Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Mannheim Beschluss vom 29.03.2012 - 1 C 46/12 - Zur Wirksamkeit der Abtretung der Abschleppkosten
AG Mannheim v. 29.03.2012: Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der Abschleppkosten
Das Amtsgericht Mannheim (Beschluss vom 29.03.2012 - 1 C 46/12) hat entschieden:
- Die Abtretung aller Ansprüche aus einem Verkehrsunfall an einen Abschleppunternehmer zur Sicherung der Abschleppkosten ist mangels hinreichender Bestimmtheit der abgetretenen Forderung unwirksam.
- Mangels einer konkreten Vergütungsabrede für den Abschleppvorgang ist die ortsübliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB unter Rückgriff auf die Preis- und Strukturumfrage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen zu bestimmen.
Siehe auch Ersatz von unfallbedingten Abschleppkosten und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten
Gründe:
Das Gericht teilt mit, dass es ausgehend von der Entscheidung des BGH - VI ZR 160/10 - Bedenken hat, an der zur Akte gereichten Abtretungserklärung. Des Weiteren wird im Bereich des § 249 Abs. 2 BGB die Höhe des erforderlichen Aufwandes zu prüfen sein. Diesbezüglich ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Anhaltspunkt könnten tatsächlich für eine ortsübliche Vergütung, die mangels Vergütungsabrede gemäß § 632 Abs. 2 BGB geschuldet ist, Preis- und Strukturumfragen von Mitgliedern des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen sein.
Die Beklagtenseite erhält Gelegenheit, ihren Sachvortrag zur Höhe diesbezüglich noch näher zu substantiieren und unter Beweis zu stellen.