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Amtsgericht Augsburg Urteil vom 20.12.2007 - 22 C 5276/07 - Zum Ersatz privat veranlasster Abschleppkosten

AG Augsburg v. 20.12.2007: Zum Ersatz privat veranlasster Abschleppkosten


Das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 20.12.2007 - 22 C 5276/07) hat entschieden:
Im Falle der unberechtigten Nutzung eines Kfz-Stellplatzes muss der Abstellende die Abschleppkosten und die Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts tragen.


Siehe auch Privates Falschparken - Besitzstörung - private Abschleppkosten und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. I.

Der Kläger kann vom Beklagten die Zahlung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 130 EUR verlangen, §§ 823 Abs. 1, 858 Abs. 1, 859 Abs. 3 BGB.

1. Der Kläger hat durch Vorlage des Kaufvertrags vom 30.01.2003 und des Auszugs aus dem Grundbuch des Amtsgerichts Augsburg nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Parkplatz in seinem Eigentum steht. Der Stellplatz ist mit einem Kfz-Kennzeichen und einem Schild versehen, wonach Unbefugte auf eigene Kosten abgeschleppt werden. Ob das angebrachte Kennzeichen mit dem Kennzeichen an dem am 17.09.2007 vom Kläger geführten Fahrzeug übereinstimmt, ist völlig unerheblich. Der Parkplatz war jedenfalls für den Beklagten eindeutig als Privatparkplatz erkennbar.

2. Dennoch hat der Beklagte seinen Pkw am 17.09.2007 gegen 19.00 Uhr auf diesem Parkplatz abgestellt. Durch die Benutzung des Abstellplatzes hat der Beklagte verbotene Eigenmacht begangen. Der Kläger war berechtigt, sich im Wege der Selbsthilfe durch das Abschleppenlassen des Pkws wieder in den Besitz seines Stellplatzes zu setzen, § 859 Abs. 3 BGB. Er übte dabei erlaubte Selbsthilfe aus. Er handelte auch "sofort" im Sinn des § 859 Abs. 3 BGB. Dabei bedeutet sofort nicht unverzüglich. Die Besitzentziehung wirkte sich aus, als der Kläger seinen Pkw am Abend auf seinen Abstellplatz stellen wollte. Nachdem er einige Zeit gewartet hatte, erteilte der Kläger noch vor 21.00 Uhr den Auftrag zum Abschleppen. Der Abschleppdienst kam gegen 21.00 Uhr. Da der Beklagte zu dieser Zeit zu seinem Fahrzeug kam, war ein Abschleppen nicht mehr erforderlich.

3. Der Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Als der Beklagte sich auf den gekennzeichneten Stellplatz stellte, handelte er rechtswidrig und schuldhaft. Der Beklagte erklärte, ihm sei von ... und ... gesagt worden, er könne sein Fahrzeug auf einem Stellplatz von ... abstellen. Es wäre dem Beklagten ein leichtes gewesen nachzufragen, welches dieser Stellplatz ist. Wenn er dennoch sein Fahrzeug auf den einzigen mit einem Kennzeichen und dem Hinweis auf einen Abschleppvorgang versehenen Parkplatz abstellte, handelte er fahrlässig.

Das Abschleppunternehmen ... stellte dem Kläger am 18.09.2007 für die Fahrt eine Rechnung über 130 EUR brutto. Das Gericht hält den in der Rechnung der Firma ... angesetzten Zeitraum von einer Stunde für die Hin- und Rückfahrt und die Ansetzung eines Preises in Höhe von 130 EUR für angemessen, § 287 Abs. 1 ZPO. Eine weitere Beweisaufnahme dazu ist nicht erforderlich.


II.

Der Kläger kann vom Beklagten ferner die Zahlung der außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten verlangen.

Der Beklagte hat die Kosten zu tragen, die dem Kläger durch die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung entstanden sind, §§ 823 Abs. 1, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Kläger konnte den Beklagten über seinen Rechtsanwalt zur Unterlassung auffordern, da weitere Störungen zu besorgen waren. Dabei begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Der Beklagte machte einen Besuch. Die bloße Erklärung des Beklagten, bei künftigen Besuchen den Abstellplatz des Klägers nicht mehr zu nutzen, räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus.

Der vom Klägervertreter angesetzte Streitwert von 1.500 EUR ist angemessen. Auch das Ansetzen der Geschäftsgebühr von 1,3 begegnet keinen Bedenken.

Damit ergeben sich bei einem Gesamtstreitwert von 1.630 EUR die vom Kläger angesetzten Kosten in Höhe von 229,55 EUR.


III.

Ferner kann der Kläger die durch die Halterauskunft entstandenen Kosten von 5,10 EUR erstattet verlangen. Der Beklagte fuhr weg, ohne seine Personalien zu hinterlassen.

Zinsen: §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.



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