Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz Beschluss vom 08.02.2012 - 5 U 109/12 - Zum Sturz eines Rennradfahrers mit schmaler Bereifung in einem Spalt in einer Werkseinfahrt

OLG Koblenz v. 08.02.2012: Zum Sturz eines Rennradfahrers mit schmaler Bereifung in einem Spalt in einer Werkseinfahrt


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 08.02.2012 - 5 U 109/12) hat entschieden:
  1. Befindet sich zwischen den Abdeckplatten eines quer zur Fahrtrichtung angeordneten Kabelschachtes vor einer Werkseinfahrt ein 2,5 cm breiter Spalt, in den die schmale Bereifung eines Rennrades einsinken kann, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angesichts der konkreten Zweckbestimmung und des gewöhnlich zu erwartenden Verkehrs nicht vor (Abgrenzung zu OLG Hamm, 14. Dezember 2004, 9 U 32/04).

  2. Unerheblich ist allerdings, dass der Radfahrer die Verkehrsfläche bestimmungsfremd auf der falschen Fahrbahnseite benutzt hat.

Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern


Gründe:

Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

1. Der Kläger ist Mitglied eines Radsportclubs, der als eingetragener Verein organisiert und durch seinen Namen eine Beziehung zu der beklagten Kommanditgesellschaft auf Aktien erkennen lässt. Dem Club gehören neben Mitarbeitern der Beklagten auch betriebsfremde Personen wie der Kläger an.

Am 01.05.2009 begab sich der Kläger mit seinem Rad zu einem Firmenparkplatz der Beklagten, wo eine Vereinsradtour ihren Ausgang nehmen sollte. Als er dort niemanden antraf, fuhr er in Richtung der an der Werkseinfahrt befindlichen Pförtnerloge. Dort wollte er sich, wie das er und andere Clubmitglieder auch schon der Vergangenheit getan hatten, einen Stempelabdruck geben lassen, der seine Teilnahme an der - von der Versicherung des Vereins gedeckten - Radtour bestätigen sollte.

Die Pförtnerloge steht seitlich der Ausfahrtspur eines auf dem Betriebsgelände verlaufenden Straßenstücks, auf dem regelmäßig Lieferanten mit ihren Pkw und Lkw ein- und ausfahren. Sowohl die Einfahrt- als auch die Ausfahrtspur sind auf der Höhe der Loge durch Schranken gesichert. Von außerhalb des Werksgeländes gesehen, verläuft, den Schranken in einem Abstand von etlichen Metern vorgelagert, aber immer noch auf Betriebsgrund gelegen, quer zu den Fahrbahnen ein Kabelschacht, der plan zur Fahrbahnoberfläche durch nebeneinanderliegende, in Metall gefasste Platten abgedeckt ist.

Als der Kläger am 01.05.2009 die Pförtnerloge ansteuerte, geriet er mit dem schmalen Vorderreifen seines Rennrads in einen Spalt zwischen zwei nicht bündig schließende Platten und überschlug sich. Seiner Darstellung nach befand er sich dabei auf der Werkseinfahrtspur, dem Vortrag der Beklagten gemäß dagegen auf der Ausfahrtspur.

Nachfolgend wurde der Kläger stationär operativ behandelt. Er sieht sich durch den Sturz dauerhaft geschädigt. So leide er namentlich unter Taubheitsgefühlen, Lähmungen und Beweglichkeitseinschränkungen. Dafür macht er die Beklagte verantwortlich, die ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe.

Das Landgericht hat das zuletzt auf die Zahlung eines mit 40.000 € bezifferten Schmerzensgelds, die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und die Feststellung der weitergehenden immateriellen und materiellen Haftung der Beklagten gerichtete Klageverlangen abgewiesen. Es hat eine Verpflichtung der Beklagten verneint, die Unfallwegstrecke sicher für den Verkehr von Fahrrädern auszulegen. Denn dazu sei sie, wie dem Kläger auch aufgrund der Einrichtung eines außerhalb untergebrachten Fahrradabstellplatzes für Werksangehörige bekannt gewesen sei, nicht bestimmt gewesen.

Dagegen wendet sich der Kläger in Erneuerung seines Begehrens mit der Berufung. Seiner Auffassung nach war die Beklagte gehalten, die Werkseinfahrt jedenfalls in dem unbeschrankten, der Pförtnerloge vorgelagerten Bereich umfassend verkehrssicher zu gestalten. Dessen wiederkehrende Nutzung durch Radfahrer sei der Beklagten bekannt gewesen.

2. Mit diesen Angriffen vermag der Kläger nicht durchzudringen. Die angefochtene Entscheidung ist aufrecht zu erhalten.

Da die bloße Mitgliedschaft des Klägers in dem der Beklagten nahestehenden Radsportclub nicht hinreicht, vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien zu begründen, kommt eine Haftung der Beklagten nur auf deliktischer Grundlage - unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht - in Betracht. Eine solche Pflichtverletzung hat jedoch nicht stattgefunden.

Allerdings scheitert die Inanspruchnahme der Beklagten noch nicht daran, dass der Kläger auf einem Wegstück zu Fall kam, das - wie die Einrichtung eines Fahrradabstellplatzes außerhalb des Werksgeländes der Beklagten deutlich macht - im Allgemeinen nicht von Fahrrädern benutzt werden sollte, und dass - wie daneben mangels Beweises des Gegenteils zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - der Kläger verkehrsordnungswidrig auf dem in die Gegenrichtung weisenden Straßenteil fuhr, als er stürzte. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach der unbefugte Benutzer einer gefahrbringenden Verkehrsfläche mit Ersatzansprüchen gegen den dort grundsätzlich Sicherungspflichtigen ausgeschlossen ist (RGZ 76, 187; RGZ 87, 128), hat der Bundesgerichtshof nicht fortgeführt. Stattdessen ist mittlerweile weithin anerkannt, dass auch dem unbefugten Wegenutzer der Schutz zuteil wird, den ein berechtigter Nutzer beanspruchen darf (BGH NJW 1966, 1456; OLG Celle VersR 1989, 207; OLG Dresden NJW-RR 2007, 1619; Hager in Staudinger, BGB, 2009, § 823 Rndr. E52; Sprau in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 823 Rndr. 47).

Indessen hat die Beklagte an der Unfallstelle die Sicherungspflichten, deren Beachtung von berechtigten Nutzern eingefordert werden konnten, nicht verletzt. Diese Pflichten bestanden nur insoweit, als naheliegende Gefahren für deren Rechtsgüter abzuwenden waren (BGH NJW 2004, 1449; Sprau a.a.O. Rndr. 46). Im Hinblick darauf waren die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, wobei freilich nicht allen denkbaren Möglichkeiten Rechnung getragen zu werden brauchte (BGH NJW 2007, 1683; BGH VersR 2008, 1551). Dabei stellte sich für die Beklagte die Lage wie folgt dar:

Der Werkseinfahrtsbereich war von einem Kabelschacht durchzogen, der sich naturgemäß als Verkehrshindernis auswirkte und deshalb abgedeckt werden musste. Die Abdeckung verlangte einerseits eine große Stabilität, damit sie dem Gewicht von Automobilen standhalten konnte. Andererseits bedurfte es aber auch einer gewissen Beweglichkeit, um den Zugriff auf das Schachtinnere zu ermöglichen. Dazu boten sich rechteckige, nebeneinander gereihte Platten an, wie sie konkret Verwendung fanden. Sie ließen sich, da sie durch eine Metalleinfassung stabilisiert waren, gegebenenfalls heraushebeln, wozu dann allerdings zumindest an einer Stelle ein gewisses Spiel zur Verfügung stehen musste.

Bei alledem konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es bedingt durch den Fahrzeugverkehr zu Verschiebungen und damit unter Umständen im Fahrbereich zu einer gewissen Spaltbildung kommen würde. Eine solche Spaltbildung war hinzunehmen, solange sie sich in vertretbaren Grenzen hielt. Die konkret vorhandene, nach dem Klägervorbringen etwa 2,5 cm breite Öffnung, die dem Kläger zum Verhängnis wurde, bewegte sich noch im Toleranzbereich. Sie bedeutete für den gewöhnlichen Verkehr, nämlich die Ein- und Ausfahrt von Kraftfahrzeugen und dabei namentlich von Lastwagen, keinerlei Problem. Daneben begründete sie aber auch für Fahrräder, soweit sie - trotz des für sie außerhalb geschaffenen Abstellplatzes - ausnahmsweise dorthin gelangen würden, im Allgemeinen kein Risiko, weil deren Reifen gewöhnlich breiter als der vorgefundene Spalt waren. Dass schmal bereifte Rennräder wie das des Klägers über die Schachtabdeckung fahren würden, lag außerhalb einer üblichen Nutzung (vgl. dazu auch BGH VersR 1989, 847). Daran vermag der Vortrag des Klägers, vor einer Radtour, wie sie für den 01.05.2009 angesetzt war, seien in der Pförtnerloge Stempelabdrücke zur Teilnahmebestätigung erteilt worden, nichts Entscheidendes zu ändern. Der damit verbundenen Gefahrenlage brauchte die Beklagte schon deshalb kein besonderes Augenmerk zu widmen, weil sich der normale Zugang zur Pförtnerloge über einen neben dem Straßenbereich verlaufenden Bürgersteig vollzog.

Nach alledem fehlte es an einer rechtserheblichen Gefahrenlage, der die Beklagte durch Sicherungsmaßnahmen hätte begegnen müssen (vgl. OLG Hamm VersR 2006, 425; OLG Stuttgart VersR 2003, 272). Von daher kann dahinstehen, inwieweit ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers an einem Mitverschuldenseinwand scheitern müsste. Immerhin war die Schachtabdeckung klar erkennbar, und auf einen bündigen Schluss der einzelnen Platten war kein Verlass. Die Unfallstelle lag in vollem Tageslicht, und der Kläger wusste um die geringe Breite seiner Fahrradreifen. Gleichwohl überfuhr er den Schacht im Grenzbereich zweier Abdeckplatten im rechten Winkel.

3. Nach alledem sollte der Kläger die Rücknahme seines Rechtsmittels erwägen. Bis zum ... besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.