1. | Kommt es wie hier auf einer ampelgeregelten und mit einem grünen Linksabbiegerpfeil versehenen Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, so muss der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat, wenn er daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. In einem solchen Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden des Linksabbiegers. |
2. | Bleibt ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigab, haften der Geradeausfahrer und der Linksabbieger bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge jeweils zur Hälfte. Fährt der Geradeausfahrer bei "spätem Rot", also später als in der ersten Rotlichtsekunde über die Haltelinie, so trägt er grundsätzlich seinen Schaden selbst, wobei die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Linksabbiegers zurücktritt. |