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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 27.06.2000 - Au 3 K 00.466 - Zur Befreiung von der Helmpflicht für Motorradfahrer

VG Augsburg v. 27.06.2000: Zur Befreiung von der Helmpflicht für Motorradfahrer


Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 27.06.2000 - Au 3 K 00.466) hat entschieden:
  1. StVO § 21a Abs 2 ist eine Vorschrift, die dem Schutz des Kraftradfahrers gegen die insbesondere bei Stürzen vom Motorrad hohe Gefahr schwerer Kopfverletzungen dient. Daneben hat sie auch den Zweck, die Allgemeinheit vor den finanziellen Folgen zu bewahren, die entstehen können, wenn Schwerverletzte längerer oder dauernder Pflege bedürfen oder wenn als Folge eines Unfalls eine berufliche Tätigkeit nicht oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Eine Erlaubnis (Ausnahmebewilligung) setzt Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von welchem dispensiert werden soll, überwiegen; sie darf das Schutzgut der Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Helmpflicht besteht daher in erster Linie im Interesse des Kraftradfahrers.

  2. Die Behörde hat - entsprechend dem ihr eingeräumten Ermessen - die widerstreitenden (öffentlichen und privaten) Belange gegeneinander abzuwägen. Dem hohen Schutzinteresse vor schweren und schwersten Unfallfolgen, dem die Helmpflicht dient, muss ein entsprechend hoch zu bewertendes Interesse, aus gesundheitlichen Gründen gerade ohne Schutzhelm zu fahren, gegenüberzustellen sein; denn StVO § 46 Abs 1 Nr 5b ist eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich eng auszulegen ist. In diesem Rahmen hat die Behörde das Interesse des Klägers, ohne Helm zu fahren, zu gewichten und zu bewerten. Dazu gehören insbesondere Fahrleistung und Fahrstrecke wie auch die benutzte Maschine; denn von diesen Faktoren hängt im Wesentlichen das Gefährdungspotential ab, dem ein Motorradfahrer ausgesetzt ist. Eine geringe Laufleistung auf einer nicht besonders unfallträchtigen Strecke mit einer leichten Maschine stellt dabei einen geringeren Gefährdungsgrad dar als eine hohe Laufleistung auf einer gefährlichen Strecke mit einem schweren, schnellen Motorrad, da hierbei allgemein die Unfallgefahr und somit gerade auch die Gefahr unfallbedingter, schwerer Kopfverletzungen steigt, wenn ein Motorradfahrer ohne Schutzhelm fährt. Weiter ist zu bewerten, ob der Antragsteller auf die Benutzung eines Motorrads (ohne Schutzhelm) angewiesen, vielmehr das Risiko nicht durch Benutzung anderer Verkehrsmittel vermeidbar ist.

  3. Das "Bewegen" eines Ausstellungsmotorrads und die leichtere Parkmöglichkeit mit einem Motorrad in der Innenstadt rechtfertigen eine Ausnahme nicht.

Siehe auch Schutzhelm für Motorradfahrer und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Befreiung des Klägers von der Pflicht, beim Fahren mit einem Motorrad einen Schutzhelm zu tragen.

Am 5.8.1999 stellte der Kläger einen (formblattmäßigen) Antrag zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms als Führer oder Beifahrer eines Kraftrades nach § 21 a StVO. Diesem Antrag war eine ärztliche Bescheinigung beigefügt, wonach auf Grund des Untersuchungsergebnisses bestätigt werde, dass der Kläger von der Pflicht zum Tragen des Schutzhelmes befreit werden müsse, weil nach Abwägung aller Gründe aus ärztlicher Sicht die Gefahren, die sich beim Tragen eines Schutzhelmes ergeben könnten, schwerer seien, als die Gefahren, die bei einem Verkehrsunfall ohne den Schutz des Helmes einträten. Es handle sich um einen dauernden Zustand (Blatt 3 der Behördenakten).

Im Folgenden bat die Beklagte wiederholt um die Übersendung einer Kopie des Kfz-Scheines des Kraftrades des Klägers. Der Kläger widersetzte sich dem. Er sehe eine Auskunftspflicht in diesem Punkt nicht ein. Er teilte einerseits mit, dass er ein Motorrad der Marke Harley-Davidson, das eigentlich zu Ausstellungszwecken diene, zwischendurch bewegen müsse. Später teilte er der Beklagten mit, dass er zurzeit zwei Krafträder besitze. Er selbst könne nur einen Halbschalenhelm tragen, den die Versicherung nicht akzeptiere. Er strebe eine generelle Befreiung von der Helmpflicht an, die nicht auf ein bestimmtes Motorrad bezogen sei, weshalb er die von der Beklagten geforderte Vorlage der Kfz-Scheine der Motorräder nicht einsehe. Er müsse immer wieder in die Innenstadt von Augsburg fahren und könne mit einem Motorrad dort eher einen Parkplatz finden.

Mit Bescheid vom 30.9.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 5.8.1999 ab (Blatt 13 der Behördenakten).

Im Interesse der Verkehrssicherheit könne die beantragte Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden. Das Tragen eines Schutzhelmes sei für Leben und Gesundheit der Kraftradfahrer/Beifahrer von entscheidender Bedeutung. Eine Befreiung komme deshalb nur bei Vorliegen zwingender Gründe in Frage. Ein derart zwingender Grund könne weder im Bewegen eines Ausstellungsstückes noch in der größeren Chance auf einen freien Parkplatz mit einem Motorrad in der Innenstadt gesehen werden.

Am 2.11.1990 (Dienstag) wurde Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.9.1999 erhoben. Auf Grund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung liege ein Fall der Ausnahme von der Schutzhelmpflicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b StVO vor. Die Beklagte habe verkannt, dass es in diesem Fall nicht darauf ankomme, welches Motorrad und zu welchem Zweck verwendet werde, sondern vielmehr bereits das medizinische Urteil über die Unvertretbarkeit des Risikos des Tragens eines vorgeschriebenen Schutzhelms ausreiche.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Durch die zweite Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19.3.1990 in der Fassung der Verordnung vom 22.12.1992 werde bis auf weiteres auf das Merkmal "amtliche Genehmigung" für einen geeigneten Schutzhelm in § 21 a Abs. 2 StVO verzichtet. Da der Kläger aber einen offenen Helm trage, entspreche er von sich aus bereits den Anforderungen des § 21 a Abs. 2 StVO, weshalb die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung vom Tragen eines Schutzhelms nicht erforderlich gewesen sei.

Auf den am 24.3.2000 zugestellten Widerspruchsbescheid hin wurde am 25.4.2000 (Dienstag nach Ostern) Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30.9.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 20.3.2000 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes beim Führen von Krafträdern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung sei ermessensfehlerhaft. Denn bei Vorliegen der medizinischen Gründe für eine Befreiung von der Helmpflicht dürfe die Beklagte den Kläger nicht auf die Möglichkeit der Benützung anderer Verkehrsmittel verweisen. Zudem habe der Kläger ein Bedürfnis für eine Ausnahmegenehmigung, denn er habe einen entsprechenden Antrag generell gestellt. Ob der Kläger tatsächlich einen (halboffenen) Schutzhelm trage, sei seine Entscheidung. Ihm gehe es darum, von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms generell befreit zu sein.

Mit Schriftsatz vom 8.5.2000 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger bedürfe gar keiner Befreiung von der Helmpflicht, weil er stets mit einem Helm unterwegs sei. Zudem sei die ärztliche Bescheinigung zu pauschal, eine Abwägung der widerstreitenden Belange sei - soweit aus diesem formblattmäßigen Attest ersichtlich - nicht vorgenommen. Da der Kläger keine entsprechenden Angaben gemacht habe, könne auch die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Gründe für eine Befreiung von der Helmpflicht nicht mit den widerstreitenden anderen öffentlichen Interessen abwägen. Zudem seien die Einlassungen des Klägers hinsichtlich der beabsichtigten Fahrten mit Motorrädern widersprüchlich. Schließlich habe der Kläger wohl in der Vergangenheit einen Schutzhelm getragen, es sei von ihm nicht konkret vorgetragen, warum dies plötzlich nicht mehr möglich sein solle.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.9.1999 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 20.3.2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechen; der Antrag ist nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 30.9.1999 ihr Ermessen ordnungsgemäß gebraucht und den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Helmpflicht zu Recht abgelehnt.

Die vom Kläger beantragte Ausnahmegenehmigung mag erforderlich sein. Zwar dürfen gemäß § 1 der Zweiten StVO-Ausnahmeverordnung vom 19.3.1990 in der Fassung vom 22.12.1992 amtlich nicht genehmigte Helme zunächst unbefristet weiter verwendet werden, wobei es sich aber jedenfalls um Krad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung handeln muss (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, RdNr. 2 zu § 21 a StVO). Denn es geht dem Kläger darum, eben keinen Schutzhelm tragen zu müssen. Bislang mag er dies freiwillig und in eigenem Interesse gemacht haben. Die erstrebte Ausnahme befreit den Kläger von der gesetzlichen Pflicht , einen Schutzhelm als Motorradfahrer/Beifahrer zu tragen, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 20 a StVO in Verbindung mit Nr. 65 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (VerwarnVwV) mit einem Verwarnungsgeld von 30,-- DM im Grundtatbestand belegt ist. Wenn der Kläger bislang freiwillig zu seinem eigenen Schutz Sicherungsmaßnahmen vorgenommen hat, so erstrebt er vorliegend eine Ausnahmegenehmigung von der gesetzlichen Pflicht zu solchen Vorsorgemaßnahmen aus individuellen, gesundheitlichen Gründen.

Nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b StVO kann die Straßenverkehrsbehörde von den Vorschriften über das Tragen von Schutzhelmen nach § 21 a StVO Ausnahmen zulassen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu dieser Bestimmung können von der Schutzhelmtragepflicht Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller auf Grund des ärztlichen Befundes von der Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen. Die Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich und befristet zu erteilen. Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, ist die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr zu befristen. Dort, wo es sich um einen attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen (Verwaltungsvorschrift zu § 46 Nr. 5 b StVO, zitiert nach: Jagusch/Hentschel, a.a.O., RdNr. 14 b zu § 46 StVO). Bei einer Ausnahmegenehmigung sind die mit dem Verbot - von dem die Ausnahme erteilt werden soll - verfolgten öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen des Antragstellers abzuwägen (Jagusch/Hentschel, a.a.O., RdNr. 23 zu § 46 StVO). § 21 a Abs. 2 StVO ist eine Vorschrift, die dem Schutz des Kraftradfahrers gegen die insbesondere bei Stürzen vom Motorrad hohe Gefahr schwerer Kopfverletzungen dient (BGH vom 25.1.1983, NJW 1983, 1380). Daneben hat sie auch den Zweck, die Allgemeinheit vor den finanziellen Folgen zu bewahren, die entstehen können, wenn Schwerverletzte längerer oder dauernder Pflege bedürfen oder wenn als Folge eines Unfalls eine berufliche Tätigkeit nicht oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Eine Erlaubnis (Ausnahmebewilligung) setzt Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von welchem dispensiert werden soll, überwiegen; sie darf das Schutzgut der Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen (Jagusch/Hentschel, a.a.O., RdNr. 23 zu § 46 StVO). Die Helmpflicht besteht daher in erster Linie im Interesse des Kraftradfahrers. Wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen aber einen Schutzhelm nicht tragen kann - so hier ausdrücklich das ärztliche Attest vom 28.7.1999 (Blatt 3 der Behördenakte) - so rechtfertigt dies allein aber nicht, dem Antrag des Klägers zu entsprechen (zu Recht kritisch zu der nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vorzunehmenden Abwägung bei Befreiung von der Gurtanlegepflicht aus gesundheitlichen Gründen: VG Frankfurt/Main vom 8.6.1988, NJW 1989, 1234 f.). Vielmehr hat die Behörde in diesem Fall - entsprechend dem ihr eingeräumten Ermessen - die widerstreitenden (öffentlichen und privaten) Belange gegeneinander abzuwägen. Dem hohen Schutzinteresse vor schweren und schwersten Unfallfolgen, dem die Helmpflicht dient, muss ein entsprechend hoch zu bewertendes Interesse, aus gesundheitlichen Gründen gerade ohne Schutzhelm zu fahren, gegenüberzustellen sein; denn § 46 Abs. 1 Nr. 5 b StVO ist eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich eng auszulegen ist. In diesem Rahmen hat die Behörde das Interesse des Klägers, ohne Helm zu fahren, zu gewichten und zu bewerten. Dazu gehören insbesondere Fahrleistung und -strecke wie auch die benutzte Maschine; denn von diesen Faktoren hängt im Wesentlichen das Gefährdungspotential ab, dem ein Motorradfahrer ausgesetzt ist. Eine geringe Laufleistung auf einer nicht besonders unfallträchtigen Strecke mit einer leichten Maschine stellt dabei einen geringeren Gefährdungsgrad dar als eine hohe Laufleistung auf einer gefährlichen Strecke mit einem schweren, schnellen Motorrad, da hierbei allgemein die Unfallgefahr und somit gerade auch die Gefahr unfallbedingter, schwerer Kopfverletzungen steigt, wenn ein Motorradfahrer ohne Schutzhelm fährt. Weiter ist zu bewerten, ob der Antragsteller auf die Benutzung eines Motorrads (ohne Schutzhelm) angewiesen, vielmehr das Risiko nicht durch Benutzung anderer Verkehrsmittel vermeidbar ist.

Im Fall des Klägers hat die Beklagte die beantragte Ausnahmegenehmigung zu Recht abgelehnt. Denn der Kläger hat über die gesundheitlichen Gründe hinaus keine so gewichtigen Interessen geltend gemacht, die ein Inkaufnehmen der Gefahren, mit einem Motorrad ohne Schutzhelm zu fahren - genau dies ist Inhalt der erstrebten Ausnahmegenehmigung - rechtfertigen könnten. Das "Bewegen" eines Ausstellungsmotorrads und die leichtere Parkmöglichkeit mit einem Motorrad in der Innenstadt rechtfertigen eine Ausnahme nicht; es ist nicht ersichtlich, dass diese Fahrten ohne Helm für den Kläger erforderlich sind. Zudem kann der Kläger wohl einen offenen Helm tragen und verträgt lediglich einen Integralhelm nicht. Er kann daher mit einem auch für ihn verträglichen Krad-Schutzhelm mit ausreichender Schutzwirkung (s.o.) fahren und sich so vor schweren Unfallfolgen schützen.

Die Klage war sohin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (Auffangwert).