1. |
Die auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gestützte Rücknahme einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung (hier: Befreiung von der Schutzhelmpflicht) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Genehmigung von Anfang an rechtswidrig ist, die Straßenverkehrsbehörde ihr Rücknahmeermessen unter Berücksichtigung der individuellen Belange des Betroffenen ordnungsgemäß ausgeübt hat und die Rücknahme rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erfolgt ist.
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2. |
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b Var. 2 StVO steht im Ermessen der Behörde und setzt ein Überwiegen der privaten Interessen des Antragstellers gegenüber den öffentlichen Belangen voraus. Die Befreiung von der Schutzhelmpflicht setzt voraus, dass dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - 3 C 24/17).
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3. |
Eine Urkunde im Sinne des § 52 S. 1 VwVfG NRW (juris: VwVfG NW; hier: eine schriftliche Ausnahmegenehmigung) kann auch dann zurückgefordert werden, wenn die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nicht unanfechtbar ist, die Behörde jedoch ordnungsgemäß die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet hat.
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