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BGH Urteil vom 14.10.1986 - VI ZR 139/85 - Sorgfaltspflichten bei abgeflachten Bordsteinen

BGH v. 14.10.1986: Zu den Sorgfaltspflichten bei abgeflachten Bordsteinen


Der BGH (Urteil vom 14.10.1986 - VI ZR 139/85) hat entschieden:

   Eine über abgeflachte Bordsteine "überführte" Zufahrt ist, wenn sie die äußeren Merkmale einer öffentlichen Straße aufweist, einmündende Straße im Sinne der Vorfahrtregelung "rechts vor links" (StVO § 8 Abs 1 S 1), auch wenn sie für den von links kommenden Kraftfahrer dem ersten optischen Eindruck nach als eine Grundstücksausfahrt im Sinne von StVO § 10 erscheint.

Schwierigkeiten, derartige "überführte" Zufahrten als vorfahrtberechtigte Einmündungen zu erkennen, sind über das Verschuldenserfordernis und über die Regelung des StVO § 11 Abs 2 aufzufangen. Der Verkehr auf einer solchen "überführten" Zufahrt muss sich, wenn das sich ihm bietende Gesamtbild keinen Raum für ein Vertrauen in die Beachtung seiner Vorfahrt durch den querenden Verkehr zulässt, wie der Benutzer einer Grundstücksausfahrt besonders sorgfältig verhalten.

Siehe auch
Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein
und
Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Tatbestand:


Der Erstbeklagte fuhr am 2. März 1982 um 9.51 Uhr mit dem LKW der Zweitbeklagten, der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war, bei trockener und heller Witterung in K. durch ein neuerschlossenes Industriegelände auf der 7,50 m breiten und durchgehend asphaltierten B.-​Straße. Ihm näherte sich der Kläger mit einem Pkw auf der - in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen - von rechts unmittelbar vor der Industriehalle Bi. in die B.-​Straße einmündenden, 7,20 m breiten "Stichstraße", die sich auf der anderen Seite der B.-​Straße als H.-​Weg fortsetzte. Die "Stichstraße" war beiderseits mit rötlich gepflasterten Gehwegen ausgestattet und mit einer asphaltfarbenen Verbundpflasterung versehen. Sie führte über den sonst rot gepflasterten Gehweg der B.-​Straße und mündete über einen versenkten Bordstein in deren Fahrbahn ein. Sie wie auch weitere zur B.-​Straße führende "Stichstraßen" des Industriegeländes waren Zufahrten zu einem parallel zur B.-​Straße verlaufenden Verbindungsweg. Erst nach dem Unfall wurde die B.-​Straße gegenüber der "Stichstraße", aus der der Kläger kam, als bevorrechtigte Straße beschildert.

Als der Pkw in die B.-​Straße einfuhr, stieß er mit dem Lkw zusammen. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er hat mit der Behauptung, der Erstbeklagte habe die ihm, dem Kläger, nach dem Grundsatz "rechts vor links" zustehende Vorfahrt verletzt, alle drei Beklagten auf Ersatz seines mit 86.004,48 DM bezifferten materiellen Schadens, ferner die Erst- und Drittbeklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Zudem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihm - vorbehaltlich eines anderweiten Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger - allen materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen haben.

Die Beklagten haben sich darauf berufen, der Erstbeklagte sei dem Kläger gegenüber bevorrechtigt gewesen; der Kläger habe die Sorgfaltspflichten beachten müssen, die dem Benutzer einer Grundstücksausfahrt obliegen.

Das Landgericht hat den bezifferten Anspruch dem Grunde nach zu 20% für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren zu 20% stattgegeben. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat es abgewiesen.

Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger räumt nunmehr eine Mitverursachungsquote von 20% ein. Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Grundurteil und den Feststellungsausspruch auf eine Quote von 2/3 erhöht und auch den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 1/3 für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision begehren die Beklagten weiterhin volle Abweisung der Klage.





Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG für verpflichtet, dem Kläger 2/3 seines Schadens zu ersetzen. Es geht davon aus, dass beide Fahrer ein Verschulden trifft. Zwar habe die "Stichstraße", aus der der Kläger kam, für den Erstbeklagten - dem ersten optischen Eindruck nach - das Aussehen einer Grundstücksausfahrt gehabt. Gleichwohl habe es sich aber um eine öffentliche, Straße gehandelt, so dass zugunsten des Klägers mangels anderer Beschilderung der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ergebende Grundsatz "rechts vor links" gegolten habe. Gegenüber dieser Verkehrsregel könne dem sich dem Erstbeklagten bietenden ersten äußeren Eindruck der "Stichstraße" als Grundstücksausfahrt keine entscheidende Bedeutung zukommen. Daraus folge allerdings nicht, dass das sich dem Erstbeklagten bietende Gesamtbild vollständig außer Betracht zu bleiben habe. Könne ein Kraftfahrer trotz Anwendung verkehrserforderlicher Sorgfalt nicht erkennen, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt, so treffe ihn kein Verschulden. Dennoch sei der Erstbeklagte von der Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen nicht freizustellen, da für ihn, der sich nach den Ausführungen des Sachverständigen S. der Unfallstelle mit 53 km/h genähert habe, das Herannahen des (vorfahrtberechtigten) PKWs des Klägers geraume Zeit vor dem Unfall so rechtzeitig erkennbar gewesen sei, dass er den LKW bei entsprechender vorsichtiger Fahrweise noch rechtzeitig hätte abbremsen können. Bei genauer Beobachtung des Verkehrs habe ihm wegen der besonderen Pflasterung, der Breite und der Begrenzung durch (rote) Gehwege der "Stichstraße" auffallen müssen, dass diese sich deutlich gegen ihr Umfeld abzeichnete. Er hätte darum seine Wartepflicht in Betracht ziehen müssen.

Auch für den Kläger sei der sich aus seinem Vorfahrtrecht ergebende Vertrauensgrundsatz wegen der für ihn erkennbaren Gefahrenlage eingeschränkt gewesen, da ihm nach dem äußeren Gesamtbild Zweifel hätten kommen müssen, ob sein Vorfahrtrecht beachtet werde. Auch ihm, der mit etwa 37 km/h gefahren sei, wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen bei defensiver Fahrweise ein Anhalten vor dem Zusammenstoß möglich gewesen.




Bei einer Abwägung der beiderseits gesetzten Verursachungsanteile sei davon auszugehen, dass der Beitrag des Erstbeklagten doppelt so schwer wiege, wie derjenige des Klägers. Zwar sei das beiderseitige Verschulden etwa gleichgroß gewesen. Dem Erstbeklagten sei kein schwerwiegender Vorfahrtsbruch anzulasten, vielmehr sei er lediglich einem Irrtum erlegen; dem Kläger hätten sich, als er auf die Kreuzung zufuhr, im gleichem Maß Bedenken gegen sein Vorfahrtrecht aufdrängen müssen. Die stärkere Belastung des Erstbeklagten rechtfertige sich aber daraus, dass die Betriebsgefahr des LKWs wegen seiner Masse, schwereren Beweglichkeit und Abbremsbarkeit sowie seiner höheren Geschwindigkeit erheblich größer gewesen sei als diejenige des leichteren und langsamer fahrenden PKWs.


II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, bei der "Stichstraße", aus der der Kläger kam, habe es sich um eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes gehandelt, dessen Voraussetzungen es nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (s. BGH Urteil vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 256/75 - VersR 1977, 58 m.w.N.) geprüft hat. Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall zu bejahen sind, ist ihrem Wesen nach eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Diese ist im Streitfall nicht von Rechtsfehlern beeinflusst.

2. Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, dass für diese öffentliche Straße in Ermangelung einer Beschilderung die Vorfahrtregelung "rechts vor links" des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO galt. Diese Vorfahrtregelung war nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass die "Stichstraße", wie das Berufungsgericht feststellt, im Einmündungsbereich nicht wie eine normale Straße durch abgesetzte Bordsteine kenntlich gemacht war, sondern über den Gehweg mit abgeflachten Bordsteinen führte. Ob und inwieweit auch bei derartigen über den Gehweg "überführten" Straßeneinmündungen (s. Wimmer DAR 1967, 182, 183) die Vorfahrtregelung "rechts vor links" gilt, wird von Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.


a) Nach der in der Rechtsprechung bisher wohl überwiegenden Meinung ist maßgeblich auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Einmündung dem von links kommenden Kraftfahrer bietet. Ist für ihn die Zufahrt als öffentliche Straße nicht erkennbar, dann soll die Wartepflicht für ihn grundsätzlich nicht eingreifen; anderes soll für den ortskundigen Kraftfahrer gelten (vgl. BayObLG DAR 1972, 219; VRS 65, 223, 224ff; OLG Celle VersR 1977, 1032 (LS); OLG Frankfurt VersR 1976, 195; vgl. auch VersR 1973, 353 (LS), OLG Hamm VRS 35, 307, 308ff; einschränkend VRS 48, 139, 141; OLG Karlsruhe VRS 55, 246, 247ff, ff; OLG Oldenburg DAR 1983, 31; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., § 8 Rdn. 35; § 10 Rdn. 5; Mülhaus/Janiszewski, 10. Aufl., § 10 Anm. 2 b; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, StVO § 10 Rdn. 1). Andere Oberlandesgerichte lassen demgegenüber mit dem Berufungsgericht auch in diesen Fällen prinzipiell die Wartepflicht eingreifen und tragen den subjektiven Vorstellungen des Wartepflichtigen erst im Rahmen der Verschuldensprüfung Rechnung (so OLG Koblenz VRS 49, 449, 450; OLG Nürnberg DAR 1983, 87; OLG Stuttgart VRS 69, 390, 391; vgl. auch OLG Köln VRS 61, 285, 286; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., StVO § 8 Rdn. 27; Maier VersR 1976, 526; Wimmer aaO S. 184; vgl. auch Drees/Kuckuk/Werney, Straßenverkehrsrecht, 5. Aufl., § 10 StVO Rdn. 1). Ein Schutz in das Vertrauen auf die Beachtung der Wartepflicht wird dem Verkehr auf der "überführten" Zufahrt aber auch von dieser Rechtsprechung grundsätzlich nicht zugebilligt; vielmehr wird von diesen Kraftfahrern ein Verhalten wie beim Ausfahren aus einem Grundstück nach Maßgabe von § 10 StVO, oder doch in Anwendung von § 1 Abs. 2 StVO eine gesteigerte Sorgfalt des Einfahrenden in die querende Straße verlangt (s. OLG Hamm VRS 48, 139, 141; KG VM 1983, 53, 54; OLG Koblenz aaO; OLG Köln aaO; OLG Stuttgart aaO).

b) Nach Auffassung des erkennenden Senats kann für die Wartepflicht des für die aus der "Stichstraße" Ausfahrenden von links kommenden Verkehrs nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht allein auf die Erkennbarkeit der "überführten" Zufahrt als öffentliche Straße für diesen Verkehr abgestellt werden. Zwar ist richtig, dass diese Verkehrsregel nicht schon deshalb Geltung beanspruchen kann, weil die "Stichstraße" aufgrund ihrer Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts eine öffentliche Straße ist. Dazu ist vielmehr nötig, dass ihre Zulassung zur Benutzung für den fließenden Verkehr auch äußerlich erkennbar ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 aaO). Eine Verkehrsregelung, die sich als solche dem Verkehr nicht mitzuteilen vermag, kann prinzipiell für ihn nicht verbindlich sein. Doch muss genügen, dass das Verkehrsgebot oder -verbot überhaupt nach außen in Erscheinung tritt; es kann nicht darauf ankommen, wie leicht oder wie schwer es zu erkennen ist, noch dass es von jedem Verkehrsteilnehmer, an den es sich richtet, überhaupt erkannt werden kann. Anderes würde, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, die Verkehrsregelung in nicht erträglicher Weise relativieren und die Verkehrsordnung überhaupt in Frage stellen (vgl. dazu allgemein Larenz, Schuldrecht AT I 13. Aufl., § 20 IV; Deutsch, Haftungsrecht, 1976 S. 53ff 195ff; Stoll AcP 162, 210; v. Caemmerer, DJT Festschrift 1960 S. 131ff; a.A.: Esser/Schmidt, Schuldrecht I 6. Aufl. § 25 IV; Esser/Weyers, Schuldrecht II 6. Aufl. § 55 II 3 b; Zippelius, AcP 157, 395). Zwar mögen krasse Widersprüchlichkeiten und andere schwere Mängel die Geltung der Verkehrsregel allgemein in Frage stellen. Darum geht es im Streitfall aber nicht.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die "Stichstraße" im Bereich der hierfür maßgebenden Einmündung in die B.-​Straße nicht nur für den Kraftverkehr auf dieser Straße als öffentliche Straße erkennbar, sondern sie war es auch aufgrund ihrer Länge, ihrer Breite und ihrer Gestaltung mit durchgehender Verbundpflasterung für den Verkehr auf der B.-​Straße jedenfalls in der Frontalansicht. Das muss für die generelle Geltung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO genügen, zumal, wie die zahlreiche Rechtsprechung belegt, "überführte" Straßen über abgesetzte Bordsteine, die aus verkehrspsychologischen Gründen so angelegt werden, heute keine derartige Ausnahmeerscheinung mehr sind, dass der Verkehr die Geltung der Regel an dieser Zufahrt von vornherein als widersprüchlich empfinden müsste.




Hier kommt hinzu: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die "Stichstraße" für den auf der B.-​Straße herannahenden Verkehr zwar insbesondere wegen ihrer sich deutlich von der Asphaltdecke der B.-​Straße absetzenden Verbundpflasterung und der Art ihrer Einpassung in das übrige seitwärtig neu erschlossene, mit großzügigen Plätzen zum Parken ausgestattete Gelände das Aussehen einer Grundstücksausfahrt. Andererseits konnten Kraftfahrer auf der B.-​Straße, wie der Erstbeklagte, mangels jeden Bewuchses auf dem Industriegelände sich auf der "Stichstraße" annähernde Fahrzeuge bereits von weitem erkennen und sehen, dass sie auf einem Weg fuhren, der sich wegen seiner besonderen Pflasterung, seiner Breite und seiner Begrenzung durch rote Gehwege besonders deutlich gegen sein Umfeld abzeichnete. Umso weniger kann bei dieser Sachlage von einem die Geltung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO als solche infragestellenden Fehlen ihrer Erkennbarkeit gesprochen werden. Allerdings sollte im Interesse vermeidbarer Vorfahrtverletzungen möglichen Fehlerquellen tunlichst dadurch begegnet werden, dass der Charakter einer solchen "überführten" Zufahrt als öffentliche Straße - sei es durch ihre Ausgestaltung, sei es durch Beschilderung - für jeden Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar gemacht wird. Schwierigkeiten, derartige Einmündungen als vorfahrtberechtigte öffentliche Straße zu erkennen, heben aber die Regel als solche nicht auf. Sie sind richtigerweise über das Verschuldenserfordernis und über die Regelung des § 11 Abs. 2 StVO aufzufangen, die in besonderen Verkehrslagen dem Vorfahrtberechtigten einen Verzicht auf seinen Vorrang abverlangt, wenn die konkrete Verkehrslage dies erfordert.

3.Ebenfalls ohne Rechtsfehler lastet das Berufungsgericht dem Erstbeklagten die Verkennung seiner Wartepflicht als Verschulden an.

Das Berufungsgericht übersieht nicht, dass den Kraftfahrer, wenn er trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die "überführte" Straßeneinmündung als Zufahrt einer öffentlichen Straße nicht erkennen kann, für die Verletzung seiner Wartepflicht kein Schuldvorwurf trifft. Nach seinen Feststellungen konnte der Erstbeklagte seine Wartepflicht an der Einmündung der "Stichstraße" zwar nicht sogleich erkennen. Er konnte aber bereits von weitem erkennen, dass sich ihm von rechts der Kläger mit seinem Pkw näherte, und dass dies auf einem Weg geschah, der sich aufgrund seiner Breite, seiner Pflasterung und seiner Begrenzung durch rote Gehwege besonders deutlich gegen sein Umfeld abhob. Darum musste er bei Annäherung an die "überführte" Zufahrt in Betracht ziehen, dass es sich - abweichend von seinem ersten optischen Eindruck - doch nicht um eine Grundstücksausfahrt i.S. von § 10 StVO, sondern um eine öffentliche Straße handelte. Der Kraftfahrer muss in einer derartigen Situation, d.h. wenn die Vorfahrtregelung nicht eindeutig zu seinen Gunsten spricht, von der Rechtsbedeutung ausgehen, die ihm ungünstiger ist und ihm eine höhere Sorgfalt abverlangt (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 aaO). Der Erstbeklagte hätte von dem Zeitpunkt ab, in dem sich ihm die Fragwürdigkeit seines ersten optischen Eindrucks von einem eigenen Vorfahrtrecht aufdrängen musste, seine Geschwindigkeit herabsetzen, bremsbereit sein und den herannahenden Pkw genau beobachten müssen. Wie der Sachverständige S. dargelegt hat, wäre der Unfall vermieden worden, wenn der Kläger sich 31 m vor der Unfallstelle zu einer Notbremsung entschlossen hätte.




4. Das Berufungsgericht lastet aber zu Recht auch dem Kläger ein Verschulden an dem Unfall an. Er befand sich zwar auf einer öffentlichen Straße. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestanden aber erkennbare Merkmale, die Zweifel an der Beachtung der Vorfahrtregelung durch andere, die Durchgangsstraße benutzende Kraftfahrer auftreten lassen mussten. All das, was den optischen Eindruck einer Grundstücksausfahrt für jene vermitteln konnte, hatte der Kläger vor sich im Blickfeld. Die B.- Straße, auf der der Erstbeklagte fuhr, hatte - wie das Berufungsgericht feststellt - unverkennbar Durchgangscharakter und war älterer Herkunft. Die neu errichtete "Stichstraße", die der Kläger benutzte, konnte insbesondere wegen der im Einmündungsbereich fortgeführten Verbundpflasterung und des dort weitergeführten, nur abgeflachten Bordsteins des Bürgersteiges von Benutzern der B.-​Straße leicht übersehen oder als Grundstücksausfahrt verkannt werden. Wie das Berufungsgericht - sachverständig beraten - feststellt, wäre auch dem Kläger, der sich mit einer Geschwindigkeit von 37 km/h näherte, ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen. Selbst wenn seine Geschwindigkeit höher gelegen haben sollte, wäre ihm darum ein Verschulden anzulasten, weil er diese nicht deutlich herabgesetzt hätte, wozu er angesichts der für die Benutzer der B.-​Straße unklaren Rechtslage verpflichtet war.

5. Die Abwägung des beiderseitigen Verursachungsbeitrages nach §§ 17, 18 StVG, § 254 BGB, die das Berufungsgericht im Verhältnis 1:2 zu Lasten des Erstbeklagten für angemessen hält, beruht jedoch auf der falschen rechtlichen Sicht, das beiderseitige Verschulden der beiden Kraftfahrer etwa gleich hoch zu bewerten.

Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass dem Erstbeklagten nur eine Fehleinschätzung angelastet werden kann, zu der er durch den ersten optischen Eindruck, es handele sich bei der "Stichstraße" nur um eine Grundstücksausfahrt, verführt worden war. Wie das Berufungsgericht feststellt, eignete sich das sich ihm bietende Gesamtbild leicht dazu, ihn zu täuschen. Er ist also lediglich einem (allerdings bei Anwendung der hier erforderlich gesteigerten Sorgfalt vermeidbaren) Irrtum erlegen.



Dagegen ist dem Kläger vorzuwerfen, dass aufgrund des sich ihm bietenden Gesamtbildes kein Raum für die Inanspruchnahme eines Vertrauensschutzes hinsichtlich der Beachtung seines Vorfahrtrechtes bestand. Im Gegenteil hätten sich ihm - wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt - bei Benutzung der "überführten" Zufahrt Bedenken geradezu aufdrängen müssen. In einem solchen Fall muss der Fahrer sich nahezu wie bei einer Grundstücksausfahrt (§ 10 StVO) verhalten; er muss durch besonders vorsichtige Fahrweise Rücksicht auf den fließenden Verkehr der Durchgangsstraße nehmen, weil er davon ausgehen muss, dass deren Benutzer sich im allgemeinen darauf verlassen, dass der einen Bürgersteig überquerende Fahrzeugführer besonders vorsichtig fährt. Dieser muss darauf gefasst sein, dass der von links kommende Benutzer der Durchgangsstraße sein, des Einfahrenden, Vorfahrtrecht missachten werde (vgl. u.a. BGH Urt. v. 5. Oktober 1976 aaO; OLG Frankfurt VersR 1973, 353; OLG Hamm VRS 35, 307; BayObLG DAR 1976, 170; OLG Koblenz aaO; OLG Nürnberg aaO; OLG Köln aaO; OLG Stuttgart aaO). Das Verschulden des Klägers wiegt somit nicht, wie das Berufungsgericht meint, in etwa gleich schwer, sondern ungleich schwerer als dasjenige des Erstbeklagten.

Das angefochtene Urteil kann somit hinsichtlich der Quotierung keinen Bestand haben. III. Da der Sachverhalt, soweit möglich, geklärt ist, ist der Senat in der Lage, die beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge zu beurteilen. Im Hinblick darauf, dass den Kläger aus den dargelegten Gründen das weitaus größere Verschulden trifft, erscheint, auch unter Berücksichtigung der höheren Betriebsgefahr des Lkws, eine Quotierung im Verhältnis 2:1 zu Lasten des Klägers angemessen.

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