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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 13.04.2012 - Au 7 K 11.497 - Zur prüfungsfreien Eintragung der Klasse A1 nach Entzug der Klasse 3 und Neuerteilung der Klasse B
VG Augsburg v. 13.04.2012: Zur prüfungsfreien Eintragung der Klasse A1 nach Entzug der Klasse 3 und Neuerteilung der Klasse B
Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 13.04.2012 - Au 7 K 11.497) hat entschieden:
Wird eine aus dem Jahre 1977 stammende Fahrerlaubnis entzogen und beantragt der Betroffene im Jahre 1992 die Neuerteilung nur für die Klasse 3, nicht aber auch für die Klasse 1b, dann konnte ihm bei der Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins 2008 nicht prüfungsfrei die Klasse 1A zuerteilt werden. Er konnte hierbei keine Rechte mehr aus seiner 1977 erteilten Fahrerlaubnis herleiten. Es liegt weder ein Fall des § 20 FeV noch eine entzogene Fahrerlaubnis der Klasse 3, die vor dem 1. April 1980 erteilt wurde, vor. Die 1977 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 kann hinsichtlich der nun beantragten Klasse A1 nicht isoliert von der im Jahr 1992 neu erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 gesehen werden, ihr wurde jede bestandschützende Wirkung genommen.
Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die vom Kläger begehrte prüfungsfreie Erweiterung seiner Fahrerlaubnis um die Klasse A1.
1. Der 1949 geborene Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S.
Am 15. September 1969 erfolgte die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3. Diese Fahrerlaubnis wurde am 8. März 1976 durch Strafurteil des Amtsgerichts … entzogen.
Am 19. Oktober 1977 wurde dem Kläger durch die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Klasseneinteilung neu erteilt.
Am 22. Mai 1986 wurde dem Kläger ein Ersatzführerschein mit den Klassen 1b, 3, 4 und 5 ausgestellt.
Das Amtsgericht … entzog dem Kläger am 22. Januar 1992 die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von vier Monaten an. Dem Urteil lag eine Fahrt mit dem PKW unter Alkoholeinfluss am 10. August 1991 zu Grunde.
Am 30. März 1992 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Es wurde kein ausdrücklicher Antrag auf Erteilung der Klasse 1b gestellt.
Dem Kläger wurde am 20. Juli 1992 entsprechend seinem Antrag eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt und ein entsprechender Führerschein übergeben.
Am 10. Oktober 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins, welcher am 4. November 2008 ausgehändigt wurde. Der Auszug der Führerscheindatei zu diesem Zeitpunkt wies die Fahrerlaubnis der Klasse 3 vom 20. Juli 1992, nicht aber eine solche der Klasse 1b, auf. Es wurde die Umstellung auf die Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S, ohne die Klasse A1, vorgenommen.
Am 16. Juni 2010 beantragte der Kläger formlos die prüfungsfreie Erteilung der Klasse A1 (neue Klasseneinteilung). Dieses Antragsverfahren wurde ohne Erteilung am 24. November 2010 abgeschlossen.
Am 16. Dezember 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) A1, B, BE, C1, C1E, M, S, L, T. Hierbei war das Feld „zur Erweiterung einer vorhandenen Fahrerlaubnis (§ 21 FeV)“ angekreuzt. Nicht angekreuzt war das Feld „nach […] vorangegangener Entziehung (§ 20 FeV)“.
Am 27. Dezember 2012 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage weiterer zur Bearbeitung nötiger Angaben und Unterlagen. Unter anderem sollten Name und Adresse der Fahrschule mitgeteilt werden.
Die Bevollmächtigte des Klägers teilte am 12. Januar 2011 mit, dass von der Angabe einer Fahrschule deshalb abgesehen worden sei, weil die Erteilung prüfungsfrei zu erfolgen habe und bezog sich hierzu auf die Fahrerlaubnis von 1977 und die Umstände der Neuerteilung im Jahr 1992.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragte die Eintragung der Klasse A1 ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung in Anlehnung an § 76 Nr. 11 Buchst. a FeV.
Am 14. Januar 2011 teilte die Fahrerlaubnisbehörde mit, dass aufgrund der antragsgemäßen Neuerteilung im Jahr 1992 nur eine Erweiterung hinsichtlich der Klasse A1 erfolgen könne und eine praktische und theoretische Prüfung zu absolvieren sei.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 führte die Bevollmächtigte des Klägers nochmals aus, dass eine prüfungsfreie Erteilung der Klasse A1 möglich sei. Sie verzichtete ausdrücklich auf eine weitere Anhörung.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erweiterung der bestehenden Fahrerlaubnis um die Klasse A1 ab.
2. Am 30. März 2011 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag:
Der Bescheid des Beklagten vom 28.02.2011 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird angewiesen, dem Kläger prüfungsfrei die Fahrerlaubnisklasse A1 zu erteilen.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger habe 1969 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 gehabt. Die Eintragung der Klasse A1 müsse nach § 76 Nr. 11 Buchst. a FeV erfolgen. Dem Kläger hätte im Jahr 1992 schon die Klasse 1b prüfungsfrei erteilt werden müssen. Bei der Umstellung auf einen EU-Kartenführerschein im Jahr 2008 hätte daher gemäß § 6 Abs. 6 FeV die Eintragung der Klasse A1 erfolgen müssen.
Der Kläger habe lediglich aus Unkenntnis im Jahr 1992 nicht die Klasse 1b beantragt. Es sei damals versäumt worden, den Kläger auf die Gesetzesänderung und Notwendigkeit eines ausdrücklichen Antrags aufmerksam zu machen. Es sei vielmehr dem Kläger durch die Antragsunterlagen suggeriert worden, dass sich die neue Fahrerlaubnis automatisch an die bestehende anlehne. In keinster Weise sei ein Hinweis erfolgt, dass die einzelnen Klassen explizit genannt werden müssten.
Aufgrund dieses Irrtums nach Entzug der Fahrerlaubnis werde der Kläger doppelt bestraft für seine damalige Trunkenheitsfahrt.
Die Ausführungen des Beklagten zu veränderten Anforderungen im Straßenverkehr seit 1992 würden fehl gehen. Hinsichtlich dessen habe der Gesetzgeber eine klar andere Regelung getroffen, indem er zuerkannte, dass Personen mit der alten Führerscheinklasse 3 auch die Klasse 1b weiterhin innehaben dürften. Der Kläger könne sich auf Bestandschutz berufen.
Es sei bei keiner Person, welche die alte Führerscheinklasse 3 innehatte, gewährleistet, dass Fahrpraxis bestehe. Eine Vermutung, dass diese Personen den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht gewachsen seien, bestünde nicht.
Im Übrigen hätte der Kläger in den vergangenen Jahren regelmäßig Leichtkrafträder bis 125 ccm auf privaten Grundstücken geführt und weise daher Fahrpraxis vor.
Der Kläger sei ungerechtfertigt schlechter gestellt und werde ungleich behandelt, da die Umstände keine anderen seien als bei jedem anderen Verkehrsteilnehmer, der, wie der Kläger, vor dem 1. April 1980 den Führerschein der Klasse 3 erworben habe.
In § 15c StVZO, § 76 FeV sei geregelt, dass Bestandschutz und Gleichbehandlung eine ausschlaggebende Rolle spielen würden.
Es sei auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen und die gesetzgeberische Intention zu berücksichtigen. Es sei § 76 Nr. 11 Buchst. a FeV auf den konkreten Fall übertragbar.
3. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 12. April 2011,
die Klage abzuweisen.
Die Grundlage der Entscheidung sei, dass dem Kläger seine Fahrerlaubnis am 22. Januar 1992 entzogen worden und damit erloschen sei.
Nach einer Neuerteilung im Jahr 1992 sei die Erweiterung durch den Beklagten aufgrund der vorliegenden Fahrerlaubnis durchzuführen gewesen und erfolgt.
Ein Versäumnis der Behörden hinsichtlich der Aufklärung des Klägers sei aus den Akten nicht ersichtlich. Es bestehe daher nur die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung zu erlangen.
Aufgrund der langen Zeit, in welcher der Kläger nicht in Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 1b bzw. A1 gewesen sei, seien nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV Kenntnisse und Fähigkeiten erneut nachzuweisen.
Das Führen von Leichtkrafträdern auf privatem Gelände könne für die Prüfung nicht herangezogen werden, da hier kein dem Straßenverkehr entsprechender Verkehr herrsche. Seit 1992 hätten sich erhebliche Änderungen in theoretischer und praktischer Hinsicht im Straßenverkehr ergeben. Daher sei eine theoretische und praktische Prüfung zu fordern. Auch sei zu sehen, dass bis 1992 die Klasse 1b nur Leichtkrafträder bis 80 ccm umfasst habe, nicht aber solche bis 125 ccm. Aufgrund der Fahrpraxis sei allenfalls auf eine Fahrausbildung nach §§ 1 bis 5 Fahrschülerausbildungsverordnung zu verzichten, nicht jedoch auf die Prüfung.
4. Die Verwaltungsstreitsache wurde am 13. April 2012 mündlich vor Gericht verhandelt.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger prüfungsfrei die Fahrerlaubnisklasse A1 zu erteilen.
Der Vertreter des Beklagten beantragte Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. April 2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die vorliegende Klage, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Fahrerlaubnisklasse A1 ohne Fahrerlaubnisprüfung, ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 (1.). Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 ist rechtmäßig (2.) und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Grundsätzlich ist eine Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn die Befähigung in praktischer und theoretischer Prüfung nachgewiesen ist, § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 15 Satz 1 FeV.
Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Von einer dementsprechenden Fahrerlaubnisprüfung kann - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht abgesehen werden.
a) Hinsichtlich des streitgegenständlichen Antrags des Klägers zur Erteilung der Klasse A1 ist nicht eine Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung, sondern - wie auch im Antrag angekreuzt - eine Erweiterung der bestehenden Fahrerlaubnis gegeben.
Diese hat sich nach § 15 FeV zu richten. Eine theoretische (§ 16 FeV) und praktische Prüfung (§ 17 FeV) ist von der Fahrerlaubnisbehörde - ohne Ermessensspielraum - zu fordern.
Die Privilegierung des § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach für eine Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung mit der Maßgabe gelten, dass § 15 FeV nicht anzuwenden ist, ist hier nicht einschlägig.
Auf Antrag des Klägers erfolgte bereits eine Neuerteilung nach Entziehung am 20. Juli 1992. Eine weitere Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung gemäß § 20 FeV liegt daher nicht vor.
b) Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 vom 20. Juli 1992 berechtigte den Kläger nicht zum Führen von Leichtkrafträdern der Fahrerlaubnisklasse 1b (Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 80 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h, § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO i.d.F. vom 23.7.1990, BGBl. I S. 1489, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2012, BGBl. I S. 103), welche die zur jetzt beantragten Fahrerlaubnisklasse A1 vergleichbare Fahrerlaubnisklasse vor Einführung der europäischen Führerscheinklassen durch die Fahrerlaubnisverordnung war (vgl. VG Braunschweig vom 19.12.2001, Az. 6 A 94/01, RdNr. 24).
Die nunmehr beantragte Fahrerlaubnisklasse A1 gilt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV für Leichtkrafträder, welche Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW sind.
(1) Der Kläger hatte ausweislich der Altakte nur die Fahrerlaubnisklasse 3 beantragt. Daher erfolgte die Neuerteilung im Jahr 1992 nur in dieser Fahrerlaubnisklasse.
Es wurden die Regelungen zur Neuerteilung nach Entziehung gemäß § 15c Abs. 1 StVZO i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) - im folgenden StVZO 1988 - angewandt, welche auf die Voraussetzungen einer Ersterteilung abstellten.
Dementsprechend wurden die zum Erteilungszeitpunkt maßgeblichen Fahrerlaubnisklassen gemäß § 5 StVZO 1988 herangezogen.
Zu diesem Zeitpunkt war zum Führen von Leichtkrafträdern gemäß § 5 Abs. 1 StVZO 1988 allerdings die Fahrerlaubnisklasse 1b als eigenständige Fahrerlaubnisklasse nötig. Eine zu diesem Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 berechtigte nicht mehr zum Führen von Leichtkrafträdern.
Die Fahrerlaubnisklasse 1b wurde für Leichtkrafträder nach der Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durch Art. 1 Nr. 2 a) cc) der Fünften Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276) in § 5 Abs. 1 StVZO als eigenständige Fahrerlaubnisklasse eingefügt.
Nur eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, welche vor dem 1. April 1980 erteilt wurde, berechtigte gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StVZO i.d.F. vom 6. November 1979 (BGBl. I S. 1794), weiterhin zum Führen von Leichtkrafträdern gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO.
(2) Der Kläger konnte hierbei keine Rechte mehr aus seiner am 19. Oktober 1977 erteilten Fahrerlaubnis herleiten.
Zwar gab diese Fahrerlaubnis der Klasse 3 dem Kläger nach der Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durch Art. 1 Nr. 2 b) der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. November 1979 (BGBl. I S. 1794) auf der Grundlage des neu eingefügten § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StVZO, (erstmalig) auch die Befugnis zum Führen von - in § 18 Abs. 2 Nr. 4a erstmals definierten - Leichtkrafträdern.
Die Fahrerlaubnis des Klägers wurde jedoch mit Strafurteil vom 22. Januar 1992 entzogen und war damit in vollem Umfang gemäß § 69 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) wirkungslos. Die aus dieser Fahrerlaubnis herrührenden Rechte waren damit erloschen (vgl. VGH BW vom 8.10.1991, Az. 10 S 2069/91, RdNr. 21; VG Braunschweig a.a.O. RdNr. 18).
Bei der Neuerteilung nach Entziehung ist kein Wiederaufleben der alten Fahrerlaubnis gegeben (vgl. VGH BW a.a.O LS; VG Braunschweig a.a.O.), sondern es sind, wie es der Wortlaut des § 15c Abs. 1 StVZO 1988 bzw. § 20 Abs. 1 FeV schon sagt, im Wesentlichen die Vorschriften für eine Ersterteilung anzuwenden. Konsequenterweise entfällt jeglicher Bestandsschutz, den eine bestehende Fahrerlaubnis genossen hätte (vgl. VG Oldenburg vom 28.11.2003, Az. 7 B 3684/03, RdNr. 3).
(3) Die Ausführungen des Klägers, er wurde bei Beantragung der Neuerteilung nach Entziehung im Jahr 1992 nicht auf eine Änderung der Fahrerlaubnisklassen hingewiesen, vermag an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nichts zu ändern. Dies könnte allenfalls zu einem Schadenersatzanspruch führen.
c) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 76 Nr. 11 Buchst. a FeV berufen und kann die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nicht hiernach prüfungsfrei erteilt bekommen, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Gemäß § 76 Nr. 11 Buchst. a FeV gilt für die Neuerteilung nach Erlöschen der (alten) Klasse 3 nach § 20 FeV, dass Personen, welche diese Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erworben haben, außer der Klasse B auch die Klasse A1 ohne Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung erteilt bekommen, wenn nicht die Fahrerlaubnisbehörde nach § 20 Abs. 2 FeV eine Ablegung der Prüfung der Klasse B angeordnet hat.
Es liegt weder ein Fall des § 20 FeV (vgl. unter a)) noch eine entzogene Fahrerlaubnis der Klasse 3, die vor dem 1. April 1980 erteilt wurde, vor.
Die 1977 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 kann (auch) hinsichtlich der nun beantragten Klasse A1 nicht isoliert von der im Jahr 1992 neu erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 gesehen werden, ihr wurde jede bestandschützende Wirkung genommen (vgl. VG Oldenburg a.a.O.; VGH BW a.a.O.).
d) Bei der Umstellung in einen EU-Kartenführerschein war richtigerweise von der Fahrerlaubnis vom 20. Juli 1992 auszugehen, welche die Klasse 1b nicht umfasste, vgl. oben b) (1). Die Umstellung erfolgte ordnungsgemäß nach § 6 Abs. 7 FeV in Verbindung mit Anlage 3 der FeV.
§ 6 Abs. 6 FeV kann dem Kläger hier schon deshalb nicht weiterhelfen, weil nur an eine tatsächlich bestehende Fahrerlaubnis, diejenige vom 20. Juli 1992, angeknüpft werden kann, nicht an eine nicht mehr bestehende.
Die Miterteilung gemäß § 76 Nr. 11 Buchst. a FeV gilt nach dem Wortlaut nur für die Neuerteilung nach Entziehung, entfaltet aber keine Wirkung für die Umstellung auf EU-Kartenführerscheine (vgl. BVerwG vom 24.9.2002, Az. 3 C 18/02, RdNr. 19), wie sie im Jahr 2008 beim Kläger erfolgte.
2. Der den Antrag ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2011 ist daher rechtmäßig. Es konnte keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 ohne Nachweis einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 15 FeV erteilt werden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff., Abschnitt II Nr. 46.2.
Es war hier nicht von den Empfehlungen des Streitwertkatalogs abzuweichen. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache. Hier ist nicht ersichtlich, dass die Sache für den Kläger eine höhere Bedeutung, als im Regelfall des Streitwertkatalogs angenommen, hat.