Das Verkehrslexikon

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OLG Stuttgart Beschluss vom 25.03.2013 - 2 Ws 42/13 - Zur Verfälschung der Fahrerkarte eines EG-Kontrollgeräts

OLG Stuttgart v. 25.03.2013: Zur Verfälschung der Fahrerkarte eines EG-Kontrollgeräts


Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 25.03.2013 - 2 Ws 42/13) hat entschieden:
Benutzt der Fahrer eines Lastkraftwagens, der mit einem digitalen Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 in der Fassung seit dem 1. Mai 2006 ausgestattet ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr die Fahrerkarte einer anderen Person, so erfüllt er den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten in § 269 Abs. 1 StGB.


Siehe auch Urkundenfälschung und sonstige Verfälschungsdelikte und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Ulm wirft dem Angeschuldigten in der Anklageschrift vom 15. November 2012 die Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB in 25 tatmehrheitlichen Fällen, denen jeweils zwei tateinheitliche Fälle zugrunde liegen, vor. Das Landgericht Ulm, zu dem die Anklage erhoben wurde, lehnte mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2013 hinsichtlich der Taten Ziffer 1 bis 12 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen ab. Hinsichtlich der Fälle Ziffer 13 bis 25 ließ es die Anklage zu, eröffnete das Hauptverfahren aber vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Göppingen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2b FPersG.

Im Einzelnen legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten zur Last, in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer für die G. H. GmbH aus E. zwischen dem 2. August 2009 und dem 8. Dezember 2010 25 Fahrten mit dem Lkw … durchgeführt zu haben, bei denen er jeweils zeitweise nicht seine eigene Fahrerkarte, sondern die Fahrerkarte von anderen im Betrieb tätigen Personen in das digitale Kontrollgerät des von ihm allein geführten Lkw`s eingeschoben habe. Ziel der Benutzung der fremden Fahrerkarte sei es jeweils gewesen, die Entdeckung von Lenk- und Ruhezeitverstößen des Angeschuldigten bei behördlichen Kontrollen zu vereiteln. Das Landgericht ist der Auffassung, die Taten stellten keine Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2b FPersG dar. Diese Ordnungswidrigkeiten seien in den Fällen Ziffern 1 bis 12 verjährt. Im Übrigen sei das Amtsgericht - Strafrichter - Göppingen für deren Aburteilung zuständig.


II.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete, nach § 210 Abs. 2, 2. Alt. StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Angeschuldigte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts der Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB in 25 Fällen, denen jeweils zwei tateinheitliche Verstöße zu Grunde liegen, hinreichend verdächtig.

In tatsächlicher Hinsicht beruht der hinreichende Tatverdacht gegen den Angeschuldigten auf der Auswertung der im Kontrollgerät des Lkw`s gespeicherten Daten sowie von sichergestellten Maut-Daten betreffend den vom Angeschuldigten gelenkten LKW. Weiter beruht er auf der Aussage des Zeugen K., dass die Nutzung mehrerer Fahrerkarten verschiedener Personen zur Verdeckung von Lenkzeit- und Ruhezeitverstößen der Lkw-Fahrer in dem Betrieb, dem der Angeschuldigte angehört, Gang und Gäbe gewesen sei. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeschuldigte in den angeklagten 25 Fällen zu Täuschungszwecken jeweils die Fahrerkarte einer anderen Person in das digitale Kontrollgerät des jeweils von ihm geführten Lkw`s … eingeschoben hat. Den Ermittlungen zufolge führte der Angeschuldigte mit dem in Deutschland zugelassenen Lkw mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t für den Betrieb die gewerbliche Güterbeförderung im deutschen Inlandsverkehr durch. Bei dem digitalen Kontrollgerät handelte es sich um ein solches, das den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung seit dem 20. November 2006 genügt. In tatsächlicher Hinsicht ist auch von Bedeutung, dass nach den vorliegenden Datensätzen jeweils nur eine Fahrerkarte ins Gerät eingesteckt war, im Zwei-Fahrer-Betrieb jedoch beide Karten eingesteckt sind. Dies legt den Schluss nahe, dass der Angeschuldigte jeweils allein, aber ausgestattet mit zwei Fahrerkarten gefahren ist.

In rechtlicher Hinsicht sind die Taten, sollten sich die Vorwürfe bestätigen, nach der Auffassung des Senats jeweils als Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB zu bewerten. Nach der Vorschrift macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde.

Bei dem vom Angeschuldigten benutzten digitalen Kontrollgerät handelt es sich um ein Gerät, das nach der Art und dem konkreten Verwendungszweck des eingesetzten Lkw’s entsprechend Art 2 Abs. 1a, Abs. 2a, Art 3, Art 13, Art 14 der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 den Anforderungen genügt, die in Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in den zu den Fahrtzeitpunkten geltenden Fassungen vom 11. März 2009 bzw. vom 11. Januar 2010 an solche Geräte gestellt sind. Zweck des Geräts ist es insbesondere, den zuständigen Behörden die Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen (Höchst-) Lenkzeiten sowie der Ruhezeiten durch den LKW-Fahrer zu ermöglichen (Mindorf in Straßenverkehr, Band 9 - Fahrpersonalrecht, Stand Dezember 2010, Einführung zu VO (EG) Nr. 3812/85/AETR, Seite 1). Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich der Inhalt der Gedankenerklärung, die im Anschluss an das Einstecken der Fahrerkarte im Kontrollgerät abgespeichert wird; erklärt wird, dass die während der Einsteckzeit der Fahrerkarte aufgezeichneten Fahrvorgänge von dem Fahrer vorgenommen werden, dessen Fahrerkarte eingesteckt ist.

Das Landgericht ist der Auffassung, es fehle gleichwohl am Erfordernis, dass im Falle der Wahrnehmbarkeit der Gedankenerklärung eine unechte Urkunde vorläge. Aus dem Datensatz im Kontrollgerät ginge nämlich nicht hervor, wer die Fahrerkarte in das Gerät eingesteckt habe. Der Datensatz lasse somit seinen Aussteller nicht erkennen und stelle deshalb, läge er in Papierform vor, keine Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB dar. Diese Ansicht trifft nicht zu. Nach I. Buchstabe t) des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 enthält die Fahrerkarte die Daten zur Identität des Fahrers. Nach III.12.3. Abs. 1 dieses Anhangs registriert und speichert das Kontrollgerät bei jedem Einstecken einer Fahrerkarte insbesondere den Namen und Vornamen des Karteninhabers in der auf der Karte gespeicherten Form. Weiter darf der Fahrer nach Art. 14 Abs. 4, Buchstabe a), Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Aus diesen Vorschriften folgt, dass die o.a. Gedankenerklärung nach dem Inhalt des Datensatzes vom Karteninhaber herrührt, der auf der Karte gespeichert ist. Die Vorschriften haben zur Folge, dass der Rechtsverkehr aus dem Datensatz, nachdem er lesbar gemacht ist, den berechtigten Schluss zieht, dass die gespeicherte Gedankenerklärung vom Karteninhaber abgegeben wurde. Die Fahrerkarte erfüllt im Kontrollsystem zugleich die Funktion eines Ausweises. Hierzu ist sie auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild bestimmt. Nach IV.1. des Anhangs I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 enthält sie nämlich in ihrem sichtbaren Teil Namen, Vornamen und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild ihres Inhabers. Somit ist nach dem Inhalt des gespeicherten Datensatzes der Karteninhaber der wirkliche oder scheinbare Aussteller der Gedankenerklärung. Läge der Datensatz in Papierform vor, so handelte es sich dabei um eine zusammengesetzte Urkunde, die aus den Identitätsangaben und den aufgezeichneten und gespeicherten Fahrvorgängen während der Einsteckzeit der Fahrerkarte besteht (vgl. OLG Karlsruhe VRS 97, 166 ff. zum Fahrtenschreiber; Fischer, StGB, 60. Auflage, § 267, Rdnr. 23 m.w.N.).

Unecht im Sinne von §§ 267 Abs. 1, 269 StGB ist die Gedankenerklärung dann, wenn der aus ihr ersichtliche Aussteller und der wirkliche Aussteller, der die Erklärung tatsächlich abgegeben hat, verschiedene Personen sind (Fischer a.a.O., § 267, Rdnr. 27 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil der Angeschuldigte hinreichend verdächtig ist, jeweils eine fremde Fahrerkarte in das Gerät eingesteckt zu haben. Der scheinbare Aussteller der Gedankenerklärung war nach dem Inhalt des Datensatzes der andere Karteninhaber, ihr tatsächlicher Aussteller war hingegen der Angeschuldigte. Der Einwand der Verteidigung hiergegen, der andere Karteninhaber habe den Angeschuldigten ermächtigt, die fremde Karte zu benutzen, so dass der Einschiebevorgang dem anderen Fahrer zuzurechnen und ein unechter Datensatz im Sinne der §§ 267 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB nicht gegeben sei, geht fehl. Zwar kann im Anwendungsbereich des § 267 Abs. 1 StGB und damit auch in jenem des § 269 StGB eine Vertretung in der Erklärung zulässig sein (Fischer a.a.O., § 267, Rdnr.28 m.w.N.), dies setzt aber voraus, dass die Vertretung rechtlich zulässig ist (vgl. BayObLG, VRS 86, 58 ff. zum Fahrtenschreiber). Daran fehlt es hier, weil der Fahrer nach Art. 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabsatz 3, Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen darf.

Offen lassen kann der Senat, ob auch der von der Verteidigung angeführte Fall, dass eine Person seine Fahrerkarte selbst in das Kontrollgerät einsteckt, aber dann das Steuer dem Fahrer überlässt, eine Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinn von § 269 Abs. 1 StGB darstellt. Dies liegt zwar nahe; selbst wenn es aber nicht der Fall sein sollte, folgt daraus nicht die Straflosigkeit der vorliegenden Taten. Ebenso wenig ergibt sich deren Straflosigkeit aus dem von der Verteidigung angeführten Umstand, dass die unberechtigte Geldabhebung an Geldausgabeautomaten von Banken mit einer fremden Bankkarte regelmäßig als Computerbetrug nach § 263 a Abs. 1 StGB, nicht aber als Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB geahndet wird. Es fehlt bereits an der Vergleichbarkeit der Lebensbereiche; während hier die Sicherheit des Straßenverkehrs mit einer Karte, die gerade dem Zweck dient, den Fahrer zu identifizieren, überwacht werden soll, geht es dort um die Ahndung rechtsmissbräuchlicher Vermögensverschiebungen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2013 entfaltet auch die Bußgeldvorschrift in § 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersV keine Sperrwirkung in dem Sinne, dass eine Strafbarkeit des Angeschuldigten nach § 269 Abs. 1 StGB entfällt. Zwar kann eine Ordnungswidrigkeit ausnahmsweise trotz § 21 Abs. 1 OWiG, wonach nur das Strafgesetz angewendet wird, wenn eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, einen Straftatbestand verdrängen (vgl. Bohn in Karlsruher Kommentar, OWiG , 3. Auflage, § 21, Rdnr. 7 ff.). Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls setzt aber voraus, dass nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers ein bestimmter Lebensbereich ausschließlich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden soll (Bohn, a.a.O., Rdnr. 8f.). Dagegen spricht hier bereits, dass § 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersV kein Gesetz, sondern eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen ist. Es liegt deshalb nahe, den Willen des Gesetzgebers aus der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass dieser Rechtsverordnung in § 2 FPersG zu entnehmen. Dort findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der vorliegende Lebensbereich ausschließlich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden soll. Eine solche vom Gesetzgeber gewollte Sperrwirkung kann regelmäßig auch nur dann angenommen werden, wenn für eine durch Gesetz geregelte Ordnungswidrigkeit wegen des Vorrangs der Straftat kein Anwendungsbereich mehr bliebe (vgl. Bohn a.a.O. § 21 Rn. 9). Im Falle einer durch Rechtsverordnung geregelten Ordnungswidrigkeit sprechen in diesem Fall aber die besseren Gründe dafür, dem (Straf-) Gesetz Vorrang einzuräumen. Im Übrigen überschneidet sich lediglich eine von sechs Tatalternativen in § 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersV, nämlich die nicht nur fahrlässige, sondern vorsätzliche Benutzung einer anderen Fahrerkarte, mit dem Straftatbestand des § 268 StGB. Dies kann hingenommen werden.

Somit ist der Angeschuldigte hinreichend verdächtig, in 25 Fällen beweiserhebliche Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB gefälscht zu haben. Das Gleiche gilt in diesen 25 Fällen, soweit der Angeschuldigte durch das Einstecken der Fahrerkarte und das spätere Veranlassen ihres Auswurfs die Speicherung der Aufzeichnungsvorgänge zur Fahrt auf der Fahrerkarte bewirkt hat. Nach I. Buchstabe t des Anhangs 1 B der Verordnung (EWG) 2821/85 ermöglicht auch die Fahrerkarte selbst die Speicherung von Tätigkeitsdaten. Nach IV.5.2.5. dieses Anhangs muss die Fahrerkarte für jeden Kalendertag, an dem sie benutzt wurde, insbesondere das Datum, die vom Fahrer an diesem Tag zurückgelegte Gesamtwegstrecke und dessen Tätigkeit (Lenken, Bereitschaft, Arbeit, Unterbrechung/Ruhe) speichern können. Auch bei diesem Speichermedium handelt es sich somit um einen Datenspeicher, der im Falle seiner Wahrnehmung eine unechte Urkunde, nämlich eine aus den Personalien des Karteninhabers und den Aufzeichnungsvorgängen über die Fahrt zusammengesetzte Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB bilden würde. Es liegt nahe, das Bewirken der beiden Speichervorgänge jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit als jeweils eine rechtliche Handlung im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB anzusehen.

Hingegen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die Taten des Angeschuldigten keine Fälschung technischer Aufzeichnungen im Sinne von § 268 StGB sind.

Somit ist gemäß § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens in den Fällen Ziffern 1 bis 25 der Anklageschrift vom 15. November 2012 zu beschließen.

Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Strafsache ist nach §§ 74 Abs. 1 i.V.m. 24 Abs. 1 Nr. 3, 3. Alternative GVG die große Strafkammer beim Landgericht Ulm. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage wegen der besonderen Bedeutung des Falles zu Recht beim Landgericht erhoben. Die besondere Bedeutung der Sache ergibt sich aus dem besonderen Bedürfnis für eine alsbaldige höchstrichterliche Entscheidung einer Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsam ist (vgl. BGHSt 43, 53 ff.). Ausweislich der Ermittlungsakten (Bl. 1485 ff.) sind derzeit oder waren im Bundesgebiet seit der Einführung des digitalen Kontrollgeräts im LKW-Verkehr für Neufahrzeuge am 1. Mai 2006 (vgl. Mindorf in Straßenverkehr, Band 9 - Fahrpersonalrecht, Stand Oktober 2006, Einführung zu VO (EG) Nr. 3812/85/AETR, Seite 6) zahlreiche Strafverfahren anhängig, bei denen Lkw-Fahrern die Benutzung fremder Fahrerkarten zur Last gelegt wird oder wurde. Die rechtliche Behandlung der bereits abgeschlossenen Verfahren durch erstinstanzliche Gerichte ist unterschiedlich, teils wird eine Strafbarkeit nach § 268 StGB angenommen (Amtsgericht Olpe, Urteil vom 20. Juli 2012, 52 Ls 15 Js 179/12-43/12), teils nach § 269 StGB (Amtsgericht Annaberg, Urteil vom 4. Juli 2011, 3 Ds 550 Js 6418/10). Das Landgericht Ulm vertritt im angefochtenen Beschluss die Ansicht, das Verhalten sei straflos. Eine obergerichtliche Klärung der Rechtsfragen ist, soweit ersichtlich, bislang nicht erfolgt. Ein Bedürfnis danach ist indes gegeben. Das Hauptverfahren ist deshalb vor dem Landgericht Ulm zu eröffnen.

Die Kosten des vorliegenden selbständigen Zwischenverfahrens im Sinne von § 464 Abs. 1, 2 StPO trägt entsprechend §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 3 Satz 1 StPO mangels entgegenstehender Billigkeitsgesichtspunkte der Angeschuldigte.