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Wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen darf bei objektiver Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen nicht allein durch Grundurteil über das Leistungsbegehren entschieden werden; ebenso wenig ist es zulässig, über einen einheitlichen, dem Grunde nach streitigen Anspruch allein durch Teilurteil zu entscheiden, solange nicht zugleich ein Grundurteil über den restlichen Anspruch ergeht (Bestätigung von BGH v 4.Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, MDR 2001, 105 = NJW 2001, 155; v 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99, MDR 2001, 287 = NJW 2001, 760).
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