- | Einleitung |
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- | Allgemeines |
- | Ausnahmegenehmigung |
- | Erlaubnisfreies Abschleppen oder verbotenes Schleppen? |
- | Aufladevorgang |
- | Beim Schleppen benötigt der Schleppende die Fahrerlaubnis der Klasse E, wenn das geschleppte Fahrzeug eine Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat. Der Fahrer des geschleppten Fahrzeuges benötigt die Fahrerlaubnis für das geschleppte Fahrzeug. |
- | Anders beim Abschleppen: Der Führer des abschleppenden Fahrzeugs muss die Fahrerlaubnis für das abschleppende Fahrzeug haben, nicht jedoch diejenige der Klasse E, auch wenn das abgeschleppte Fahrzeug eine Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat. Der Führer des abgeschleppten Fahrzeugs benötigt keine Fahrerlaubnis, ist aber für das Bremsen und Lenken wie ein Fahrzeugführer verantwortlich. |
"Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 6, 8f; 35, 390, 393) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Danach ist Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z.B. das Bremsen oder Lenken). In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, dass bei Aufgabenteilung zwischen zwei Fahrzeuginsassen in der Weise, dass der eine steuert, während der andere Kupplung, Gas und Bremse bedient, beide als Führer des Kraftfahrzeuges anzusehen sind (BGHSt 13, 226, 227). Nichts anderes gilt in vorliegendem Fall. Ein kontrolliertes Fortbewegen des abgeschleppten Pkw durch den Verkehrsraum ist nur durch ein Zusammenwirken der Fahrer sowohl des ziehenden als auch des gezogenen Fahrzeuges möglich. Der abschleppende Fahrer könnte das gezogene Fahrzeug nicht allein zielgerichtet im Verkehr bewegen. Es bedarf vielmehr notwendigerweise der Mitwirkung des Fahrers des abgeschleppten Pkws zumindest in Form des Lenkens und Bremsens. Dies bedeutet, dass das gezogene Fahrzeug in einer Art "Mittäterschaft" von beiden Fahrern geführt wird, wobei jeder von ihnen die Vornahme der vom jeweils anderen ausgeführten notwendigen Bedienungsfunktionen ergänzt. Auch in diesem Fall kommt - wie allgemein - dem Umstand, dass die Bewegung des gezogenen Pkws nicht auf seiner eigenen Motorkraft beruht, für die Frage des "Führens" keine Bedeutung zu (vgl. BGHSt 14, 185, 187, 189). ... Beim Lenken und Bremsen eines abgeschleppten Fahrzeuges fehlt es nicht an einer eigenverantwortlichen Beherrschung des Fahrzeuges. Werden die notwendigen Betriebsfunktionen aufgeteilt, so ist allein entscheidend, dass die übernommenen Funktionen eigenverantwortlich, nämlich innerhalb eines vorhandenen Entscheidungsspielraums, und nicht in Form eines bloßen Hilfsdienstes ausgeführt werden (vgl. BGH VRS 52, 408, 409). Der Abgeschleppte kann durch eigenes Bremsen die Fahrgeschwindigkeit beeinflussen und auch z.B. durch eigene Richtungsanzeige den Abschleppenden zur Lenkung in diese Richtung veranlassen. In diesem Zusammenhang ist auch ohne Bedeutung, dass beim Abschleppen eines Fahrzeugs zwischen den beiden Fahrern häufig nur sehr eingeschränkte Verständigungsmöglichkeiten bestehen. Das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1984, 878, 879) hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nichts an der einverständlichen Aufteilung der für die Fortbewegung des gezogenen Fahrzeuges notwendigen Verrichtungen ändert und - so ist hinzuzufügen - damit auch nicht daran, dass es sich bei beiden Beteiligten um Fahrzeugführer handelt." |