Das Verkehrslexikon

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Schutzhelm - Helmpflicht - Kradfahrer

Schutzhelm für Motorradfahrer




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Ausnahmen von der Helmpflicht
-   Mangelhaftigkeit / Gewährleistung



Einleitung:


Die Helmpflicht hat der Gesetzgeber in § 21a Abs. 2 StVO wie folgt geregelt:

   Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

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Weiterführende Links:


Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle

Motorradschutzkleidung - Mitverschulden und Abzug "Neu für Alt"

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Allgemeines:


BGH v. 25.01.1983:
Erleidet ein Kraftradfahrer, der ohne Schutzhelm fährt, bei einem Unfall Kopfverletzungen, vor denen der Schutzhelm allgemein schützen soll, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen.

OLG Nürnberg v. 10.05.1988:
Ein Motorradfahrer, der aufgrund der Tatsache, dass er bei dem Unfall keinen Sturzhelm trug, schwere Schädelverletzungen erlitten hat, muss sich einen Mitverschuldensanteil von 30% anrechnen lassen.

LG Stralsund v. 28.11.2006:
§ 21 a Abs. 2 StVO schreibt auch für Beifahrer auf Krafträdern vor, dass diese einen amtlich genehmigten Schutzhelm tragen müssen. Es spricht bei schweren Kopfverletzungen der Anscheinsbeweis dafür, dass diese durch das Fehlen des Schutzhelms mitverursacht wurden, so dass zu Lasten des Beifahrers ein Mitverschulden angenommen werden muss.

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Ausnahmen von der Helmpflicht:


BGH v. 25.01.1983:
Zur Frage, wann ein Brillenträger sich auf die Unzumutbarkeit, einen Schutzhelm zu benutzen, berufen kann.

VG Augsburg v. 27.06.2000:
Eine Ausnahmebewilligung von der Helmpflicht für Motorradfahrer setzt Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von welchem dispensiert werden soll, überwiegen; sie darf das Schutzgut der Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Helmpflicht besteht in erster Linie im Interesse des Kraftradfahrers, hat aber auch den Zweck, de Allgemeinheit vor finanziellen Folgekosten zu bewahren.

VG Berlin v. 16.04.2013:
Bei der Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung hat die Behörde außer den gesundheitlichen Gründen, die dem Tragen eines Schutzhelms entgegenstehen, darüber hinaus in ihrem Ermessen umfassend die widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. §21a Abs. 2 StVO dient dem Schutz eines Motorradfahrers gegen die insbesondere bei Stürzen vom Motorrad hohe Gefahr schwerer Kopfverletzungen (BGH, Urteil vom 25. Januar 1983 – VI ZR 92/81). Daneben hat sie den Zweck, die Allgemeinheit vor den finanziellen Folgen zu bewahren, die entstehen können, wenn Schwerverletzte längerer oder dauernder Pflege bedürfen oder wenn als Folge eines Unfalls eine berufliche Tätigkeit nicht oder nur noch eingeschränkt möglich ist.

VG Freiburg v. 29.10.2015:
Ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Sikhs hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, wegen des religiösen Gebots, den Kopf mit einem Turban zu bedecken, von der Einhaltung der Schutzhelmtragepflicht gemäß § 21a Abs. 2 StVO ausgenommen zu werden.

OVG Berlin-Brandenburg v. 15.12.2015:
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms für Motorradfahrer steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Dieses ist durch die Rn. 96 ff VwV-StVO nicht dahin gehend eingeschränkt, dass eine solche Befreiung schon aufgrund der Vorlage eines ärztlichen Attests zwingend zu erteilen wäre.

BVerwG v. 08.02.2017:
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung eines Motorradfahrers von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Das Ermessen wird nicht ohne Weiteres auf Null reduziert, wenn der Motorradfahrer die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geforderte ärztliche Bescheinigung vorlegt, dass ihm das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

VGH Mannheim v. 29.08.2017:
Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO hinsichtlich Befreiungen von der Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen ist nicht bereits deswegen auf Null reduziert, weil einem Kraftradfahrer das Tragen eines Schutzhelms wegen der religiösen Pflicht zum Tragen eines Turbans nicht möglich ist.

BVerwG v. 04.07.2019::
Der Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, besteht nicht bereits dann, wenn der Betroffene am Tragen eines Schutzhelms gehindert ist. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null kommt nur in Betracht, wenn dem Betroffenen ein Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann. Das gilt auch für Personen, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen.

VG Düsseldorf v. 28.10.2021:
  1.  Die auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gestützte Rücknahme einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung (hier: Befreiung von der Schutzhelmpflicht) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Genehmigung von Anfang an rechtswidrig ist, die Straßenverkehrsbehörde ihr Rücknahmeermessen unter Berücksichtigung der individuellen Belange des Betroffenen ordnungsgemäß ausgeübt hat und die Rücknahme rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erfolgt ist.

  2.  Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b Var. 2 StVO steht im Ermessen der Behörde und setzt ein Überwiegen der privaten Interessen des Antragstellers gegenüber den öffentlichen Belangen voraus. Die Befreiung von der Schutzhelmpflicht setzt voraus, dass dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - 3 C 24/17).

  3.  Eine Urkunde im Sinne des § 52 S. 1 VwVfG NRW (juris: VwVfG NW; hier: eine schriftliche Ausnahmegenehmigung) kann auch dann zurückgefordert werden, wenn die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nicht unanfechtbar ist, die Behörde jedoch ordnungsgemäß die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet hat.

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Mangelhaftigkeit / Gewährleistung:


BGH v. 25.01.1983:
Das Helm-Model Diabolo Integralhelm ATU-Nr. I C 0566 High Performance Helmet als solches ist vom TÜV Rheinland / Luxemburg getestet und im November 2004 im Verfahren nach ECE-Norm 22.05 unter „E13 - 050232/P - ...“ zertifiziert worden. Schutzziel der ECE-Regelung 22.05 ist es, im Falle eines Unfalls die auf den Kopf des Trägers einwirkenden Kräfte und Beschleunigungen und daraus resultierend die Schwere von zu erwartenden Verletzungen zu reduzieren. Dass ein Helm bei solchen unfallbedingten Einwirkungen nicht zerbricht, wird durch die maßgeblichen Vorschriften nicht gefordert. Ein Bruch bei einem Unfall ist kein Sachmangel.

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