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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil vom 04.03.2013 - RO 8 K 13.147 - Zum fehlenden Bestandsschutz bei einer 2010 umgeschriebenen Fahrerlaubnis von 1990

VG Regensburg v. 04.03.2013: Zum fehlenden Bestandsschutz bei einer 2010 umgeschriebenen Fahrerlaubnis von 1990


Das Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 04.03.2013 - RO 8 K 13.147) hat entschieden:
Wird eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 alt im Jahre 1990 entzogen und im selben Jahr neu erteilt, dann ist der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr Inhaber einer vor dem 01.04.1980 erteilten alten Fahrerlaubnis. Wird die neue Fahrerlaubnis aus dem Jahre 1990 im Jahre 2010 in eine neue Fahrerlaubnis umgeschrieben, kann er sich nicht auf die Bestandschutzregelung des § 76 Nr. 11 a FeV berufen.


Siehe auch Die Fahrerlaubnisklassen - Führerscheinklassen und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1.

Dem 1949 geborenen Kläger wurde am 30.7.1973 erstmals die Fahrerlaubnis der Klasse 2 erteilt. Am 9.1.1990 wurde sie ihm durch das Amtsgericht Neumarkt entzogen. Am 28.12.1990 erteilte das Landratsamt Neumarkt dem Kläger erneut eine Fahrerlaubnis der Klasse 2, die dann am 6.7.2010 entsprechend umgeschrieben wurde (Klassen B, C1, C, BE, C1E, CE, M, L, T/S). Im Juni 2012 beantragte der Kläger die Erweiterung seiner bisherigen Fahrerlaubnis um die Klasse A1. Mit Bescheid vom 3.8.2012 lehnte das Landratsamt Neumarkt den Antrag ab. Bestandsschutz nach § 76 Nr. 11 a FeV bestehe nicht mehr. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids könne gegen diesen innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden. Im Hinblick darauf ließ der Kläger Widerspruch einlegen, den die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 (zugestellt am 24.10.2012) zurück. Auf die Bescheide wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.1.2013 hat der Kläger vorliegende Klage erheben lassen. Der Kläger habe gemäß § 76 Nr. 11 a FeV einen Anspruch auf Erweiterung seiner Fahrerlaubnis um die Klasse A1. Da der Bescheid vom 3.8.2012 eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, betrage die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens habe der Kläger 155,00 € aufwenden müssen, die ebenfalls geltend gemacht würden.

Der Kläger beantragt,
  1. den Bescheid des Landratsamts Neumarkt vom 3.8.2012 aufzuheben,

  2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 zu erteilen und

  3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 155,00 € zu zahlen und diesen Betrag ab Zustellung der Klage mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Mit Beschluss vom 13.2.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4.3.2013 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg.

1. Soweit der Kläger die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 erstrebt, ist die Klage bereits unzulässig.

a) Streitgegenstand ist ein Verpflichtungsbegehren (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1). Eine isolierte Anfechtung des Bescheids vom 3.8.2012 wäre insoweit unstatthaft. Vielmehr käme nur eine (deklaratorische) Aufhebung des Bescheids in Betracht, wenn das Verpflichtungsbegehren Erfolg hätte (Versagungsgegenklage). Das ist nicht der Fall.

b) Vor Inanspruchnahme des Gerichts muss der Kläger zunächst einen entsprechenden Antrag an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde stellen. Ein solcher liegt derzeit nicht vor.

c) Der Kläger hat zwar im Juni 2012 einen entsprechenden Antrag gestellt, über diesen ist jedoch bestandskräftig ablehnend entschieden. Das Landratsamt Neumarkt hat den Antrag mit Bescheid vom 3.8.2012 abgelehnt, der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 18.10.2012 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung. Trotzdem hat der Kläger nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung (24.10.2012) hiergegen Klage erhoben. Mit Bestandskraft des Widerspruchsbescheids ist das Verwaltungsverfahren beendet.

Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass der Bescheid vom 3.8.2012 eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und daher die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr betrage. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist keine Rechtsmittelfrist, sondern eine Ausschlussfrist. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass die Betroffenen jedenfalls innerhalb eines Jahres Gelegenheit haben sollen, sich über mögliche Rechtsbehelfe zu informieren. Sie wird ergänzt durch die Grundsätze über die Verwirkung von Rechtsbehelfen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, Rn 16 zu § 58). Auch wenn eine an sich noch bestehende Klagefrist noch nicht abgelaufen ist, ist eine Klage dann nicht mehr zulässig, wenn der Kläger durch gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der Klageerhebung sein Klagerecht verwirkt hat. Klageverwirkung liegt vor, wenn die späte Klageerhebung gegen Treu und Glauben und gegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstößt, insbesondere, weil der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, in dem der Beklagte und sonstige Beteiligte nach den besonderen Umständen des Falls nicht mehr mit einer Klage rechnen mussten, d. h. darauf vertrauen durften, dass keine Klage erhoben wird (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn 18 und 19 zu § 74 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Klagerecht dadurch verwirkt, dass er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2012 sein Begehren durch Einreichung einer Klage weiter verfolgt hat.

2. Im Übrigen ist die diesbezügliche Klage auch unbegründet.

a) Gemäß § 76 Nr. 11 a FeV werden Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Abs. 2 angeordnet hat. Die Klasse 3 alt war in der Klasse 2 alt enthalten. Nach Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV ist die Klasse A1 in der Klasse 2 alt enthalten, wenn diese vor dem 1.4.1980 erteilt worden ist.

b) Der Kläger war und ist nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 alt, die vor dem 1.4.1980 erteilt worden ist. Die ihm 1973 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 wurde ihm vielmehr am 9.1.1990 entzogen. Erst seit 28.12.1990 war er wieder Inhaber der Klasse 2. Diese Fahrerlaubnis war dann auch Gegenstand der Umschreibung in die neuen Fahrerlaubnisklassen am 6.7.2010. Damit kann er sich nicht auf die Bestandsschutzregelung des § 76 Nr. 11 a FeV berufen.

3. Soweit der Kläger die ihm im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten von 155,00 € geltend machen will, ist die Klage ebenfalls unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

a) Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung von 150,00 € ist der bestandskräftige Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 (zugestellt am 24.10.2012). Nach Bestandskraft kann die Rechtmäßigkeit der Entscheidung offen bleiben.

b) Die Erhebung von 5,00 € Mahngebühren mit Mahnung vom 17.12.2012 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ein Rückforderungsanspruch des Klägers ist damit nicht einmal ansatzweise ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.655,00 € Euro festgesetzt.