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Amtsgericht Rahden Urteil vom 12.09.2008 - 2 C 137/08 - Haftung bei einer Kollision eines Pkws mit einer Schülerin an einer Schulbushaltestelle

AG Rahden v. 12.09.2008: Zur Haftung bei einem Pkw-Unfall mit einer Schülerin an einer Schulbushaltestelle


Das Amtsgericht Rahden (Urteil vom 12.09.2008 - 2 C 137/08) hat entschieden:
  1. Eine 15-jährige Schülerin muss wissen, dass man die Fahrbahn zwischen zwei anhaltenden Bussen nur mit äußerster Vorsicht überqueren darf.

  2. Bei der Kollision mit einem an der Bushaltestelle vorbeifahrenden Fahrzeug trifft die Geschädigte ein Mitverschulden von 50%.

Siehe auch Haltestellen im öffentlichen Nahverkehr und im Schulbusverkehr und Haltestellenunfälle mit Kindern und Jugendlichen


Tatbestand:

Die Klägerin ist Ausführungsbehörde der Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen. Bei ihr war S. M., geb. am 21.02.1991, unfallversichert.

Am 28. August 2006 befand sich S. M. auf dem Rückweg von der Schule nach Hause. Sie benutzte hierfür den Schulbus. An der Bushaltestelle St. Bergstraße in St. stieg sie aus. Sie ging zunächst auf dem Gehweg an dem haltenden Bus vorbei. Dahinter befand sich in einem Abstand von ca. 4 m ein weiterer Schulbus. S. betrat dann zwischen den beiden Schulbussen die Fahrspur in Richtung St.-H.. Beim Überqueren der Straße wurde sie von einem Kraftfahrzeug erfasst, das von der Beklagten zu 2) gesteuert wurde. Halter des Fahrzeugs war der Beklagte zu 1). Das Fahrzeug war bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert. Durch die Wucht des Aufpralls wurde Svetlana zunächst auf die Motorhaube des Pkw und auf den Bürgersteig geschleudert. Sie erlitt Prellungen, eine Gehirnerschütterung und einen vorderen Beckenringbruch rechts. Für die Behandlung musste die Klägerin bisher Kosten in Höhe von 3.664,61 € aufwenden.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Erstattung der ihr entstandenen Aufwendungen in Höhe von 75 % und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.748,46 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2007 zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle weiteren in Zukunft entstehenden unfallbedingten Aufwendungen aus dem Unfallereignis vom 28.8.2006 der bei ihr gesetzlich versicherten S. M., B.-Str. 11, 32351 St., zu ersetzen, soweit sie nicht auf Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten: Der Verkehrsunfall sei für die Beklagte zu 2) unvermeidbar gewesen. Die Beklagte zu 2) sei sehr langsam und vorsichtig an der Unfallstelle vorbeigefahren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.832,31 € (§§ 7,18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 116 SGB X).

Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 StVG sind gegeben. Bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ist die Gesundheit eines Menschen verletzt worden. Dies führt zur Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. Höhere Gewalt i.S. von § 7 Abs. 2 StVG hat nicht vorgelegen. Regelverstöße im Straßenverkehr sind gewöhnlich kein derartiger Fall.

Die Geschädigte trifft allerdings ein Mitverschulden von 50 Prozent, das sich die Klägerin anrechnen lassen muss. Die Geschädigte hätte in ihrem Alter wissen müssen, dass man die Fahrbahn zwischen zwei Bussen nur mit äußerster Vorsicht überqueren darf. Hieran hat sich die Geschädigte offenbar nicht gehalten, weil es sonst nicht zur Kollision mit dem von der Beklagten zu 2) geführten Kraftfahrzeug gekommen wäre. Insgesamt ist das Mitverschulden der Geschädigten mit 50 % anzusetzen. Bezogen auf den Gesamtschaden in Höhe von 3.664,61 € ergibt sich so die Urteilssumme in Höhe von 1.832,31 €.

em Feststellungsantrag war ebenfalls in Höhe von nur 50 % stattzugeben. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten, da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.



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