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Kammergericht Berlin Urteil vom 05.07.2007 - 12 U 195/05 - Unfall zwischen Radfahrer und Inline-Skater auf gemeinsamem Rad- und Fußweg

KG Berlin v. 05.07.2007: Unfall zwischen Radfahrer und Inline-Skater auf gemeinsamem Rad- und Fußweg


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 05.07.2007 - 12 U 195/05) hat entschieden:
Inline-Skater und Radfahrer haben auf Wegen, die für Radfahrer und Fußgänger gemeinsam freigegeben sind, bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Inlineskater und Radfahrer nach Maßgabe des § 1 StVO aufeinander Rücksicht zu nehmen, wobei sich Radfahrer an das generelle Rechtsfahrgebot halten müssen. Bleibt der Unfallhergang ungeklärt, haben die Beteiligten keine immateriellen Ansprüche gegeneinander.


Siehe auch Inline-Skates und Gemeinsame Rad- und Fußwege - kombinierter Geh- und Radweg


Gründe:

A.

Die am 4. November 2005 bei Gericht eingegangene und nach entsprechender Fristverlängerung am 5. Januar 2006 begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 13. September 2005 verkündete und ihm am 6. Oktober 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin.

Gegenstand des Rechtsstreits sind wechselseitige Ansprüche der Parteien auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz von materiellen Schäden sowie entsprechende Feststellungsanträge nach einer Kollision des Klägers als Inlineskaterfahrer und des Beklagten als Radfahrer am 7. August 2000 auf den Kronprinzessinnenweg in Berlin-​Zehlendorf, bei der beide verletzt wurden. Beide Parteien stellen den Unfallhergang unterschiedlich dar.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 13. September 2005 verkündete Urteil verwiesen.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen seine Verurteilung auf die Widerklage und verfolgt seine Forderungen im erstinstanzlichen Umfang weiter. Insbesondere beanstandet er die Beweiswürdigung durch das Landgericht. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Berufungsbegründung vom 4. Januar 2006 sowie den Schriftsätzen vom 1. März 2007.

Der Kläger beantragt,
  1. abändernd den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.926,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2001 zu zahlen,

  2. abändernd den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 7. August 2000 bis zum 23. November 2000 ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens einen Betrag in Höhe von 2.556,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2001 zu zahlen,

  3. abändernd festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm darüber hinaus sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 7. August 2000 auf dem Kronprinzessinnenweg in 14129 Berlin noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

  4. hilfsweise, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, den Rechtsstreit zu einer anderen Kammer des Landgerichts Berlin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil (Schriftsätze vom 18. Januar 2006, 7. Februar 2007, 17. April 2007 und vom 20. April 2007).

Der Senat hat die Sache durch Beschluss vom 22. Januar 2007 dem Einzelrichter übertragen. Dieser hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. ..., Dr. ... sowie der Parteien selbst gemäß § 448 ZPO. Die Einzelheiten der Vernehmung ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2007.


B.

Die Berufung des Klägers ist erfolgreich, soweit sie sich gegen seine Verurteilung auf die Widerklage richtet. Soweit der Kläger selbst weiterhin Verurteilung des Beklagten erstrebt, ist sie erfolglos. Nach erneuter Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht (§ 538 Abs. 1 ZPO) ist der genaue Hergang der Kollision zwischen den Parteien am 7. August 2000 auf dem Kronprinzessinnenweg ungeklärt geblieben mit der Folge, dass keine der Parteien gegen die andere daraus Ansprüche herleiten kann.

I.

Der rechtliche Ausgangspunkt für wechselseitige Ansprüche der Parteien bedarf gegenüber den Ausführungen des Landgerichts der Klarstellung. Beide Parteien können die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche nur auf §§ 823 Abs. 1, 847 BGB in Verbindung mit Vorschriften der Straßenverkehrsordnung stützen. Das Landgericht hat jedoch im angefochtenen Urteil den Umfang der wechselseitigen Pflichten eines Radfahrers und eines Inline-​Skater-​Fahrer auf einem durch das Zeichen 240 nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO ausgeschilderten Sonderweg (gemeinsamer Fuß- und Radweg) wie dem Kronprinzessinnenweg nicht hinreichend deutlich und nicht frei von Rechtsfehlern dargestellt.

1. Für einen Radfahrer gilt auch auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO (vgl. OLG Hamm, OLGR Hamm 1995, 89). Dies bedeutet, dass sich ein Radfahrer unter Wahrung eines Sicherheitsabstandes auf dem Radweg grundsätzlich möglichst weit rechts halten muss. Die dort gewählte Formulierung „möglichst weit rechts“ eröffnet die Möglichkeit verkehrsgerechter Abweichungen. Bei gemischter Nutzung durch Radfahrer und Fußgänger wird eine Abweichung häufig erforderlich sein, da es ein „Rechtsgehgebot“ für Fußgänger auf gemeinschaftlich genutzten Sonderwegen nicht gibt (KG, VersR 1977, 770).

Für die Geschwindigkeit von Radfahrern gilt § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO: Ein Radfahrer muss innerhalb der übersehbaren Strecke halten können (vgl. OLG Nürnberg, OLGR Nürnberg 2004, 265; OLG Celle, OLGR Celle 2003, 59, jeweils bei ca. 25 km/h und schlechter Sicht - zu schnell).

Das Gebot allgemeiner Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO wird für die Nutzung gemeinsamer Fuß- und Radwege durch § 41 Abs. 2 Nr. 5 c) StVO dahin konkretisiert, dass dort eine besondere Pflicht der Radfahrer zur Rücksichtnahme auf Fußgänger besteht (OLG Köln, VersR 2002, 1040; OLG Oldenburg, NJW-​RR 2004, 890).

2. Inline-​Skater sind bisher in der StVO nicht gesondert erwähnt. Nach der Rechtsprechung des BGH stellen sie besondere Fortbewegungsmittel i.S.d. § 24 StVO dar mit der Folge, dass für ihre Benutzer grundsätzlich die Regeln für Fußgänger gelten (BGH, NJW 2002, 1955; die Entscheidung betrifft eine Kollision zwischen einem Motorroller und einer Inline-​Skater-​Fahrerin auf der Fahrbahn). Der BGH begründet diese Einstufung mit der besonderen Gefährdung, der Inline-​Skater-​Fahrer auf einer Fahrbahn mit sonstigem Fahrzeugverkehr ausgesetzt wären und mit der Gefährdung oder Behinderung, die sie umgekehrt für die übrigen Fahrzeugführer auf der Fahrbahn bedeuten würden.

Daraus folgt zunächst entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA Seite 11), dass für Inline-​Skater-​Fahrer - wie für Fußgänger - ein allgemeines Rechtsfahrgebot auf der Fahrbahn nicht existiert (BGH, a.a.O.). Gleiches gilt mangels anderweitiger Regelung auch auf anderen für sie eröffneten Verkehrsflächen, also etwa auf einem gemeinsam genutzten Rad- und Fußweg. Es kommt allenfalls nach § 1 StVO ein situationsbezogenes Rechtsfahrgebot aus Gründen der allgemeinen Rücksichtnahme in Betracht.

Im Verhältnis von Inline-​Skatern und Fußgängern hebt der BGH (a.a.O.) die Pflicht der Inline-​Skater-​Fahrer zur „strikten Beachtung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 StVO“ hervor. „Zu verlangen ist dabei vor allem eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der Fußgänger, für die die Gehwege vorrangig bestimmt sind“. Dies entspricht der Formulierung des § § 41 Abs. 2 Nr. 5 c) StVO. Beide, Radfahrer wie Inline-​Skater-​Fahrer, müssen also in besonderem Maße auf gemeinsam genutzten Wegen Rücksicht auf Fußgänger nehmen.

3. Im Verhältnis zwischen Radfahrern und Inline-​Skater-​Fahrern hingegen lässt sich eine solche einseitige besondere Pflicht der Radfahrer zur Rücksichtnahme gegenüber den Skatern jedoch nicht begründen, wie sie der Kläger verlangt. Der BGH weist in der genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass Inline-​Skater die Geschwindigkeit von Radfahrern erreichen könnten und nimmt Bezug auf eine Regelung der österreichischen Straßenverkehrsordnung, nach der auf Radfahranlagen für Radfahrer wie Inline-​Skater-​Fahrer dieselben Vorschriften gelten.

Dies entspricht dem ähnlichen Gefahrenpotential im Verhältnis beider zueinander. Es ist daher entgegen der vom Kläger auf Seite 15 der Klageschrift angedeuteten Auffassung nicht gerechtfertigt, über die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme hinaus etwa eine generelle Pflicht des Radfahrers auf einer gemeinsam genutzten Fläche anzunehmen, anzuhalten, um entgegenkommende Inlineskaterfahrer vorbeizulassen.

Letztlich haben damit auf Wegen, die für Radfahrer und Fußgänger gemeinsam freigegeben sind, bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Inlineskaterfahrer und Radfahrer nach Maßgabe des § 1 StVO aufeinander Rücksicht zu nehmen, wobei sich Radfahrer an das generelle Rechtsfahrgebot halten müssen.

II.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben beide Parteien jeweils schlüssig ein haftungsbegründendes Geschehen im Zusammenhang mit der Kollision am 7. August 2000 dargelegt. Dies hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend gleichfalls so gesehen. Sowohl die Darstellung des Klägers (auf dem Fahrrad entgegenkommender Beklagter führt im letzten Moment einen leichten Schlenker aus seiner Fahrbahnhälfte in die Gegenfahrbahn aus und stößt dort mit dem Kläger zusammen) als auch die Darstellung des Beklagten (Kläger steht rückwärtsgewandt auf seiner Fahrbahnhälfte, tritt in dieser Körperhaltung unvermittelt auf die Fahrbahnhälfte des Klägers, dieser weicht nach links aus und kommt dabei zu Fall) sind geeignet, eine Haftung des jeweiligen Gegners jedenfalls dem Grunde nach zu rechtfertigen: Der jeweils behauptete spontane unaufmerksame Wechsel in die erkennbare Bewegungslinie des anderen Verkehrsteilnehmers stellt einen Verstoß gegen die dargestellte allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 1 StVO dar, bei dem Beklagten als Radfahrer zusätzlich einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 StVO.

III.

Nach weiterer Beweisaufnahme steht - abweichend von der Auffassung des Landgerichts - jedoch nicht fest, dass sich die Kollision so wie vom Beklagten behauptet zugetragen hat, so dass die vom Landgericht auf dessen Widerklage ausgesprochene Verurteilung des Klägers nicht aufrechtzuerhalten ist - die Berufung des Klägers ist insoweit begründet.

1. Eine weitere Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht war nach §§ 398 Abs. 1, 538 Abs. 1 ZPO geboten, denn die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts im Urteil im Rahmen seiner Beweiswürdigung nach § 286 ZPO rechtfertigen eine Verurteilung des Klägers nicht.

a) § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 286 Rdnr. 13).

Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 286 Rdnr. 3, 5).

b) Diese Regeln hat das Landgericht auch bei weiter Auslegung des § 286 ZPO nicht hinreichend beachtet.

Nicht zu beanstanden ist zwar die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Klage. Das Landgericht ist zunächst den vom Kläger benannten Zeugen Dr. ... und Dr. ... gefolgt, soweit diese von einem Schlenker des Beklagten in Richtung des Klägers berichtet haben, hat aber letztlich die Klägerbehauptung nicht für überzeugend gehalten, dies sei ohne erkennbaren Grund geschehen, und zwar im Hinblick auf die Bekundungen des nach § 141 ZPO persönlich angehörten Beklagten zur Bewegung des Klägers in dessen Fahrtlinie hinein. Dabei hat es auf Seite 8 UA ausdrücklich und zutreffend ausgeführt, Erklärungen einer nach § 141 ZPO geladenen Partei, die nicht als Partei vernommen worden sei, könnten allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden und in diesem Zusammenhang gleichfalls zu Recht hervorgehoben, das Gericht könne einer Partei nach § 286 ZPO mehr glauben als einem eidlich vernommenen Zeugen.

Abweichend von diesen Ausführungen hat das Landgericht dann jedoch die Verurteilung wegen der Widerklage gerade und nur auf die Aussage des nur persönlich angehörten Beklagten gestützt (UA Seite 8: „... weil diese unter Berücksichtigung aller Umstände die weitaus höhere Wahrscheinlichkeit für sich hat und der Beklagte und Widerkläger sie ohne erkennbare gegen den Kläger und Widerbeklagten gerichtete Feindseligkeit sachlich dargestellt und überzeugend begründet hat“). Darüber hinaus hat es die Richtigkeit der Beklagtendarstellung im Wesentlichen daraus hergeleitet, dass die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen nicht überzeugend seien. Die Beweiswürdigung konzentriert sich nahezu vollständig auf die Aussagen dieser Zeugen. Die dahinter stehende unausgesprochene Annahme des Landgerichts, wenn es nicht so gewesen sei wie vom Kläger behauptet, müsse es so gewesen sei wie vom Beklagten behauptet, ist durch nichts gerechtfertigt. Die als solche gekennzeichnete Hauptbegründung des Landgerichts, die Beklagtendarstellung müsse richtig sein, weil „... überhaupt kein nachvollziehbarer Grund dafür vorgetragen wird, warum der Beklagte und Widerkläger mit seinem Fahrrad einen Schlenker nach links gemacht haben soll, wenn nicht, um einen Zusammenstoß mit dem Kläger und Widerbeklagten zu vermeiden, indem er gleichsam hinter diesem vorbeifuhr“, spiegelt die genannte Grundannahme wider und blendet dabei die Möglichkeit von Fahrfehlern, Unaufmerksamkeit des Beklagten o.ä. völlig aus.

2. Die erneute Vernehmung der Klägerzeugen sowie die Vernehmung des Beklagten und des Klägers als Partei haben unter Berücksichtigung der erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten die Richtigkeit der Beklagtendarstellung zum Unfallhergang nicht zur Überzeugung des Berufungsrichters bestätigt.

a) Nach dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen für Unfallrekonstruktion ... vom 20. Mai 2003 ist eine genaue Rekonstruktion des Unfallherganges nicht möglich. Der Sachverständige ist nach ausführlicher Untersuchung immerhin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Darstellung des Beklagten, allerdings auch diejenige des Klägers, mit beiden Hergangsschilderungen in Einklang zu bringen ist.

b) Dem fachchirurgischen Gutachten des Dr. ... vom 15. April 2004 ist gleichfalls für den Unfallhergang nichts Entscheidendes zu entnehmen. Der Sachverständige führt auf Seite 11 des Gutachtens aus: „... kann nicht mit entscheidender Sicherheit aufgrund der bei Kläger und Beklagten vorliegenden Verletzungen auf die Ursächlichkeit des Unfallherganges geschlossen werden. Somit muß festgehalten werden, daß die Verletzungsarten beim Kläger und Beklagten kein sicheres Indiz für die Ursächlichkeit darstellt“. Soweit der Sachverständige hinzufügt, er neige dazu, der Darstellung des Beklagten eher zu folgen, weil aus ihr die Unvermeidlichkeit des Zusammenstoßes besser begründbar sei, ist diese Bewertung gerade nicht mehr im Rahmen des Gutachtenauftrages aus medizinischen Erkenntnissen abgeleitet, sondern stellt eine eigene Beweiswürdigung des Sachverständigen dar, die auf allgemeine Plausibilitätsüberlegungen gegründet ist (Beklagter nennt einen Grund für sein Fahrmanöver) und die zur Rechtfertigung einer Verurteilung gerade nicht dienen kann.

c) Die nach § 448 ZPO nunmehr durchgeführte Vernehmung des Beklagten als Partei hat unter Berücksichtigung der gleichfalls vernommenen Zeugen des Klägers und dessen Parteivernehmung eine richterlicher Überzeugung davon, dass es sich so zugetragen hat wie von ihm behauptet, nicht begründet.

(1) Zwar hat der Beklagte in der Parteivernehmung seinen Sachvortrag bestätigt und die Darstellung vom plötzlich nach rechts in seine Fahrtlinie tretenden Kläger wiederholt. Die Aussage ist jedoch schon bei isolierter Betrachtung nicht geeignet, eine richterliche Überzeugung davon zu begründen, dass es so war wie dargestellt. Der beschriebene Unfallhergang erscheint allenfalls möglich und nicht unwahrscheinlich, nicht jedoch zwingend.

Die an der Zuverlässigkeit der Aussage bestehenden Zweifel beziehen sich zunächst auf die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit des Beklagten in und nach der Unfallsituation. Nach übereinstimmenden Angaben aller Beteiligter hat sich der Unfall völlig überraschend ereignet, weil es bis kurz vor dem Zusammenstoß so aussah, als würden die Parteien problemlos aneinander vorbeifahren. Danach ging es sehr schnell, und der Beklagte hat nach eigener Darstellung das Bewußtsein verloren. Seiner Darstellung nach hat seine Wahrnehmung des Geschehens so schnell ausgesetzt, dass ihm seine Position nach dem Sturz nicht erinnerlich war. Er will erst wieder zu sich gekommen sein, als die Feuerwehr kam und auf dem Asphalt lag.

Damit hat der Beklagte selbst Lücken in seiner Wahrnehmung des Geschehens eingeräumt, die ohne weiteres auf seine Erinnerung an das Gesamtgeschehen Einfluss haben können. Dennoch hat er darauf beharrt, das es nur so gewesen sein könne wie von ihm geschildert und ohne großes Zögern abweichende Unfalldarstellungen als „Lüge“ bezeichnet. Dabei ist er auch nach dem richterlichen Hinweis geblieben, dass eine unrichtige Darstellung auch auf einem Irrtum beruhen könne.

Ferner war der Beklagte erkennbar bemüht, sich als erfahrenen und vorsichtigen Radsportler zu präsentieren. Es war ihm wichtig, seiner Aussage die Information voranzustellen, dass er seit 30 Jahren Radsport im Verein betreibe und nach einem System trainiere, bei dem nicht besonders schnell gefahren werde. Diese Kundgabe seiner Selbstwahrnehmung spricht dafür, dass sich der Beklagte mit der Vorstellung schwer tut, ein Fahrfehler seinerseits könne zum Unfall geführt haben. Immerhin hat der Unfall für ihn die Konsequenz gehabt, dass er seine Berufstätigkeit als Busfahrer aufgeben musste und jetzt eine andere Tätigkeit bei der BVG ausübt, die er bei seiner Befragung zur Person nur zögerlich schildern mochte. Es erscheint immerhin möglich, dass sich der Beklagte diesen lebensverändernden Einschnitt nicht selbst ankreiden möchte.

(2) Darüber hinaus wird die Überzeugungskraft der Aussage des Beklagten durch die abweichenden Aussagen der Zeugen Prof. Dr. ... und Dr. ... sowie des als Partei vernommenen Klägers weiter geschwächt.

Alle drei Personen haben übereinstimmend einen anderen Unfallhergang geschildert, nämlich den vom Kläger behaupteten: Der Beklagte soll grundlos nach links gefahren sein; einen Schwenk des Klägers in die Gegenrichtung habe es nicht gegeben.

Auch diesen Aussagen lässt sich eine von den Gutachten bestätigte Plausibilität nicht absprechen. So kann es ohne weiteres auch gewesen sein. Damit „neutralisieren“ diese Aussagen die Bekundungen des Beklagten.

d) Weiterer Beweis auf Antrag des Beklagten ist nicht zu erheben.

Der Beklagte hat verlangt, zum Beweis für seinen Sturz auf die linke Körperseite seine beim Unfall getragene Kleidung in Augenschein zu nehmen. Dieser Antrag ist unerheblich. Bereits die erstinstanzlich eingeholten Gutachten haben aus den erlittenen Verletzungen des Beklagten keine entscheidenden Erkenntnisse für den Unfallhergang gewinnen können. Damit ist nicht ersichtlich, dass aus der Betrachtung der an den Verletzungsstellen zerrissenen Kleidung weitere Erkenntnisse über den Unfallhergang zu gewinnen wären.

IV.

Umgekehrt steht allerdings auch nicht fest, dass die Klägerdarstellung des Unfallherganges richtig ist. Die weitergehende Berufung ist daher erfolglos.

1. Die erstinstanzlich eingeholten Gutachten haben hierzu - wie bereits dargelegt - keine entscheidenden Erkenntnisse erbracht. Weitergehender Beweis durch Einholung eines neuen Gutachtens - wie vom Kläger vorsorglich beantragt - ist nicht zu erheben.

a) Nach § 412 ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten. Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1992, 1459; NJW 1996, 730; Senat, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa KGR 2004, 159 = VersR 2004, 1193 = VersR 106, 273).

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus dem Gutachten wird vielmehr - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Schriftsatz vom 3. Juni 2004 erstinstanzlich erhobenen Einwendungen - deutlich, dass das Unfallgeschehen nicht durch medizinische Untersuchung der erlittenen Unfallfolgen eindeutig aufklärbar ist.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Sachverständige Dr. ... - zumal gegen Ende seiner Ausführungen - auch Überlegungen angestellt hat, die außerhalb des eigentlichen Unfallrekonstruktionsauftrages liegen. Diese Erwägungen etwa zu den „verantwortungsbewußten Personen“ oder zur möglichen „Gruppendynamik“ (Seite 9 des Gutachtens) sind jedoch eher Ausdruck des Bemühens, nach der Ergebnislosigkeit der rein medizinischen Betrachtung weitere Kriterien zum Zwecke der Unfallaufklärung einzubeziehen. Diese Erwägungen können bei einer Würdigung des Gutachtens ohne weiteres übergangen werden, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändern würde. Zu einer Unbrauchbarkeit des Gutachtens führen sie nicht.

Ebensowenig ist ersichtlich, dass bei Berücksichtigung der vom Kläger beanstandeten Umstände andere Erkenntnisse zu erzielen wären.

Die angedeutete Beanstandung des Klägers, der Sachverständige habe seine an der linken Hand sowie an der Handwurzel erlittenen Verletzungen auf den Sturz und nicht auf einen Aufprall durch den Beklagten zurückgeführt (Seite 5 des Gutachtens), ist deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger selbst in der Klageschrift (dort Seite 8 unter 4.) die Bruchverletzungen auf den Sturz zurückführt. Insofern gehen die Einwendungen gegen die zur Stützung der These von der Sturzverletzung herangezogenen Indizien ins Leere.

Der Schluss von der Angabe des Sachverständigen Dr. ..., die Beklagtenverletzungen seien nur durch einen Aufprall unter hoher Wucht, also aus einer gewissen Geschwindigkeit heraus, zu erklären, auf eine pflichtwidrig überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten lässt sich nicht ziehen. Die zulässige Geschwindigkeit ist stets nach § 1 StVO situationsbezogen, und nach der insoweit übereinstimmenden Darstellung beider Parteien hat sich die Kollisionssituation erst im letzten Moment abgezeichnet. Zuvor durften beide Parteien darauf vertrauen, dass der jeweils Andere sich seinerseits pflichtgemäß und umsichtig verhalten und keinen Kollisionskurs einschlagen würde. Darüber hinaus fehlen Angaben zur konkreten Höhe der Geschwindigkeit des Beklagten. Weder die Sachverständigen noch die Zeugen konnten hierzu etwas angeben. Die im Anwaltschriftsatz vom 16. Oktober 2000 an die Amtsanwaltschaft enthaltene Angabe, der Beklagte habe eine Geschwindigkeit von deutlich weniger als 30 km/h eingehalten, wobei auf der Gesamtstrecke ein Schnitt von 24,4 km/h und eine Maximalgeschwindigkeit von 33,6 km/h erzielt worden seien, bietet keine sichere Grundlage für die Annahme einer bestimmten Geschwindigkeit in der Unfallsituation.

2. Die Aussagen der Zeugen Prof. Dr. ... und Dr. ... begründen ebensowenig eine für eine Verurteilung auf die Klage hin erforderliche richterliche Gewissheit wie die Angaben des als Partei vernommenen Klägers. Auch insofern lässt sich lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den geschilderten Hergang ableiten.

a) Beide Zeugen wie auch der Kläger haben die Klägerversion des Unfalls vom plötzlichen Linksschwenk des Beklagten bestätigt und den vom Beklagten behaupteten Rückwärtsschwenk des Klägers verneint.

Die Aussagen der Zeugen waren im Kern und etlichen Details (etwa bezüglich der Zahl und der Position der übrigen Beteiligten) übereinstimmend. Dennoch bleiben Zweifel. Bereits das Landgericht (UA Seite 8) hat darauf hingewiesen, dass der dargestellte Geschehensablauf höchst ungewöhnlich ist. Nach übereinstimmender Angabe der Zeugen befand sich zum Unfallzeitpunkt niemand vor der „Klägergruppe“, bestehend aus dem Kläger, dem Zeugen Dr. ... nebst Sohn und der dahinter fahrenden Zeugin Dr. ... mit Sohn. Irgendwelche äußeren Umstände, die einen Schlenker des Beklagten veranlasst haben könnten, sind nicht erkennbar geworden. Dies schließt nicht aus, dass der Beklagte einen Fahrfehler gemacht haben und unmotiviert ausgewichen sein könnte. Es erscheint aber nicht sonderlich wahrscheinlich.

Ferner ergeben sich Zweifel aus dem Aussageverhalten beider Zeugen. Beide haben knapp und präzise ausgesagt und den in ihr Wissen gestellten Sachverhalt bestätigt. Allerdings ist eine Erinnerung an eigene innere Vorgänge während des Unfallgeschehens im Verlaufe ihrer Aussage nicht erkennbar geworden. Immerhin hat der Beklagte - folgt man ihrer Darstellung - ihren Begleiter, Bekannten und Berufskollegen schlicht umgefahren und ihn verletzt. Eine emotionale Reaktion darauf läge nahe, ebenso eine Erinnerung an diese Reaktion, und zwar auch nach dem inzwischen verstrichenen Zeitraum von knapp 7 Jahren. Derartiges war jedoch nicht feststellbar. Der Zeuge Prof. Dr. ... hat in nüchternem Tonfall berichtet, dass er nach dem Unfall geprüft habe, welcher der Beteiligten schwerer verletzt war und erklärt, er habe den Eindruck gehabt, der Beklagte sei schwerer verletzt gewesen. Daraufhin habe er ihm erste Hilfe geleistet.

Ähnlich distanziert hat die Zeugin Dr. ... sich geäußert. Es ist nicht spürbar gewesen, dass das Opfer des von ihr beschriebenen Unfalls Mitglied ihrer Skater-​Gruppe war und dass sie auf dieses Unglück in ihrem Nahbereich irgendwie innerlich reagiert hätte.

Dies weckt Zweifel an der Richtigkeit der Unfallschilderung, nach der der Kläger ohne eigene Beteiligung umgefahren worden sein soll.

Auch der Kläger persönlich hat in seiner Vernehmung als Partei das Geschehen erstaunlich distanziert geschildert.

Wie für den Beklagten hat die Kollision für den Kläger nach seiner Darstellung berufliche Auswirkungen gehabt, und zwar über die unmittelbar anschließende Arbeitsunfähigkeit hinaus: Er macht als verbliebenen Dauerschaden ein Knacken im Handgelenk geltend und hat mehrfach seine Sorge ausgedrückt, dies könne sich eines Tages für ihn beruflich nachteilig auswirken. Ihm war es - wie auch dem Beklagten - wichtig, hervorzuheben, dass er ein erfahrener und vorsichtiger Skaterfahrer sei, der auf eine gute Schutzausrüstung Wert lege (Carbonprotektoren). Um so mehr fällt es auf, dass es der Kläger angesichts des aus seiner Sicht völlig eindeutigen Unfallherganges, nach dem er trotz Schutzkleidung alleine Unfallopfer mit beträchtlichen Folgen war, den im Termin energisch vorgetragenen und ausdrücklich bekräftigten Lügen-​Vorwurf des Beklagten unkommentiert entgegengenommen hat und diesen sozusagen an sich hat „abgleiten“ lassen.

b) Spätestens unter dem Eindruck der gegenläufigen und jedenfalls nicht unplausiblen Beklagtenaussage verlieren die vorgenannten Aussagen die Überzeugungskraft, die als Grundlage für eine Verurteilung notwendig ist. Es liegt hier ähnlich wie bei der Beklagtenaussage. Letztlich kann es so gewesen sein wie vom Kläger behauptet. Sicher ist es jedoch nicht. Dies kennzeichnet eine non-​liquet-​Situation. Keine der Parteien hat damit ihre Behauptungen bewiesen mit der Folge, dass beide mit ihren Forderungen erfolglos sind.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO.