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OLG Jena Urteil vom 28.02.2012 - 4 U 527/11 - Kein Übergang des verkehrsunfallbedingten Wegfall des Arbeitslosengeld II
OLG Jena v. 28.02.2012: Kein Übergang des verkehrsunfallbedingten Wegfall des Arbeitslosengeld II auf den Rentenversicherungsträger
Das OLG Jena (Urteil vom 28.02.2012 - 4 U 527/11) hat entschieden:
- Mit Inkrafttreten des SGB II (zum 1. Januar 2005) ist das Arbeitslosengeld II an die Stelle von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe getreten. Die Arbeitslosenhilfe war (bis Ende 2004) eine Entgeltersatzleistung, die sich der Höhe nach auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung bezog (Lohnausfallprinzip); vorausgesetzt war, dass der Leistungsempfänger vor dem Bezug von Arbeitslosenhilfe eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte.
- Demgegenüber ist das Arbeitslosengeld II bedarfsorientiert; es orientiert sich am individuell zu ermittelten Bedarf des Leistungsempfängers (Bedürftigkeitsprinzip). Die Ausübung einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit ist nicht (mehr) erforderlich; es genügt, dass der Leistungsempfänger erwerbsfähig ist. Damit ist ein (vom Gesetzgeber gewollter) Systemwechsel verbunden, der im Ergebnis bedeutet, dass dem Arbeitslosengeld II eine Lohnersatzfunktion abgesprochen werden muss.
- Kommt dem Arbeitslosengeld II mithin eine Lohnersatzfunktion nicht zu, stellen für einen unfallbedingten Wegfall des Arbeitslosengeldes II erbrachte Rentenleistungen keinen übergangsfähigen Erwerbsschaden im Sinne von § 842 BGB dar.
Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall
Gründe:
I.
Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung; als solche klagt sie im Regresswege aus übergegangenem Recht gemäß §§ 116, 119 SGB X gegen die Beklagte (unfallbedingte) Rentenleistungen (i.H.v. 11.009,- €) und entgangene Rentenbeiträge (i.H.v. 1.183,05 €) ein, die sie für die am 20.05.2007 bei Teilnahme am Verkehr verunfallte (und deshalb erwerbsunfähige) C. St. als Ersatz für das (unfallbedingt) weggefallene Arbeitslosengeld II erbracht hat. Ferner begehrt sie (auch) Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr sämtlichen weiteren Ansprüche aus übergegangenen Schadensersatzansprüchen aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall im Rahmen ihrer Übergangsfähigkeit zu ersetzen. Die (100 %ige) Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des den Unfall allein verschuldet habenden (Unfallgegners) U. W. ist unstreitig.
Frau St. war (seit 1992) Langzeitarbeitslose; sie bezog vom 19.07.2003 bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe (nach der alten Gesetzeslage) und ab 01.01.2005 (mit Inkrafttreten des SGB II) jedenfalls bis Ende November 2010 Arbeitslosengeld II – unterbrochen nur durch eine Kurzbeschäftigung in der Zeit vom 24.10.2005 bis 04.11.2005.
Hinsichtlich der von der Klägerin in der Zeit vom 01.05.2008 bis 30.11.2010 erbrachten Rentenleistungen sowie des Beitragsregresses für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.11.2010, sowie hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes (I. Instanz) wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Erfurt hat die Klage abgewiesen und die Übergangsfähigkeit der geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der streitgegenständlich erbrachten Rentenleistungen und des Beitragsregresses verneint, weil in der Person der Frau St. schon im Hinblick auf deren Langzeitarbeitslosigkeit kein übergangsfähiger Erwerbsschadensersatzanspruch im Sinne von § 842 BGB bestehe. Im Weiteren hat sich das Erstgericht zwar auch mit der Frage eines Systemwechsels des Arbeitslosengeldes II befasst, die Frage nach dessen grundsätzlicher Rechtsnatur – im konkreten Fall – jedoch letztlich offen gelassen, weil es die Eingliederung der (Langzeitarbeitslosen) Frau St. in den Arbeitsmarkt verneint hat.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 22.06.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 11.07.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 07.07.2011 Berufung eingelegt und diese am 29.08.2011 – nach gewährter Fristverlängerung bis zum 22.09.2011 – begründet. Sie rügt zum Einen die vom Landgericht vorgenommene Einzelfallprüfung und meint, jedwede Leistung nach dem SGB II sei zwingend an die vorhandene Arbeitsfähigkeit des Leistungsempfängers geknüpft. Unabhängig von der Berechnung des Arbeitslosengeldes II, mag sie auch „bedarfsorientiert“ sein, soll der Leistungsempfänger so gestellt werden, als würde er ein entsprechendes – den Lebensunterhalt deckendes – Einkommen erzielen. Wenn der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II – auch bei Gewährung von Arbeitslosengeld II – auf Grund des Wegfalls der Arbeitsfähigkeit als Grundvoraussetzung eintrete, handele es sich hierbei – die Klägerin bezieht sich hierbei auf eine Wertung des Urteils des BGH vom 08.04.2008 – VI ZR 49/07 – in BGH NJW 2008, 2185 – um einen ersatz-, also übergangsfähigen Schaden. Denn auch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II) setze dieser zwingend voraus, dass der Arbeitslose arbeitsfähig sei und sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle, also seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt anbiete; auf die Erfolgsaussichten seiner Vermittlung komme es hierbei nicht an.
Durch seinen Verweis auf § 116 Abs. 10 SGB X im SGB II habe der Gesetzgeber die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Versicherungsträger im Sinne des § 116 SGB X gesehen und diesem ein entsprechendes Regressrecht zuerkannt. Damit stünden Leistungen nach dem SGB II auch in sachlicher Kongruenz zum Erwerbsschaden des Geschädigten; der Gesetzgeber habe damit offensichtlich anerkennen wollen, dass auch das Arbeitslosengeld II dazu bestimmt sei, einen eingetretenen Erwerbsschaden abzudecken.
Die Klägerin wiederholt (daher) ihre erstinstanzlichen Anträge.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dem Arbeitslosengeld II komme keine Lohnersatzfunktion zu; das Arbeitslosengeld II sei kein Arbeitslosengeld (im eigentlichen Sinne), sondern stelle eine steuerfinanzierte Grundsicherung dar, deren Höhe sich nach Regelbedarfsstufen richte; es gehe der Sache nach daher nur um eine Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen. Das Merkmal der Erwerbsfähigkeit, welches für den Bezug von Arbeitslosengeld II vorausgesetzt wird, diene lediglich dazu, den Leistungsempfänger dem Regime des ALG II in Abgrenzung zum SGB XII zu unterstellen. Sowohl die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II als auch die Sozialhilfe nach dem SGB XII seien soziale Hilfssysteme, deren Leistungen sich am individuell zu ermittelnden Bedarf des Leistungsberechtigten orientierten. Da damit eine Lohnorientierung beim ALG II entfallen sei, könne man dem ALG II auch keine Lohnersatzfunktion mehr beimessen (Wegfall des Lohnausfallprinzips zu Gunsten des Sozialhilfeprinzips).
Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Gesetzgeber die Leistungen nach dem SGB II auch nicht dazu bestimmt, einen eingetretenen Erwerbsschaden abzudecken.
Wegen weiterer Einzelheiten der unterschiedlichen Parteiauffassungen wird auf die Berufungsschriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete (mithin nach §§ 511, 517, 519, 529 ZPO zulässige) Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Klägerin hat – im Ergebnis folgt der Senat dem Landgericht – gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers keinen Anspruch auf Regress für die an die Verunfallte geleisteten (streitgegenständlichen) Rentenzahlungen bzw. für die wegen des unfallbedingten Wegfalls des ALG II entgangenen Beiträge. Der Senat verneint ausdrücklich die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich bei den von der Klägerin geleisteten Rentenzahlungen und dem Beitragsregress um sachlich kongruente Leistungen zu den wegen des unfallbedingt weggefallenen Arbeitslosengeldes II erlittenen Nachteilen im Sinne des § 842 BGB handelt; bewertet das Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II) also nicht als einen ersatz- und übergangsfähigen Erwerbsschaden im Sinne dieser Vorschrift.
Mit Inkrafttreten des SGB II (zum 01.01.2005) ist das Arbeitslosengeld II an die Stelle von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe getreten. Die Arbeitslosenhilfe war (bis Ende 2004) eine Entgeltersatzleistung, die sich der Höhe nach auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung bezog (Lohnausfallprinzip), sie war also nicht bedarfsorientiert. Das Arbeitslosengeld folgt demgegenüber dem im Sozialrecht herrschenden Bedürftigkeitsprinzip und orientiert sich am Bedarf des Leistungsempfängers. Damit ist ein (vom Gesetzgeber gewollter) Systemwechsel verbunden, der im Ergebnis bedeutet, dass dem ALG II eine Lohnersatzfunktion abgesprochen werden muss (ebenso ausführlich OLG Köln, Urteil vom 27.01.2009 – 3 U 124/08 – dort Nr. 14 – 17 m.w.Nw., zit. nach juris).
Das OLG Köln hat (in dieser Entscheidung) ausgeführt:
„Es ist anerkannt, dass sowohl das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) als auch das SGB XII (Sozialhilfe) zu den sozialen Hilfssystemen zählen, weil sich die hieraus folgenden Sozialleistungen grundsätzlich am individuell zu ermittelnden Bedarf des Leistungsberechtigten orientieren. Wegen dieser Anknüpfung an den Bedarf handelt es sich in beiden Fällen um Auffangsicherungssysteme (Grube/Wahrendorf-Grube, SGB XII, Einleitung, Rn.33). Die Leistungen nach dem SGB II stellen sich somit als Spezialfall der Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfsbedürftige dar (Grube/ Wahrendorf-Grube, SGB XII, Einleitung, Rn. 11).“
Das OLG hat weiter ausgeführt:
„Die Leistungen nach dem SGB II erlangen auch nicht dadurch eine Lohnersatzfunktion, dass sie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II Erwerbsfähigkeit voraussetzen. Das Merkmal der Erwerbsfähigkeit dient vielmehr dazu, den im SGB II geltenden Vorrang der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu rechtfertigen. Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII, mit dem sich der Hilfebedürftige unter Umständen besser stellt (Eicher/Spellbrink- Spellbrink, aaO, § 1, Rn.4) wird für Erwerbsfähige durch § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II ausgeschlossen. Das SGB II, das dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ – so die Überschrift des Kapitels 1 – folgt, stellt höhere Anforderungen an den Leistungsempfänger als das SGB XII. Diese höheren Anforderungen rechtfertigen sich nur, wenn eine Chance zur Arbeitsaufnahme besteht, wenn der Empfänger als erwerbsfähig ist.
Gleichwohl besteht auch insoweit ein erheblicher Unterschied zur Arbeitslosenhilfe, denn diese verfolgte nicht nur das Ziel der (Wieder-)Eingliederung ins Erwerbsleben – insofern ebenso wie das Arbeitslosengeld II –, sondern knüpfte an diese Eingliederung auch an, d.h. setzte voraus, dass vor dem Bezug von Arbeitslosenhilfe eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden war. Diese Voraussetzung gibt es für das Arbeitslosengeld II nicht; auch Sozialhilfeempfänger, die vor dem 1.1.2005 nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, bezogen seit diesem Tag Arbeitslosengeld II, wenn sie nur erwerbsfähig waren.
Im Übrigen belegt auch das von der Klägerin angeführte Argument, das Arbeitslosengeld II knüpfe an die Erwerbsfähigkeit an und gewähre sogar den Angehörigen der Erwerbsfähigen einen Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II, auch wenn diese selbst nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld II erfüllen, gerade nicht, dass es sich insoweit um eine streng von der Sozialhilfe nach dem SGB XII zu trennende Leistung handele. Die Einbeziehung der selbst nicht erwerbsfähigen Angehörigen zeigt vielmehr, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um Fürsorge handelt und damit um Sozialhilfe im weiteren Sinne.“
Diesen Ausführungen stimmt auch der erkennende Senat zu und macht sie sich zu Eigen. (Übergangsfähige) Erwerbsschäden können nur bei Verlust solcher staatlichen Leistungen entstehen, denen eine Lohnersatzfunktion zukomme; diese fehlt aber beim Arbeitslosengeld II.
Soweit die Klägerin – im vorliegenden, hier zu entscheidenden Fall – meint, die Entscheidung des BGH vom 08.04.2008 – VI ZR 49/07 (s. dazu Langtext in juris und in NJW 2008, 2185 f.) streite für ihre Ansicht auch im Fall des unfallbedingten Verlusts des ALG II, so teilt der Senat diese Auffassung nicht. In Fortführung der Entscheidung des BGH vom 20.03.1984 (BGHZ 90, 334 – 344) hat der BGH in dem dort zu entscheidenden Fall einen (übergangsfähigen) Erwerbsschaden in dem teilweisen Ausgleich für entgangenen Arbeitsverdienst durch die Leistungsfortzahlung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III gesehen. Nach dieser Bestimmung verliert ein Arbeitsloser, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von 6 Wochen (Leistungsfortzahlung; beachte auch § 6 EFZG).
Der BGH hat dies im Fall der krankheitsbedingten Lohnfortzahlung (nach § 126 SGB III) damit begründet (auch gegen vereinzelte Gegenstimmen in Lit. und Rspr.; s. dazu BGH NJW 2008 aaO), dass durch § 126 SGB III lediglich ein Wechsel des Sozialleistungsträgers bei kurzer Krankheit vermieden werden solle; sie sei aus Zweckmäßigkeitserwägungen in Anlehnung an § 1 LFZG in das Gesetz eingefügt worden, um durch entsprechende Wechsel entstandene Unzuträglichkeiten zu beseitigen. In den ersten 6 Wochen nach Eintritt des Krankheitsfalls trete nach diesen Vorschriften nunmehr die (weiter gezahlte) Arbeitslosenunterstützung an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes. Der Sache nach werde das Arbeitslosengeld im Sinne von § 126 SGB III mithin nicht – wie zuvor – wegen der Arbeitslosigkeit trotz Arbeitsfähigkeit gezahlt, sondern wegen einer während der Arbeitslosigkeit eintretenden unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit. Dass die Leistung gegenüber der früheren Rechtslage statt von der Krankenkasse in Form von Krankengeld nunmehr aus Gründen der verwaltungstechnischen Vereinfachung als Arbeitslosengeld weitergewährt werde, rechtfertige schadensrechtlich keine unterschiedliche Betrachtungsweise.
Der BGH hat in dieser Entscheidung daher den Wegfall des entsprechenden Anspruchs wegen (krankheitsbedingter) Arbeitsunfähigkeit als einen ersatzfähigen Schaden bewertet und ausgeführt, daran vermöge auch die „Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit“ im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III nichts zu ändern (ebenso wie nach der Regelung des § 6 Abs. 1 EFZG [früher § 4 Abs. 1 LFZG]). Der BGH hat also die Leistungen der dortigen Klägerin nach § 126 SGB III als sachlich und zeitlich kongruent im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X zu dem Erwerbsschaden des Betroffenen wegen Wegfalls des bisherigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld bewertet, diesem also Lohnersatzfunktion beigemessen (BGH v. 08.04.2008 – VI ZR 49/07, aaO s. Nr. 13 – 15 in juris).
Fehlt es aber im vorliegenden Fall an einer solchen Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes II, entfällt auch die sachliche Kongruenz der als Ersatz für die in der Person der Frau S. durch den Unfall erlittenen Nachteile geleisteten Rentenzahlungen (Sozialleistungen) zu dem Ersatzanspruch. Daher lässt sich die vorgenannte Entscheidung des BGH nicht für den hier zu entscheidenden Fall ins Feld führen.
III.
Wegen des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels fallen der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet und bisher noch nicht höchstrichterlich (durch den BGH) entscheiden worden ist. Die Revision im Kölner Verfahren wurde zurück genommen. Die Revisionszulassung dient also der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).
Der Berufungswert ergibt sich aus dem Leistungsantrag; dem (weiteren) Feststellungsantrag kommt darüber hinaus keine Streitwert erhöhende Bedeutung zu (§§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).