Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss vom 23.04.2013 - Au 7 S 13.499 - Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

VG Augsburg v. 23.04.2013: Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum


Das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 23.04.2013 - Au 7 S 13.499) hat entschieden:
  1. Der derzeitige medizinisch-​naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es, ab einer THC-​Konzentration von über 2,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung bei gelegentlichem Cannabiskonsum und mangelndem Trennvermögen die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Darauf, ob drogentypische Ausfallerscheinungen bzw. Fahruntüchtigkeit feststellbar waren, kommt es nicht an.

  2. Von zumindest gelegentlichem Cannabiskonsum ist auszugehen, wenn diese Droge zwei Mal in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde.

  3. Eine Konzentration von 181,7 ng/ml THC-​COOH, die in etwa 24 Stunden nach der angegebenen Cannabisaufnahme entnommenen Blutprobe festgestellt wurde, ist nur erklärbar, wenn der Konsument ein weiteres Mal Cannabis konsumiert hat. Jedenfalls ist dieser Wert nicht durch einen einmaligen ca. 24 Stunden zurück liegenden Cannabiskonsum zu erzielen. Es ist auch davon auszugehen, dass ein Wert von 56,9 ng/ml THC im Blut nicht durch einen ca. 24 Stunden zurückliegenden Konsum von Cannabis, gleich welcher Intensität oder Menge, erzielt werden kann. Diese Werte lassen vielmehr auf einen häufigen Cannabiskonsum schließen.

  4. Steht gelegentlicher Cannabiskonsum fest und steht infolge der Verkehrsteilnahme auch mangelndes Trennvermögen fest, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

  5. Eine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beachtende, mögliche Wiedererlangung der Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung ist nicht anzunehmen, wenn die sogenannte „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ noch nicht abgelaufen ist. Innerhalb dieser Frist darf die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV, d.h. ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, entscheiden, da innerhalb dieses Jahres keine Wiedererlangung gegeben sein kann. Die Einjahresfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem behauptet wird oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Abstinenz vorliegt.

Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum


Gründe:

I.

Die Beteiligten stehen in Streit über die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers.

1. Der 1990 geborene Antragsteller war seit dem 7. Dezember 2007 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Nachdem im Jahr 2009 bekannt wurde, dass der Antragsteller Cannabis konsumierte, wurde zur Klärung von Fahreignungszweifeln ein medizinisch-​psychologisches Gutachten angefordert. Dieses kam zu der Erkenntnis, dass der Antragsteller bis ca. April 2009 über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren mehrmals wöchentlich Cannabis konsumiert habe. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug führen werde. Durch die Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung könne jedoch die Motivation zum Drogenverzicht und die Stabilität des geänderten Verhaltens positiv beeinflusst werden. Der Antragsteller nahm im Folgenden an einem solchen Kurs teil.

Wegen des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 28 Fällen, jeweils in Tateinheit mit u.a. vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln wurde der Antragsteller durch das Amtsgericht ... mit Urteil vom 28. September 2009 verwarnt (Az. ...).

Am 2. Februar 2013 wurde der Antragsteller bei einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug gegen 2:40 Uhr von der Polizei kontrolliert. Der Antragsteller hatte stark gerötete Augen und ein freiwillig durchgeführter Drogenschnelltest verlief positiv auf THC.

Die Untersuchung einer um 3:22 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Konzentration von 56,9 ng/ml THC und 181,7 ng/ml THC-​COOH im Blut. Die Blutprobe wurde mit Einwilligung des Antragstellers nach Belehrung entnommen (Bl. 133, 136 der Behördenakte) und die Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum ... durchgeführt. Im erstatteten Untersuchungsgutachten ist vermerkt, dass die eingesandte Probe versehen war mit dem Aufkleber „...1990“ (Bl. 131 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 wies die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis hin und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilte mit Schreiben vom 12. März 2013 mit, dass der Antragsteller einräume, im Januar 2013 gelegentlich, letztmals am 31. Januar 2013, einen Joint mitgeraucht zu haben. Dies sei jedoch unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeuges geschehen. Ein Konsum nach dem 31. Januar 2013 habe nicht stattgefunden. Die geröteten Augen seien einem Besuch des Thermalbads geschuldet.

Das Ergebnis der Blutuntersuchung sei bei diesem Vortrag nicht nachvollziehbar und es müsse sich um eine Verwechslung oder eine nicht sachgemäße Analyse handeln. Der Antragsteller sei jedenfalls kein regelmäßiger Konsument von Cannabis. Er werde sich in Zukunft jedes Haschischkonsums enthalten.

Gegen einen Bußgeldbescheid vom 11. März 2013 wegen des Sachverhalts vom 2. Februar 2013 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 13. März 2013 Einspruch ein. Im Weiteren bat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 21. März 2013 darum, den Ausgang des Bußgeldverfahrens abzuwarten. Hier sei eine erneute Untersuchung der Blutprobe zu erwarten und es sei nicht verfahrensökonomisch, gleichzeitig ein Verwaltungsverfahren zu betreiben.

2. Mit Bescheid vom 27. März 2013 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis in vollem Umfang (Ziffer 1. des Bescheidtenors). Der entsprechend ausgefertigte Führerschein wurde eingezogen und der Antragsteller verpflichtet, den Führerschein mit der Nummer ..., erteilt am 7. Dezember 2007 durch das Landratsamt ..., unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (Ziffer 2. des Bescheidtenors). Für den Fall der Nichtbefolgung der Ablieferungsverpflichtung wurde in Ziffer 3. des Bescheidtenors ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. wurde angeordnet (Ziffer 4. des Bescheidtenors).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers lieferte am 5. April 2013 den Führerschein des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

3. Gegen den Bescheid vom 27. März 2013 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 5. April 2013 Widerspruch einlegen und beantragte u.a. die aufschiebende Wirkung diese Widerspruchs wiederherzustellen und den abgelieferten Führerschein wieder zurück zu geben.

Die Fahrerlaubnisbehörde kam diesem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht nach und verwies den Bevollmächtigten des Antragstellers auf ein gerichtliches Verfahren. Der Widerspruch wurde der Regierung ... zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 9. April 2013 ließ der Antragsteller daher durch seinen Bevollmächtigen einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg stellen und beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. April 2013 gegen den Entziehungsbescheid des Landratsamtes ... vom 27. März 2013 – Gesch.Nr. ... – hinsichtlich des angeordneten Sofortvollzugs wiederherzustellen und

anzuordnen, den vom Antragsteller am 5. April 2013 abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der Fahrt vom 2. Februar 2013 das Ergebnis der Blutprobe nicht nachvollziehbar sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass entweder die Blutprobe verwechselt worden sei oder die Untersuchung fehlerhaft erfolgt sei. Die Untersuchung dieser Blutprobe sei im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid vom 11. März 2013 angestrebt.

Der Antragsteller räume zwar ein, am Abend des 31. Januar 2013 Cannabis konsumiert zu haben. Er habe dann bewusst auf das Führen eines Kraftfahrzeuges verzichtet, da dieser Joint eine starke Wirkung gehabt habe. Ein späterer Cannabiskonsum habe jedoch nicht stattgefunden.

Der Antragsteller habe die Stunden vor der Verkehrskontrolle in der Nacht vom 1. auf den 2. Februar 2013 in einem Thermalbad verbracht, woher die geröteten Augen stammen würden. Die Rötung habe ihren Ursprung also nicht im Konsum eines Joints, wie von der Polizei angenommen. Der Antragsteller habe sich fahrtüchtig gefühlt.

Es sei schon zweifelhaft, ob die Polizei ohne Anlass - es habe sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt - den Antragsteller zu einer Blutentnahme habe auffordern dürfen und ob diese daher überhaupt verwertbar sei. Der Antragsteller hätte dies nicht freiwillig über sich ergehen lassen, hätte er geahnt, dass der am Vorabend gerauchte Joint derartige Folgen haben könnte.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig. Die leicht fahrlässige Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter einem völlig unerwartet hohem THC-​Wert ohne Ausfallerscheinungen sei nicht straßenverkehrsrechtlich zu ahnden, auch da es bei Cannabis keine Grenzwerte für eine absolute Fahruntüchtigkeit gebe. Der Antragsteller sei nie straßenverkehrsrechtlich auffällig gewesen. Bei der Fahrt am 2. Februar 2013 sei er davon ausgegangen, nicht unter relevanter THC-​Beeinflussung zu stehen. Der Antragsteller sei allenfalls als gelegentlicher und strafloser Haschischkonsument festgestellt worden. Durch sein Verhalten am 31. Januar 2013 habe er bewiesen, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und den Cannabiskonsum trennen könne. Inzwischen habe sich der Antragsteller zu einem kompletten Verzicht auf Drogen entschlossen.

Im Weiteren sei die Begründung für den Sofortvollzug unzureichend, da sie nicht auf den Einzelfall abstelle und lediglich formelhafte Wendungen beinhalte. Die Interessenabwägung sei fehlerhaft, da das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht hinreichend substantiiert dargelegt und abgewogen worden sei.

Der Antragsteller sei als Medienberater auf Provisionsbasis tätig und besuche hierbei Kunden in ganz Süddeutschland. Er sei deshalb auf ein Kraftfahrzeug bzw. seine Fahrerlaubnis angewiesen. Da er sich keinen Chauffeur leisten könne, sei er durch die Entziehung seiner Fahrerlaubnis faktisch daran gehindert, seinen Beruf weiter auszuüben. Darüber hinaus habe der Antragsteller angeboten, freiwillig seine seit dem 1. Februar 2013 bestehende Drogenabstinenz durch Drogenscreenings unter Beweis zu stellen. Der Führerschein sei daher zumindest „probeweise“ für die Dauer des Abstinenzprogramms herauszugeben.

Mit Schreiben vom 11. April 2013 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers die eidesstattlichen Versicherungen der Schwester und eines Freundes des Antragstellers vor.

5. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 17. April 2013 beantragt,
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sowie den Antrag auf Aushändigung des Führerscheins abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass es als Schutzbehauptung zu werten sei, wenn der Antragsteller anführe, dass es sich um eine Verwechslung bzw. fehlerhafte Untersuchung der Blutprobe handeln müsse. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen würden zu keiner anderen Wertung führen. Es bestehe kein Zweifel an der Verwertbarkeit der Blutprobe.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage bleibe trotz der Auswirkungen auf den Antragsteller nur die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Das inzwischen begonnene sechsmonatige Programm zum Nachweis der Drogenabstinenz könne im Rahmen der Neuerteilung berücksichtigt werden. Nicht in Betracht komme eine Beibehaltung der Fahrerlaubnis.

6. Die Polizeiinspektion ... teilte am 18. April 2013 telefonisch mit, dass die Blutentnahme auf der Dienststelle durch einen Arzt durchgeführt worden sei. Eine Blutprobe werde dann sofort mit einem Klebezettel versehen, auf welchem der Name des Betroffenen vermerkt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.


II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO war nach §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. April 2013 gegen Ziffer 1. des Bescheidtenors wiederhergestellt, hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 2. (§ 47 Abs. 1 Satz 2 FeV) angeordnet, und hinsichtlich der Ablieferung des Führerscheins die Vollziehung aufgehoben werden soll.

Der in dem dargelegten Sinne ausgelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs auf Seite 5 des Bescheides vom 27. März 2013 entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der auf​schiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 22).

Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid in noch ausreichender Weise dargelegt, warum er den Antragsteller als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ansieht. Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden, wird mit der Nichteignung aufgrund eines Cannabiskonsums und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen des Antragstellers abgewogen.

Im Bereich des Sicherheitsrechts genügt es, die für die Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 – juris; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).

In Bezug auf die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnung in Ziffer 2. des Bescheidtenors (§ 47 Abs. 1 Satz 2 FeV) ist eine Begründung nicht erforderlich.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit war nicht aufzuheben bzw. die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sich der streitgegenständliche Bescheid im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen und bei erfolgter Vollziehung die Aufhebung dieser anordnen, § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Erweist sich der eingelegte Widerspruch in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.

Unter Anwendung dieser Grundsätze war der vorliegende Antrag abzulehnen. Der eingelegte Widerspruch erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als unbegründet, da der Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen subjektiv-​öffentlichen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Demnach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (nur dann) vorhanden, wenn eine Trennung von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr stattfindet.

b) Der Antragsgegner ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass (zumindest) die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung erfüllt sind, also der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und keine Trennung von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr stattfindet.

Der Antragsteller hat am 2. Februar 2013 gegen 2:40 Uhr mit einer THC-​Konzentration von 56,9 ng/ml am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen und damit gegen das Verbot verstoßen, zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Fahrzeugs zu trennen. Der derzeitige medizinisch-​naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es, ab einer THC-​Konzentration von über 2,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1711 – juris; B.v. 14.9.2006 – 11 CS 06.1475 – juris; B.v. 7.1.2009 – 11 CS 08.1545 – juris). Darauf, ob drogentypische Ausfallerscheinungen bzw. Fahruntüchtigkeit feststellbar waren, kommt es nicht an (vgl. hierzu grundlegend BayVGH, B.v. 11.11.2004 – 11 CS 04.2893 – juris; B.v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1711 – juris; B.v. 13.6.2008 – 11 CS 08.633 – juris).

Von einem Trennungsvermögen ist nicht aufgrund des Verhaltens vom 31. Januar 2013 auszugehen. Auch wenn die eidesstattliche Versicherung der Schwester des Antragstellers und dessen Angaben inhaltlich zutreffen, zeigt der freiwillige Verzicht auf das Führen eines Kraftfahrzeuges in der Nacht vom 31. Januar 2013 lediglich für diesen Zeitpunkt ein mögliches Trennungsvermögen. Die Fahrt am 2. Februar 2013 hingegen zeigt jedoch, dass der Antragsteller dies nicht konsequent praktiziert.

Weiter ist (zumindest) von gelegentlichem Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen, welcher nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vorliegt, wenn diese Droge zwei Mal in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (vgl. dazu ausführlich BayVGH, B.v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453 – juris LS 1.; B.v. 27.3.2006 – 11 CS 05.1559 – juris Rn. 18; B.v. 13.12.2010 – 11 CS 10.2873 – juris Rn. 14). Für das Gericht bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass dies beim Antragsteller zutrifft.

Zum einen hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Schreiben vom 12. März 2013 selbst angegeben, mindestens bis zum 31. Januar 2013 Cannabis gelegentlich konsumiert zu haben.

Zum anderen lässt sich sowohl aus dem THC-​Wert wie auch dem THC-​COOH-​Wert der untersuchten Blutprobe in Verbindung mit der Einlassung des Antragstellers zum Zeitpunkt des angeblichen Konsums etwa 24 Stunden vor Blutentnahme unter Berücksichtigung der Abbaugeschwindigkeit dieser Stoffwechselprodukte jedenfalls der gelegentliche Cannabiskonsum belegen. Aus dieser Blutprobe ergibt sich sogar der dringende Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung).

Zu den Abbauwerten von THC-​COOH führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. September 2009 (Az. 11 CS 09.1166 – juris Rn. 23 f.; Unterstreichungen durch das Gericht) unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien aus:
“[…] Manno/Manno/Kemp/Alford/Abukhalaf/McWilliams/Hagaman/Fitzgerald (Temporal Indication of marihuana use, Journal of Analytical Toxicology, Bd. 25 [2001], S. 538 - 549; zit. nach Aderjan, ebenda) gelangten zu dem Ergebnis, dass bei Personen, die zuvor frei von THC-​COOH waren, die THC-​COOH-​Konzentration nach dem Rauchen von 15,2 mg THC höchstens sechs, nach dem Rauchen von 26,9 mg THC maximal sieben Stunden später noch über 10 ng/ml lag. Der grafischen Wiedergabe der Resultate der Studie von Kelly/Jones (Metabolism of tetrahydrocannabinol in frequent and infrequent users, Journal of Analytical Toxicology, Bd. 16 [1992], S. 228 - 235) im Anhang 2 des Gutachtens von Aderjan vom 29. August 2005 zufolge lag der gemittelte Wert an freiem THC-​COOH im Plasma (Serum) bei "infrequent" Usern nach der intravenösen Verabreichung von 5 mg THC 24 Stunden später bei ca. 6 ng/ml (bei einer bis zu ca. 9 ng/ml reichenden Standardabweichung nach oben hin); 48 Stunden später betrug dieser Wert ca. 4 ng/ml (bei einer bis zu ca. 5 ng/ml reichenden Standardabweichung nach oben). Bei "frequent" Usern, die bereits zu Versuchsbeginn THC-​COOH im Serum aufwiesen, belief sich die mittlere Konzentration an freiem THC-​COOH 24 Stunden nach Versuchsende auf ca. 15 ng/ml (bei einer bis ca. 21 ng/ml reichenden Standardabweichung nach oben); nach 48 Stunden lag der Mittelwert bei 10 ng/ml (bei einer bis ca. 15 ng/ml reichenden Standardabweichung nach oben). […]

Im Rahmen der sog. "Maastricht"-​Studie schließlich ergab sich, dass die mittlere Konzentration von THC-​COOH im Serum bei der Verabreichung von 250 µg THC je Kilogramm Körpergewicht bereits sechs Stunden nach dem Rauchende durchschnittlich 4,9 ng/ml betrug; unter Berücksichtigung der gemessenen Standardabweichung von 5,3 ng/ml errechnet sich - bezogen auf diesen Zeitpunkt - ein Maximalwert von 10,2 ng/ml. Bei Probanden, die die doppelte Dosis an THC aufgenommen hatten, belief sich die THC-​COOH-​Konzentration sechs Stunden nach dem Rauchende im Mittel auf 8,4 ng/ml; der zu erwartende Höchstwert beträgt auf der Grundlage der insoweit festgestellten Standardabweichung von 7,6 ng/ml 16,0 ng/ml (vgl. Möller/Kauert/ Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol Bd. 43 [2006], S. 361/364, Tabelle 2).“
Der bei dem Antragsteller gemessene THC-​COOH-​Wert liegt deutlich über 15 ng/ml, welcher nach diesen Studien sogar bei "frequent-​Usern“ – selbst unter Berücksichtigung der sich ergebenden Standardabweichung – bereits 24 Stunden nach dem Rauchende nicht mehr erreicht wurde. Die Konzentration von 181,7 ng/ml THC-​COOH, die in der am 2. Februar 2013 um 2:40 Uhr – also etwa 24 Stunden nach der angegebenen Cannabisaufnahme – entnommenen Blutprobe festgestellt wurde, ist vor diesem Hintergrund nur erklärbar, wenn der Antragsteller ein weiteres Mal Cannabis konsumiert hat. Jedenfalls ist dieser Wert nicht durch ca. 24 Stunden zurück liegenden Cannabiskonsum zu erzielen. Dieser Wert lässt vielmehr auf einen häufigen Cannabiskonsum schließen.

Ergänzend belegt der THC-​Wert der Blutprobe des Antragsstellers von 56,9 ng/ml, dass der letzte Cannabiskonsum jedenfalls nicht der angegebene vom 31. Januar 2013 gewesen sein kann. Zu den Abbauwerten von THC führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5.März 2009 (Az. 11 CS 08.3046 – juris Rn. 15; Unterstreichungen durch das Gericht) unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien aus:
„Nach den Ergebnissen der "Maastricht-​Studie" - der (soweit bekannt) aktuellsten Untersuchung über das Abbauverhalten von Cannabis - [wird] eine THC-​Konzentration von 2,4 ng/ml nach dem Rauchen eines Joints mit einem THC-​Gehalt von ca. 17 mg unter Berücksichtigung der Standardabweichungen frühestens eine Stunde und spätestens nach etwas mehr als drei Stunden ab dem Rauchende erreicht […] (vgl. Möller/Kauert/Tönnes/ Schneider/Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol Bd. 43 [2006], S. 361/364). Beim Konsum eines Joints mit einem THC-​Gehalt von ca. 36 mg beginnt die Zeitspanne, innerhalb derer ein THC-​Wert von 2,4 ng/ml zu erwarten ist, bei etwa zweieinhalb Stunden ab dem Rauchende; sie endet nach etwas mehr als vier Stunden (Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, ebenda). Nach den Berechnungen von Sticht und Käferstein (Grundbegriffe, Toxikokinetik und Toxikodynamik, in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1998, S. 1/9) sind zwölf Stunden nach dem Rauchende nur noch THC-​Konzentrationen im Blut aufzufinden, die zwischen 0,02 und 0,70 ng/ml liegen; nach der von Sticht und Käferstein (ebenda) referierten Untersuchung von Huestis/Henningfield/Cone (Blood cannabinoids II, Journal of Analytical Toxicology, Bd. 16 [1992], S. 283-​290) bewegt sich die THC-​Konzentration zwölf Stunden nach dem Abschluss des Rauchvorgangs unter 0,90 ng/ml.“
Der Cannabiskonsum des Antragstellers, der sich in der am 2. Februar 2013 entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb jedenfalls in kürzerer Vergangenheit als am 31. Januar 2013 stattgefunden haben. Es ist davon auszugehen, dass ein Wert von 56,9 ng/ml THC im Blut nicht durch den ca. 24 Stunden zurückliegenden Konsum von Cannabis, gleich welcher Intensität oder Menge, erzielt werden kann (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.12.2010 – 11 CS 10.2873 – juris Rn. 16, 19). Alle Untersuchungen weisen wesentlich kürzere Abbauzeiten auf, die lediglich zwischen drei und vier Stunden liegen. Nach diesen Untersuchungen wäre nach 12 Stunden schon ein Wert erreicht, der weit unter dem der entnommenen Blutprobe läge. Hieraus geht hervor, dass der Antragsteller mindestens zweifach Cannabis konsumiert hat, nämlich – wie selbst angegeben – am 31. Januar 2013 und wie aus der Blutprobe ersichtlich in der Nacht vom 1. auf den 2. Februar 2013.

Aufgrund der zeitlichen Situation von einem dazwischenliegenden Tag ist nicht von einem zusammenhängenden Konsumakt auszugehen.

Die Blutprobe ist im Verfahren verwertbar; rechtliche Gründen sprechen nicht dagegen. Zum einen hat der Antragsteller diese freiwillig abgegeben, zum anderen folgt aus der Abnahme nicht zwingend ein Beweisverwertungsgebot für das Fahrerlaubnisrecht (BayVGH, B.v. 31.1.2013 – 11 CS 12.2623 – juris; B.v. 7.8.2012 – 11 ZB 12.1404 – juris; B.v. 28.1.2010 – 11 Cs 09.1443 – juris m.w.N.; B.v. 28.11.2011 – 11 CS 11.2393 – juris). Vorliegend hätte sich jedenfalls die Entnahme einer Blutprobe zur Untersuchung nach einem positiven Drogenschnelltest geradezu aufgedrängt.

Für den Vortrag des Antragstellers, dass die Untersuchung fehlerhaft verlaufen sein müsse, oder die Probe vertauscht worden sein müsse, gibt es derzeit keinerlei objektive Anhaltspunkte außer der bloßen Behauptung des Antragstellers.

Wie aus den Erläuterungen der zuständigen Polizeiinspektion hervorgeht, wird eine Blutprobe sofort mit dem Namen des Probanden versehen. Dies deckt sich auch mit dem ärztlichen Gutachten, aus dem hervorgeht, dass eine Blutprobe mit dem Namen des Antragstellers untersucht wurde. Eine Verwechslung erscheint hier daher ausgeschlossen. Eine weitere Überprüfung anhand der DNA ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht angezeigt.

An der Zuverlässigkeit und Sachkunde des akkreditierten Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum ... bestehen keine Zweifel. Für einen Untersuchungsfehler dort liegen keine Indizien vor. Auch das positive Ergebnis des Drogenschnelltests spricht klar für die Richtigkeit des Ergebnisses der vom Antragsteller stammenden Blutprobe.

Die vorgetragenen Umstände der Nacht vom 1. auf den 2. Februar 2013 lassen auch keine durchgreifenden Zweifel aufkommen. Hinsichtlich des Vortrags zur Begründung der geröteten Augen ist anzumerken, dass die angesprochene Therme an einem Freitagabend (wie es der 1. Februar 2013 war) um 23 Uhr schließt und der Antragsteller diese nach Angaben seines Freundes gegen 22 Uhr verlassen hat. Es erscheint jedenfalls fraglich, ob eine auffallende Rötung der Augen auch noch knapp viereinhalb Stunden nach Ende des Thermenaufenthalts auftritt. Das Gericht erachtet die eidesstattliche Versicherung des Freundes des Antragsstellers – diese als wahr unterstellt – auch nicht als derart aussagekräftig, als dass ein Cannabiskonsum des Antragstellers ausgeschlossen wäre und Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Blutuntersuchung wecken würde.

c) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelfallvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 – 11 CS 08.1545 – juris). Solche besonderen Umstände hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. Es ist vielmehr allein maßgebend, dass der Antragsteller unter dem Einfluss einer THC-​Konzentration von 56,9 ng/ml am Straßenverkehr teilgenommen hat, sodass sich die festgestellte Konzentration auf die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit auswirken konnte. Besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen bzgl. des anzunehmenden gelegentlichen Cannabiskonsums (vgl. o.) kann der Antragsteller schon nicht ins Feld führen, da seinen Angaben zufolge seit 31. Januar 2013 Abstinenz bestehe (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 28 zum ähnlich gelagerten Alkoholkonsum).

d) Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist nicht zu beanstanden.

e) Eine, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beachtende, mögliche Wiedererlangung der Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung ist derzeit nicht anzunehmen. Die hierfür nötigen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die sogenannte „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“, die Frist, innerhalb derer die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV, d.h. ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, entscheiden darf (BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – juris Rn. 26), da innerhalb dieses Jahres keine Wiedererlangung gegeben sein kann (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV; BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 35, 29 ff. m.w.N.), ist nicht abgelaufen. Sie beginnt in dem Zeitpunkt, in dem behauptet wird oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Abstinenz vorliege (BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – juris Rn. 26).

Dieser Zeitpunkt liegt hier frühestens nach dem Cannabiskonsum Anfang Februar 2013 und damit offensichtlich weniger als ein Jahr vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides am 27. März 2013. Die behauptete Abstinenz ist darüber hinaus nicht hinreichend belegt.

f) Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Vollzugsinteresse überwiegt hier.

Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Entzug der Fahrerlaubnis für den Antragsteller erhebliche berufliche und sonstige Nachteile zur Folge hat. Hier ist insbesondere zu sehen, dass der Antragsteller beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Die Behauptung, dass der Antragsteller bisher keine Unfälle oder Auffälligkeiten im Straßenverkehr hatte, führt hingegen nicht dazu, sein Mobilitätsinteresse überwiegen zu lassen.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es jedoch, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugen aller Art im Verkehr zu stellen (BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – juris Rn. 52). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung kommt deshalb in der Regel nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 1.4.2008 – 11 CS 07.2281 – juris).

Dies ist beim Antragsteller auf Grund seines gelegentlichen Konsums von Cannabis und der fehlenden Fähigkeit, zwischen dem Konsum der Droge und der Verkehrsteilnahme trennen zu können, nicht der Fall. Dass der Antragsteller noch keine Unfälle im Straßenverkehr hatte, kann auf verschiedensten Gründen beruhen. Jedoch liegt das Gefahrenpotential eines unter Einfluss von Cannabis fahrenden PKW-​Lenkers grundsätzlich über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer. Da beim Antragsteller in der Vergangenheit Betäubungsmittelverstöße vorliegen und hier die Abstinenz noch nicht langfristig belegt wurde, stellt die weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug - welche unzweifelhaft erfolgen wird - ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Dies ergibt sich schon aus der Regelwertung der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen daher die privaten Belange des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug zurückstehen. Eine Abstinenzkontrolle würde nur nachträglich die Abstinenz belegen. Die Feststellung, dass der Antragsteller aber ein gefestigtes Trennungsvermögen aufweist, ist so nicht im Voraus möglich. Die berufliche Situation kann nur in einem Umfang berücksichtigt werden, der die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahezu ausschließt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 2; § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.). Eine Hauptsachestreitigkeit über eine Fahrerlaubnis für die Klasse B ist nach der Empfehlung in Abschnitt II.46.3 mit einem Betrag von 5.000,- EUR zu veranschlagen. Dieser Betrag ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß der Empfehlung in Abschnitt II.1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren.