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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss vom 26.04.2013 - 10 L 574/13 - MPU-Anordnung wegen alkoholbedingter Fahreignungsklärung

VG Saarlouis v. 26.04.2013: Zur MPU-Anordnung wegen alkoholbedingter Fahreignungsklärung und zur Frist für die Beibringung


Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 26.04.2013 - 10 L 574/13) hat entschieden:
  1. Eine angemessene Frist zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt voraus, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der regionalen Umstände und der üblichen Terminstände der jeweiligen amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens zuzumuten und möglich ist.

  2. Die Beantwortung der von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu klärenden Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen eines missbräuchlichen Alkoholkonsums nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob dieser über eine gewisse Zeit Alkoholabstinenz geübt hat oder nicht.

  3. Der Schluss auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nicht gerechtfertigt, sofern die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens darauf beruht, dass die Gutachtenerstellung von der Begutachtungsstelle von sachlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Anforderungen abhängig gemacht wird.

Siehe auch Alkoholmissbrauch und Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens


Gründe:

Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzzieles die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 05.04.2013 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 25.03.2013 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie die weiter ausgesprochene Aufforderung zur Ablieferung seines Führerscheins begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da dem Widerspruch des Antragstellers aufgrund der zugleich getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Zwar hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als auch der Aufforderung zur Ablieferung seines Führerscheins in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Fahrzeug führen zu dürfen, angesichts der irreparablen Folgen für die hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen könne, bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurückstehen müsse.

Allerdings fällt die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten des entsprechenden Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind, zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich nach Maßgabe der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die mit Bescheid des Antragsgegners vom 25.03.2013 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sowie die weiter ausgesprochene Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins als offensichtlich rechtswidrig erweisen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Davon ausgehend hat der Antragsgegner den Antragsteller auf der Grundlage von §§ 3 StVG, 46 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr angesehen, weil dieser der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Fahreignungsgutachtens nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist nachgekommen ist.

Die solchermaßen begründete Fahrerlaubnisentziehung kann rechtlich schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Antragsgegner vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Antragstellers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen, diese insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war, und für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, bzw. für dessen nicht fristgerechte Vorlage kein ausreichender Grund bestand. Nur im Falle einer grundlosen Weigerung bzw. Nichtvorlage ist nämlich die Vermutung berechtigt, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen.
Vgl. zu Vorstehendem auch BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008, 3 C 26.07, NJW 2009, 1689, und vom 12.03.1985, 7 C 26.83, DÖV 1985, 785; ferner BayVGH, Urteil vom 07.05.2001, 11 B 99.2527, NZV 2001, 494, sowie Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 11 Rdnr. 22, m.w.N.
Dies zugrunde legend hat der Antragsgegner die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Feststellung der Fahrungeeignetheit des Antragstellers offensichtlich zu Unrecht daraus hergeleitet, dass dieser der auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV gestützten Anordnung vom 19.02.2013 zur Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens nicht innerhalb der ihm spätestens bis zum 22.03.2013 gesetzten Frist nachgekommen ist.

Zwar unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die materiell-​rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-​psychologischen Fahreignungsgutachtens vorliegend erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV ist von der Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die danach für eine Gutachtenanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV zumindest erforderlichen zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss liegen im Fall des Antragstellers vor, weil neben der mit Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 08.11.2012, 11 Ds 64 Js 238/12 (225/12), geahndeten Trunkenheitsfahrt vom 08.02.2012 bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,92 Promille auch noch die Trunkenheitsfahrt vom 22.03.2003 bei einem Blutalkoholgehalt von 1,26 Promille, weswegen der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 29.08.2003, 16-​104/03/16 Cs 60 Js 943/03, verurteilt worden war, berücksichtigt werden durfte. Letztere Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB war, da die hierfür nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG maßgebliche Tilgungsfrist von zehn Jahren, die mit dem am 29.08.2003 erlassenen Urteil des Amtsgerichts Merzig zu laufen begann, erst am 29.08.2013 abläuft, noch verwertbar.

Es bestehen allerdings berechtigte Zweifel daran, ob das von dem Antragsgegner danach in der Sache zu Recht geforderte medizinisch-​psychologische Fahreignungsgutachten auch den sich aus § 11 Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen genügt, insbesondere die Fristsetzung für die Beibringung dieses Gutachtens ausreichend bemessen war. Eine angemessene Frist setzt dabei voraus, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der regionalen Umstände und der üblichen Terminstände der jeweiligen amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens zuzumuten und möglich ist.
Vgl. etwa Thüringer OVG, Beschluss vom 19.09.2011, 2 EO 487/11, VRS 122, 297; ferner Driehaus, Die Anordnung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenauffälligkeit, DAR 2006, 7
Hiervon ausgehend spricht Vieles dafür, dass die Zeitspanne, die dem Antragsteller vorliegend für die Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens eingeräumt worden ist, zu kurz bemessen war, weil die dem Antragsteller aufgrund der ihm am 22.02.2013 zugestellten Anordnung des Antragsgegners vom 19.02.2013 gesetzte Vorlagefrist bereits mit dem 22.03.2013 endete, ein Begutachtungstermin bei der als Begutachtungsstelle für Fahreignung amtlich anerkannten P. GmbH allerdings erst für den 27.03.2013 vereinbart werden konnte. Das geforderte Gutachten hätte von dem Antragsteller, der nach Aktenlage sein Einverständnis mit einer Begutachtung durch die P. GmbH unverzüglich erklärt hat, daher von vorneherein nicht innerhalb der von dem Antragsgegner gesetzten Frist beigebracht werden können. Zwar hat der Antragsgegner insofern geltend gemacht, es entspreche seiner Verwaltungspraxis, die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern, sofern die Begutachtung bis zum Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist nicht durchgeführt werden könne. Ob dieser Umstand bei der Beurteilung der Angemessenheit der dem Antragsteller gesetzten Vorlagepflicht Berücksichtigung finden kann, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Erörterung. Denn auch ohne Rücksicht darauf war der Antragsteller jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall unverschuldet daran gehindert, das geforderte medizinisch-​psychologische Fahreignungsgutachten fristgerecht beizubringen.

Der Antragsteller hat sich nach der unter dem 19.02.2013 erfolgten Anforderung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 25.02.2013 vorbehaltslos mit der Begutachtung einverstanden erklärt und die P. GmbH als Begutachtungsstelle benannt. Auf die daraufhin erfolgte Übersendung der Führerscheinakte durch den Antragsgegner hat sich die P. GmbH mit dem Antragsteller in Verbindung gesetzt und diesem nach Zahlung der angeforderten Gutachtenkosten in Höhe von 422,22 Euro mit Schreiben vom 18.03.2013 den auf den 27.03.2013 vorgemerkten Begutachtungstermin mitgeteilt. Bereits am 20.03.2013 wurde die der P. GmbH übersandte Führerscheinakte des Antragstellers allerdings wieder an den Antragsgegner zurückgesandt, ohne dass ein entsprechendes Gutachten erstellt worden wäre. Stattdessen wurde dem Antragsgegner von der P. GmbH auf telefonische Rückfrage am 22.03.2013 hin mitgeteilt, dass eine Fahreignungsüberprüfung des Antragstellers aus psychologischer Sicht ohne Nachweis einer Alkoholkarenz über einen Zeitraum von mindesten sechs Monaten und gleichzeitiger Absolvierung einer therapeutischen Aufarbeitung seiner Alkoholproblematik zum jetzigen Zeitpunkt wenig Sinn machen und von dem Antragsteller nicht bestanden werden würde.
Vgl. den Aktenvermerk des Antragsgegners vom 22.03.2013, Bl. 39 der Führerscheinakte des Antragstellers
Des Weiteren wurde gegenüber dem Antragsteller nach dessen glaubhaften Angaben anlässlich des von ihm am 27.03.2013 wahrgenommenen Begutachtungstermins erklärt, dass er vor Durchführung einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung an einem Ethylglucuronidprogramm (Urinscreening im Einbestellungsverfahren) teilnehmen müsse, und diesem hierfür ein vorgefertigtes Formular über eine entsprechende Vereinbarung für den Einbestellungszeitraum vom 20.03. bis 20.09.2013 überreicht.

Vor diesem Hintergrund sind die Annahme, der Antragsteller habe das angeforderte Fahreignungsgutachten ohne hinreichende Gründe nicht fristgerecht vorgelegt, und der daraus von dem Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gezogene Schluss auf seine Nichteignung ersichtlich nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller ist nämlich nicht etwa auf die berechtigte Gutachtenanordnung des Antragsgegners zur Aufklärung bestehender Eignungsbedenken seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen, sondern hat sich der angeordneten Begutachtung ersichtlich stellen wollen. Dass die Begutachtung tatsächlich nicht erfolgt ist und damit das von dem Antragsgegner geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werden konnte, liegt vielmehr allein in dem Umstand begründet, dass die P. GmbH dem an sie gestellten Gutachtenauftrag nicht gerecht geworden ist.

Gefordert war von der P. GmbH ausweislich des Begutachtungsauftrages die Beantwortung der konkreten Fragestellung, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, und ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen in Frage stellten. Der Beantwortung dieser Fragestellung hat sich die P. GmbH erkennbar dadurch entzogen, dass sie statt wie gefordert, über die derzeitige Eignung des Antragstellers sachverständig Auskunft zu geben, von diesem vor der Durchführung einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung die Teilnahme an einem sog. Ethylglucuronidprogramm verlangt hat. Damit ist die P. GmbH nicht nur ihrer eigentlichen Aufgabenstellung bereits im Ansatz nicht gerecht geworden, sondern hat zugleich die Gutachtenerstellung von sachlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Anforderungen, namentlich einem Abstinenznachweis des Antragstellers, abhängig gemacht. Die Beantwortung der im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs möglichst zeitnah zum Aufkommen des entsprechenden Verdachts zu klärenden Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen eines missbräuchlichen Alkoholkonsums nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, hängt aber grundsätzlich nicht davon ab, ob er über eine gewisse Zeit Alkoholabstinenz geübt hat oder nicht. Die Einhaltung einer Alkoholabstinenz über einen bestimmten Zeitraum wird nach Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV nur in den Fällen vorausgesetzt, in denen die Wiedererlangung der Fahrereignung nach einer -im Fall des Antragstellers nicht vorliegenden- Alkoholabhängigkeit in Rede steht.
Ebenso OVG Rheinland-​Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009, 10 B 10508/09, Blutalkohol 46, 436
Hat die P. GmbH die Gutachtenerstellung mithin zu Unrecht von der Teilnahme des Antragstellers an einem sog. Ethylglucuronidprogramm und dem damit verbundenen Nachweis einer Alkoholabstinenz über einen Zeitraum von einem halben Jahr abhängig gemacht, kann die nicht fristgerechte Vorlage des geforderten Fahreignungsgutachtens dem Antragsteller aber nicht als grundlose Verweigerung eigener Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden, so dass dem Schluss auf dessen Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV damit die Grundlage entzogen ist.

Erweist sich demnach die in Kenntnis der Weigerung der P. GmbH, die vom Antragsgegner aktuell für erforderlich gehaltene Begutachtung durchzuführen, allein mit der nicht fristgerechten Vorlage des geforderten medizinisch-​psychologischen Gutachtens durch den Antragsteller begründete Entziehung der Fahrerlaubnis als offensichtlich rechtsfehlerhaft, kann auch die auf §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gründende Anordnung des Antragsgegners zur Ablieferung des Führerscheins des Antragstellers keinen Bestand haben. Auch insoweit ist daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen.

Dem Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 u. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.1, 46.3, 46.5 sowie 46.8 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 8.750,-​- Euro festzusetzen ist.
Vgl. etwa zur Errechnung des Streitwertes für die Fahrerlaubnisklassen B, BE und C1E OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.2011, 1 B 420/11, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 04.10.2011, 3 C 28.10