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OLG Celle Urteil vom 09.01.2013 - 14 U 28/12 - Kein Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger untereinander

OLG Celle v. 09.01.2013: Kein Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger untereinander


Das OLG Celle (Urteil vom 09.01.2013 - 14 U 28/12) hat entschieden:
  1. Zwischen Sozialversicherungsträgern untereinander gibt es kein sog. Quotenvorrecht, weil es im Verhältnis zweier Sozialversicherungsträger untereinander gerade an solchen Umständen fehlt, die im Verhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und Geschädigtem ein Quotenvorrecht rechtfertigen.

  2. Soweit verschiedene Sozialversicherungsträger nebeneinander und gerade nicht ein Sozialversicherungsträger in Konkurrenz zum Geschädigten gegenüber dem Schädiger Ansprüche geltend machen, besteht vielmehr eine Gesamtgläubigerschaft der Sozialversicherungsträger untereinander.

Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt in ihrer Funktion als Berufsgenossenschaft des auf dem Weg zur Arbeit im Jahr 1969 tödlich verunglückten Schriftsetzers D. K. (im Folgenden: des Getöteten oder Versicherungsnehmers der Klägerin) die Beklagte auf Ersatz von Leistungen in Anspruch, die sie der Witwe des Getöteten gegenüber im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 erbracht hat. Hierbei handelt es sich um Witwenrentenzahlungen in Höhe von insgesamt 95.865,18 €. Wegen der Einzelheiten der gewährten Leistungen wird auf die Aufstellung auf Seite 6 der Klageschrift, Bl. 8 d. A., Bezug genommen.

Die Ersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 100 % und zur Höhe mit 98,23 % ist zwischen den Parteien unstreitig, da der Unfall, aufgrund dessen der Versicherungsnehmer der Klägerin tödlich verunglückte, durch einen Lkw der Bundeswehr im Fahrschulbetrieb verursacht worden ist.

Neben der Klägerin erbrachte auch die Deutsche Rentenversicherung B.-H. Versorgungsleistungen gegenüber der Witwe des Getöteten. Wegen deren Höhe und der weiteren Einzelheiten wird auf die seitens der Beklagten vorgelegten Abrechnungen (Bl. 30 f. d. A. sowie Bl. 92 f. d. A.) verwiesen.

Auf diese Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung im Zeitraum zwischen dem 1. August 2005 und dem 31. Dezember 2010 leistete die Beklagte zum Ausgleich einen Betrag in Höhe von 14.615,67 €. Gleichfalls zahlte sie gemäß Abrechnungsschreiben vom 17. April 2008 auf die von der Klägerin aus übergegangenem Recht der Witwe geltend gemachten Ersatzansprüche eine Abschlagszahlung in Höhe von 30.000 €.

Mit ihrer am 15. April 2011 beim Landgericht Hannover eingegangenen und am 11. Mai 2011 der Beklagten zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst einen Ersatzanspruch in Höhe von 65.865,18 € (95.865,18 € geleistete Witwenrentenzahlungen abzüglich der Abschlagszahlung von 30.000 €) geltend gemacht. Nachdem die Beklagte nach Einreichung der Klage, aber vor deren Zustellung einen weiteren Betrag von 33.912,35 € an die Klägerin gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

In der Sache streiten die Parteien um die Frage, ob die Klägerin der Beklagten gegenüber die von ihr erbrachten Leistungen im Verhältnis zu den Leistungen des anderen Sozialversicherungsträgers, der Deutschen Rentenversicherung, abzurechnen hat und sich insoweit die von der Beklagten an diese vorgenommenen Zahlungen anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss - so die Auffassung der Beklagten -, oder aber - wie die Klägerin meint -, ob aufgrund eines Wegfalls des ursprünglich auch auf Seiten der Rentenversicherung vorhanden gewesenen Quotenvorrechts mit dem Zeitpunkt des fiktiven Erreichens der Altersrente des Getöteten zum 1. August 2005 nur ihr ein Quotenvorrecht zusteht, aufgrund dessen sie berechtigt wäre, ihre Erstattungsansprüche für die von ihr geleisteten Hinterbliebenenleistungen in vollem Umfang von der Beklagten ersetzt zu verlangen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die von ihr der Witwe ihres Versicherungsnehmers gezahlten Hinterbliebenenleistungen im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum in vollem Umfang übergangsfähig und deswegen von der Beklagten vollständig auszugleichen seien. Anders als der Deutschen Rentenversicherung, deren Quotenvorrecht mit Erreichen des fiktiven Renteneintrittsalters des Geschädigten erloschen sei, stehe ihr ein solches gemäß § 1542 RVO weiterhin zu. Die Beklagte könne sie daher nicht auf eine Anteilsberechnung im Verhältnis zu den seitens letzterer erbrachten Sozialversicherungsleistungen verweisen.

Denn ab Eintritt des fiktiven Renteneintrittsalters des Getöteten habe es sich bei den von der Deutschen Rentenversicherung an die Witwe erbrachten Leistungen nicht um zum Unfallereignis kongruente Ersatzleistungen gehandelt, da ab diesem Zeitpunkt kein unfallbedingter Mehraufwand mehr bestanden habe. Die seitens der Rentenversicherung erbrachten Witwenrentenleistungen seien nämlich geringer als diejenigen, die sie bei hypothetischem Eintritt des Rentenalters an den Geschädigten hätte leisten müssen.

Das von der Rechtsprechung in Fällen einer Haftungshöchstgrenzenüberschreitung oder einer Mithaftung des Geschädigten zur Anwendung gelangende Quotenvorrecht sei daher analog auch für das Verhältnis von zwei gleichzeitig leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgern anzuwenden, sofern der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch nicht zur Deckung der Regressforderung von beiden Sozialversicherungsträgern ausreiche. Der Bundesgerichtshof gehe nämlich ersichtlich von dem Grundsatz aus, dass nur derjenige Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht nach § 1542 RVO geltend machen können solle, bei dem tatsächlich ein unfallbedingter Mehraufwand entstanden sei, nicht hingegen auch derjenige, bei dem eine solche Mehrbelastung durch den Unfall gerade nicht vorliege. Genau dieser Fall sei jedoch mit Erreichen des fiktiven Renteneintrittsalters des Getöteten auf Seiten der Deutschen Rentenversicherung eingetreten.

Die Klägerin hat weiter gemeint, dass bei der Berechnung des auf sie übergegangenen Unterhaltsschadens der Witwe auch der Eintritt eines Haushaltsführungsschadens berücksichtigt werden müsse; der Getötete sei mit Eintritt des Rentenalters nämlich verpflichtet gewesen, die hälftige Haushaltsführung zu übernehmen. Dieser Haushaltsführungsschaden belaufe sich dabei auf 406,35 € monatlich.

Den der Witwe des Getöteten entstandenen Unterhaltsschaden hat die Klägerin insgesamt wie folgt beziffert:

im Zeitraum zwischen August 2005 und Juni 2007 auf monatlich 1.981,55 €;

im Zeitraum zwischen Juli 2007 und Juni 2008 auf monatlich 1.986,85 €;

im Zeitraum zwischen Juli 2008 und Juni 2009 auf monatlich 1.997,63 € und

im Zeitraum zwischen Juli 2009 und Juni 2011 auf monatlich 2.021,52 €,

jeweils unter Berücksichtigung eines gleichbleibenden Haushaltsführungsschadens in vorstehend genannter Höhe und gleicher fixer Kosten von 1.200 €.

Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Aufstellung auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 9 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 31.952,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2011 an sie zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, dass der Klägerin kein Quotenvorrecht zustehe, da ein solches nur zur Anwendung gelange, wenn die Schadensersatzpflicht durch Höchstbeträge oder durch eine Haftungsquote beschränkt sei, was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall sei; aus diesem Grunde habe eine entsprechende Anteilsberechnung zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern - hier der Klägerin und der Deutschen Rentenversicherung - zu erfolgen.

Unter Berücksichtigung der von letzterer erstellten Abrechnungen (Bl. 30 f. sowie Bl. 92 f. d. A.) hat die Beklagte den Unterhaltsschaden der Witwe des Getöteten auf insgesamt 71.770,20 € beziffert, und zwar:

für den Zeitraum zwischen dem 1. August 2005 und dem 31. August 2006 auf 17.925,24 € - wobei auf die Klägerin unter Berücksichtigung der Leistungen der Rentenversicherung ein gemäß § 1542 RVO erstattungsfähiger Anteil von 14.937,65 € entfalle -,

für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2006 und dem 31. Dezember 2006 auf 5.171,10 € - wobei sich der auf die Klägerin entfallende erstattungsfähige Anteil unter Berücksichtigung der Rentenversicherungsleistungen auf 4.309,24 € belaufe -,

für das Jahr 2007 auf 15.544,92 € - wobei der auf die Klägerin entfallende erstattungsfähige Anteil unter Berücksichtigung der Rentenversicherungsleistungen 12.954 € betrage -,

und für die Jahre 2008 bis 2010 auf 47.483,10 €, aus dem sich unter Berücksichtigung der Rentenversicherungsleistungen ein erstattungsfähiger Anteil für die Klägerin von 39.569,22 € ergebe.

Da die Beklagte hierauf - was die Klägerin nicht bestritten hat - für den Zeitraum August bis Dezember 2005 bereits Leistungen von 7.857,85 € erbracht habe, des Weiteren die unstreitig erfolgte Abschlagszahlung von 30.000 €, verbliebe lediglich ein Restbetrag von 33.912,35 €, der seitens der Beklagten durch die weitere Zahlung vor Klagezustellung ebenfalls ausgeglichen worden sei. Die Beklagte hat des Weiteren gemeint, dass bei der Berechnung des Unterhaltsschadens kein Haushaltsführungsschaden zu berücksichtigen sei, da im Hinblick auf die Tatsache, dass der Getötete während seiner beruflichen Tätigkeit keine Haushaltsleistungen erbracht habe - was gleichfalls zwischen den Parteien unstreitig ist - auch nicht zu erwarten gewesen sei, dass er dies im Rentenalter getan hätte. Insoweit sei nicht auf etwaige familienrechtliche Verpflichtungen, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten in der Vergangenheit abzustellen.

30 Das Landgericht hat der Klage in überwiegendem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Witwe des Getöteten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 Barunterhaltsansprüche in Höhe von 95.487,60 € zugestanden hätten, und zwar gemäß der nachstehenden Berechnung:

01.01.2006 bis 30.06.2007  
   
Hättelohn des Versicherten 2.066,05 €
Altersrente der Witwe 115,60 €
Familieneinkommen 2.181,65 €
abz. Fixkosten 1.200,00 €
verteilbares Einkommen 981,65 €
Anteil der Witwe (50 %) 490,83 €
+ Fixkosten 1.200,00 €
abz. Altersrente der Witwe -115,60 €
Schaden  
1.575,23 € x 18 = 28.354,14 €
   
01.07.2007 bis 30.06.2008  
   
Hättelohn des Versicherten 2.077,21 €
Altersrente der Witwe 116,22 €
Familieneinkommen 2.193,43 €
abz. Fixkosten 1.200,00 €
verteilbares Einkommen 993,43 €
Anteil der Witwe (50 %) 496,72 €
+ Fixkosten 1.200,00 €
abz. Altersrente der Witwe -116,22 €
Schaden  
1.580,50 € x 12 = 18.966,00 €
   
01.07.2008 bis 30.06.2009  
   
Hättelohn des Versicherten 2.100,06 €
Altersrente der Witwe 117,50 €
Familieneinkommen 2.217,56 €
abz. Fixkosten 1.200,00 €
verteilbares Einkommen 1.017,56 €
Anteil der Witwe (50 %) 508,78 €
+ Fixkosten 1.200,00 €
abz. Altersrente der Witwe -117,50 €
Schaden  
1.591,20 € x 12 = 19.094,40 €
   
01.07.2009 bis 30.12.2010  
   
Hättelohn des Versicherten 2.150,67 €
Altersrente der Witwe 120,34 €
Familieneinkommen 2.271,01 €
abz. Fixkosten 1.200,00 €
verteilbares Einkommen 1.071,01 €
Anteil der Witwe (50 %) 535,51 €
+ Fixkosten 1.200,00 €
abz. Altersrente der Witwe -120,34 €
Schaden  
1.615,17 € x 18 = 29.073,06 €
   
Summe 2006 - 2010 95.487,60 €


Diese Barunterhaltsansprüche der Witwe seien in Höhe von 95.421,72 € auf die Klägerin übergegangen, weswegen sich unter Berücksichtigung der Erstattungsleistungen der Beklagten in Höhe von 63.912,35 € noch ein verbleibender Anspruch in Höhe von 31.509,37 € ergebe.

Übergangsfähige Ansprüche der Witwe auf Betreuungsunterhalt seien allerdings zu verneinen, da eingedenk der von den Eheleuten zu Lebzeiten des Getöteten vorgenommenen Rollenverteilung (Hausfrauen-Ehe) nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass der Getötete nach Erreichen des Rentenalters Haushaltsleistungen erbracht hätte.

Die Klägerin müsse sich auch nicht die seitens der Beklagten an die Deutsche Rentenversicherung geleisteten Zahlungen auf ihren Anspruch anrechnen lassen, da eine Gesamtgläubigerschaft zwischen der Klägerin und der Rentenversicherung nicht festzustellen sei. Dass es sich bei den von letzterer gegenüber der Witwe erbrachten Leistungen ebenfalls um solche aus dem Unfallgeschehen aus dem Jahre 1969 gehandelt habe, sodass infolgedessen gemäß § 1542 RVO auch auf sie Schadensersatzansprüche übergegangen seien, habe die Beklagte nämlich trotz richterlichen Hinweises nicht hinreichend dargelegt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Mit dieser macht sie geltend, das Landgericht habe zwar den Unterhaltsanspruch der Witwe für den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen dem Jahr 2006 und dem Jahr 2010 korrekt berechnet, die weiteren Ausführungen zur Frage der Gesamtgläubigerschaft zwischen der Klägerin und der Deutschen Rentenversicherung seien dann jedoch unzutreffend und in sich widersprüchlich.

Insbesondere habe die angefochtene Entscheidung den Kernpunkt des Rechtsstreits, nämlich ob aufgrund der seitens der Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung vorgenommenen Erstattungsleistungen eine Anteilsberechnung vorzunehmen sei, unbeantwortet gelassen und sich stattdessen darauf zurückgezogen, dass nicht ersichtlich sei, ob auch letztere gleichfalls infolge des Unfalls Leistungen erbracht habe. Dass dies der Fall gewesen sei, habe die Beklagte jedoch unter Verweis auf die seitens der Rentenversicherung vorgenommenen Abrechnungen hinreichend deutlich gemacht.

Die Beklagte meint des Weiteren, dass die Ansicht der Klägerin, die Ansprüche der beiden Sozialversicherungsträger seien durch die Schadensersatzansprüche der Witwe nicht vollständig gedeckt, unzutreffend sei.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Januar 2012 zum Az: 13 O 89/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,
das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 13. Januar 2012 zur Geschäfts-Nr. 13 O 89/11 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 443,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2011 zu zahlen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit durch sie der Klage stattgegeben wurde. Sie wiederholt und vertieft ihre Rechtsausführungen zur Frage eines - nach ihrer Auffassung bestehenden - Quotenvorrechts zu ihren Gunsten seit dem 1. August 2005 infolge eines ab diesem Zeitpunkt vermeintlich fehlenden kongruenten Schadens auf Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Sie meint, dass darüber hinaus eine Anteilsberechnung bereits deswegen nicht erforderlich sei, weil die Leistungen beider Sozialversicherungsträger vollumfänglich übergangsfähig seien, da nämlich der Schaden der Witwe die Leistungen der Klägerin und der Deutschen Rentenversicherung zusammen übersteige.

Ihrer Ansicht nach sei die Berechnung des Unterhaltsschadens der Witwe durch das Landgericht insoweit fehlerhaft, soweit dieses einen Haushaltsführungs-schaden verneint habe. Das Landgericht habe nämlich nicht berücksichtigt, dass zur Haushaltsführung auch Tätigkeiten wie Gartenarbeit und Reparaturen im häuslichen Bereich, Wagenpflege, Schriftverkehr, Wareneinkauf und Ähnliches gehörten. Selbst bei einer klassischen Hausfrauen-Ehe trage der Ehemann einiges zur Führung des Haushaltes bei, weswegen es auch im vorliegenden Fall von einer etwa 50 %igen Mitarbeit des Getöteten hätte ausgehen müssen. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs gemäß § 844 Abs. 2 BGB bemesse sich nämlich danach, in welcher Weise die Ehegatten die Haushaltsführung einvernehmlich geregelt hätten und inwieweit sie ohne den tödlichen Unfall voraussichtlich auch künftig an dieser Regelung festgehalten hätten.

Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2012 hat die Beklagte der Deutschen Rentenversicherung den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten, was diese mit Schriftsatz vom 4. Juli 2012 getan hat und damit zur Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten geworden ist.

Die Nebenintervenientin schließt sich den Anträgen der Beklagten an.

Sie rügt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft eine sachliche Kongruenz zwischen dem Schaden und den Leistungen der Nebenintervenientin gegenüber der Witwe als nicht hinreichend dargelegt betrachtet habe; der Umstand, dass die Leistungen der Nebenintervenientin aufgrund des seinerzeitigen Schadensereignisses erfolgt seien, sei zwischen den Parteien stets unstreitig gewesen.

Sie meint außerdem, dass die Klägerin bei ihrer Annahme, mit Eintritt der fiktiven Altersrentengrenze des Getöteten sei ein Quotenvorrecht der Nebenintervenientin entfallen, auf einer unzutreffenden Einordnung der Rechtsnatur der Ansprüche beruhe. Insoweit käme es nicht darauf an, ob die Nebenintervenientin ab diesem Zeitpunkt entlastet sei, sondern lediglich darauf, dass es sich bei den übergegangenen Ansprüchen jeweils um Unterhaltsschäden der Witwe gehandelt habe, auf die seitens der Nebenintervenientin Leistungen erbracht worden seien. Für derartige Zahlungen sei selbstverständlich eine sachliche Kongruenz zwischen Schaden und Leistung gegeben.

Darüber hinaus verkenne die Klägerin, dass ein Quotenvorrecht lediglich dann bestehe, wenn eine Begrenzung der Haftung der Höhe nach vorliege, was vorliegend jedoch nicht gegeben sei; darüber hinaus könne ein solches immer nur im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Sozialversicherungsträger Anwendung finden, eine analoge Anwendung der Grundsätze zum Quotenvorrecht auf das Verhältnis von zwei Sozialversicherungsträgern untereinander sei jedoch mangels Regelungslücke ausgeschlossen.

Aufgrund der Gesamtgläubigerschaft zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin sei die Beklagte in Höhe der gegenüber letzterer erbrachten Zahlungen deswegen leistungsfrei geworden.

Die Nebenintervenientin macht des Weiteren geltend, dass auch die in der Klageschrift vorgenommenen Berechnungen zum Unterhaltsschaden der Witwe unzutreffend seien. Deren monatliche Fixkosten beliefen sich entgegen der Annahme der Klägerin nämlich auf lediglich 865,31 € und nicht, wie von dieser in nicht weiter nachvollziehbarer Weise behauptet, auf 1.200 €. Darüber werde durch die von der Klägerin erfolgte Berechnung auch nicht berücksichtigt, dass die Witwe entsprechend dem ihr fiktiv zuzurechnenden Einkommensanteil auch mit dem entsprechenden Teil der Kosten zu belasten sei. Dieser Fehler sei auch dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unterlaufen.

In Wahrheit betrage der monatliche Unterhaltsschaden der Witwe im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 30. Juni 2007 nur 1.326,03 € monatlich, im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 30. Juni 2008 1.367,30 € monatlich, im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 30. Juni 2009 1.378,09 € monatlich und im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2010 1.401,97 € monatlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien und der Nebenintervenientin wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.


II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Demgegenüber verbleibt die Anschlussberufung der Klägerin ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual erfolgten Abschlagszahlung in Höhe von 30.000,- € sowie des nach Rechtshängigkeit geleisteten Betrages von 33.912,35 € für die von ihr im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 gegenüber der Witwe des Getöteten erbrachten Rentenleistungen noch ein weiterer Ersatzanspruch aus übergegangenem Recht gemäß §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1542 RVO in Gesamthöhe von 16.890,01 € zu. Soweit die Beklagte durch die angefochtene Entscheidung zu einer diesen Betrag übersteigenden Zahlung verurteilt worden ist, wendet sie sich daher zu Recht gegen das landgerichtliche Urteil.

Dementsprechend erweist sich die Anschlussberufung der Klägerin, mit der diese über den erstinstanzlich zuerkannten Anspruch in Höhe von 31.509,37 € hinaus eine Verurteilung der Beklagten zu Zahlung weiterer 443,46 € erstrebt, folgerichtig als unbegründet.

Im Einzelnen:

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Erstattungsanspruch der Klägerin maximal in der Höhe in Betracht kommt, in der der Witwe des Getöteten im hier streitgegenständlichen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 Unterhaltsansprüche gegen die Beklagte als Schädigerin entstanden sind. Allerdings ist die von ihm durchgeführte Unterhaltsberechnung unter zwei Gesichtspunkten zu beanstanden, weswegen es einer korrigierten Berechnung durch den Senat bedarf.

a) Zum einen berücksichtigt nämlich - worauf die Nebenintervenientin zutreffend hingewiesen hat - die vom Landgericht vorgenommene Berechnung rechtsfehlerhaft nicht, dass sich auch die Witwe des Getöteten an den monatlichen fixen Kosten anteilig zu beteiligen hat und sich dementsprechend deren Höhe um den auf sie entfallenden Anteil reduziert.

Zwar haben die Parteien die Unterhaltsberechnung des Landgerichts an sich nicht angegriffen. Vielmehr will die Klägerin lediglich den nach ihrer Auffassung entstandenen, hierin bislang nicht einberechneten Haushaltsführungsschaden noch zusätzlich berücksichtigt wissen, die Beklagte hat sogar ausdrücklich erklärt, dass sie die vom Landgericht vorgenommene Berechnung für zutreffend hielte.

Hieraus ergibt sich allerdings nicht, dass dieses Zahlenwerk damit einer Überprüfung durch die nächste Instanz entzogen und automatisch den weiteren Ausführungen und Erwägungen des Senats zugrunde zu legen wäre. Denn die Berechnung der Unterhaltsansprüche der Witwe betrifft einen Aspekt der Schlüssigkeit des klägerischen Anspruchs, die im Rahmen der zur Überprüfung gestellten erstinstanzlichen Entscheidung von der Berufungsinstanz auf ihre Richtigkeit hin beurteilt und gegebenenfalls korrigiert werden kann.

Einer Bindung unterliegt der Senat lediglich insoweit, als dass er an den Tatsachenvortrag der Parteien gebunden ist, soweit dieser unstreitig ist; deshalb hat er, da die Beklagte den von der Klägerin vorgetragenen und der Berechnung zugrunde gelegten Einzelwerten, also den Angaben zum sogenannten „Hättelohn“ des Getöteten, zur Altersrente seiner Witwe und den anzusetzenden Fixkosten nicht entgegen getreten ist, diese Werte auch bei seiner Berechnung zu berücksichtigen.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nunmehr die Nebenintervenientin die von der Klägerin angesetzte Höhe der Fixkosten beanstandet hat und behauptet, dass sich diese auf lediglich 865,31 € (anstatt 1.200,- €) monatlich beliefen. Mit diesem Einwand kann die Nebenintervenientin allein deswegen nicht gehört werden, weil sie gemäß § 67 ZPO an den von Beklagtenseite unstreitig gestellten Tatsachenvortrag der Klägerin gebunden ist; der Nebenintervenient darf sich nämlich nicht in Widerspruch zu den Erklärungen der von ihm unterstützten Partei im Prozess stellen (Vollkommer, in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 67 Rdnr. 9). Darüber hinaus wäre dieses erst jetzt erfolgte Bestreiten bislang unwidersprochen gebliebenen Tatsachenvortrags zudem ohnehin als verspätet anzusehen.

Unter dieser Maßgabe hat daher der Senat zwar von dem von den Parteien vorgegebenen Zahlenwerk, was die Höhe der jeweiligen Einzelpositionen betrifft, auszugehen; von einer eigenständigen Berechnung der Unterhaltsansprüche der Witwe des Getöteten an sich ist er jedoch gerade nicht entbunden.

b) Zum anderen hat das Landgericht bei seiner Berechnung des übergangsfähigen Unterhaltsschadens auch einen Unterhaltsanspruch der Witwe für die entfallene Mithilfe des Getöteten im Haushalt zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.

aa) Grundsätzlich schuldet der Ersatzpflichtige dem Dritten (vorliegend der Witwe) gemäß § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen sein würde.

Soweit das Landgericht im hiesigen Fall eine solche Ersatzpflicht verneint hat, weil sich nicht feststellen ließe, wie sich das Zusammenleben der Eheleute K. nach dem (fiktiven) Eintritt des Getöteten in den Ruhestand gestaltet hätte und sich angesichts der von den Eheleuten gewählten Rollenverteilung („klassische Hausfrauenehe“) auch nach der Verrentung des Ehemanns jedenfalls keine Verpflichtung für diesen ergeben hätte, Unterhaltsleistungen in Form einer Mithilfe im Haushalt zu erbringen, vermag diese Argumentation der Überprüfung durch den Senat nicht Stand zu halten.

Bei der Bemessung des geschuldeten sogenannten fiktiven Unterhalts ist nämlich eine Prognose erforderlich, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Getöteten bei Unterstellung von dessen Fortleben nach dem Schädigungsereignis voraussichtlich entwickelt hätten (Sprau, in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 844 Rdnr. 9). Hierfür ist auszugehen von den für den Unterhalt maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Schadensereignisses.

Bezogen auf den vorliegenden Fall haben danach die Eheleute K. im Jahr 1969 zwar in einer klassischen „Hausfrauen-Ehe“ gelebt, in der sich die spätere Witwe um die Haushaltspflichten gekümmert, der Versicherungsnehmer der Klägerin dagegen durch seine Erwerbstätigkeit zum Familienunterhalt beigetragen hat.

Hieraus kann - auch wenn Hinweise auf die (geplante) Ausgestaltung der weiteren Lebensverhältnisse der Eheleute nicht vorliegen - aber nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass der Getötete auch nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben keine Haushaltstätigkeiten übernommen hätte oder hätte zu übernehmen brauchen und deswegen durch sein Ableben keine zugunsten seiner Witwe zu berücksichtigende Naturalunterhaltsleistungen in Wegfall geraten wären.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschaden zu bejahen ist, und wenn ja, in welcher Höhe, ist die rechtlich geschuldete, nicht dagegen die tatsächlich geleistete Haushaltsführung. Zwar regeln die Ehegatten im Regelfall Umfang und Verteilung von Haushaltsarbeiten im gegenseitigen Einvernehmen, weswegen den tatsächlichen Verhältnissen insoweit durchaus eine Indizwirkung auch für den rechtlich geschuldeten Unterhalt und damit die Höhe des Schadensersatzes zukommt (BGH VersR 1993, 56; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rdnr. 401).

Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich diese Verhältnisse bis in alle Ewigkeit fortsetzen werden, insbesondere dann, wenn sich - beispielsweise bedingt durch Krankheit eines Partners, Wegzug der Kinder aus dem elterlichen Haushalt oder aber wie vorliegend durch den Eintritt eines der Ehegatten in den Ruhestand - die Konzeption der gemeinsamen Lebensführung durch äußerliche Einflüsse ohnehin grundlegend ändert. Denn die tatsächliche Verteilung der Hausarbeit zwischen beiden Ehegatten können beide Partner grundsätzlich frei vereinbaren (vgl. BGH, NZV 1988, 60).

Im Rahmen der Prognose ist deswegen davon auszugehen, dass auch die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und seiner späteren Witwe von der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung und dem damit einhergehenden Abrücken von einer traditionellen Rollenverteilung nicht unberührt geblieben wären, so dass unter diesen Voraussetzungen die Annahme des Landgerichts, dass der Getötete auch als Rentner in keiner Weise zur Haushaltsführung beigetragen hätte, realitätsfern erscheint - zumal die mit Eintritt des Rentenalters eintretende unterhaltsrechtliche Verpflichtung zum Mitwirken im Haushalt zugleich auch eine Vermutung dafür enthält, dass der Ehegatte nach seiner Verrentung entsprechend dieser rechtlichen Verpflichtung tatsächlich mitgeholfen hätte (Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 2. Aufl., Kapitel 7 Rdnr. 37).

Zwar ist nach Auffassung des Senats - anders als die Klägerin meint - nicht von einer hälftigen Aufteilung der Haushaltstätigkeit zwischen den Ehegatten im Falle einer hypothetischen Verrentung des Getöteten auszugehen, auch wenn dies grundsätzlich dem rechtlich Geschuldeten bei beiderseits nicht (mehr) erwerbstätigen Ehegatten entspricht. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass jedenfalls bei älteren Ehepaaren wohl noch immer eine überwiegende Dominanz der Ehefrau bei der Bewältigung der Haushaltsaufgaben besteht.

Vor diesem Hintergrund erachtet er deswegen vorliegend die Annahme einer Aufgabenverteilung in einem Verhältnis von in etwa 2/3 zu Lasten der Ehefrau und 1/3 zu Lasten des Ehemannes für sachgerecht. Zu einer vergleichbaren Aufteilung der Lasten der Haushaltsführung in einem 2-Personen-Haushalt bei Personen im Alter von 60 Jahren und älter gelangt auch Schulz-Borck/Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl., Tabelle 10).

bb) Der Umfang der gesetzlich geschuldeten Haushaltsführung bestimmt sich nach dem sozialen Stand der Familie, der Größe und Ausstattung des Haushalts sowie der Zahl, dem Alter und dem Gesundheitszustand der Familienmitglieder (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rdnr. 363).

Maßstab für die Ermittlung des Naturalunterhalts ist zunächst der wöchentliche Zeitbedarf für die Versorgung der Hinterbliebenen und die Aufrechterhaltung des durch den Tod eines Familienmitglieds verkleinerten Haushalts im ursprünglichen Standard. Von dem so ermittelten Stundenaufwand ist sodann die Mithilfepflicht der Angehörigen - soweit vorhanden - abzuziehen, wobei die sich danach ergebende Stundenzahl mit einer Nettostundenvergütung einer bezahlten Hilfskraft multipliziert wird (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rdnr. 369).

Den von den Parteien erfolgten Vortrag zum Zuschnitt des Haushalts der Eheleute K. erachtet der Senat im Hinblick auf die Angaben zu Wohnfläche, Grundstücksgröße und Anzahl der Familienmitglieder sowie den - jedenfalls nach dem klägerischen Vorbringen in der Berufungsinstanz - vom Getöteten voraussichtlich übernommenen Haushaltsführungstätigkeiten trotz einer fehlenden vertieften Darstellung von Einzelheiten für jedenfalls noch hinreichend, um auf dieser Grundlage eine im Rahmen des Schätzungsermessens nach § 287 ZPO vorzunehmende Bewertung der unfallbedingt entgangenen Tätigkeiten des Unterhaltspflichtigen durchzuführen.

Unter Berücksichtigung dieser Angaben sowie einer ergänzenden Heranziehung anerkannter Tabellenwerke, auf die zurückzugreifen grundsätzlich zulässig ist (BGH, Urteil v. 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96), sowie der seitens der Beklagten vorgelegten Unterhaltsschadensberechnung im Rahmen der Rentenberechnung durch die Nebenintervenientin, die seitens der Witwe des Getöteten offensichtlich nicht beanstandet wird, schätzt der Senat den für die Versorgung des 2-Personen-Haushalts des Getöteten (wie er zu seinen Lebzeiten bestehen würde) angemessenen Zeitaufwand auf wöchentlich ca. 35 Stunden. Hierbei handelt es sich um den (gerundeten) Mittelwert zwischen den sich aus der für den Haushaltsführungsaufwand nach dem Todesfall maßgeblichen Tabelle 1 nach Schulz-Borck/Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl.) ergebenden Angaben für einen 2-Personen-Haushalt bei mittlerer Aufwandsstufe bei einem nicht erwerbstätigen Ehegatten (38,2 Stunden) und dem in der Berechnung der Nebenintervenientin angesetzten Zeitbedarf (30,8 Stunden).

Den Zeitbedarf für den infolge Ablebens des Getöteten bestehenden reduzierten 2-Personen-Haushalt bemisst der Senat unter Zugrundelegung der gleichen Ermittlungsweise auf (gerundet) 26 Stunden pro Woche (29,5 Stunden ./. 22,7 Stunden).

Unter diesen Voraussetzungen berechnet sich der Schaden aus entgangener Haushaltsführung demnach wie folgt:

Zeitbedarf für die Versorgung
eines 2-Personen-Haushaltes:
35 Stunden/Woche
   
Zeitbedarf für den um den
Getöteten reduzierten Haushalt:
26 Stunden/Woche
   
./. Mitarbeitspflicht des hinterbliebenen
Ehegatten (2/3 von 35 Stunden/Woche):
23 Stunden/Woche (gerundet)
   
entgangene Haushaltstätigkeit: 3 Stunden/Woche (gerundet)


Unter Zugrundelegung eines nach der Rechtsprechung des Senats anzusetzenden Stundensatzes in Höhe von 8,- € pro Stunde (Senat, Urteil v. 6. Oktober 2010 - 14 U 55/10) ergibt sich somit ein monatlicher Naturalunterhaltsanspruch der Witwe des Getöteten in Höhe von 104,- € (3 Stunden x 8,00 € = 24,- € x 52 Wochen: 12 Monate).

c) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen berechnet sich der Unterhaltsschaden der Witwe des Getöteten daher wie nachstehend:

01.01.2006 bis 30.06.2007  
   
Hättelohn des Versicherten 2.066,05 Euro
Altersrente der Witwe 115,60 Euro
Familieneinkommen 2.181,65 Euro
abz. Fixkosten 1.200,00 Euro
verteilbares Einkommen 981,65 Euro
Anteil der Witwe (50 %) 490,83 Euro
zzgl. Fixkosten
(reduziert um den Kostenanteil der Witwe von 5,3 %)
1.136,40 Euro
abz. Altersrente der Witwe -115,60 Euro
zzgl. Haushaltsführungsschaden -104,00 Euro
Schaden  
1.615,63 Euro x 18 = 29.081,34 Euro
   
01.07.2007 bis 30.06.2008  
   
Hättelohn des Versicherten 2.077,21 Euro
Altersrente der Witwe 116,22 Euro
Familieneinkommen 2.193,43 Euro
abz. Fixkosten 1.200,00 Euro
verteilbares Einkommen 993,43 Euro
Anteil der Witwe (50 %) 496,72 Euro
zzgl. Fixkosten
(reduziert um den Kostenanteil der Witwe von 5,3 %)
1.136,40 Euro
abz. Altersrente der Witwe -116,22 Euro
zzgl. Haushaltsführungsschaden -104,00 Euro
Schaden  
1.620,90 Euro x 12 = 19.450,80 Euro
   
01.07.2008 bis 30.06.2009  
   
Hättelohn des Versicherten 2.100,06 Euro
Altersrente der Witwe 117,50 Euro
Familieneinkommen 2.217,56 Euro
abz. Fixkosten 1.200,00 Euro
verteilbares Einkommen 1.017,56 Euro
Anteil der Witwe (50 %) 508,78 Euro
zzgl. Fixkosten
(reduziert um den Kostenanteil der Witwe von 5,3 %)
1.136,40 Euro
abz. Altersrente der Witwe -117,50 Euro
zzgl. Haushaltsführungsschaden -104,00 Euro
Schaden  
1.631,68 Euro x 12 = 19.580,16 Euro
   
01.07.2009 bis 30.12.2010  
   
Hättelohn des Versicherten 2.150,67 Euro
Altersrente der Witwe 120,34 Euro
Familieneinkommen 2.271,01 Euro
abz. Fixkosten 1.200,00 Euro
verteilbares Einkommen 1.071,01 Euro
Anteil der Witwe (50 %) 535,51 Euro
zzgl. Fixkosten
(reduziert um den Kostenanteil der Witwe von 5,3 %)
1.136,40 Euro
abz. Altersrente der Witwe -120,34 Euro
zzgl. Haushaltsführungsschaden -104,00 Euro
Schaden  
1.655,57 Euro x 18 = 29.800,26 Euro
   
Summe 2006 - 2010 97.912,56 Euro


Damit beträgt der Unterhaltsschaden der Witwe des Getöteten 97.912,56 €.

Da dieser Betrag die seitens der Klägerin erbrachten Rentenleistungen von 95.865,18 € übersteigt, beschränken sich die gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Unterhaltsansprüche auf die von ihr erbrachten Zahlungen, somit auf 95.865,18 €.

2. Allerdings folgt hieraus nicht, dass damit der Klägerin ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten in vorstehend genannter Höhe bzw. - unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über eine Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden mit einer Quote von 98,23 % - in Höhe von 94.168,37 € zusteht.

Auf die auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Witwe des Getöteten muss sich die Klägerin nämlich nicht nur die bereits seitens der Beklagten erbrachten Zahlungen in Höhe von unstreitig 63.912,35 € anrechnen lassen, sondern gemäß § 428 BGB auch diejenigen Leistungen, die diese an die Nebenintervenientin als weiterem Sozialversicherungsträger für die von dieser auf den Unterhaltsschaden der Witwe vorgenommenen Zahlungen erbracht hat.

a) Denn neben der Klägerin hat auch die Nebenintervenientin an die Witwe des Getöteten im hier entscheidungsrelevanten Zeitraum Rentenleistungen erbracht, die - was das Landgericht bei seiner Entscheidung verkannt hat - ihre Grundlage in dem streitgegenständlichen Unfallereignis haben.

Zwar mag - wie die Klägerin behauptet - bei der Nebenintervenientin tatsächlich eine unfallbedingte Mehrbelastung zum Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Getöteten in den Ruhestand zum August 2005 entfallen sein, weil die von ihr zu erbringenden Witwenrentenleistungen geringer sind als diejenigen Altersrentenzahlungen, die sie für den Fall des hypothetischen Eintritts des Leistungsbezugs durch den Getöteten an diesen hätte vornehmen müssen. Dies ändert jedoch nichts an der sachlichen Kongruenz ihrer Leistungsgewährung gegenüber der Witwe des Getöteten zum Unfallereignis. Denn bei den von ihr vorgenommenen Zahlungen handelt es sich um Ersatzleistungen für den durch den unfallbedingten Wegfall des Getöteten seiner Witwe entstandenen Unterhaltsschaden, was sich bereits aus den von der Beklagten vorgelegten Berechnungen der Rentenleistungen durch die Nebenintervenientin ergibt, im Übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig ist.

b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, dass sie die auf sie übergegangenen Ansprüche in voller Höhe von der Beklagten ersetzt verlangen könne, da ihr ein Quotenvorrecht zustehe, der Nebenintervenientin jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem der Getötete fiktiv das Renteneintrittsalter erreicht hätte, hingegen nicht, ist dieser Rechtsansicht nicht zu folgen.

aa) Bereits von der Begrifflichkeit her ist das Vorliegen eines „Quotenvorrechts“ der Klägerin gegenüber der Nebenintervenientin zu verneinen, weil ein solches nur dann in Betracht kommt, wenn die vom Schädiger zu erbringende Ersatzleistung aufgrund einer Haftungsbeschränkung oder einer Mithaftungsquote des Geschädigten bzw. der Hinterbliebenen nicht ausreicht, um den Unterhaltsschaden insgesamt abzudecken. Dieser Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil die Beklagte unbeschränkt und ohne Mithaftungsquote für die der Witwe entstandenen Unterhaltsschäden einzustehen hat. Dass die zwischen der Klägerin und der Wehrbereichsverwaltung vereinbarte Ersatzquote von 98,23 % darauf beruht, dass den Getöteten am Unfallgeschehen ein Mitverschulden oder ein Mitverursachungsbeitrag trifft, ist weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.

bb) Zudem findet sich für ein von der Klägerin für sich in Anspruch genommenes „Quotenvorrecht“ gegenüber der Nebenintervenientin auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Wesen und Sinn des Quotenvorrechts gemäß § 1542 RVO kein Anhaltspunkt.

Das dem Sozialversicherungsträger durch die Rechtsprechung zuerkannte sogenannte Quotenvorrecht rechtfertigt sich, wenn dieser mit dem Geschädigten um die den kompletten Schaden haftungsrechtlich nicht deckende Ersatzforderung konkurriert, unter dem Gesichtspunkt einer damit angestrebten Verhinderung einer Doppelentschädigung des Betroffenen, darüber hinaus durch die angestrebte wirtschaftlichen Entlastung der Sozialversicherung (BGH, Urteil vom 29. November 1977 - VI ZR 222/74, sowie BGH, Urteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67). Die damit einhergehende Privilegierung des Sozialversicherungsträgers begründet sich vor allem durch seine Funktion, dem Geschädigten das Risiko einer wirtschaftlichen Belastung in bestimmten Fällen wie Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Ernährers abzunehmen, wobei die Leistungspflicht unabhängig von einem haftungsbegründenden Verhalten eines Dritten oder aber auch des Verletzten selbst eintritt (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67), darüber hinaus durch den Umstand, dass - insoweit anders als bei einem privaten Versicherer - die Beiträge zur Sozialversicherung zum Teil aus öffentlichen Mitteln zugeschossen werden (BGH, a. a. O., Rdnr. 37). Insoweit ist daher von der Rechtsprechung die „Rechtsproblematik des Quotenvorrechts“ stets ausschließlich im Verhältnis zwischen einem Sozialversicherungsträger und dem Geschädigtem bzw. den Hinterbliebenen des Geschädigten thematisiert worden, denen gegenüber sich aus den vorstehend genannten Gründen jedenfalls unter Geltung des § 1542 RVO eine Schlechterstellung gegenüber dem Sozialversicherungsträger rechtfertigen lässt.

cc) Dafür, dass von einer Quotenbevorrechtigung nur im Verhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Geschädigtem auszugehen ist, spricht insbesondere auch die von der Klägerin selbst zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1977 - VI ZR 222/74.

Danach stehe § 1542 RVO im Schnittpunkt zweier voneinander wesensverschiedener Ausgleichssysteme, nämlich dem System der bürgerlich-rechtlichen Individualhaftung und dem System der Solidarversicherung. Im Rahmen dieser miteinander konkurrierenden Systeme sei - ausnahmsweise - dem Sozialversicherungsträger nur dann kein Quotenvorrecht zuzubilligen, wenn dieses mangels unfallbedingter Mehrbelastung des Sozialversicherungsträgers von vornherein nur dazu dienen könne, dessen Lasten dem Geschädigten aufzubürden. (Nur) in einem solchen Fall müsse das Interesse des Sozialversicherungsträgers, den Schädiger im Wege des Regresses an einer Finanzierung der Sozialversicherung zu beteiligen, hinter der Funktion der Schadensersatzforderung, den Schaden des Betroffenen auszugleichen, zurückstehen.

Aus diesen Ausführungen lässt sich schließen, dass eine Vermischung der beiden Systeme, die zu einem Quotenvorrecht zum Nachteil des Geschädigten führt, ausschließlich durch die Besonderheiten des Wesens der Sozialversicherung begründet ist. Diese Besonderheit kann sich naturgemäß jedoch nur gegenüber dem Geschädigten, nicht im Verhältnis zu einem anderen Sozialversicherungsträger realisieren. Denn ein solches Rangverhältnis, wie es zum Geschädigten bzw. dessen Hinterbliebenen besteht, liegt im Verhältnis zu einem weiteren Sozialversicherungsträger gerade nicht vor, da dieser in gleicher Weise Versicherungsleistungen aus dem Unfallgeschehen zu erbringen hat. Damit fehlt es im Verhältnis zweier Sozialversicherungsträger untereinander jedoch gerade an solchen Umständen, die im Verhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und Geschädigtem ein Quotenvorrecht rechtfertigen.

dd) Soweit verschiedene Sozialversicherungsträger nebeneinander und gerade nicht ein Sozialversicherungsträger in Konkurrenz zum Geschädigten gegenüber dem Schädiger Ansprüche geltend machen, besteht nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Gesamtgläubigerschaft der Sozialversicherungsträger untereinander (BGH, Urteil vom 27. Juni 1958 - VI ZR 98/57), um auf diese Weise zu verhindern, dass sich der Schuldner der Schwierigkeit gegenüber sieht, die Berechtigung der von den verschiedenen Sozialversicherungsträgern ihm gegenüber geltend gemachten Forderungen im Verhältnis untereinander zu prüfen und sich im Zweifel einer erneuten Inanspruchnahme durch einen zweiten Versicherungsträger ausgesetzt zu sehen, falls er an den nicht berechtigten ersten Versicherungsträger bereits Leistungen erbracht hat. In seiner vorstehend genannten Entscheidung weist der 6. Zivilsenat in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des 2. Zivilsenats vom 17. April 1958 (BGHZ 27, 107) hin, wonach zwischen mehreren konkurrierenden Sozialversicherungsträgern unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine besondere Verbundenheit bestehe, weil sie gleichartige, in einem sinnvollen Zusammenhang stehende öffentliche Aufgaben wahrnehmen würden und es deswegen zu erwarten sei, dass sie sich in ihren Maßnahmen nicht über die ihnen aus ihrer Spezialerfahrung bekannten berechtigten Belange anderer beteiligter Versicherungsträger hinwegsetzten.

Auch diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Vorliegen einer Gesamtgläubigerschaft zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern herangezogene Begründung bringt damit klar zum Ausdruck, dass das Rechtsverhältnis von zwei Sozialversicherungsträgern untereinander eben ein anderes ist als dasjenige zwischen dem Geschädigten bzw. seinen Hinterbliebenen und einem Sozialversicherungsträger, und sich dementsprechend auf ein solches Verhältnis die Grundsätze des Quotenvorrechts nicht anwenden lassen.

c) Die demgemäß zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin bestehende Gesamtgläubigerschaft hat zur Folge, dass sich die Klägerin auf den auf sie übergegangenen Ersatzanspruch diejenigen Leistungen der Beklagten anrechnen lassen muss, die diese für den hier relevanten Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 an die Nebenintervenientin für die von dieser auf den Unterhaltsschaden der Witwe geleisteten Zahlungen erbracht hat.

Diese Erstattungsleistungen betrugen - wie sich aus den Abrechnungsschreiben der Nebenintervenientin vom 16. Mai 2007, 11. Februar 2008 und 11. April 2011 ergibt, für den Zeitraum zwischen dem 1. August 2005 und dem 31. Dezember 2010 unstreitig 14.615,67 €. Zieht man hiervon die sich auf die Zeit für August bis Dezember 2005 entfallenden Beträge, die sich anhand der Abrechnung vom 16. Mai 2007 (Anlage K 13) ermitteln lassen, ab, verbleiben für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum Leistungen der Beklagten an die Nebenintervenientin in Höhe von 13.366,01 €.

Dementsprechend ergibt sich damit für den der Klägerin noch verbleibenden Erstattungsanspruch folgende Berechnung:

übergegangene Unterhaltsansprüche unter
Berücksichtigung der vereinbarten Quote von 98,23 %
94.168,37 €
   
./. seitens der Beklagten bereits erbrachter Zahlungen
an die Klägerin in Höhe von
63.912,35 €
   
./. seitens der Beklagten erbrachter Zahlungen
an die Nebenintervenientin
13.366,01 €
   
  16.890,01 €


Somit beläuft sich die der Klägerin noch zustehende Restforderung auf 16.890,01 €.

Unter dieser Maßgabe erweist sich die Berufung der Beklagten daher insoweit als begründet, wie sie sich gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung in einer den vorstehend genannten Betrag übersteigenden Höhe richtet; im Übrigen verbleibt sie allerdings erfolglos.

3. Die Anschlussberufung der Klägerin, durch die sie über den ihr erstinstanzlich zuerkannten Anspruch in Höhe von 31.509,37 € hinaus eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 443,46 € erreichen will, ist zulässig, aber unbegründet.

Zwar hat das Landgericht bei seiner Berechnung des übergangsfähigen Schadens die Ersatzansprüche der Witwe des Getöteten für die tötungsbedingt entfallen Naturalunterhaltsleistungen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Korrektur dieses Fehlers wirkt sich allerdings, wie vorstehend ausgeführt, nicht zu zugunsten der Klägerin aus, da der ihr tatsächlich noch zustehende Schadensersatzanspruch höhenmäßig ohnehin hinter dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag zurückbleibt.

Vor diesem Hintergrund unterliegt ihre Anschlussberufung daher der Zurückweisung.


III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1 S. 1, 101 ZPO.

Bei der Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz ist zu berücksichtigen, dass die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 33.912,35 € in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, obwohl das erledigende Ereignis bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist. Genaugenommen handelte es sich daher um einen Fall der teilweisen Klagerücknahme. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Gericht aber an diese Parteierklärungen gebunden (Vollkommer, in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 91 a Rdnr. 12).

Wie vom Landgericht zutreffend erkannt, hat die Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil die Beklagte zu tragen, da diese, wenn keine übereinstimmende Erledigungserklärung erfolgt wäre, insoweit antragsgemäß zu verurteilen gewesen wäre.

Bei der aufgrund des nur teilweisen Obsiegens der Klägerin hinsichtlich der verbleibenden Klageforderung zu bildenden Kostenquote müssen allerdings auch die durch den in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil der Klage entstandenen Mehrkosten berücksichtigt werden.

Dieser Mehrkostenanteil beträgt dabei 34 %. Tatsächlich sind nämlich erstinstanzlich aufgrund eines Streitwerts von zunächst 65.865,18 € Gerichtsgebühren in Höhe von 1.968 € sowie (ohne Berücksichtigung von Auslagen und Mehrwertsteuer) jeweils zwei 1,3-fache Verfahrensgebühren von 1.560 € und zwei 1,2-fache Terminsgebühren von 1.440 €, mithin Gesamtkosten von 7.968 € entstanden. Bei einem Streitwert von bis zu 35.000,- €, der für den Fall einer frühzeitigen Zahlung der vorliegend erst nach Anhängigkeit der Klage geleisteten Summe von 33.912,35 € maßgeblich gewesen wäre, hätten die Gerichtsgebühren nur 1.107 € (also 861 € weniger) betragen, die Verfahrensgebühren jeweils 1.079 € (also 481 € weniger) und die Terminsgebühren jeweils 996 € (also 444 € weniger). Insoweit wären unter diesen Voraussetzungen somit um 2.711 € geringere Kosten angefallen. Setzt man diese ins Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten, ergeben sich Mehrkosten in Höhe von 34 %, die mithin zusätzlich auf die Beklagte entfallen.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.