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OVG Münster Beschluss vom 23.04.2013 - 16 B 1408/12 - Zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung

OVG Münster v. 23.04.2013: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung - Führerscheinklasse D


Das OVG Münster (Beschluss vom 23.04.2013 - 16 B 1408/12) hat entschieden:
Die bei der Beförderung von Fahrgästen erforderliche besondere Verantwortung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV verlangt auch eine erhöhte Zuverlässigkeit bei der Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.


Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat.

Die Beschwerde wendet sich - erfolglos - allein gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Erfordernis des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV, die Gewähr zu bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, verlange eine gegenüber den Anforderungen an die Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis erhöhte Zuverlässigkeit auch im Hinblick auf die Einhaltung von Verkehrsvorschriften. Zwar hat insbesondere der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Ansicht vertreten, das Merkmal der persönlichen Zuverlässigkeit in § 15e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO a. F. (heute: des Gewährbietens der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen) solle die Fahrgäste bei der Inanspruchnahme professioneller Beförderung nicht vor Unfällen und deshalb auch nicht in ihrem Vertrauen darauf schützen, der Fahrer werde bei der Fahrgastbeförderung zur Vermeidung von Unfällen die für alle Verkehrsteilnehmer geltenden Verkehrsvorschriften besonders gewissenhaft beachten.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 1998 - 19 A 3812/98 -, juris Rdnr. 7 (= NWVBl. 1999, 151), und vom 2. Juni 1992 - 19 B 358/92 -, juris, Rdnr. 9 (= NWVBl. 1993, 57); dem sich anschließend Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2003 - 11 CS 02.2514 -, juris, Rdnr. 13.
Dieser Auslegung vermag der erkennende Senat - für das Fahrerlaubnisrecht nunmehr allein zuständig - jedoch nicht zu folgen. Die dem zugrunde liegende Annahme, Leben, Gesundheit und Eigentum der Fahrgäste seien im Vergleich mit den entsprechenden Rechtsgütern der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht schutzwürdiger, sodass dem Schutz der Fahrgäste vor Unfällen bereits durch das Erfordernis der (allgemeinen) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend Rechnung getragen werde, verkürzt den Schutzbereich des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV (wie auch den des § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV) auf eine besondere Verantwortung des Fahrers in seinem persönlichen Verhalten beim Umgang mit den beförderten Fahrgästen. Eine derartige Einschränkung lässt sich indes weder dem Wortlaut der Regelung noch deren Sinn und Zweck entnehmen. Das Gewährbieten der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen ist eine besondere charakterliche Eignungsvoraussetzung, die die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet und für deren Prüfung wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Betroffene sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von Fahrgästen ordentlich ausführen, würdig zeigt oder nicht.
Vgl. zur StVZO a. F. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 1986 - 7 B 19.86 -, juris, Rdnr. 3 (= NJW 1986, 2779), und vom 1. September 1970 - VII B 60.70 -, Buchholz 442.16 § 15e StVZO Nr. 1.
Das Vertrauen der Fahrgäste in eine ordentliche Beförderung erstreckt sich aber nicht nur und nicht einmal in erster Linie auf sonstige Umstände - etwa die Erwartung, nicht Opfer eines Diebstahls, einer Beleidigung oder eines körperlichen Angriffs durch den Fahrer zu werden bzw. von diesem im Bedarfsfall (Alter, Krankheit, Gebrechlichkeit etc.) die erforderliche Hilfe zu erhalten -, sondern betrifft auch und gerade den sicheren und unfallfreien Transport. Mit dem Vertrauen in eine verkehrssichere Beförderung korrespondiert eine besondere Verantwortung des Fahrers, die über die gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer wahrzunehmende Verantwortung hinausgeht. Denn die Fahrgäste vertrauen ihre Sicherheit einer Person an, deren Fahrfähigkeit und Fahrweise sie regelmäßig nicht selbst beurteilen können. Sie müssen sich daher darauf verlassen dürfen, dass diese Person über ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein verfügt und die (auch) zur ihrer Sicherheit dienenden Verkehrsvorschriften besonders sorgfältig beachtet. Im Fall des Bewerbers bzw. Inhabers einer Fahrerlaubnis der D-Klassen kommt hinzu, dass dieser typischerweise eine Vielzahl von Fahrgästen befördert und damit auch das Gefährdungspotential steigt. Im Ergebnis ist es deshalb gerechtfertigt, an die charakterliche Eignung von Personenbeförderern erhöhte Anforderungen auch insoweit zu stellen, als es um die Beachtung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften geht, mit der Folge, dass bei der Beurteilung des spezifischen Eignungserfordernisses nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV auch Verkehrsverstöße (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten) zu berücksichtigen sind, die im Falle einer allgemeinen Fahrerlaubnis noch keine Reaktionen nach sich ziehen würden.
In diesem Sinne bereits Sächs. OVG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 3 BS 411/07 -, juris, Rdnr. 14 f.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 12 ME 121/06 -, juris, Rdnr. 5 (= VerkMitt 2006, Nr. 9), und vom 9. Oktober 1998 - 12 M 4206/98 -, juris, Rdnr. 11 f. (= VerkMitt 1999, Nr. 6); OVG Bremen, Beschluss vom 10. Februar 1993 - 1 B 13/93 -, juris, Rdnr. 2.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 48 FeV Rdnr. 26.
Anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Verordnungsgeber mit der zum 30. Juni 2012 in Kraft getretenen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 5 FeV (aus § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV folgt Entsprechendes für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bestimmt hat, dass der Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder D1 die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen hat. Ungeachtet der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Vorschrift im vorliegenden Fall kann dem nicht entnommen werden, dass nur noch die Inhalte des Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG bei der Beurteilung des Gewährbietens besonderer Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen herangezogen werden können. Zwar geht aus der Verordnungsbegründung hervor, dass der Verordnungsgeber durch die Forderung eines Führungszeugnisses den unbestimmten Rechtsbegriff "besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird" konkretisieren wollte.
Vgl. BR-Drucks. 245/12, S. 27 und 30.
Dies bedeutet in Ermangelung eines dahingehenden Anhaltspunkts jedoch nicht, dass damit die bisherige einhellige Rechtsprechung in Frage gestellt worden ist, nach der es bei der Beurteilung des Gewährbietens - ungeachtet der oben erörterten Problematik - entscheidend auf eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse ankommt.
Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004 - 19 A 832/04 -, juris, Rdnr. 5 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. März 2013 - 10 S 54/13 -, juris, Rdnr. 8; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 15. April 2009 - OVG 1 S 172.08 -, juris, Rdnr. 6; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. Mai 2008, a. a. O. Rdnr. 6; Nds. OVG, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 und vom 9. Oktober 1998, jeweils a. a. O.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit der in Rede stehenden Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung lediglich die schon bisher geübte, auf der vorgenannten Rechtsprechung beruhende Praxis der Fahrerlaubnisbehörden, bei Anträgen auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der D- Klassen bzw. einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung standardmäßig auch ein Führungszeugnis anzufordern, bestätigt und - insofern die Anforderungen an das Gewährbieten besonderer Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen konkretisierend - normativ verbindlich festgeschrieben hat.
Vgl. dazu auch Kalus, Die 7. Änderungsverordnung zur FeV, VD 2012, 219, 220.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach der Senatsrechtsprechung reicht es im Hauptsacheverfahren aus, den Wert des Streitgegenstands mit dem Auffangwert aus § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, wenn es allein um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geht; eine Verdopplung ist erst dann erforderlich, wenn durch eine behördliche Maßnahme auch die allgemeine Fahrerlaubnis betroffen ist.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2012 - 16 E 1026/12 - m. w. N.
Genauso ist der vorliegende Fall zu sehen, in dem dem Antragsteller nur die Fahrerlaubnis der D-Klassen entzogen worden ist. Der sich daraus ergebende Betrag von 5.000 Euro ermäßigt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).