Das Verkehrslexikon

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Drogen-Substitution - Methadon-Behandlung Drogen-Substitution (Methadon - Subutex - Buprenorphin)

Um schwer Heroinabhängigen - aber auch bei Abhängigen von anderen sog. harten Drogen - zu ermöglichen, aus dem Teufelskreis von Drogenkriminalität und Lebensunfähigkeit herauszukommen, kann eine sog. Substitutionsbehandlung durchgeführt werden. Unter strikter ärztlicher Kontrolle werden dem Drogenabhängigen in äußerst kurzen nur den zeitlich notwendigen Konsum sichernden Zeitabständen Ersatzdrogen (Methadon, Subutex, Buprenorphin) gegeben, die ihm ermöglichen, Entzugserscheinungen einigermaßen "im Griff" zu haben, und die somit auch durchaus zu einer relativ normalen Lebensführung einschließlich unter günstigen Umständen einer Arbeitsaufnahme führen können.

Allerdings ist eine fortdauernde Substitutionsbehandlung immer ein Anzeichen dafür, dass der Betroffene permanent unter dem Einfluss von Stoffen steht, die dem Konsum harter Drogen gleichkommen, sodass in der Regel seine Fahreignung ausgeschlossen ist, es sei denn, durch weitere positive Anzeichen lässt sich im Rahmen einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung nachweisen, dass der Betroffene zu einer strikten Trennung von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr in der Lage ist. Möglicherweise kann der Betroffene auch nachweisen, dass im Zuge einer Reduzierung des Substitutionsstoffes ein negativer Einfluss der Behandlung auf seine Fahrtauglichkeit nicht mehr gegeben ist.

Die Einzelheiten der Durchführung einer erlaubten Substitutionsbehandlung sind in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und in Richtlinien der Ärztekammern geregelt. Verstößt ein Arzt gegen diese Regeln, dann kann ihm die Substitutionsbehandlung verboten werden.

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kommt nur in sehr engen Ausnahmefällen unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen in Betracht. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat hierzu ausgeführt:
Von einer solchen Möglichkeit, die allerdings nur in “seltenen Ausnahmefällen” und nur dann Platz greife, “wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen”, gehen auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bremerhaven 2000, Abschnitt 3.12.1) des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit aus. Voraussetzung ist, dass der Betroffene unter anderem den Nachweis führt, dass kein Konsum von Betäubungsmitteln mehr besteht. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist hierfür eine Entgiftung/Entwöhnung sowie eine einjährige Abstinenz zu belegen (vgl. Begutachtungsrichtlinien). Unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Erkenntnissen wurde in Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung für den konkreten Fall der Methadon-Substitution ausgeführt, dass derjenige, der als Betäubungsmittelabhängiger mit Methadon substituiert wird, “im Hinblick auf eine ausreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören unter anderem eine mehr als einjährige Methadon-Substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit vom Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, inklusive Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit”. In diesen Fällen kommt nach den Begutachtungs-Leitlinien “neben den körperlichen Befunden den Persönlichkeits-, Leistungs-, Verhaltens- und den sozialpsychologischen Befunden erhebliche Bedeutung für die Begründung von positiven Regelausnahmen zu”.





Gliederung:





Allgemeines:

  • Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht

  • Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

  • Stichwörter zum Thema MPU

  • Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

  • Die MPU - Fahreignungsgutachten

  • VG Freiburg v. 02.02.2004:
    Besteht auf Grund einer Substitutionsbehandlung mit Subutex der begründete Verdacht, dass Heroinabhängigkeit vorliegt, können die Bedenken gegen die Fahreignung nur durch einen mindestens einjährigen - auch das Subutex erfassenden - Abstinenznachweis ausgeräumt werden.

  • OVG Bremen v. 16.03.2005:
    Ein ehemaliger Heroinabhängiger, der mit Methadon substituiert wird, ist erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Stabilisierung vorhanden sind. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Betroffene während der Substitutionsbehandlung Cannabispflanzen anbaut und sich einer in einem MPU-Gutachten empfohlenen mindestens einjährigen Therapie nicht unterzogen hat.

  • OVG Saarlouis v. 20.09.2005:
    Werden bei einer Wohnungsdurchsuchung 6,9 g Marihuana, 2,0 g Amphetamin und 102 Subutex-Tabletten aufgefunden und gibt der Betroffene an, soeben einen Joint geraucht zu haben, so kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten auf Grund einer Haar- und Urinanalyse anordnen.

  • OVG Saarlouis v. 27.03.2006:
    Die Fahreignung eines ehemals Drogenabhängigen ist nicht bereits dadurch nachgewiesen, dass er seit mehreren Jahren an einem kontrollierten Methadon-Programm teilnimmt und seither kein illegaler Beikonsum festgestellt wurde. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall zur Feststellung der Fahreignung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens.

  • VG Aachen v. 02.01.2007:
    Derjenige, der sich als Heroinabhängiger einer Substitutionstherapie unterzieht, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen; nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören u.a. eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit.

  • VG Leipzig v. 13.02.2007:
    Studien belegen, dass in der überwiegenden Mehrzahl die psychophysische Leistungsfähigkeit von Substitutionspatienten mit der von Vergleichsprobanden (nämlich gesunden Personen bzw. drogenfreien ehemaligen Heroinabhängigen) als gleichwertig anzusehen sind; sofern die Substitutionspatienten zusätzlich zum Methadon keine psychotropen Medikamente einnehmen und sie über einen so langen Zeitraum substituiert werden, dass sie nach der Adaption an die Dosis eine gesundheitliche Stabilisierung erreichen, sodass man sie als fahrtüchtig bezeichnen kann.

  • VG Frankfurt am Main v. 19.03.2008:
    Die Fahrerlaubnisbehörde darf von einem Fahrerlaubnisinhaber, der im Rahmen eines Drogensubstitutionsprogramms regelmäßig ein Substitutionspräparat für die Anwendung bei Patienten mit Opiatabhängigkeit erhält, die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangen, um zum einen zu klären, ob der Fahrerlaubnisinhaber noch abhängig ist und zum anderen um festzustellen, inwieweit das Substitutionspräparat die Fahreignung beeinträchtigt.

  • VG Augsburg v. 04.06.2008:
    Die Bewertungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zur Fahrungeeignetheit bei Konsum harter Drogen gelten nach Satz 1 der Vorbemerkung 3 zu diesem Regelwerk jedoch nur für den Regelfall; Kompensationen sind u. a. durch besondere Verhaltenssteuerung und -umstellung möglich (vgl. Satz 2 der Vorbemerkung 3). In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einvernehmen darüber, dass die Fahreignung von Personen, die sich in einer lege artis durchgeführten Methadonsubstitution befinden, in Einzelfällen fortbesteht, obwohl bei dieser Behandlungsform von einer Betäubungsmittelabhängigkeit auszugehen ist. Voraussetzung ist, dass der Betroffene unter anderem den Nachweis führt, dass kein Konsum von Betäubungsmitteln mehr besteht. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist hierfür eine Entgiftung/Entwöhnung sowie eine einjährige Abstinenz zu belegen.

  • VG Saarlouis v. 17.12.2008:
    Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes liegt auch dann vor, wenn in einer Haarprobe des Fahrerlaubnisinhabers ein Methadonwert festgestellt wird. Unerheblich ist es, ob dieser darauf zurückzuführen ist, dass das Medikament Methadon als solches eingenommen wurde oder über die Einnahme des Medikamentes Polamidon der Wirkstoff Methadon zugeführt worden ist, da sowohl Methadon als auch Polamidon (unter der Bezeichnung Levo-metadon) Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind.

  • VG Saarlouis v. 17.12.2008:
    Eine positive Beurteilung der Fahreignung von Personen, die sich in einer lege artis durchgeführten Methadon-Substitution befinden, ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehört u.a., dass die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, inklusive Alkohol, seit mindestens einem Jahr durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie nachgewiesen ist. Ist die Freiheit des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen nicht nachgewiesen und daher von der fehlenden Fahreignung auszugehen, kann die Wiedererlangung der Fahreignung nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen werden, auch wenn die Methadon-Behandlung zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen wurde.

  • VG Saarlouis v. 05.11.2009:
    Eine positive Beurteilung der Fahreignung von Personen, die sich in einer lege artis durchgeführten Methadon-Substitution befinden, ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehört u.a., dass die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, inklusive Alkohol, seit mindestens einem Jahr durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie nachgewiesen ist.

  • VG Freiburg v. 25.03.2010:
    Hat der Betroffene in den zwei Jahren zuvor zumindest ein- bis zweimal Heroin konsumiert und seitdem etwa ein Jahr lang mit dem Medikament Subutex, welches den Wirkstoff Buprenorphin - ein halbsynthetisches Opioid – enthält, und als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel in der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist, substituiert, dann ist die Anordnung einer MPU gerechtfertigt.

  • VG Osnabrück v. 17.06.2010:
    Nach 15-jähriger Substitutionsbehandlung mit Methadon ist für die Feststellung wiederhergestellter Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich; eine ärztliche Bestätigung reicht hierfür nicht aus. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis trotz Methadonsubstitution sind eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiv wirkender Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr, der Nachweis für Eigenverantwortung sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit.

  • VGH München v. 05.07.2012:
    Da es sich bei Methadon um ein Betäubungsmittel im Sinn der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz handelt, verwirklicht der Konsument dieser Substanz fortlaufend zumindest den Verlusttatbestand der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung. Bei Personen, die Methadon im Rahmen einer Substitutionsbehandlung konsumieren, beginnt die Einjahresfrist, nach deren Ablauf nicht mehr von einem im Sinn von § 11 Abs. 7 FeV feststehenden Verlust der Fahreignung ausgegangen werden darf, frühestens mit dem Ende der Substitutionstherapie. - Bei einer Person, die mit Methadon substituiert wird, ist das Verlangen, ein auf diese Bestimmung gestütztes Fahreignungsgutachten beizubringen, dann entbehrlich, wenn gesichert ist, dass die Voraussetzungen, bei denen ungeachtet der Einnahme dieses Betäubungsmittels eine (bedingte) Fahreignung u. U. zu bejahen sein kann, schlechthin nicht vorliegen können.

  • VG Oldenburg v. 20.09.2012:
    Die behördliche Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges kann auch im Nachhinein, im gerichtlichen Verfahren, noch erschüttert werden. Ist das auf Grundlage der ersten Haarprobe erstellte Gutachten durch das auf Grundlage der zweiten Haarprobe erstellte Gutachten durchgreifend in Frage gestellt, stehen sich mithin beide Befunde diametral gegenüber, entfällt die Feststellung der Ungeeignetheit und die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig.

  • VG Bremen v. 11.03.2013:
    Im Falle einer Substitutionsbehandlung mit Methadon kann eine positive Beurteilung der Fahreignung in Betracht kommen. Dies kommt aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung hierfür ist eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit vom Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit.

  • OVG Münster v. 01.04.2014:
    Die an sich bei Methadon-Substitution anzunehmende Fahrungeeignetheit kann durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen kompiensiert werden. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist duch eine medizinisch-psychologische Begutachtung abzuklären.

  • VG Oldenburg v. 17.06.2016:
    Grundsätzlich ist derjenige, der unter Einnahme von L Polamidon an einer Substitutionsmaßnahme teilnimmt, fahrerlaubnisrechtlich ungeeignet. Die Anforderungen an die Bejahung eines Ausnahmefalls sind hoch und kommt nicht in Betracht bei Beigebrauch von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (einschließlich Alkohol).

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Funde von Substitutionsmedikamenten:

  • VGH München v. 12.03.2007:
    Werden im Kraftfahrzeug eines Fahrerlaubnisinhabers Subutex-Tabletten gefunden und in der daraufhin entnommenen Blutprobe 53,6 g Morphin nachgewiesen und hat der Betroffene eingeräumt, an einer mehrmonatigen Substitutionsbehandlung teilgenommen zu haben, dann ist ihm die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

  • VGH München v. 30.10.2007:
    Gibt der Betroffene zu, am Morgen des Tages, an dem er einer Verkehrskontrolle auffiel, Heroin geschnupft zu haben, hat er eine Heftchen mit Heroin bei sich und werden bei ihm des weiteren noch eine Subutextablette gefunden, dann kann selbst bei der Annahme eines nur einmaligen Konsums einer "harten" Droge nicht davon ausgegangen werden, dass bei ihm ein Ausnahmefall von der regelmäßigen Annahme der Fahrungeeignetheit vorliegt. Im übrigen deutet schon der Besitz der Subutex-Tablette auf mehrmaligen Konsum hin.

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Behandlungsverbot bei Verstößen:

  • VGH München v. 14.04.2005:
    Ergeben Ermittlungen, dass ein Facharzt für Psychiatrie bei der Durchführung eine Substitutionsbehandlung mit Methadon und Subutex massiv gegen die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und die dazu ergangenen Richtlinien der Ärztekammer verstößt, dann ist es gerechtfertigt, ihm mit sofortiger Wirkung die Durchführung der Substitutionsbehandlung bei Patienten zu verbieten.

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Sozialgerichtsrechtsprechung:

  • LSG Kassel v. 07.04.2009:
    Nach § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Rentenversicherungsträger im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Ermessen erstreckt sich nicht auf das "Ob" einer Leistung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern auf das "Wie" und enthält ein Bestimmungsrecht für den Rentenversicherungsträger. Außerdem ist das Wirtschaftlichkeitsgebot (u.a. § 69 Abs. 2 SGB IV) zu beachten. Der Anspruch betrifft eine Ermessensleistung, die nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null zu einer Verpflichtung zur Leistung der Antragsgegnerin führen kann.

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Strafbare Abgabe von Betäubungsmitteln:

  • LG Kaiserslautern v. 10.06.2003:
    Gibt ein Arzt ohne vorherige Untersuchung auf Opiatabhängigkeit aus seinem Vorrat Drogen als Substitutionsmittel an Patienten ab und verschreibt diese im Wege der Erstverschreibung, so macht er sich der unerlaubten Verschreibung von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig.





Einzelne Substanzen im Fahrerlaubnisrecht:

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