Das Verkehrslexikon

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Unfallbedingte Abschleppkosten

Ersatz von unfallbedingten Abschleppkosten




Gliederung:


  
Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Abtretung an Abschleppunternehmen

Ersatz in der Fahrzeugversicherung


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Einleitung:


Zur Erstattungsfähigkeit der unfallbedingten Abschleppkosten hat das AG Stade v. 10.01.2012: ausgeführt:

   "Im Rahmen von § 249 BGB ist die gesamte Rechnungssumme als Schaden für die Klägerin gegenüber der Beklagten ansatzfähig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abschleppkosten letztlich überteuert sind. Darauf kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin als Geschädigte jedenfalls nicht berufen. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerin, dass es nach dem Unfall für die Klägerin nicht zumutbar war, "Marktforschung" im Hinblick darauf zu betreiben, dass die Kosten angemessen sind. Die Klägerin durfte unmittelbar nach dem Unfallgeschehen das entsprechende Abschleppunternehmen beauftragen ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Abschleppfirma angemessene Preise berechnet."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abschleppkosten

Ersatz von unfallbedingten Abschleppkosten

Ersatz privat veranlasster Abschleppkosten

Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Fahrzeugschaden

Schadenspositionen

Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Abschleppunternehmen

Forderungsabtretung und Forderungsübergang

Ersatz privat veranlasster Abschleppkosten

Abschleppkosten bei behördlich angeordneter Kfz.-Umsetzung allgemein

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Allgemeines:


AG Esslingen v. 01.06.2011:
Steht einem Geschädigten an seiner Wohnung kein Stellplatz zur Verfügung, ist es angemessen, ein des Nachts unfallbeschädigtes Fahrzeug zunächst zum Verwahrplatz des Abschleppunternehmens und erst am folgenden Tag zu seinem Bestimmungsort abschleppen zu lassen. Die Angemessenheit der Abschleppkosten kann der Tatrichter anhand der Mittelwerte der Preis- und Strukturumfrage des V... e. V. schätzen.

AG Halle v. 15.09.2011:
Den Geschädigten traf keine sich aus Treu und Glauben ergebende Pflicht, seinen Pkw am Unfallort reparieren zu lassen, um auf diese Weise den Schaden zu minimieren. Er kann nach einem Unfall auf der Autobahn mit wirtschaftlichem Totalschaden das Fahrzeug zunächst zu einer Autoverwertung und danach zu seinem ca. 600 km entfernten Wohnort abschleppen lassen. Die Kosten für beide Abschleppvorgänge sind ersatzfähig.

AG Stade v. 10.01.2012:
Muss das Fahrzeug des Geschädigten unmittelbar nach dem Unfall abgeschleppt werden, darf er ein Abschleppunternehmen beauftragen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Abschleppfirma angemessene Preise berechnet, denn in dieser Situation ist es ihm nicht zumutbar, "Marktforschung" im Hinblick darauf zu betreiben, ob die Abschleppkosten angemessen sind.

AG Mannheim v. 29.03.2012:
Mangels einer konkreten Vergütungsabrede für den Abschleppvorgang ist die ortsübliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB unter Rückgriff auf die Preis- und Strukturumfrage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen zu bestimmen.

AG Neuss v. 12.09.2012:
Richtigerweise kann ein Ersatzanspruch nur in der Höhe bestehen, in der der Geschädigte selbst dem Abschleppunternehmer gegenüber zur Entlohnung verpflichtet ist. Der Geschädigte braucht dem Abschleppunternehmer aber mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen nur einen angemessenen und ortsüblichen Lohn zu entrichten (vgl. auch AG Düsseldorf, BeckRS 2012, 14937). Dieser angemessene und ortsübliche Lohn ist entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs-und Abschleppunternehmer zu bestimmen.

AG Krefeld v. 10.01.2014:
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der unfallbedingten Abschleppkosten beschränkt sich gemäß § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Dieser kann gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der ortsüblichen Vergütung geschätzt werden, wobei für diese Schätzung wiederum die Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe des VBA für 2012 herangezogen werden kann. Die dort ermittelten Preisangaben stellen die bei den VBA-Mitgliedern ermittelten durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze für Einsatzfahrzeuge dar.




AG Neuss v. 19.02.2014:
Der Anspruch des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auf Schadenersatz wegen der Abschleppkosten ist dahingehend reduziert, dass nur die erforderlichen Abschleppkosten geschuldet sind. Diese können anhand einer Schätzung unter Zugrundelegung der Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe des VBA bemessen werden.

AG Stade v. 04.05.2015:
Die Schadensminderungspflicht gebietet es dem Geschädigten, das grundsätzlich reparable Fahrzeug lediglich bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt abschleppen zu lassen.

LG Stuttgart v. 07.12.2017:
Haben der Geschädigte eines Verkehrsunfalls und das Abschleppunternehmen keine Preisvereinbarung getroffen, schuldet der Geschädigte dem Abschleppunternehmen gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Diese ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

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Abtretung an Abschleppunternehmen:


Abtretung / Forderungsübergang

AG Mannheim v. 29.03.2012:
Die Abtretung aller Ansprüche aus einem Verkehrsunfall an einen Abschleppunternehmer zur Sicherung der Abschleppkosten ist mangels hinreichender Bestimmtheit der abgetretenen Forderung unwirksam.

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Ersatz in der Fahrzeugversicherung:


Rettungskosten

Abschlepp- und Bergungskosten in der Kfz-Versicherung

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