Anspruch des Zeugen G... besteht gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG sowie gemäß §§ 823 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB in Höhe einer Quote von 4/5 des entstandenen Schadens.

Die Bestimmungen der §§ 7, 17 StVG sind nach allgemeiner Auffassung auch dann anzuwenden, wenn sich der Unfall außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs ereignet (vgl. BGH NZV 1995, 19; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG, Rn. 1 m. w. N.).

Der erforderliche Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs lag trotz des erfolgten Abstellens des Fahrzeugs und des Aussteigens des Zeugen G... auch für das Fahrzeug der Klägerin vor. Das Landgericht ist nach seiner nicht zu beanstandenden Würdigung der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Motor des Fords Fusion der Klägerin noch lief. Damit ist sowohl nach der herrschenden verkehrstechnischen als auch nach der engeren maschinentechnischen Auffassung das Merkmal „bei Betrieb“ erfüllt (vgl. im Einzelnen: König, a. a. O., § 7 StVG, Rn. 4 ff. m. w. N.).

Weder für den Zeugen G... noch für den Zeugen D... war der Unfall unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Als unabwendbar in diesem Sinne gilt ein Unfallereignis nur dann, wenn der Kraftfahrzeugführer jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Abzustellen ist auf den sogenannten „Idealfahrer“, der in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen von vorneherein zu vermeiden (vgl. BGHZ 117, 337).

Ein „Idealfahrer“ insbesondere an Stelle des Zeugen G... hätte sein Fahrzeug von vorneherein nicht auf der Straße, sondern in einer der vorhandenen Parklücken abgestellt. Das Landgericht ist aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei und überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass entsprechend der Aussage der Zeugen F... und D... mindestens eine Parkbucht im Bereich des Gebäudes 32 frei war.

Entgegen dem Landgericht ist dem Zeugen G... aber darüber hinaus ein Verschulden vorzuwerfen.

Auch wenn der Unfall sich außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs im Sinne von § 1 StVO ereignete, ergibt sich der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab aus einer entsprechenden Anwendung der Straßenverkehrsordnung (OLG Köln, VersR 1993, 589; OLG Frankfurt, VersR 1982, 555, KG, VM 1986, 86; König, a. a. O., § 1 StVO Rn. 16a).

Der wohl stillschweigende Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung in dem angefochtenen Urteil, der Zeuge habe das Fahrzeug der Klägerin geparkt, trifft nicht zu. Zwar ist von einem Parken im Sinne der Legaldefinition des § 12 Abs. 2 StVO dann auszugehen, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug verlässt. Das gilt aber nur dann, wenn der Fahrer sich in einer Weise entfernt, dass er die Verkehrslage nicht im Auge behalten und erforderlichenfalls sofort, spätestens binnen drei Minuten, wegfahren kann (vgl. BGHSt 28, 143; OLG Oldenburg, NZV 1993, 491; KG, VRS 59, 228). Da sich der Zeuge G... im Unfallzeitpunkt im Heckbereich des Fahrzeugs der Klägerin aufhielt und zudem der Motor nach den Feststellungen des Landgerichts lief, hätte er jederzeit wegfahren können. Ein Parken liegt daher nicht vor. § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO (analog) ist folglich von vorneherein nicht einschlägig.

Nicht beachtet hat das Landgericht das Halteverbot gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO (analog), das im Übrigen auch - erst Recht - für das Parken gelten würde (vgl. König, a. a. O, § 12 StVO Rn. 19). Danach ist das Halten an engen Straßenstellen unzulässig. Eng ist eine Straßenstelle, wenn der nach dem Halten zur Durchfahrt noch verbleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich Seitenabstand nicht ausreichen würde (ebenda, Rn. 22 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt.

Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO (analog) auf Seiten der Klägerin liegt dagegen nicht vor. Gemäß der Beweiswürdigung des Landgerichts hatte der Zeuge G... vor dem Unfall die Handbremse des mit laufendem Motor abgestellten Fords angezogen. Die dagegen in der Berufungsbegründung erhobenen Einwände rechtfertigen jedenfalls nicht zwingend eine abweichende Würdigung. Der Senat hat keinen Zweifel, dass sich das Landgericht bei seiner Würdigung des Inhalts der während der Zeugenvernehmung vorgehaltenen Unfallanzeige bewusst war, auch wenn sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen dazu keine expliziten Ausführungen finden. Bereits damit war das Fahrzeug hinreichend gesichert, da Tageslicht herrschte. Nach den auch insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts war darüber hinaus zumindest auch das Abblendlicht des Fords eingeschaltet.

Der Zeuge D...hat die beim Rückwärtsfahren gebotene Sorgfalt entsprechend § 9 Abs. 5 StVO außer Acht gelassen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit ist frei von Bedenken. Auch die Berufung stellt das - zudem auf der Hand liegende - Verschulden des Zeugen nicht in Frage.

Bei der gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung zur Ermittlung des jeweiligen Haftungsanteils entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung, also das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen so, wie sie sich beim konkreten Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW 2006, 896; König, a. a. O., § 17 StVG, Rn. 4 m. w. N.). Insoweit kommen allerdings auch Schuldgesichtspunkte mit zum Tragen (BGH NZV 2005, 249; König, ebenda, m. w. N.).

Danach erscheint eine Quote von 4/5 zu 1/5 zum Nachteil der Beklagten als angemessen, weil der Verursachungsbeitrag einschließlich Verschulden des Zeugen D... denjenigen des Zeugen G... deutlich überwiegt. Während der jedenfalls wegen des eingeschalteten Abblendlichts gut erkennbare Ford der Klägerin im Unfallzeitpunkt stand und der Fahrer das nach Betätigung der Handbremse gesicherte Fahrzeug verlassen hatte, befand sich der von dem Zeugen D... gesteuerte Fiat in Bewegung und wurde zudem rückwärts gefahren. Auch wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn der Zeuge G... den Ford ordnungsgemäß in einer Parkbucht abgestellt hätte, hätte der Zeuge D... bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt die Verletzung des Zeugen G... ohne weiteres vermeiden können. Die dem Zeugen D... insoweit vorzuwerfende Fahrlässigkeit ist von größerem Gewicht als das vorübergehende, wenngleich unzulässige, Anhalten auf einer zu engen Straße.

Aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich ein Anspruch in gleicher Höhe. Das Mitverschulden des Zeugen D... ist gemäß § 254 Abs. 1 BGB mit 1/5 zu bewerten.

3) Die Kausalität des Unfallereignisses für den geltend gemachten Schaden sieht der Senat mit dem Landgericht und der Klägerin aufgrund der zitierten Protokollpassage als unstreitig geworden an. Ein solches Verständnis drängt sich auf, weil die „Höhe“ des Schadens „an sich“, also ohne Rücksicht auf die Frage der Kausalität, bereits zuvor lückenlos durch die vorgelegten Rechnungen etc. belegt worden und nicht streitig war. Vor diesem Hintergrund kann die Erklärung des Rechtsanwalts und deren Protokollierung nur die Bedeutung gehabt haben, die bis dahin umstrittene Frage der Kausalität außer Streit zu stellen (§ 288 ZPO).

Das gilt jedoch nicht für den Einwand der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Aufwendungen (dazu Grüneberg, in: Palandt, 71. Aufl., § 249 Rn. 93 und Battis, ebenda, Rn. 12 m. w. N.). Insoweit kann nicht angenommen werden, dass auch der diesbezügliche, konkret begründete, Vortrag fallengelassen werden sollte.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Ersparnis von Aufwendungen infolge des Unfallereignisses liegt grundsätzlich bei dem Schädiger (BGH NJW-RR 2004, 79; 1992, 1397; NJW 1985, 1539). Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, der Zeuge G... habe Fahrzeugkosten (Fahrten zur Arbeit) und Verpflegungskosten (Krankenhausaufenthalt) gespart. Mehr hat sie aufgrund ihres Kenntnisstandes nicht vortragen können, so dass es Sache der Klägerin war, im Wege der sekundären Darlegungslast Näheres auszuführen. Solche Ausführungen hat sie in der Berufungserwiderung auf den Hinweis des Senats hin gemacht. Dem Senat ist auf dieser Grundlage eine Schätzung möglich (§ 287 ZPO).

Der Zeuge G... hat während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts von 21 Tagen Verpflegungskosten gespart. Diese schätzt der Senat auf 8,- Euro pro Tag (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2011, 933: 7,50 Euro pro Tag; Grüneberg, a. a. O., Rn. 93: 5,- bis 10,- Euro pro Tag). Darüber hinaus war der Zeuge in der Zeit vom 29. April 2010 bis zum 19. September 2010 krankgeschrieben. Dass er in diesem Zeitraum ohne Erkrankung drei Wochen Urlaub genommen hätte, hat die Beklagte nicht bestritten und erscheint dem Senat auch plausibel. Damit ist von 105 Arbeitstagen in dieser Zeit auszugehen, an denen er jeweils Kosten für die Fahrten von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück mit dem eigenen PKW erspart hat. Unbestritten beträgt die einfache Entfernung 25 km, insgesamt also 50 km. Der Senat setzt je Kilometer der Gesamtstrecke pauschal 0,30 Euro an. Damit ergibt sich eine von dem Schadensersatzanspruch abzusetzende Gesamtersparnis von 1.743,- Euro.

Nicht ganz verständlich ist für den Senat, wenn in der Berufungserwiderung in diesem Zusammenhang noch ausgeführt wird, dass sich der Dienstherr „keineswegs immer das anrechnen lassen muss, was der Beamte bei einer Krankenhausbehandlung an häuslichen Aufwendungen erspart hat“. Zum einen ist dieser Einwand unsubstantiiert, soweit darin ein Bestreiten entsprechend ersparter Aufwendungen enthalten sein sollte. Zum anderen trifft er auch nicht zu. Die zitierte Fundstelle im Schrifttum (Plagemann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 30. Kapitel, Rn. 163 m. w. N.) bezieht sich auf Soldaten, die ohnehin an der (unentgeltlichen) Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne teilnehmen und insoweit keine Aufwendungen ersparen (vgl. BGH VersR 1978, 251). Der geschädigte Zeuge G... ist jedoch Beamter und gerade nicht Soldat. Dass auch er kostenlos an der Kasernenverpflegung teilnimmt, behauptet die Klägerin nicht einmal und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit Battis (ebenda) unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH (NJW 1971, 240) die Auffassung vertritt, der Dienstherr müsse sich generell nicht die von dem Beamten ersparten häuslichen Aufwendungen im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, ergibt sich diese Annahme nicht aus der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung. In diesem Urteil ging es vielmehr um die Frage, ob ersparte häusliche Aufwendungen infolge eines Krankenhausaufenthaltes dann anzurechnen sind, wenn der Dienstherr gegen den Dritten (nur) das weitergezahlte Gehalt als Schaden geltend macht. Wird im Regress dagegen die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten verlangt, sind ersparte häusliche Aufwendungen nach allgemeinen Grundsätzen anzurechnen. Das wird entgegen Battis auch in der von ihm zitierten Entscheidung selbst ausdrücklich so ausgeführt (a. a. O.; vgl. auch BGH VersR 1978, 251).

Die Kongruenz zwischen den von der Klägerin erbrachten Unfallfürsorgeleistungen und den eingewandten ersparten Aufwendungen (vgl. BGH NJW 1984, 2628; 1971, 240) ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft. Denn die Klägerin macht sowohl das an ihren Beamten weitergezahlte Gehalt als auch die erstatteten Krankenhauskosten als Schaden geltend. Die in Frage stehenden Ersparnisse hängen mit diesen beiden Positionen zusammen und überschreiten auch nicht deren jeweilige Höhe.

Im Ergebnis errechnet sich ein Gesamtschaden abzüglich ersparter Aufwendungen von 23.679,69 Euro, wovon die Beklagte 4/5, mithin 18.943,75 Euro, an die Klägerin zu erstatten hat.

4) Der Feststellungsantrag hat in Höhe einer Quote von 4/5 ebenfalls Erfolg. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass gemäß dem unstreitigen Vortrag der Klägerin infolge der Verletzung des Zeugen G... auch in Zukunft ein weiterer Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten kann.

5) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

6) Die prozessualen Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7) Entgegen der in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 14. März 2012 geäußerten Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten besteht kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Das gilt selbst dann, wenn man entgegen der Rechtsauffassung des Senats der Ansicht ist, § 46 Abs. 2 BeamtVG in der neuen Fassung stehe einem Regress der Klägerin entgegen. Denn die Relevanz der Frage, wer Halter des von dem Zeugen D... gesteuerten Fahrzeugs ist, hat im Hinblick auf § 46 Abs. 3 BeamtVG bereits in erster Instanz auf der Hand gelegen. Schon in der Klageschrift hat die Klägerin vorgetragen, dass Herr U... D...Halter des Fiat Punto und als Dritter anzusehen sei und auf die Bedeutung dieses Umstands für die Entscheidung des Falls hingewiesen. Darüber hinaus hat auch das Landgericht seine Entscheidung hilfsweise auf § 46 Abs. 3 BeamtVG gestützt (UA, S. 8). Die Beklagte bestreitet die Haltereigenschaft des Herrn U... D...l erst jetzt. Jedenfalls damit kann sie gemäß §§ 296a, 531 Abs. 2 ZPO ihrer Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

8) Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beschränkt auf den Anspruchsgrund zugelassen. Die Sache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung, als sich die Frage des Anspruchsübergangs gemäß § 76 BBG, § 46 BeamtVG n. F. über den vorliegenden Fall hinaus gelegentlich stellen wird. Die Beschränkung der Revision auf den Anspruchsgrund ist zulässig, weil insoweit ein Grundurteil ergehen könnte (vgl. Heßler, in: Zöller, § 543 Rn. 23 m. w. N.).