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Amtsgericht Erkelenz Urteil vom 16.01.2007 - 6 C 446/06 - Abschleppen von einem für den privaten Gebrauch gesperrten Krankenhausparkplatz

AG Erkelenz v. 16.01.2007: Zum Abschleppen von einem für den privaten Gebrauch gesperrten Krankenhausparkplatz


Das Amtsgericht Erkelenz (Urteil vom 16.01.2007 - 6 C 446/06) hat entschieden:
Stellt ein Fahrzeugführer, der im Besitz eines Besucherparkausweises für einen privates Parkgelände eines Krankenhauses ist, sein Fahrzeug auf einem Parkplatz ab, der als für den öffentlichen Besuchsverkehr gesperrt gekennzeichnet ist, hat der Grundstückseigentümer Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abschleppen des ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs. Einen Anspruch auf Ersatz des Standgelds für den Abschleppparkplatz hat der Grundstückseigentümer nur dann, wenn es nicht möglich war, das Fahrzeug auf einen anderen freien Parkplatz zu versetzen.


Siehe auch Privates Falschparken - Besitzstörung - private Abschleppkosten und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung in Höhe von 121,58 Euro Abschleppkosten.

Die Beklagte hat, indem sie ihr Fahrzeug auf dem Privatgelände der Klägerin ordnungswidrig parkte, das Eigentum der Klägerin an dem ihr gehörenden Grundstück beeinträchtigt. Durch die Blockierung des Parkplatzes war der Klägerin die Nutzungsmöglichkeit entzogen. Dies geschah auch in rechtswidriger Weise, da die Rechtswidrigkeit grundsätzlich bei einer unerlaubten Handlung indiziert ist. Der Beklagten war es auch aufgrund des Sonderparkausweises nicht gestattet, auf anderen als den mit blauen Parkschildern versehenen Parkplätzen zu parken. Eine ausdrückliche Gestattung des Parkplatzwächters, andere Parkplätze zu benutzen, hat die Beklagte ihrerseits auch nicht behauptet. Eine Nothilfesituation, die es der Beklagten gestattet hätte, den nächstbesten freien Parkplatz zu wählen, hat diese nicht vorgetragen. Sie hat sich nur darauf berufen, dass ein Angehöriger im Uniklinikum einen Notfall gehabt hätte. Dort war jedoch hinreichende Versorgung mit Ärzten sichergestellt, so dass ein unverzügliches Erscheinen der Beklagten deshalb nicht erforderlich war.

Es ist auch von einem Verschulden der Beklagten im Sinne von § 276 BGB auszugehen. Diese handelte zumindest gemäß § 276 Abs. 2 BGB fahrlässig, da sie nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erachtete. Sie hätte die Parkplatzbeschilderung nach dem Verlassen ihres Fahrzeuges überprüfen müssen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der von ihr in der Tiefgarage belegte Parkplatz nicht hinreichend als für den öffentlichen Besuchsverkehr gesperrter Parkplatz bezeichnet war. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass der Parkplatz mit einem Reservierungsschild für Ärzte versehen war. Eine Zuordnung des Schildes zu dem fraglichen Parkplatz war also unproblematisch möglich. Da sie sich auf einem Privatgelände bewegte, war die Beklagte bei Abstellen des Fahrzeugs verpflichtet, sich zu vergewissern, ob sie auf einem ordnungsgemäßen Besucherparkplatz stand.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB kann die Klägerin Ersatz der Abschleppkosten verlangen. Dies betrifft die Kosten für den Abschleppvorgang in Höhe von 104,81 Euro nebst 16 % Mehrwertsteuer, d. h. in Höhe von insgesamt 121,58 Euro. In Höhe von 8,05 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer kann die Klägerin hingegen keinen Schadenersatz geltend machen. Dieser Betrag betrifft das Standgeld für den Pkw auf dem Abschleppparkplatz. Nach ihrer Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 1 BGB wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, den Pkw der Beklagten auf einen anderen freien Besucherparkplatz abschleppen zu lassen. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, da der Besucherparkausweis der Beklagten unstreitig sichtbar hinter der Windschutzscheibe lag, und diese deshalb als Besucherin ausgewiesen war. Der Vortrag der Klägerin, es sei kein anderer Parkplatz auf dem Klinkgelände frei gewesen, ist angesichts des Umfangs der dort vorhandenen Parkmöglichkeiten unsubstantiiert. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein freier Parkplatz in dem Zeitpunkt vorhanden war, in welchem die Beklagte ihr Fahrzeug abstellte. Vielmehr hätte die Klägerin, nachdem sie das Abschleppunternehmen bestellt hatte, den nächst freiwerdenden Parkplatz für ein Versetzen des Pkws der Beklagten zu reservieren.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin auch nicht gemäß § 242 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daran gehindert, überhaupt Abschleppkosten geltend zu machen. Abweichend von den Grundsätzen des öffentlichen Rechts verleihen §§ 858 f. BGB dem Besitzer im Rahmen der Selbsthilfe besondere Besitzschutzrechte. Dem Besitzer steht deshalb im Zivilrecht die Selbsthilfe gemäß § 859 BGB bei jeder Besitzstörung zu. Er kann den störenden Wagen auch rein vorsorglich abschleppen lassen, ohne dass es auf eine konkrete Störung oder Behinderung ankommt (Janssen, NJW 1995, 624, 626). Dies gilt im Fall der Besitzentziehung an einem Grundstück jedenfalls dann, wenn sich der Besitzer – wie vorliegend die Klägerin – gemäß § 859 Abs. 3 BGB des Besitzes sofort wieder bemächtigt. Grenzen findet die Erstattungsfähigkeit nur im Schikaneverbot des § 226 BGB (AG Freising, DAR 1987, 156). Der Besitzer kann demnach gehalten sein, den Abschleppvorgang zu unterlassen, wenn er eindeutige Hinweise hat, wie er mit dem Störer in Kontakt treten kann. Dies gilt etwa, wenn hinter der Windschutzscheibe eine Telefonnummer platziert ist. Dem Besitzer ist es aber nicht zuzumuten, Ermittlungen darüber anzustellen, wo sich der Störer befindet.

Der Klägerin stehen auf den zugesprochenen Hauptanspruch in Höhe von 121,58 Euro Prozesszinsen aus §§ 288, 291 BGB ab dem Zeitraum der Zustellung des Mahnbescheids, dem 20.08.2006 zu. Denn der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 19.08.2006 zugestellt und das Verfahren gemäß § 696 Abs. 3 ZPO alsbald nach Zustellung des Widerspruchs im Mahnverfahren abgegeben (Eingang beim Amtsgericht Erkelenz am 17.10.2006). Der Klägerin stehen des Weiteren aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB 8,00 Euro Mahnkosten zu. Denn sie forderte die Beklagte mehrfach außergerichtlich zum Ausgleich des Schadens auf, ohne das eine Zahlung erfolgte. Die Höhe der Mahnkosten schätzt das Gericht gemäß § 187 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Bei der Feststellung der Kostenquote waren die von der Klägerin zunächst im Mahnverfahren geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 30,00 Euro sowie die Inkassokosten in Höhe von 32,10 Euro mit zu berücksichtigen. Insoweit hat die Klägerin später den Mahnantrag zurückgenommen. Die Nebenforderungen liegen in ihrer Höhe über 10 % der Hauptforderung, so dass sie bei Kostenquote Berücksichtigung finden müssen. Der fiktive Streitwert beläuft sich deshalb auf 193,02 Euro (130,92 Euro + 30,00 Euro + 32,10 Euro). Hiervon war die Klägerin in Höhe von insgesamt 129,58 Euro (121,58 Euro + 8,00 Euro) erfolgreich. Dies entspricht einer Unterlegensquote von 33 %.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.