Das Verkehrslexikon

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OVG Hamburg Beschluss vom 29.11.2000 - 3 Bf 275/99 - Zu Abschleppkosten bei verdeckten Parkscheinautomaten

OVG Hamburg v. 29.11.2000: Zu Abschleppkosten bei verdeckten Parkscheinautomaten


Das OVG Hamburg (Beschluss vom 29.11.2000 - 3 Bf 275/99) hat entschieden:
Wird ein Parkscheinautomat abgedeckt und auf dem Seitenstreifen ein Halteverbot eingerichtet, um nach einem Absacken der Fahrbahn den Verkehr über den Seitenstreifen zu führen, so entfällt das mit der Parkscheinregelung verbundene Gebot, ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug alsbald zu entfernen. Das Abschleppen eines ohne Parkschein parkende Fahrzeugs kann nicht mehr als Ersatzvornahme zur Durchsetzung eines sich aus der Verkehrsregelung durch den Parkscheinautomaten ergebenden Wegfahrverbots qualifiziert werden.


Siehe auch Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotswidrigem Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten und bei nicht vorschriftsmäßig ausgelegten Parkscheiben und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme für die Kosten des Abschleppens ihres Fahrzeuges durch die Beklagte.

Sie stellte am 26. Januar 1998 gegen Mittag in der Dstraße in Hamburg auf einem Seitenstreifen, in dem das Parken mit Parkschein aus einem Parkscheinautomaten erlaubt war, ihr Kraftfahrzeug ab. Ob sie dabei einen Parkschein löste oder nicht, ist unter den Beteiligten streitig. Ein Parkschein war jedenfalls nicht auffindbar. In den Nachmittagsstunden kam es durch unterirdische Sielbauarbeiten zu einem Absacken der Fahrbahn. Gegen 16.15 Uhr sperrte der vor Ort erschienene Polizeibeamte die Fahrbahn ab, ließ den Parkscheinautomaten abdecken und ordnete ein absolutes Halteverbot an. Um den Rettungsweg für Feuerwehrfahrzeuge zu erhalten, veranlasste er ferner, dass die auf dem Seitenstreifen parkenden Fahrzeuge -- u.a. der PKW der Klägerin -- abgeschleppt wurden. So konnte die Fahrbahn über den Seitenstreifen neu geführt werden.

Die Beklagte nahm die Klägerin für die Kosten der Abschleppmaßnahme in Anspruch und führte zur Begründung aus, das Fahrzeug habe ohne den erforderlichen Parkschein geparkt, so dass das daraus resultierende Wegfahrgebot im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt worden sei. Für die Kosten müsse sie gemäß § 19 VwVG einstehen. Die Klägerin setzte dem u.a. entgegen, nicht das -- angebliche -- Fehlen eines Parkscheines sei der Grund für das Abschleppen gewesen, sondern die infolge des Absackens der Fahrbahn sich ergebende Notwendigkeit, den Parkstreifen als Rettungsweg frei zu machen. Für das Absacken der Fahrbahn und seine Folgen sei sie nicht verantwortlich.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat der gegen den Kostenfestsetzungsbescheid und den Widerspruchsbescheid gerichteten Klage mit Urteil vom 16. Juni 1999 stattgegeben: Die Beklagte habe das ihr nach § 7 Abs. 3 SOG zustehende Ermessen zur Inanspruchnahme von Störern nicht ausgeübt. Das Abschleppen sei hier nämlich als unmittelbare Ausführung nach § 7 Abs. 1 SOG erfolgt. Grund für das Abschleppen sei die Notwendigkeit gewesen, die Durchfahrt durch die D-straße insbesondere für Feuerwehrfahrzeuge zu gewährleisten nicht aber das unerlaubte Parken der Klägerin. Ihr Fahrzeug wäre auch dann abgeschleppt worden, wenn es erlaubt dort geparkt hätte. Die durch unerlaubtes Parken verbundene Störung, nämlich die unberechtigte Blockierung von Parkraum und die damit einhergehende Vermehrung des Parkplatz-Such-Verkehrs, sei nicht kausal für das Abschleppen gewesen. Die Abstellfläche habe nämlich nicht mehr dem Parken dienen sollen. So sei der Parkscheinautomat abgedeckt und dort ein Halteverbot eingerichtet worden.

Mit dem auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung vertieft die Beklagte ihre Ansicht, sie habe im Wege der Ersatzvornahme gehandelt: Der durchzusetzende Grundverwaltungsakt sei hier allein das Wegfahrgebot gewesen, das sich aus dem Abstellen des PKW ohne den erforderlichen Parkschein ergeben habe. Die später nach Änderung der Verkehrsführung von ihm ausgehende atypische Behinderung habe nicht dazu geführt, dass die Abschleppmaßnahme sich nunmehr plötzlich als unmittelbare Ausführung darstelle.


Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Abschleppen des Fahrzeuges der Klägerin kann hier nicht als Ersatzvornahme zur Durchsetzung eines sich aus der Verkehrsregelung durch den Parkscheinautomaten (§§ 13 Abs. 1, 43 Abs. 1 StVO) ergebenden Wegfahrgebotes qualifiziert werden.

Zwar ist das Abschleppen eines unter Verstoß gegen ein Verkehrszeichen oder eine Verkehrseinrichtung (Parkuhr, Parkscheinautomat) rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges regelmäßig eine Ersatzvornahme nach den §§ 14 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz -- VwVG -- vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136; m. Änd.). Dies gilt aber nicht, wenn die Verkehrsregelung "Parkscheinautomat" zum Zeitpunkt des Abschleppens nicht mehr geeignet ist, die Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung zu bilden, weil die Grundverfügung nicht mehr besteht.

1. Ein Parkscheinautomat stellt ebenso wie eine Parkuhr eine Verkehrsregelung dar, die als Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes -- HmbVwVfG -- vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402; m. Änd.) zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1967, BVerwGE Bd. 27 S. 181, 183). Mit der Aufstellung eines Parkscheinautomaten erlassen die zuständigen Behörden ein modifiziertes Halteverbot des Inhalts, dass entsprechend der Regelung des § 13 StVO während der zeitlichen Geltung der Parkzeitregelung außer zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen nur mit einem Parkschein, der am Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden darf. Die Regelung enthält auch das -- grundsätzlich durch Ersatzvornahme durchsetzbare -- Gebot, ein verbotswidrig abgestelltes Kfz alsbald zu entfernen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1988, Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4 = NVwZ 1988 S. 623 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 316, 319; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 24). Die Ge- und Verbote sind in analoger Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1988, a.a.O.).

2. Jedoch war das mit der Parkscheinregelung verbundene Wegfahrverbot zum Zeitpunkt des Abschleppens der Fahrzeuge nicht mehr wirksam. Gemäß § 43 Abs. 2 HmbVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt nur solange wirksam, wie er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dieser Vorschrift entspricht im Verwaltungsvollstreckungsrecht die Bestimmung des § 15 Abs. 2 VwVG, wonach ein Zwangsmittel nicht mehr eingesetzt werden darf, wenn sich der durchzusetzende Verwaltungsakt erledigt hat. Hier sind die Gebote und Verbote, die aus der Regelung durch den Parkscheinautomaten resultieren und um deren Eignung als Grundlage für eine Ersatzvornahme es nach dem Zulassungsantrag allein geht, durch die wegen der abgesackten Fahrbahn getroffenen neuen Anordnungen des vor Ort handelnden Polizeibeamten aufgehoben worden.

a) Dies ist ohne weiteres für diejenige Teilregelung klar, wonach während der erlaubnispflichtigen Zeiten (werktags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) durch Anbringung eines Parkscheines im oder am Kfz eine auf bestimmte Zeit geltende Erlaubnis zum Parken eingeholt werden kann. Dem Abdecken des Parkscheinautomaten und der Einrichtung eines absoluten Halteverbotes auch auf dem Seitenstreifen kam die Bedeutung zu den Parkstreifen unter keinen Umständen mehr zum Parken benutzen zu dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn ein Parkschein gelöst wird.

b) Das nach § 13 Abs. 3 StVO erlaubte Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen ist ebenfalls durch das absolute Halteverbot, das jedes Halten verbietet (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO), hinfällig geworden. Eine Fortgeltung der nur eingeschränkten Halteverbotsregelung des Parkscheinautomaten auf dem Seitenstreifen scheidet aus, weil bereits die kurzfristige Blockierung der Ersatzfahrbahn "Seitenstreifen" durch Be- und Entladen oder Ein- und Aussteigen ersichtlich unterbunden werden sollte. Andernfalls wäre die Erreichung des Zweckes, eine insbesondere für Rettungsfahrzeuge freie Ersatzfahrbahn zu schaffen, in Frage gestellt worden.

c) Darüber hinaus ist aber auch das in der Parkscheinregelung enthaltene Gebot, bei unerlaubtem Parken das abgestellte Fahrzeug alsbald wegzufahren, durch das Abdecken des Parkscheinautomaten aufgehoben worden. Die Parkscheinautomatenregelung kann nur in ihrer Gesamtheit, d.h. nur im Zusammenwirken aller ihrer Komponenten begriffen werden und verliert nach Aufhebung ihrer Hauptkomponente des zeitweise erlaubten Parkens auch im Übrigen ihre Regelungskraft.

Gegen dieses Ergebnis kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, durch das absolute Halteverbot sei ein gegenüber dem aus der Parkscheinregelung resultierenden Wegfahrgebot inhaltsgleiches Wegfahrgebot an dessen Stelle getreten. Das "alte" Wegfahrgebot (aufgrund der Parkscheinregelung) ist mit einem "neuen" Wegfahrgebot (aufgrund des absoluten Halteverbotes) keineswegs in seinem Regelungsgehalt identisch. So entfällt das Wegfahrgebot der Parkscheinautomatenregelung mit Ende der erlaubnispflichtigen Parkzeit (hier ab 18.00 Uhr) durch Zeitablauf. Es lebt erst mit Beginn der nächsten erlaubnispflichtigen Parkzeit (am Morgen des nächsten Werktages) wieder auf. Diese Einschränkung aber ist mit dem "neuen" Wegfahrgebot aufgrund des absoluten Halteverbotes nicht verbunden.

Die vorstehende Beurteilung schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle seinerzeit erfolgten Abschleppvorgänge, während die Beklagte offensichtlich das Abschleppen je nachdem, ob der Betroffene bis zum Abdecken des Parkscheinautomaten und Einrichten des Halteverbots unerlaubt oder erlaubt parkte, als Ersatzvornahme oder als -- hinsichtlich der Kosten ein Ermessen eröffnende (vgl. § 7 Abs. 3 SOG) -- unmittelbare Ausführung angesehen wissen will, eine Differenzierung, die den Betroffenen schwerlich einleuchten wird.

Offenbleiben kann, ob nicht im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 (BVerwGE Bd. 102 S. 316) alle Abschleppvorgänge als Ersatzvornahmen aufgrund des aus dem neuen Halteverbot fließenden Wegfahrgebots zu qualifizieren sind.

Nach den Ausführungen im Zulassungsantrag war hier lediglich zu entscheiden, ob das ursprüngliche Wegfahrgebot der Parkscheinregelung noch im Wege der Ersatzvornahme hat durchgesetzt werden dürfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG.