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OLG Hamm Urteil vom 25.07.2011 - 6 U 19/11 - Zum Verhalten beim Abschleppen auf der Autobahn

OLG Hamm v. 25.07.2011: Zu den Verhaltensanforderungen beim Abbiegen eines Abschleppgespanns auf der Autobahn bei eingeschalteter Warnblinkanlage


Das OLG Hamm (Urteil vom 25.07.2011 - 6 U 19/11) hat entschieden:
  1. Das Verlassen der Geradeausspur einer Autobahn auf eine seitliche Fahrspur stellt ein Abbiegen dar, da es sich bei der seitlichen Spur um eine neue Fahrbahn handelt (§ 7a StVO; LG Berlin NZV 2000, 45). Die Fahrtrichtungsänderung muss rechtzeitig angezeigt werden.

  2. Der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs verstößt gegen § 9 Abs. 1 StVO, wenn er abbiegt, ohne die Abbiegeabsicht rechtzeitig (insbesondere auch für den Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs) anzukündigen. Ist die Warnblinkanlage wegen Abschleppens (§ 15a StVO) eingeschaltet, so muss die Abbiegeabsicht ggf. behelfsmäßig durch kurzzeitiges Abschalten der Warnblinkanlage und Setzen des Blinkers angekündigt werden.

  3. Das abgeschleppte Fahrzeug fällt in den Schutzbereich des § 9 Abs. 1 StVO, denn es handelt sich um "nachfolgenden Verkehr". Wenn der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs noch eigene Einflussmöglichkeiten auf die Fahrzeugbewegungen hat, dann muss das abschleppende Fahrzeug so geführt werden, dass eine Gefährdung des gezogenen Fahrzeugs ausgeschlossen ist.

Siehe auch Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen und Ausfahren aus der Autobahn


Gründe:

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin gegen die Beklagten keine Ansprüche wegen der Beschädigung zweier ihrer LKW-Zugmaschinen anlässlich eines Unfalls vom 07.07.2009 auf der B1 in Höhe der Ausfahrt E2 zustehen. Zu dem Unfall kam es, als das aus ziehender und gezogener Zugmaschine bestehende Abschleppgespann von der rechten Fahrspur der Autobahn auf die Abbiegespur der Ausfahrt wechselte. Das Abschleppgespann verlor - aus hier streitigen Gründen- an Stabilität und kollidierte mit Baustellengegenständen.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten besteht weder aus § 823 BGB noch aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

1. Ein Anspruch aus Verschuldenshaftung besteht bereits deswegen nicht, weil ein schuldhaftes Verkehrsverhalten des Beklagten zu 1) nicht feststellbar war. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe versucht, sich auf der baustellenbedingt verkürzten Abfahrt rechts an dem noch auf der rechten Richtungsfahrbahn befindlichen Abschleppgespann unter Verstoß gegen § 7a Abs. 3 StVO vorbeizudrängen und habe so bewirkt, dass der Fahrer der abgeschleppten LKW-Zugmaschine sich gehindert gesehen hätte, den Fahrspurwechsel des ziehenden Fahrzeugs auf die Abbiegespur nachzuvollziehen, hat sich nicht erwiesen. Die Beklagten haben diesen Vortrag bestritten. Der Beklagte zu 1) hat angegeben, er sei etwa 1,5 bis 2 Fahrzeuglängen hinter dem Abschleppgespann gewesen und habe diesen Abstand eingehalten. Er sei etwa 60 km/h gefahren. Auf der Abbiegespur sei er noch langsamer geworden. Er habe dort nicht beschleunigt. Der Zeuge X, der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs, hat vor dem Landgericht lediglich angegeben, dass er Angst gehabt habe, nach rechts auf die Abbiegespur herüber zu lenken, weil er "den Eindruck" gehabt habe, dass der Beklagte zu 1) sehr dicht hinter seinem LKW befindlich gewesen sei und er Angst gehabt habe, diesen noch mit seiner Zugmaschine zu berühren. Der Zeuge L2 (Fahrer des ziehenden Fahrzeugs) hat bekundet, dass er den Beklagten gar nicht wahrgenommen habe. Auch aus den Angaben des im Bußgeldverfahren angehörten Zeugen F ergibt sich nichts dafür.

Ein unfallursächlicher Verstoß des Beklagten zu 1) gegen verkehrsrechtliche Sorgfaltsvorschriften ist demnach nicht ersichtlich. Befand er sich - als das Abschleppgespann auf die Abbiegespur einfuhr - bereits rechts versetzt auf der Abbiegespur, in Längsrichtung aber hinter dem Abschleppgespann (wovon der Senat angesichts der Angaben des Beklagten zu 1) und der Zeugenaussagen ausgeht), so hatte er, da er sich auf einer anderen Fahrspur befand, keinen Mindestabstand einzuhalten. Befand er sich - so könnte man die Aussage des Zeugen X eventuell auch verstehen - zu dem Zeitpunkt, als das Gespann auf die Abbiegespur wechselte, noch auf der rechten Richtungsfahrbahn hinter dem Abschleppgespann (und noch nicht auf der Abbiegespur), so hatte der Zeuge X ohnehin keinen Anlass zu befürchten, er könne beim Abbiegen das Fahrzeug des Beklagten zu 1) berühren. Damit hatte er auch keinen Anlass für die von ihm vorgenommene Lenkbewegung. Ein etwaiger Abstandsverstoß des Beklagten zu 1) hätte sich bei dieser Variante also nicht unfallursächlich ausgewirkt.

2. Die Klägerin hat auch aus Gefährdungshaftung keinen Anspruch gegen die Beklagten.

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Beschädigung der klägerischen Fahrzeuge überhaupt noch bei "Betrieb" des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) entstanden ist (§ 7 Abs. 1 StVG). Eine Berührung der Fahrzeuge ist dafür zwar nicht erforderlich. Es reicht auch eine mittelbare Verursachung, die u.a. dann gegeben sein kann, wenn der Geschädigte in dem anderen Fahrzeug eine Gefahr sehen durfte, auch wenn die Abwehrreaktion objektiv so nicht erforderlich war (BGH NJW 2005, 2081). Ob das hier aufgrund der Fehleinschätzung des Zeugen X, der die Position des Beklagten zu 1) fälschlich so einschätzte, dass er befürchtete, dessen Fahrzeug beim Spurwechsel noch zu berühren, kann dahinstehen.

Jedenfalls erhöht das Verschulden der Fahrer der klägerischen Fahrzeuge (sowohl das ziehende als auch das abgeschleppte Fahrzeug gehörten der Klägerin) die Betriebsgefahr der klägerischen Fahrzeuge so sehr, dass dahinter die - mangels Verschulden auf Beklagtenseite (s.o.) - allein in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG aufzunehmende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktritt.

Der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs hat gegen § 9 Abs. 1 StVO verstoßen. Er ist abgebogen, ohne die Abbiegeabsicht rechtzeitig (insbesondere auch für den Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs) anzukündigen. Der hier relevante Fahrvorgang stellt ein Abbiegen dar, da die Geradeausfahrbahn seitlich verlassen wurde und es sich bei der Abbiegespur um eine neue Fahrbahn handelt (§ 7a StVO; vgl. LG Berlin NZV 2000, 45). Ist die Warnblinkanlage wegen Abschleppens (§ 15a StVO) eingeschaltet, so muss die Abbiegeabsicht ggf. behelfsmäßig angekündigt werden (Hentschel/u.a.-König, StVO § 15a Rdn. 33). Dies hätte der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs durch kurzzeitiges Abschalten der Warnblinkanlage und Setzen des Blinkers und durch rechtzeitiges Einfahren unter Verlangsamung auf die Abbiegespur tun können. Tatsächlich blieb die Warnblinkanlage aber eingeschaltet und das Gespann fuhr bis mindestens zur Mitte der Abbiegespur, bevor der Abbiegevorgang eingeleitet wurde. So wurde dem Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs seinerseits die Möglichkeit genommen, sich ebenfalls frühzeitig auf den Abbiegevorgang einzustellen und nach rechts einzuordnen und so jeglicher, auch hypothetischen bzw. subjektiv empfundenen, Gefahr, es könne noch jemand auf der Abbiegespur in eine gefährliche Nähe zum abbiegenden Gespann kommen, vorzubeugen.

Das abgeschleppte Fahrzeug fällt hier auch in den Schutzbereich der o.g. Norm, denn es handelt sich um "nachfolgenden Verkehr". Für eine ähnliche Problematik bei § 7 StVG, ob bei einem Gespann nur eine einheitliche, vom Halter und Fahrer des schleppenden Fahrzeugs zu vertretende Betriebsgefahr vorliegt oder nicht, wird in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass jedenfalls ein mit Seil oder Stange abgeschlepptes Fahrzeug, das gelenkt werden muss, gesondert zu betrachten ist (vgl. OLG Hamm NZV 2009, 456; OLG Koblenz VersR 1987, 707; OLG Köln NJW-RR 1986, 1410). Etwas anders kann hier dann auch nicht gelten: Wenn der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs noch eigene Einflussmöglichkeiten auf die Fahrzeugbewegungen hat, dann muss das abschleppende Fahrzeug so geführt werden, dass eine Gefährdung des gezogenen Fahrzeugs, die gerade in der Betätigung der eigenen Lenkmöglichkeiten liegt - wie hier - ausgeschlossen ist.

Der Fahrer des gezogenen Fahrzeugs hat, was er hätte machen müssen, sich nicht der Fahrweise des ziehenden Fahrzeugs angepasst und ist nicht spurgerecht gefolgt (vgl. OLG Celle VersR 1975, 1051; Hentschel/u.a.-König § 15a StVO Rdn. 2), und so die Instabilität verursacht. Ein objektiv nachvollziehbarer Grund für dieses Verhalten bestand - s.o. - nicht. Dieses Fehlverhalten hat die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ebenfalls deutlich erhöht.


II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 ZPO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen.