Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 11.03.2013 - 5 V 1951/12 - Beigebrauch von Cannabis während Substitutionstherapie mit Methadon

VG Bremen v. 11.03.2013: Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei Beigebrauch von Cannabis während Substitutionstherapie mit Methadon


Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 11.03.2013 - 5 V 1951/12) hat entschieden:
Im Falle einer Substitutionsbehandlung mit Methadon kann eine positive Beurteilung der Fahreignung in Betracht kommen. Dies kommt aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung hierfür ist eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit vom Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Drogen-Substitution (Methadon - Subutex - Buprenorphin)


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der 1974 geborene Antragsteller geriet am 18. Mai 2012 am Bahnhofsplatz in Bremen in eine Verkehrskontrolle. Gemäß der Ordnungswidrigkeitsanzeige der Polizei Bremen zeigten sich beim Antragsteller zittrige Hände, ein leichter Augenlidtremor und eine auffällige Pupillenreaktion auf Licht. Der Antragsteller habe ausgeführt, mit Polamidon behandelt zu werden. Ein Drogenvortest fiel positiv auf THC und Abbauprodukte von Kokain aus. Die im Einverständnis mit dem Antragsteller durchgeführte Blutentnahme erbrachte laut toxikologischem Befundbericht der Gesundheit Nord – Klinikum Bremen-​Mitte vom 14. Juni 2012 den Nachweis von Cannabinoiden und Methadon im Blut des Antragstellers. Festgestellt wurden Werte von 7,0 ng/mL THC und von 28 ng/mL THC-​COOH sowie von 50 ng/mL Methadon.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 entzog das Stadtamt Bremen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer 1.), gab dem Antragsteller auf, den Führerschein spätestens am dritten Tag nach Zustellung der Verfügung beim Stadtamt abzuliefern, drohte für den Fall der Nichtablieferung ein Zwangsgeld in Höhe von € 250,00 an (Ziffer 2.) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 3.). Zur Begründung führte die aus, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Ungeeignet sei ein Kraftfahrer dann, wenn er als ehemaliger Drogenabhängiger eine Substitutionstherapie unter Einnahme von Methadon durchlaufe und während der Therapiezeit einen Begleitgebrauch von Cannabis vornehme. Nach der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV sei die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach Anlage 4 der FeV vorlägen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Nach Nr. 9.1. der Anlage 4 der FeV sei bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt worden sei und wie häufig die Drogeneinnahme erfolgt sei. Derjenige, der sich als Drogenabhängiger einer Substitutionstherapie unterziehe, sei im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nur in seltenen Ausnahmefällen sei eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigten. Hierzu gehöre unter anderem eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit vom Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol und Cannabis seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-​Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. Am 18. Mai 2012 habe der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt. Die vorliegende Blutprobe ergebe den Beweis, dass über die Methadon-​Substitution hinausgehend noch ein Cannabisgebrauch vorliege. Ob derzeit beim Antragsteller eine Abhängigkeit vorliege, könne dahinstehen. Grundvoraussetzung für die Wiederannahme der Fahreignung sei angesichts des vom Antragsteller selbst beschriebenen Konsums eine etwa ein Jahr nachgewiesene Abstinenz mit einer anschließenden medizinisch-​psychologischen Untersuchung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolge unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, da ein besonderes öffentliches Interesse hieran bestehe. Nach Abwägung des Interesses des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis mit dem der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit überwiege das Erfordernis an seinem sofortigen Ausschluss aus der motorisierten Verkehrsgemeinschaft. Man unterstelle, dass die beim Antragsteller bestehenden Eignungsmängel derart gravierend seien, dass sich jederzeit – also auch im Verlaufe eines eventuell folgenden Verwaltungsstreitverfahrens – bei seiner Teilnahme am Straßenverkehr auswirken würden. Zu befürchten seien Fahrten unter Einfluss von Betäubungsmitteln, die es zu verhindern gelte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins sei erforderlich, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und ein Fahren ohne Fahrerlaubnis wirksam zu unterbinden. Von einer vorherigen Anhörung nach § 28 BremVwVfG habe man vorliegend wegen Eilbedürftigkeit abgesehen, da man von weiteren Fahrten unter Drogeneinfluss ausgehe – denkbar selbst während der Verzögerung durch ein Anhörungsverfahren.

Mit der am 28. August 2012 erhobenen Klage und dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 02. November 2012 trägt der Antragsteller vor, beim festgestellten Cannabiskonsum handle es sich um einen einmaligen Vorgang. Dies rechtfertige allenfalls die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Konsumhäufigkeit. Auch die Substitutionstherapie mit Methadon ändere nichts an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die im Rahmen der Therapie durchgeführten Urindrogenscreenings seien stets ohne Nachwies eines Drogenbeigebrauchs geblieben. Dies belege auch ein ärztliches Attest vom 29. Mai 2012. Ferner erfülle der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung, wie ein Schreiben des Hausarztes vom 16. Oktober 2012 zeige.

Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung vom 23. Juli 2012 (Az. ...) wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Verfügung.


II.

Der Eilantrag ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung einer solchen Anordnung zu stellen sind.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet worden. Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, worin das besondere öffentliche Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und weshalb das Interesse des Adressaten, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen zu werden, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss. Die in dem angegriffenen Bescheid gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 23. Juli 2012 ausgeführt, eine Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit mit dem Interesse des Antragstellers an einem Erhalt der Fahrerlaubnis falle zu dessen Nachteil aus. Es überwiege das Erfordernis seines sofortigen Ausschlusses aus der Verkehrsgemeinschaft. Die bestehenden Eignungsmängel des Antragstellers seien derart gravierend, dass sie sich jederzeit bei der Teilnahme am Straßenverkehr auswirken könnten, unabhängig von dessen Wollen oder Können. Zu befürchten seien Fahrten unter Einfluss von Betäubungsmitteln, was es zu verhindern gelte. Bezüglich der Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins binnen drei Tagen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, um die Entziehung der Fahrerlaubnis effektiv durchsetzen zu können. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer verlange, dass ungeeignete Verkehrsteilnehmer unverzüglich an der weiteren Teilnahme am motorisierten Verkehr gehindert würden.

Die genannten Gründe sind schlüssig und beziehen sich auf den konkreten Einzelfall, nämlich die festgestellten Eignungsmängel des Antragstellers und ein erneutes Auffälligwerden im Straßenverkehr. Zwar ist einzuräumen, dass die von der Antragsgegnerin gewählte Begründung mehr oder weniger für sämtliche Fälle der Entziehung einer Fahrerlaubnis passt und vor diesem Hintergrund als rechtlich nicht unproblematisch zu bewerten ist. Die Allgemeinheit der Ausführungen im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO ist jedoch kein Mangel, der die Beanstandung der Begründung zur Folge haben müsste. Die Verwendbarkeit dieser Begründung in vielen gleich gelagerten Fällen, ihr bausteinartiger Charakter, ergibt sich im Fahrerlaubnisrecht aus der Natur der Sache. Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer haben, verglichen mit dem Wunsch des ungeeigneten Kraftfahrers, weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, ein derart starkes Übergewicht, dass die Abwägung in aller Regel zum Nachteil des Kraftfahrers ausfallen muss. Angesichts dieser Lage ist für die Berücksichtigung von individuellen Umständen, die den einzelnen Fall prägen, grundsätzlich kein Raum.

2. In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Eilverfahren allein erforderliche summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist; zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, wodurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Heroin (Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG), Kokain, Amphetamine und Methadon (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet (vgl. statt vieler Hentschel/König/Dauer/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 2 StVG, Rn. 17b, m. w. N.).

Aus den Angaben des Antragstellers und den von diesem vorgelegten Unterlagen folgt, dass dieser sich in einer ärztlichen Substitutionstherapie befindet und demnach fortlaufend mit Methadon substituiert wird – und jedenfalls zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung substituiert wurde. Wie ausgeführt, ist Methadon ein Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs.1 BtMG. In der Folge lässt der Methadonkonsum regelmäßig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen (vgl. statt vieler Bayerischer VGH, B. v. 05.07.2012 – 11 CS 12.1321, Rn. 17 – juris).

Anhaltspunkte für eine Ausnahme vom Regelfall sind nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte.

Eine Wiedererlangung der Fahreignung gemäß Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV, wonach eine wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung nur dann wiedergewonnen werden kann, wenn der Betroffene sich ein Jahr lang nachweislich des Gebrauchs von Betäubungsmitteln jedweder Art enthalten hat, kommt schon wegen der fortdauernden Einnahme von Methadon im Rahmen der Substitutionsbehandlung nicht in Betracht.

Auch ein "Ausnahmefall" im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV ist nicht gegeben. Hiernach sind Kompensationen der in Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-​psychologische Begutachtung angezeigt sein. In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle einer Substitutionsbehandlung mit Methadon im Einzelfall eine positive Beurteilung der Fahreignung in Betracht kommen kann (vgl. statt vieler Bayerischer VGH, B. v. 05.07.2012 – 11 CS 12.1321, Rn. 18 f.; vgl. auch OVG Bremen, B. v. 16.03.2005 – 1 S 58/05, Rn. 5 ff. – beide juris).

Dies kommt aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft m 115, Februar 2000), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind, setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus, die eine solche Annahme rechtfertigen. Nach den Begutachtungsleitlinien gehören dazu unter anderem eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit vom Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-​Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit (Bayerischer VGH, B. v. 05.07.2012 – 11 CS 12.1321, Rn. 18 f.; vgl. auch OVG Bremen, B. v. 16.03.2005 – 1 S 58/05, Rn. 5 ff. – beide juris).

Hiernach scheitert die Annahme eines Ausnahmefalles bereits daran, dass der Antragsteller ausweislich des toxikologischen Befundberichts der Gesundheit Nord – Klinikum Bremen-​Mitte vom 14. Juni 2012 positiv auf Cannabinoide getestet worden ist. Festgestellt wurden Werte von 7,0 ng/mL THC und von 28 ng/mL THC-​COOH. Eine beigebrauchsfreie und damit regelgerechte Substitutionstherapie kann folglich – entgegen der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen – nicht festgestellt werden. Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass unklar ist, auf welchen genauen Untersuchungszeitpunkt sich die in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen genannten Drogenscreenings beziehen. Jedenfalls für den Zeitpunkt Mitte Mai 2012 schließt der vorliegende toxikologische Befundbericht eine regelgerechte Substitutionstherapie jedoch aus.

Lagen damit die Voraussetzungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis vor, hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Den für die Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis, keine Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mehr zu konsumieren, kann der Antragsteller grundsätzlich nur durch Vorlage eines positiven medizinisch-​psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen.

b) Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV.

c) Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 11, 14, 17 Abs. 1 bis 4 BremVwVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

d) Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung. Diese dient der Abwehr von Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (Leib, Leben, Eigentum), die mit einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr einhergehen. Angesichts der regelmäßigen Einnahme von Betäubungsmitteln des Antragstellers und der nicht regelkonform durchgeführten Substitutionstherapie sowie der Tatsache, dass der Antragsteller im Straßenverkehr bereits einmal auffällig geworden ist, muss dessen Interesse, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zurücktreten. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann und um einen effektiven Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Abgabe des Führerscheins und der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtabgabe.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.