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Amtsgericht Mainz Urteil vom 15.05.2012 - 86 C 113/12 - Keine Kostenerstattung für eine ungefragt eingeholte Reparaturbestätigung eines Kfz-Sachverständigen
AG Mainz v. 15.05.2012: Keine Kostenerstattung für eine ungefragt eingeholte Reparaturbestätigung eines Kfz-Sachverständigen
Das Amtsgericht Mainz (Urteil vom 15.05.2012 - 86 C 113/12) hat entschieden:
Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen, wenn die Reparaturdurchführung vom gegnerischen Versicherer gar nicht bestritten wurde oder er zur Beibringung einer derartigen Bestätigung nicht gebeten wurde. Nur wenn aus der Sicht des Geschädigten ein vernünftiger Grund hierzu besteht, insbesondere auch die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten gewahrt wurde, sind Gutachterkosten als erstattungsfähig anzusehen.
Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Sachverständigenkosten
Tatbestand:
Entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Durch das Gericht wurde das vereinfachte Verfahren gemäß § 495a ZPO angeordnet. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der ihnen gesetzten Fristen auch abschließende Entscheidungen ergehen können.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 52,50 € für die Reparaturbestätigung des Sachverständigenbüros R. & K. vom 01.02.2012.
Diese Kosten sind nicht von dem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der aus dem Verkehrsunfall vom 30.09.2011 entstandenen Schadens gemäß §§ 7,17,18 StVG iVm. § 115 VVG erfasst.
Bei den Kosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung handelt es sich nicht um eine nach § 249 BGB erstattungsfähige Schadensposition im Hinblick darauf, dass die Beklagte außergerichtlich zu keinem Zeitpunkt um die Vorlage einer Reparaturbestätigung bat.
Grundsätzlich sind im Wege des Schadenersatzes die Vermögensnachteile auszugleichen, die durch die Schädigung entstanden sind. Hierzu gehören auch Kosten der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches, soweit diese erforderlich und zweckmäßig waren. Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW2007, 1450 ff; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956).
Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW2007, 1450 ff m.w.N.; BGH VersR 1998.1204,1210 f.).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115; 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund erstreckt sich die Schadensersatzpflicht eines Unfallverursachers auch auf Folgeschäden, sofern diese mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Normen fallen.
Der Geschädigte verstößt aber beispielsweise dann gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn er bei einem Bagatellschaden ein Sachverständigengutachten einholt. Nur wenn aus der Sicht des Geschädigten ein vernünftiger Grund hierzu besteht, insbesondere auch die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten gewahrt wurde, sind Gutachterkosten als erstattungsfähig anzusehen (AG Frankfurt Schaden-Praxis, 2011, 441).
Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab stellt sich die Erteilung eines weiteren, kostenauslösenden Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung ohne vorherige Aufforderung seitens der Beklagten als Verstoß gegen § 254 BGB dar, zumal die Reparaturbestätigung als solche nichts über den konkreten Zeitraum, für den Nutzungsausfall begehrt wird, aussagt (AG Frankfurt Schaden-Praxis, 2011,441).
Für die hier relevante Frage, wie lange die Reparatur dauerte, deren Beantwortung sich aus dem Schreiben der Beklagen vom 21:10.2011 ergab, bedurfte es einer weitere (Mehr-) Kosten verursachenden Reparaturbestätigung eines Sachverständigen nicht. Eine solche Reparaturbestätigung wäre nur dann erforderlich im Sinne von § 249 BGB, wenn der Unfallverursacher die Vornahme einer sach- und fachgerechten Reparatur bestreiten würde, wofür es vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte gibt (AG Frankfurt Schaden-Praxis. 2011,441).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 52,50 € festgesetzt.