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OLG Bamberg Beschluss vom 19.03.2013 - 2 Ss OWi 199/13 - Verfahrensrüge wegen Nichtzulassung eines Beweisantrags

OLG Bamberg v. 19.03.2013: Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge wegen "Nichtzulassung" eines Beweisantrags


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 19.03.2013 - 2 Ss OWi 199/13) hat entschieden:

   Wird mit der Verfahrensrüge beanstandet, das Gericht habe in der Hauptverhandlung eine von der Verteidigung beabsichtigte Beweisantragstellung durch "Nichtzulassung" vereitelt und die Protokollierung des Antrags entgegen § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO verweigert, setzt eine hierauf gestützte Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bzw. der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung, sofern das Protokoll über das behauptete Verfahrensgeschehen keine Auskunft gibt, nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für ihre Zulässigkeit Darlegungen zum Wegfall der Beweiskraft des Protokolls voraus, aus denen sich entweder die offenkundige Fehlerhaftigkeit des Protokolls oder aber der Nachweis einer bewussten gerichtlichen Falschprotokollierung ergibt.


Siehe auch
Der Beweisantrag im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

und
Die Verfahrensrüge im Strafverfahren und in Bußgeldsachen


Gründe:


I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 08.10.2012 wegen einer am 21.06.2012 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einer Geldbuße von 240,00 EUR und verhängte gegen ihn ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats.

Mit der Rechtsbeschwerde macht der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend. Er beanstandet das Verfahren und rügt insoweit die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages. Mit der Sachrüge wendet sich der Betroffene in erster Linie gegen das verhängte Fahrverbot.


II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).




Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 30.01.2013 Bezug genommen, welche auch durch die Gegenerklärung der Verteidigung vom 11.03.2013 nicht entkräftet werden.

Dem Senat erscheinen zwei ergänzende Bemerkungen veranlasst:

1. Soweit der Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift vorträgt, er habe „versucht“, in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ordnungsgemäßheit der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zu stellen, das Amtsgericht habe diesen Beweisantrag jedoch „kategorisch abgelehnt und noch nicht einmal zugelassen“, und hierzu in der Gegenerklärung der Verteidigung vom 11.03.2013 ergänzend mitgeteilt wird, dass sich das Gericht geweigert habe, den Beweisantrag zu protokollieren, „da der Vorsitzende Richter gar nicht darauf eingegangen ist und den Antrag für nicht zulässig befunden hatte“, entspricht die erhobene Verfahrensrüge der fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrages bzw. der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG an eine zulässige Verfahrensrüge.




a) Die Stellung eines Beweisantrages sowie der Beschluss über die Ablehnung eines Beweisantrages gehören auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zu den wesentlichen Förmlichkeiten einer Hauptverhandlung (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.07.2008 - 3 Ss OWi 860/08); dasselbe gilt für die Stellung eines Beweisermittlungsantrages (Graf/Peglau StPO 2. Aufl. § 273 Rn. 20). Die Beobachtung dieser Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Aus dem von dem Vorsitzenden unter zulässigem Verzicht auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§§ 226 Abs. 2 Satz 1 StPO, 71 Abs. 1 OWiG) gefertigten und unterzeichneten Protokoll der Hauptverhandlung vom 08.10.2012 ergibt sich indes weder, dass der Verteidiger einen Beweisantrag gestellt hat, noch dass ein solcher durch das Gericht abgelehnt wurde. Gemäß § 274 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG gilt damit als nicht geschehen, was im Protokoll nicht beurkundet ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 274 Rn. 14 m.w.N.; Göhler/Seitz OWiG 16. Aufl. § 71 Rn. 55). Nur wenn die Beweiskraft des Protokolls in Wegfall geraten ist, kann der Beschwerdeführer im Freibeweisverfahren den Nachweis führen, dass ein bestimmter Vorgang - entgegen dem Protokoll der Hauptverhandlung - geschehen oder nicht geschehen ist (vgl. Meyer-Goßner § 274 Rn. 18). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Protokoll selbst erkennbare Fehler wie offensichtliche Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche aufweist (Meyer-Goßner § 274 Rn. 17) oder der Nachweis der Fälschung geführt wird. Eine solche liegt u.a. dann vor, wenn dem Protokoll, sei es durch eine Niederschrift oder durch eine Weglassung, bewusst ein unwahrer Inhalt gegeben wurde (vgl. OLG Düsseldorf StV 1984, 108; Meyer-Goßner § 274 Rn. 19; LR-Stuckenberg StPO 26. Aufl. § 274 Rn. 35), fahrlässige Falschprotokollierung hingegen reicht nicht aus (OLG Düsseldorf NJW 1997, 1718). Hier kann lediglich im Wege eines Antrags auf Protokollberichtigung versucht werden, eine Richtigstellung im Protokoll zu erreichen (LR-Stuckenberg § 274 Rn. 35).

b) Vorliegend ist das Protokoll jedenfalls nicht offenkundig fehlerhaft. Es kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die Verteidigung tatsächlich in den Raum stellen will, der erkennende Richter habe es bewusst wahrheitswidrig und damit in strafbarer Weise (§ 348 StGB) unterlassen, die Stellung sowie die Ablehnung des von der Verteidigung behaupteten Beweisantrages in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Die Behauptung, der Tatrichter habe die Protokollierung des Beweisantrages verweigert, wurde nämlich erst - nach entsprechendem Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft auf die negative Beweiskraft des Protokolls in ihrer Antragsschrift vom 30.01.2013 - in der Gegenerklärung der Verteidigung vom 11.03.2013 erhoben. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG angebracht worden, so dass es ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen ist (vgl. KK-Kuckein StPO 6. Aufl. § 345 Rn. 24; BGH StV 1999, 407). Da in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift selbst schlüssige Darlegungen zu einem Sachverhalt fehlen, der zum Wegfall der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls führen würde, bestand für den Senat damit keine Veranlassung, im Freibeweisverfahren - etwa durch Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des erkennenden Richters - über den Ablauf der Hauptverhandlung Beweis zu erheben (vgl. hierzu auch OLG Hamm Beschluss vom 24.06.2008 - Beck RS 2008, 23889).

2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge gegen die angeordnete Regelnebenfolge wendet, ist ihr der Erfolg ebenfalls zu versagen. Im Rahmen der Sachrüge ist Gegenstand der sachlich rechtlichen Überprüfung ausschließlich die Urteilsurkunde (BGHSt 35, 238/241; BGH NJW 1998, 3654). Ausgehend von den den Schuldspruch tragenden, revisionsrechtlich (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) einwandfreien Urteilsfeststellungen liegt dem Betroffenen eine grobe Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StVG (§ 4 Abs. 1 BKatV) zur Last. Besondere, den Betroffenen entlastende Umstände, derentwegen das Gesamtbild der zu ahndenden Verkehrsordnungswidrigkeit vom Erscheinungsbild des im Bußgeldbescheid beschriebenen Regelfalls in solchem Maße abweicht, dass in diesem speziellen Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbotes unangemessen erscheint, sind im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Von der in BKat Nr. 11.3.6 normierten gesetzgeberischen Vorbewertung hinsichtlich der angezeigten Nebenfolge - ein Monat Fahrverbot - wäre hier deshalb nur dann abzuweichen, wenn ein Fahrverbot für den Betroffenen eine unzumutbare Härte im Sinne von Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG bedeuten würde. Solche Feststellungen hat der Tatrichter nicht getroffen. Alles weitere, insbesondere ergänzende Vorbringen der Rechtsbeschwerde kann als urteilsfremdes Vorbringen im Rahmen der Sachrüge nicht berücksichtigt werden. Erst recht gilt dies für Vorbringen, das nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist angebracht wird. Übergangener Sachvortrag in der Hauptverhandlung kann allenfalls durch eine innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist formwirksam erhobene Verfahrensrüge eingeführt werden, welche vorliegend jedoch nicht ausgeführt wurde. Im Übrigen wäre nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ohnehin erst dann vom verwirkten Regelfahrverbot abzusehen, wenn der Rechtsmittelführer Tatsachen substantiiert und verifizierbar vorträgt, welche die Annahme einer Gefahr für seine wirtschaftliche Existenz in ihrer gegenwärtigen Form selbst für den Fall „greifbar“ erscheinen lassen, dass der Betroffene alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die geboten erscheinen, die Auswirkungen eines - hier nur einmonatigen und auch noch mit der Vollstreckungserleichterung des § 25 Abs. 2a StVG verbundenen - Fahrverbotes gering zu halten (BVerfG NJW 1995, 1541; 2005, 3769); insoweit besteht also eine Darlegungslast des Betroffenen. Solche Tatsachen sind im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und werden im Übrigen auch in der Rechtsbeschwerdebegründung sowie in der Gegenerklärung der Verteidigung nicht vorgetragen. So fehlt es insbesondere schon an einer Darlegung, weshalb der Betroffene, der den Zeitpunkt des Fahrverbotes innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung selbst bestimmen kann, das Fahrverbot nicht innerhalb eines zusammenhängenden Urlaubs verbüßen kann.





III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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