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OLG Köln Urteil vom 07.10.1998 - 13 U 76/98 - Zusammentreffen eines durch abgesenkten Bordstein übergeleiteten Radweges mit Wendehammer

OLG Köln v. 07.10.1998: Zusammentreffen eines durch abgesenkten Bordstein übergeleiteten Radweges mit einem Wendehammer


Das OLG Köln (Urteil vom 07.10.1998 - 13 U 76/98) hat entschieden:
  1. "Andere Straßenteile" gem. § 10 Satz 1 StVO gehören zur Straße im verkehrsrechtlichen Sinne, sie dienen jedoch nicht dem durchgehenden Verkehr. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Straße und den in § 10 Satz 1 StVO genannten Verkehrsflächen ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale, da der Verkehrsteilnehmer auf klare und einfache Anhaltspunkte angewiesen ist und in erster Linie auf sichtbare Merkmale zurückgreifen können muss, um aus dem an Ort und Stelle erkennbaren Gesamtbild Schlüsse darauf ziehen zu können, welche Verkehrsregelung eingreift.

  2. Radwege sind nicht Bestandteile der Fahrbahn im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 StVO, sondern durch Verkehrszeichen oder durch bauliche Gestaltung als solche erkennbare Sonderwege, die der Benutzung durch Radfahrer vorbehalten bleiben sollen. Sie dienen der Fernhaltung der im Verkehr besonders gefährdeten Radfahrer von der Fahrbahn und damit der Verkehrsentmischung und Unfallverhütung.

  3. Zu den von anderen Straßenteilen Einfahrenden gehören auch die Radfahrer, die von Radwegen oder Seitenstreifen auf die Fahrbahn einbiegen. Auch sie müssen mehr als besondere Rücksicht, wie sie bisher § 27 III StVO verlangte, nämlich das Äußerste an Sorgfalt aufbringen. Sie werden sich zwar kaum je einweisen lassen müssen; dafür haben sie dann bei Unübersichtlichkeit abzusitzen.

  4. Führt der Übergang eines Radweges zur Fahrbahn über einen abgesenkten Bordstein, erfüllt dies ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des § 10 S. 1 StVO, seit durch die Neufassung des § 10 klargestellt worden ist, dass Verkehrsflächen, die über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße führen, Grundstückseinfahrten gleichgestellt sind. Dies gilt für alle Fälle, in denen die Zufahrt über einen abgesenkten Bordstein führt; auf die Breite der Zufahrt oder die Beschilderung kommt es nicht an.

  5. An einem mit einem sog. Wendehammer versehenen Kopf einer Stichstraße oder Sackgasse unterliegt das der Anlage der Fahrbahn entsprechende Umkehren nämlich nicht der Vorschrift des § 9 V StVO (vgl. OLG Celle VRS 87/367). Der Zweck des § 9 V StVO, den fließenden Längsverkehr vor der besonderen Gefahr seiner Durchquerung zu schützen, greift hier nicht ein. Wenn die Straße durch eine Wendeanlage den Längsverkehr in die Gegenrichtung lenkt, scheidet das Fahrzeug nicht aus dem vorgesehenen Fluss aus, dieser wird nicht unterbrochen.

Siehe auch Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein und Wenden


Gründe:

Die förmlich unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwar kommt eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) gem. §§ 7, 18 I, 1 StVG sowie - hinsichtlich der Beklagten zu 3) - in Verbindung mit § 3 PflVersG grundsätzlich in Betracht.

Im Ergebnis hat das Landgericht solche Ansprüche jedoch mit Recht wegen gröblichen Verstosses des Klägers gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verneint.

Dabei lässt der Senat die Frage offen, ob der Unfall für die Beklagte zu 1) bereits auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 7 II StVG beruhte, wie es das Landgericht angenommen hat.

Die Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- bzw. Verschuldensbeiträge führt nämlich zu dem Ergebnis, dass die seitens der Beklagten mitwirkende Betriebsgefahr völlig durch das gem. § 254 BGB zu berücksichtigende Mitverschulden des Klägers verdrängt wird.

Die gebotene Abwägung ist hier nicht gem. § 17 StVG vorzunehmen, da der Kläger als Radfahrer keiner Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG unterliegt und daher auf seiner Seite keine Betriebsgefahr mitwirkt. Gem. § 9 StVG ist die Mitschuld des bei einem Verkehrsunfall verletzten Radfahrers gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.

Danach ist der Verletzte gleichfalls ausgleichspflichtig, wenn er zur Entstehung des Schadens schuldhaft beigetragen hat.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gröblich gegen die ihn gem. § 10 Satz 1 StVO treffenden Pflichten verstoßen hat, nicht aber die Beklagte zu 1) gegen die Vorfahrtsregel des § 8 I, 1 StVO.

Das Zusammentreffen des Radweges mit dem Wendehammer der Katharinenstr. stellt nämlich keine Einmündung im Sinne des § 8 I, 1 StVO, sondern eine Einfahrt von einem "anderen Straßenteil" i.S. d. § 10 Satz 1 StVO dar.

"Andere Straßenteile" gem. § 10 Satz 1 StVO gehören zur Straße im verkehrsrechtlichen Sinne, sie dienen jedoch nicht dem durchgehenden Verkehr. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Straße und den in § 10 Satz 1 StVO genannten Verkehrsflächen ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale, da der Verkehrsteilnehmer auf klare und einfache Anhaltspunkte angewiesen ist und in erster Linie auf sichtbare Merkmale zurückgreifen können muss, um aus dem an Ort und Stelle erkennbaren Gesamtbild Schlüsse darauf ziehen zu können, welche Verkehrsregelung eingreift (vgl. OLG Köln, VRS 87/97 f.). Was unter "anderen Straßenteilen" im Sinne des § 10 S. 1 StVO zu verstehen ist, folgt auch aus dem Zweck dieser Rechtsnorm, der darauf gerichtet ist, dem fließenden Verkehr auf der Straße den Vorrang einzuräumen, um auf diese Weise Gefahren abzuwenden, die von Verkehrsteilnehmern verursacht werden, die sich in den fließenden Verkehr auf der Fahrbahn erst einordnen wollen (vgl. OLG Karlsruhe VerkMitt 89/7; KG VerkMitt 83/53 f.).

Für Radwege ist dabei zu berücksichtigen, dass sie nicht als Bestandteile der Fahrbahn im Sinne von § 2 I, 1 StVO angesehen werden, sondern als durch Verkehrszeichen oder durch bauliche Gestaltung als solche erkennbare Sonderwege, die der Benutzung durch Radfahrer vorbehalten bleiben sollen (vgl. KG VerkMitt 84/94). Sie dienen der Fernhaltung der im Verkehr besonders gefährdeten Radfahrer von der Fahrbahn und damit der Verkehrsentmischung und Unfallverhütung (vgl Jagusch/Hentschel § 2 StVO, Rn. 67).

Dementsprechend gehen die amtliche Begründung zu § 10 StVO und die herrschende Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur davon aus, dass Radwege als "andere Straßenteile" im Sinne des § 10 S. 1 StVO anzusehen seien (vgl. Jagusch/Hentschel § 10 StVO, Rn. 6 m. w. N.).

Die amtliche Begründung lautet:
"Zu den von anderen Straßenteilen Einfahrenden gehören schließlich auch die Radfahrer, die von Radwegen oder Seitenstreifen auf die Fahrbahn einbiegen. Auch sie müssen mehr als besondere Rücksicht, wie sie bisher § 27 III StVO verlangte, nämlich das Äußerste an Sorgfalt aufbringen. Sie werden sich zwar kaum je einweisen lassen müssen; dafür haben sie dann bei Unübersichtlichkeit abzusitzen."
Soweit das OLG Köln für den Fall, dass ein Radfahrer den Radweg verlässt, um zur Fortsetzung auf der anderen Straßenseite die Fahrbahn zu überqueren, nicht von § 10 StVO ausgegangen ist, sondern § 9 III StVO entsprechend angewandt hat, da der Vorgang dem Linksabbiegen ähnele (vgl. OLG Köln VRS 78/348 f.), ist damit ersichtlich ein Spezialfall gemeint, der mit der Situation im vorliegenden Falle nicht vergleichbar ist.

Liegt damit schon generell die Anwendung des § 10 StVO auf den Radfahrer nahe, der den Radweg verlässt, um auf die Fahrbahn einzubiegen, ergibt dies auch die Betrachtung anhand der objektiv erkennbaren äußeren Merkmale im konkreten Fall:

Wie aus den vorliegenden Fotos ersichtlich ist und auch im angefochtenen Urteil zugrundegelegt worden ist, ist der Radweg im Bereich der Einfahrt in den Wendehammer durch 2 Eisenstangen abgepollert, die das Ende des Radweges eindeutig markieren.

Der Radweg führt darüber hinaus auch über einen abgesenkten Bordstein in den Wendehammer, wie insbesondere auf dem Foto Bl. 8 (oben) der Ermittlungsakte erkennbar ist. Dies erfüllt ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des § 10 S. 1 StVO, seit durch die Neufassung des § 10 klargestellt worden ist, dass Verkehrsflächen, die über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße führen, Grundstückseinfahrten gleichgestellt sind. Dies gilt für alle Fälle, in denen die Zufahrt über einen abgesenkten Bordstein führt; auf die Breite der Zufahrt oder die Beschilderung kommt es nicht an (vgl. OLG Zweibrücken VRS 82/51 f.).

Danach hatte der Kläger sich vorliegend so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, d. h. er hatte äußerste Sorgfalt walten zu lassen.

Diese Sorgfaltspflicht hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht beachtet. Wie durch die Fotos dokumentiert ist, war der Einmündungsbereich des Radweges in den Wendehammer durch Buschwerk an beiden Seiten derart unübersichtlich, dass ein Fahrzeug, welches den Wendehammer befährt, erst im letzten Augenblick für den Radfahrer sichtbar wird. Nach seinem eigenen Vortrag im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Bereich gleichwohl mit unverminderter Geschwindigkeit von ca. 20 - 25 km/h durchfahren. Da die K.str. sich nach dem Wendehammer offenbar auch nicht in gerader Linie des Radweges fortsetzt, wie die Fotos Bl. 7 der Beiakte und Bl. 108 unten der Gerichtsakte zumindest nahelegen, und somit nicht vollständig für den Kläger einsehbar war, durfte er auch nicht darauf vertrauen, bei seiner Einfahrt in den Wendehammer niemanden anzutreffen. Angesichts des bei seiner Geschwindigkeit gegebenen, verhältnismäßig langen Bremsweges setzte er sich praktisch außerstande, auf ein unvermutet im Wendehammer vor ihm auftauchendes Hindernis noch rechtzeitig unfallverhütend reagieren zu können.

Angesichts des groben Verkehrsverstosses des Klägers, der gleichsam blindlings in die Fahrbahn des Wendehammers einfuhr, ist es gerechtfertigt, die mitwirkende Betriebsgefahr der Beklagten völlig zurücktreten zu lassen.

Die seitens der Beklagten zu berücksichtigende einfache Betriebsgefahr ist nämlich entgegen der Ansicht der Berufung nicht dadurch erhöht, dass die Beklagte zu 1) gegen die durch § 9 V StVO normierten Sorgfaltspflichten beim Wenden verstoßen hätte.

An einem mit einem sog. Wendehammer versehenen Kopf einer Stichstraße oder Sackgasse unterliegt das der Anlage der Fahrbahn entsprechende Umkehren nämlich nicht der Vorschrift des § 9 V StVO (vgl. OLG Celle VRS 87/367). Der Zweck des § 9 V StVO, den fließenden Längsverkehr vor der besonderen Gefahr seiner Durchquerung zu schützen, greift hier nicht ein. Wenn die Straße durch eine Wendeanlage den Längsverkehr in die Gegenrichtung lenkt, scheidet das Fahrzeug nicht aus dem vorgesehenen Fluss aus, dieser wird nicht unterbrochen (vgl. OLG Celle a. a. O.).

Die Anwendung des § 9 V StVO kann hier auch nicht damit begründet werden, dass die Beklagte mit "durchfließendem Fahrradverkehr" rechnen musste, wie es die Berufung annimmt. Zwar nehmen selbstverständlich auch Fahrräder am fließenden Durchgangsverkehr auf der Fahrbahn teil. Die Berufung verkennt hier indes, dass der Kläger von einem Sonderweg erst in die Fahrbahn einfahren wollte und daher den besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO unterlag. Er durfte den Radweg und die sich über den Wendehammer anschließende K.straße gerade nicht als einen durchgehenden Radweg betrachten, auf dem er freie Fahrt hatte. Vielmehr hatte er sich am Wendehammer, wo der Radweg endete, erst in den - im Wendehammer - fließenden Verkehr einzuordnen, wobei er die höchstmögliche Sorgfalt walten lassen musste.

Soweit der Kläger mit der Berufung behauptet, die Beklagte zu 1) habe offenbar im Wendehammer verbotswidrig gehalten und sei erst von dort angefahren, da er den PKW bei Einfahrt in den Wendehammer nicht gesehen habe, erscheint dieses Vorbringen konstruiert und auf bloßen Vermutungen beruhend.

Selbst wenn die Beklagte zu 1) im Wendehammer verbotswidrig geparkt oder gehalten hätte und aus einer solchen Position angefahren wäre, hätte sich dieser Verstoß nicht gefahrerhöhend ausgewirkt; der Kläger als in jedem Falle Wartepflichtiger ist durch das Halteverbot im Wendehammer nicht geschützt. Das Halteverbot dient nur dazu, die Wendevorgänge im fließenden Verkehr von Behinderungen durch abgestellte Fahrzeuge freizuhalten, um dort ein gefahrloses Wenden ohne "Durchquerung" des Längs- bzw. Kreisverkehrs zu ermöglichen.

Der vom Kläger beantragten Vernehmung der Beklagten zu 1) bedurfte es aus den vorgenannten Erwägungen nicht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers:

Klageantrag zu 1): 1.096,88 DM
Klageantrag zu 2): 15.000,00 DM
Klageantrag zu 3): 5.000,00 DM
Summe: 21.096,88 DM