Das Verkehrslexikon

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Fahrerlaubnisklassen - Führerscheinklassen - Einteilung Führerschein - Bestandsschutz - Besitzstand - alte Führerscheine - EU-Führerscheine - DDR-Führerschein

Die Fahrerlaubnisklassen - Führerscheinklassen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Führerscheinmuster
-   Klasse B
-   Klasse C, D und E



Einleitung:


Entsprechend den verschiedenen Fahrzeugarten (Zweiräder, Pkw, Lkw, Fahrzeuge zur Personenbeförderung usw.) werden die Fahrerlaubnisse für bestimmte Klassen erteilt.

Das Führen eines Fahrzeugs einer bestimmten Klasse, für welche die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis fehlt, ist strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Der Besitz bestimmter höherer Klassen schließt aber in bestimmten Fällen die Erlaubnis ein, Fahrzeuge einer niedrigeren Klasse zu führen.

Die Klasseneinteilungen für die verschiedenen Klassen sind europaweit durch die 2. Führerschein-Richtlinie der Europäischen Union harmonisiert worden. Die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben erfolgte in der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV).

Motorisierte Zweiräder - vom Fahrrad mit Hilfsmotor bis zum Leichtkraftrad


Ursprünglich entweder durch Motoraufrüstung vom Fahrrad her gedacht oder durch verschiedene Drosselungsmaßnahmen vom voll motorisierten Motorrad (Kraftrad - Krad) abgeleitet, gibt es in Deutschland zwischen Fahrrad und Krad folgende Zweiräder mit Motorunterstützung:

- Fahrräder mit Hilfsmotor bis 20 km/h (Leichtmofa)
- Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofa)
- Fahrräder mit Hilfsmotor über 25 km/h bis 40 km/h (Moped)

Die hier genannten Zweiräder gehören der EU-Fahrzeugklasse L an (Beschreibung in Anlage XXIX zur StVZO):

EG-Klasse Beschreibung
L1e Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kleinkraftrad) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu
50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren
L3e Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kraftrad) ohne Beiwagen mit Hubraum über 50 cm³
bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
EG-Klasse Zulassung
L1e 2rädr.KKRbr> b. 45 km/h
L3e 2rädr.KR o. BW > 45 km/h
EG-Klasse Namen
L1e Kleinkraftrad 2-rädrig /
KKR MOFA bis 25 km/h /
Kl´KR L-MOFAbis 20 km/h
L3e Kraftrad o. LB /Kleinkraftrad /
Moped


Die entsprechenden Fahrzeuge mit Beiwagen, mit 3 oder 4 Rädern gehören in die Fahrzeugklassen L2e, L4e, L5e, L6e und L7e.


Eine besondere Gruppe stellen die Motorroller (Scooter) dar. Sie unterscheiden sich äußerlich sowohl von Mopeds wie auch von Krädern (die mit Knieschluss gefahren werden), indem sie zwischen Lenker und Sattel ein Bodentrittblech mit freiem Durchstieg haben.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

"Fahrerlaubnis" und "Führerschein"

Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV - Schlüsselzahlen auf dem Führerschein

Die "neuen" Führerscheinklassen

FeV Anlage 3 (zu § 6 Abs. 7) - Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern

Umstellung der alten Führerscheinklassen (Bestandsschutz)

Die neuen Berechtigungen (Besitzstände) der alten Führerscheinklasse 3 beim Umtausch (CE79)

Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Wegfall der Zwei-Jahres-Frist

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Führerscheinmuster:

Führerscheinmuster Vorderseite

Führerscheinmuster Rückseite

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Klasse B:

OLG Brandenburg v. 17.10.2000:
"Durch die Bauart bestimmt" - und deshalb für die benötigte Fahrerlaubnis erheblich - ist die technisch bedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h eines Personenkraftwagens noch nicht, wenn nur der dritte und vierte Gang des serienmäßigen Getriebes blockiert und die Drehzahl des Motors durch einen elektronischen Drehzahlbegrenzer auf 2000 u/min begrenzt ist. Für ein solches Kraftfahrzeug ist weiterhin eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich.

BVerfG v. 31.07.2014:
Es ist davon auszugehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber der Klasse B aufgrund der von dieser Fahrerlaubnisklasse umfassten Klasse L befugt ist, einen Radlader ungeachtet des Gesamtgewichts des Fahrzeugs zu führen, und er hierfür keine Fahrerlaubnis der Klasse C benötigt.

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Klasse C, D und E:

BVerwG v. 27.10.2011:
Bei der Gesamtschau, ob im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (juris: FeV 2010) Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Verlängerung oder erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis für Busse oder Lastkraftwagen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten fehlen, kommt auch nach der Änderung von § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu.

VG Ansbach v. 11.02.2013:
Die Fahrerlaubnisklassen CE1, CE79 und T berechtigen unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit nicht zum Führen eines Unimog mit einem zweiachsigen Anhänger und einem Gesamtgewicht von mehr als 12 t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von mehr als 60 km/h.

OVG Münster v. 23.04.2013:
Die bei der Beförderung von Fahrgästen erforderliche besondere Verantwortung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV verlangt auch eine erhöhte Zuverlässigkeit bei der Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.


VGH München v. 22.03.2021:
Die Neuerteilung einer FE der Klasse C für Lkw und Omnibusse ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis bedeutsam ist. Daran hat auch die Ersetzung der früher geltenden Zwei-Jahresfrist nach Ablauf der Fahrerlaubnis in § 24 Abs. 2 FeV, bei deren Überschreiten nach altem Recht zwingend eine nochmalige Fahrprüfung abzulegen war (ebenso § 20 Abs. 2 FeV nach Entziehung oder Verzicht), durch eine Einzelfallprüfung nichts geändert. Eine bestimmte Dauer des Vorbesitzes der Fahrerlaubnisklasse C1 genügt nach den geltenden Bestimmungen für den Erwerb der Klasse C nicht.

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