Das Verkehrslexikon
OLG Koblenz Urteil vom 28.01.2013 - 12 U 66/12 - Zur Verkehrssicherungspflicht bei einer nicht abgeschlossenen und Baustelle
OLG Koblenz v. 28.01.2013: Zur Verkehrssicherungspflicht bei einer nicht abgeschlossenen und Baustelle
Das OLG Koblenz (Urteil vom 28.01.2013 - 12 U 66/12) hat entschieden:
- Werden nach Straßenbaumaßnahmen auf der Fahrbahn zwei nicht gesicherte Kanalabdeckungen von 50 cm Breite und 4 cm Tiefe ohne Warnhinweise oder Sperrmaßnahmen zurückgelassen, so stellt dies auch auf einer nicht unbedeutenden Nebenstraße eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.
- Die Verletzung des Sichtfahrgebots bei Nacht durch den geschädigten Kfz-Eigentümer führt zu einer Mithaftung von 50%.
Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
Gründe:
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.873,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.5.2010 aus 1.416,74 € und aus 456,44 € seit Rechtshängigkeit (21.9.2010) zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € durch Zahlung an die Anwaltskanzlei ... freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.868,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.5.2010 aus 1.416,74 € und aus 451,44 € seit dem 21.9.2010 stattgegeben. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei ... in Höhe von 186,24 € freizustellen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu.
Die Beklagte hatte auf der ...-Straße im Stadtteil ... Bauarbeiten durchgeführt. Diese Arbeiten waren im Bereich von zwei Kanaldeckeln noch nicht abgeschlossen. Um beide Kanalabdeckungen verblieb eine Vertiefung mit einer Breite von ca. 50 cm und einer Tiefe von 4 cm. Die Beklagte beseitigte die Vertiefungen bis zum Abend nicht. Sie sicherte sie auch nicht ab und unterließ jeden Hinweis darauf. Durch die Fräsarbeiten war die scharfkantige Seite der Kanalabdeckungen freigelegt. Gerade in den Nachtstunden stellte dies eine beträchtliche Gefahrenquelle für die Verkehrsteilnehmer, die die ...-Straße befuhren, dar. Die Beklagte hätte im Hinblick auf die von ihr geschaffene Gefahrenlage diesen Bereich absperren oder durch Warnschilder absichern müssen. Dass die Vertiefung nur 4 cm betrug, ändert nichts daran, dass durch die überstehende Kanalabdeckung eine Gefahr für die darüberfahrenden Autofahrer geschaffen wurde. Der Sachverständige ... hat in seinem vom Landgericht eingeholten Gutachten vom 5.10.2011 ausgeführt, dass der Reifenschaden am Fahrzeug des Klägers durch das Überfahren der Ausfräsung des Fahrbahnbelags verursacht worden sein kann.
Der Beklagten wäre die Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflichten unschwer zumutbar und möglich gewesen (KG in VersR 1977, 37 ff.). Bei der ...-Straße handelt es sich auch nicht um eine ganz unbedeutende Nebenstraße, das sie die Ortschaften ... und ... verbindet.
Der Kläger muss sich allerdings ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB und die Betriebsgefahr seines Pkw nach § 7 Abs. 1 StVG in Höhe von 50 % anrechnen lassen. Er hat gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen. Danach darf der Kraftfahrer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann. Auch wenn die ...-Straße im Unfallbereich schlecht ausgeleuchtet war, musste der Kläger seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er auf Hindernisse auf der Fahrbahn reagieren konnte; d.h. er musste gegebenenfalls langsamer als mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahren. Der Kläger wusste zudem, dass in dem Bereich in den Tagen zuvor Bauarbeiten stattgefunden hatten. Dann musste er damit rechnen, dass sich nach wie vor Unebenheiten auf der Fahrbahn befinden konnten, die noch nicht vollständig beseitigt waren. Der Senat hält einen Mithaftungsanteil des Klägers von 50 % für angemessen (OLG Celle in NJW-RR 2007, 973 ff.; KG, a.a.O.).
Ausgehend von dem vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.868,18 € (das Landgericht hat von der geltend gemachten Kostenpauschale von 30,00 € 5,00 € abzogen und 25,00 € zuerkannt) ergibt dies einen Betrag von 934,09 €.
Der Zinsausspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2, 288, 291 BGB.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnen sich aus einer zu dem damaligen Zeitpunkt berechtigten Forderung von 705,87 €. Insoweit war der Kläger von Kosten freizustellen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.868,18 €.