Das Verkehrslexikon

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Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Wegfall der Zwei-Jahres-Frist




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
- Allgemeines
- Gültigkeit der Prüfungen bei liegengebliebenem Führerschein



Einleitung:


In der aktuell geltenden Fassung der Fahrerlaubnisverordnung, konkret des hier einschlägigen § 20 Abs. 2 FeV – der diese Fassung schon mit Wirkung vom 19. Januar 2009 erhalten hat – ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Die frühere Regelung, wonach Fahrerlaubnisprüfungen grundsätzlich nach zwei Jahren wieder durchzuführen waren, hat der Verordnungsgeber mit der 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1338) wegfallen lassen.


Auch wenn die sog. Zwei-Jahresfrist nicht mehr gilt, besteht jedoch weiterhin die Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, sich vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von der Befähigung des Antragstellers zu überzeugen, ein Kraftfahrzeug der beantragten LKW-Klassen im Straßenverkehr sicher führen zu können, und gegebenenfalls eine Entscheidung über eine mögliche Prüfungspflicht vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu treffen.

Zur Rechtslage nach Abschaffung der starren 2-Jahres-Regelung 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31/10) ausgeführt:
   "Ob Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen, die den Schluss erlauben ("rechtfertigen"), dass die nach § 15 und § 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist - wovon auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Verordnungsgeber ausgeht - im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Wenn § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auf "Tatsachen" abstellt, ist damit das Gesamtbild der relevanten Tatsachen gemeint. Vorzunehmen ist danach eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis.

Nach § 24 Abs. 2 FeV in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) geltenden alten Fassung war Absatz 1 auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen waren. Daraus ergab sich, dass die Fahrerlaubnisbehörde, ohne dass ihr insofern ein eigener Entscheidungsspielraum verblieb, das Ablegen einer nochmaligen Fahrprüfung jedenfalls immer dann zu fordern hatte, wenn der genannte Zeitraum überschritten war. Von diesem Automatismus hat der Verordnungsgeber mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Abstand genommen. Damit, dass sich Lkw- und Busfahrer, deren Fahrerlaubnis nicht mehr gültig sei, künftig vor der Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E (Lkw), D, D1, DE, D1E (Busse) auch dann nicht mehr einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung zu unterziehen hätten, wenn seit Ablauf der Gültigkeit ihrer ursprünglichen Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen seien, werde - so die Begründung der Änderungsverordnung - der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Befähigung zum Führen eines entsprechenden Kraftfahrzeuges im Regelfall weiter bestehe und Anlass für die Befristung der Fahrerlaubnis die Notwendigkeit sei, in regelmäßigen Abständen die Eignung zu überprüfen. Soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Befähigung nicht mehr bestehe, könne in Anwendung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Nachweis der Befähigung eine entsprechende Fahrerlaubnisprüfung angeordnet werden (BRDrucks 302/08 S. 64 f.).

Mit dieser Änderung von § 24 Abs. 2 FeV wurde indes nur die starre Zwei-Jahres-Grenze, bei deren Überschreiten nach altem Recht zwingend eine nochmalige Fahrprüfung zu fordern war, durch eine Einzelfallprüfung ersetzt. Damit wurde das Verfahren bei der erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis der in § 24 Abs. 1 FeV genannten Klassen demjenigen bei der Verlängerung einer solchen Fahrerlaubnis angepasst. Daraus ist aber keineswegs zugleich zu schließen, dass der Zeitfaktor im Rahmen von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV keine Rolle mehr spielen kann. Diese Regelung ist nämlich unverändert geblieben, und der Verordnungsgeber verweist im Zusammenhang mit der Änderung von Absatz 2 ausdrücklich auf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 enthaltene Ermächtigung der Fahrerlaubnisbehörde, im Einzelfall beim Vorliegen von Tatsachen, die Zweifel am Fortbestand der Befähigung begründen, das Ablegen einer Fahrprüfung zu verlangen. Der Verordnungsgeber geht zwar davon aus, dass die Befähigung auch nach Ablauf von zwei Jahren im Regelfall fortbesteht, erkennt aber - wie der Verweis auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zeigt - zugleich an, dass es auch anders gelagerte Fälle geben kann, in denen eine nochmalige Fahrprüfung zu fordern ist. Eine Beschränkung der bei der Entscheidung hierüber verwertbaren Tatsachen hat der Verordnungsgeber weder im Normtext von § 24 FeV n.F. selbst vorgesehen, noch ist der Begründung der Änderungsverordnung zu entnehmen, dass eine Berücksichtigung des Zeitfaktors künftig ausgeschlossen sein solle. Eine solche Absicht kann dem Verordnungsgeber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil auf der Hand liegt, dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis - zumal vor dem Hintergrund technischer Neuerungen bei den eingesetzten Omnibussen und Lastkraftwagen und der an das Führen solcher Kraftfahrzeuge gegenüber dem Führen von Personenkraftwagen zu stellenden gesteigerten Anforderungen - im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen dieser Fahrzeuge entstehen lassen kann. Hinzu kommt, dass die Dauer fehlender Fahrpraxis in Fallkonstellationen der vorliegenden Art regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahrbefähigung sein wird, nachdem der Betroffene im Straßenverkehr wegen des Fehlens der einschlägigen Fahrerlaubnis weder negativ beim Führen von Omnibussen und Lastkraftwagen auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen konnte."

Die wiedergegebenen Entscheidungen betreffen sowohl die Neuerteilung gem. § 20 Abs. 2 FeV wie auch § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Die Fahrerlaubnisklassen - Führerscheinklassen

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

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Allgemeines:


VG Regensburg v. 03.05.2010:
Auch nach Wegfall der Zwei-Jahres-Frist in § 20 Abs. 2 FeV (F.: 2009-01-19) bleibt die Dauer der fehlenden Fahrpraxis maßgeblicher Umstand bei der Prüfung der Frage, ob der Antragsteller über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

VGH München v. 19.07.2010:
Zeitablauf als Anhaltspunkt für das mögliche Fehlen der praktischen Befähigung - Kein Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und D ohne Ablegung der praktischen Prüfung.

VG München v. 30.08.2010:
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen D und DE auf Antrag des Inhabers/Bewerbers jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV angegebenen Zeiträume verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Das Gericht sieht in der langen Zeitspanne von 26 Jahren, in der der Kläger nicht über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Omnibussen verfügte, eine relevante Tatsache im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (n.F.). Die aus der zwangsläufigen Fahrpause resultierende fehlende Fahrpraxis rechtfertigt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Annahme, dass der Kläger insoweit nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.




VG Würzburg v. 03.02.2011:
Da auch nach dem Wegfall der Zwei-Jahresfrist die zeitliche Dimension von erheblichem Gewicht ist, ist davon auszugehen, dass die Annahme von Tatsachen, die an der Befähigung zweifeln lassen, umso eher gerechtfertigt ist, je länger ein Fahrerlaubnisentzug bzw. einer tatsächlich fehlenden Fahrpraxis dauert. Je länger der Antragsteller für die beantragten Fahrerlaubnisklassen nicht mehr am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat und je weiter er die frühere Zwei-Jahresfrist überschritten hat, umso mehr verdichten sich die Anhaltspunkte, die die Anordnung einer praktischen Prüfung erforderlich erscheinen lassen.

VGH München v. 20.04.2011:
§ 76 Nr. 11 a FeV liegt - und zwar bereits in der Fassung, die diese Bestimmung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 27) erhalten hat - die Konzeption zugrunde, dass die Fahrerlaubnisbehörde über die Frage, ob ein Bewerber, der die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sowohl der Klasse B als auch weiterer Klassen beantragt hat, nur einmal und einheitlich darüber befinden soll, ob es einer erneuten Befähigungsprüfung bedarf. Gelangt sie zu dem Ergebnis, dass der Bewerber nur hinsichtlich der von ihm beantragten, über die Klasse B hinausgehenden Fahrerlaubnisklassen nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist es ihr nach dieser Bestimmung verwehrt, die Absolvierung einer theoretischen und/oder praktischen Fahrprüfung allein für diese Klassen anzuordnen. Vielmehr muss sie die Teilnahme an einer Prüfung für die Klasse B verlangen, um die Ablegung einer theoretischen und/oder praktischen Prüfung auch für die vom Bewerber beantragten weiteren Fahrerlaubnisklassen fordern zu können. - Der vorstehend dargestellte Zusammenhang schließt es nicht aus, dass eine Person die prüfungsfreie Neuerteilung anderer Fahrerlaubnisklassen als der Klasse B auch ohne verfahrensrechtliche Verknüpfung mit einem Antrag auf Neuerteilung der Klasse B beantragt. Der Bewerber kann sich in einer solchen Konstellation allerdings nicht auf § 76 Nr. 11 a FeV berufen, sondern muss die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 FeV erfüllen.

BVerwG v. 27.10.2011:
Bei der Gesamtschau, ob im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (juris: FeV 2010) Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Verlängerung oder erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis für Busse oder Lastkraftwagen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten fehlen, kommt auch nach der Änderung von § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu.

VG Gelsenkirchen v. 13.12.2011:
Zum Nachweis der geforderten theoretischen und praktischen Befähigung im Sinne des § 2 Abs. 5 StVG zum Führen eines Kraftfahrzeuges - hier Klasse B - findet der im Rahmen des Ersterteilungsverfahrens für die Klasse 1 vorgelegte Befähigungsnachweis im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung.

OVG Münster v. 04.01.2012:
Zur Frage, ab welcher Zeitspanne der Schluss auf den Verlust der praktischen und theoretischen Befähigung iSd § 2 Abs 5 StVG bei dem Fahrerlaubnisbewerber gerechtfertigt ist. Allein die Abkehr von der starren Zweijahresfrist führt nicht zu der Entbehrlichkeit eine erneuten Fahrerlaubnisprüfung, wenn der Fahrerlaubnisbewerber seit rund 14 Jahren seit dem Verlust der Fahrerlaubnis regelmäßig nur als Beifahrer am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat.




VG Gelsenkirchen v. 19.01.2012:
Zum Nachweis der geforderten theoretischen und praktischen Befähigung im Sinne des § 2 Abs. 5 StVG zum Führen eines Kraftfahrzeuges - hier Klasse A - findet der im Rahmen des Ersterteilungsverfahrens für die Klasse 1 vorgelegte Befähigungsnachweis im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung.

VG Bremen v. 30.01.2012:
Die aus der zwangsläufigen Fahrpause nach einer 13 Jahre zurückliegenden gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis resultierende fehlende Fahrpraxis rechtfertigt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Annahme, dass der Betreffende nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die allgemeine Verkehrssicherheit erfordert zwingend den Nachweis, dass der Kläger über die theoretischen und praktischen Kenntnisse für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr noch verfügt.

OVG Münster v. 22.03.2012:
Der Umstand, dass ein Antragsteller sechs Jahre nach dem Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilgenommen hat, ist eine "Tatsache", die die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr besitzt. Die Bedeutung des Zeitfaktors als Anknüpfungstatsache im Sinne des § 2 Abs. 2 FeV sei nur in wenigen Fällen durch gleichwertige andere Erkenntnismittel zu ersetzen; eine Teilnahme am Straßenverkehr, in der sich der Bewerber bewähren könne, könne es im Falle des § 20 Abs. 2 FeV nicht geben.

VG Augsburg v. 13.04.2012:
Wird eine aus dem Jahre 1977 stammende Fahrerlaubnis entzogen und beantragt der Betroffene im Jahre 1992 die Neuerteilung nur für die Klasse 3, nicht aber auch für die Klasse 1b, dann konnte ihm bei der Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins 2008 nicht prüfungsfrei die Klasse 1A zuerteilt werden. Er konnte hierbei keine Rechte mehr aus seiner 1977 erteilten Fahrerlaubnis herleiten. Es liegt weder ein Fall des § 20 FeV noch eine entzogene Fahrerlaubnis der Klasse 3, die vor dem 1. April 1980 erteilt wurde, vor. Die 1977 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 kann hinsichtlich der nun beantragten Klasse A1 nicht isoliert von der im Jahr 1992 neu erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 gesehen werden, ihr wurde jede bestandschützende Wirkung genommen.

VGH München v. 17.04.2012:
Bei der Prüfung der Frage, ob i. S. von § 20 Abs. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kommt auch nach der Änderung von § 20 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu. Die Tatsache, dass der Betroffene 2008 wieder über eine neuerteilte Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt, reicht nicht zum Nachweis dafür aus, dass der Kläger auch über die praktischen Kenntnisse für das Führen von Fahrzeugen der hier beantragten Klassen BE, C1 und C1E verfügt. Ein Fahrerlaubnisbewerber kann sich auf § 76 Nr. 11 a FeV zumindest dann nicht berufen, wenn die über die Fahrerlaubnisklasse B hinausgehenden Fahrerlaubnisklassen der früheren Fahrerlaubnisklasse 3 nicht zusammen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B, sondern gesondert beantragt werden.

VG Düsseldorf v. 20.03.2013:
Verfügt der Betroffene seit 12 Jahren nicht mehr über eine Fahrerlaubnis der Klasse B, so rechtfertigt allein die hierdurch bedingte fehlende Fahrpraxis über einen derart langen Zeitraum die Annahme, dass er nicht mehr über die im Sinne von § 20 Abs. 2 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

VGH München v. 03.07.2012:
Wird eine Fahrerlaubnis aus dem Jahre 1977 im Jahre 1992 entzogen und sodann noch 1992 eine neue Fahrerlaubnis erteilt, so ist die erst ab 01.09.2002 anwendbare Übergangsregelung des § 76 Nr, 11a FEV nicht anwendbar. Die Übergangsvorschrift verleiht einen Anspruch auf prüfungsfreie Zuerkennung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 nur "im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20". Sie kommt mithin ausschließlich zur Anwendung, wenn über die Verleihung einer solchen Fahrberechtigung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis zu befinden ist.




OVG Bautzen v. 26.07.2013:
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, so hat die Behörde gemäß § 20 Abs. 2 FeV eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen. Der Behörde steht hierbei kein Ermessensspielraum zu. Die Prüfung ist vielmehr zwingend anzuordnen, wenn solche Tatsachen vorliegen. Weist der Bewerber seine Befähigung nicht nach, oder weigert er sich, eine Fahrerlaubnisprüfung abzulegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde davon auszugehen, dass der Bewerber nicht befähigt ist. - Die Tatsache, dass jemand nach nur 14-monatiger Fahrpraxis eine Phase von mehr als 13 Jahren ohne jegliche Fahrt durchlaufen hat, rechtfertigt die Annahme, dass er nicht (mehr) die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

VGH München v. 19.09.2013:
Bereits ein Zeitraum von rund zehn Jahren fehlender Fahrerlaubnisinhaberschaft und/oder nur stark eingeschränkter Fahrpraxis für die Klassen D, D1, DE und D1E ist auch dann für das Bestehen von Befähigungszweifeln ausreichend, wenn der Betroffene über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt. Bei einem Zeitraum von mehr als 15 Jahren ohne Fahrpraxis mit einem Kraftfahrzeug - mit Ausnahme eines Mofas - ist es ebenfalls gerechtfertigt, Zweifel an der Befähigung des Klägers anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Verkehrsdichte in den letzten 15 Jahren erheblich zugenommen hat.

VG Meiningen v. 19.08.2014:
In Fällen des § 20 Abs. 2 FeV und § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV genügt bei einer fahrerlaubnislosen Zeit von 10 Jahren und mehr allein diese Tatsache, die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung der Prüfung zu veranlassen, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen. Allein der Zeitablauf ist nämlich in solchen Fällen eine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber unter anderem die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ist dem Entzug der Fahrerlaubnis nur eine sehr kurze Fahrpraxis vorausgegangen, kann diese Frist auch kürzer sein, war hingegen eine lange und umfassende Fahrpraxis dem Verlust der Fahrerlaubnis vorangegangen, kommt auch bei etwas längerer Frist der Verzicht auf eine Fahrerlaubnisprüfung in Betracht. - Grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss eine zwischenzeitlich Fahrpraxis mit führerscheinfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern, Mofas, und mit langsamen Kraftfahrzeugen wie etwa Traktoren. Schon auf Grund der Bedienungsunterschiede aber auch der Geschwindigkeit kann die Fähigkeit zum Steuern anderer Fahrzeuge nicht aus den Erfahrungen mit derartigen Fahrzeugen abgeleitet werden. Ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat die rechtswidrig erworbene Fahrpraxis, also diejenige, die durch Fahren ohne Fahrerlaubnis entstanden ist.

OVG Bautzen v. 30.09.2014:
Die Tatsache, dass jemand seit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis mehr als 16 Jahren keine Fahrpraxis mehr besitzt, rechtfertigt die Annahme, dass er nicht mehr über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse sowie über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung nicht mehr fähig ist.

VGH München v. 23.10.2014:
Wenn § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auf „Tatsachen“ abstellt, ist damit das Gesamtbild der relevanten Tatsachen gemeint. Vorzunehmen ist danach eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzungen sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis (BVerwG, U.v. 27.10.2011, a.a.O., Rn. 11). In der fehlenden Fahrpraxis während einer sehr langen Zeitspanne von mehr als 10 Jahren und wegen der Kürze der Inhaberschaft der Fahrerlaubnisklassen C und CE von nur knapp fünf Jahren relevante Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu sehen ist nicht ernstlich zweifelhaft.

VG Gelsenkirchen v. 08.04.2015:
Eine prüfungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnisklasse CE kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, die den Rückschluss zulassen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Lastkraftwagens nicht mehr vorliegen. Eine solche Tatsache ist regelmäßig der Umstand, dass der Fahrerlaubnisinhaber seit Januar 2005 und damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit rund zehn Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse CE ist und er darüber hinaus ist nach der vorgelegten Bescheinigung des Arbeitgebers seit Februar 2001 nicht mehr als Kraftfahrer im Nah- und Fernverkehr tätig ist.

VG Stuttgart v. 01.03.2017:
Das Wissen und die Fähigkeit zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines KFZ unterliegt einer gewissen Relativierung durch die Zeit. - Fahrpraxis mit einem Mofa oder beim Rangieren auf einem privaten Grundstück ist nicht geeignet, Fahrpraxis im öffentlichen Straßenverkehr zu substituieren.


VGH München v. 22.03.2021:
Die Neuerteilung einer FE der Klasse C für Lkw und Omnibusse ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis bedeutsam ist. Daran hat auch die Ersetzung der früher geltenden Zwei-Jahresfrist nach Ablauf der Fahrerlaubnis in § 24 Abs. 2 FeV, bei deren Überschreiten nach altem Recht zwingend eine nochmalige Fahrprüfung abzulegen war (ebenso § 20 Abs. 2 FeV nach Entziehung oder Verzicht), durch eine Einzelfallprüfung nichts geändert. Eine bestimmte Dauer des Vorbesitzes der Fahrerlaubnisklasse C1 genügt nach den geltenden Bestimmungen für den Erwerb der Klasse C nicht.

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Gültigkeit der Prüfungen bei liegengebliebenem Führerschein:


OVG Berlin-Brandenburg v. 22.07.2014:
Nach Sinn und Zweck von § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV wird ein Führerschein nicht im Sinne dieser Vorschrift ausgehändigt, wenn er in der Fahrerlaubnisbehörde verbleibt.

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