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OLG Zweibrücken Urteil vom 16.04.2013 - 8 U 16/11 - Zum Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz von Reparaturkosten bei Rückgabe eines nicht vertragsgemäßen Leasingfahrzeugs

OLG Zweibrücken v. 16.04.2013: Zum Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz von Reparaturkosten bei Rückgabe eines nicht vertragsgemäßen Leasingfahrzeugs


Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 16.04.2013 - 8 U 16/11) hat entschieden:
Gibt der Leasingnehmer bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung in nicht mangelfreiem Zustand zurück, schuldet er die für die Herstellung des mangelfreien Zustandes erforderlichen Reparaturkosten. Diese werden jedoch der Höhe nach begrenzt durch den Anspruch des Leasinggebers auf Vollamortisation, so dass der Anspruch des Leasinggebers höchstens einen Betrag ausmacht, der dem Wert des Fahrzeugs im geschuldetem Zustand abzüglich des Fahrzeugswerts in mangelhaftem Zustand entspricht. Eine dem entgegenstehende Klausel im Leasingvertrag ist unwirksam.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag und Ausgleich des Minderwerts im Leasingverhältnis


Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht Ansprüche nach Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages geltend.

Die Zedentin überließ dem Beklagten aufgrund eines am 19. Februar 2005 geschlossenen Leasingvertrages einen Pkw Peugeot 407 SW Platinum 160 zur gewerblichen Verwendung für die Dauer von 48 Monaten mit einer Gesamtfahrleistung von 60.000 km bei Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern. Die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB-L V) bestimmen unter Nr. 8 zur Rückgabe des Fahrzeugs u. a. Folgendes:
"(1) Am Tag der Beendigung des Vertrages ist das Leasingfahrzeug in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden verkehrs- und betriebssicheren sowie in fahrbereitem Zustand, frei von Schäden, die über gewöhnliche Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinunqen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hinausgehen, am Ort der Auslieferung der Lieferfirma oder einem durch den Leasinggeber bestimmten Empfänger zurückzugeben ...

(2) Ist das Fahrzeug nicht in diesem Zustand, übernimmt der Leasingnehmer die Kosten, die erforderlich sind, um es in den in Abs. (1) beschriebenen Zustand versetzen zu lassen."
Kurz vor Ende der vereinbarten Leasingzeit (18. Februar 2009) wurde das Fahrzeug mit einem Kupplungsschaden zur Klägerin gebracht. Diese holte ein Bewertungsgutachten der DEKRA Automobil GmbH ein, in welchem der Händlereinkaufswert mit 4.579,83 € netto ermittelt wurde.

Der Beklagte hatte mit dem Fahrzeug 31.620 km mehr als vereinbart zurückgelegt. Wegen dieser Mehrleistung hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.950,52 brutto in Anspruch genommen. Der Beklagte hat diesen Anspruch anerkannt. Aufgrund des Anerkenntnisses ist er durch Teilanerkenntnisurteil vom 23. März 2010 insoweit zur Zahlung verurteilt worden.

Drüber hinaus hat die Klägerin den Beklagten wegen behaupteter Schäden und Mängel des Fahrzeugs u. a. auf Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 7.720,83 (netto) auf der Grundlage zweier (unverbindlicher) Reparaturkalkulationen und eines eigenen Gebrauchtwagenbefundberichts in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 13. Juli 2010 Beweis erhoben über den Erhaltungszustand des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige ist auch damit beauftragt worden, die Kosten einer eventuellen Schadensbeseitigung mitzuteilen (vgl. BI. 111 f d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sachverständigengut achten vom 18. September 2010 (BI. 120 f d.A.).

Der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat den Beklagten durch Schlussurteil vom 25. Januar 2011 dazu verurteilt, an die Klägerin weitere 6.474,18 € zu bezahlen. Im Übrigen hat er die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts und der sie tragenden rechtlichen Erwägungen wird auf "Tatbestand" und "Entscheidungsgründe" des Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Ziel der Berufung ist eine weitergehende Abweisung der Klage.

Zur Begründung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass das Landgericht die Klausel unter Nr. 8 (1) und (2) der AGB-LV unzutreffend ausgelegt bzw. angewandt habe. Die Leasingbedingungen hätten in früheren Verträgen ausdrücklich den Ausgleich des "Minderwerts" bei Rückgabe des Fahrzeugs in nicht vertragsgemäßem Zustand vorgesehen. Demgegenüber werde vorliegend zwar nicht mehr ausdrücklich auf den "Minderwert" abgestellt, gleichwohl könne auch den hier vereinbarten "Leasingbedingungen" nicht entnommen werden, dass stattdessen die kalkulierten, fiktiven Reparaturkosten zur Herstellung des Fahrzeugs in einen vertragsgemäßen Zustand geschuldet würden. Denn an der grundsätzlichen, dem Wesen des Leasingvertrages entsprechenden Verpflichtung zum Wertausgleich bei Rückgabe des Fahrzeugs in nicht vertragsgemäl1em Zustand ha be sich auch durch die umformulierten Leasing-Bedingungen nichts geändert. Die streitgegenständlichen Leasingbedingungen stellten nämlich ausdrücklich nicht auf die Reparaturkosten, sondern auf die Kosten ab, die erforderlich seien, um den vertragsgemäl1en Zustand herzustellen. Eine Auslegung im Sinne einer Verpflichtung zur Übernahme von Reparaturkosten würde zu einer unangemessenen Benachteiligung des Leasingnehmers führen mit der Folge der Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klausel gemäl1 §§ 305 f BGB. Er schulde lediglich einen Ausgleich bis zur Höhe des Wertes für ein unbeschädigtes Vergleichsfahrzeug. Dieser betrage 3.620,17 € netto. Zinsen aus dem anerkannten Betrag seien nicht gerechtfertigt. Der anerkannte Teilbetrag sei unmittelbar im Anschluss an den Erlass des Teilanerkenntnisurteils überwiesen worden (unstreitig).

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 25.01.2011 (7 0 466/09) zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Klägerin mehr als ein Betrag von 3.620,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2010 zuerkannt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Mal1gabe ihrer Berufungserwiderung vom 22. März 2011 (BI. 226 f d.A.).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.


II.

Die zulässige Berufung des Beklagten führt in der Sache überwiegend zum Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach den unter Nr. 8 Abs. 1 und 2 AGB-LV. getroffenen Regelungen lediglich ein Anspruch auf Zahlung eines (weiteren) Betrages in Höhe von 3.620,17 zu.

Die Erstattung der geltend gemachten (fiktiven) Reparaturkosten in voller Höhe kann die Klägerin auf der Grundlage der genannten Vertragsklausel nicht verlangen. Denn diese ist unter Berücksichtigung der typischen Interessenlage bei der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung auszulegen.

Der Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung zielt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99 -, zitiert nach juris). Der Anspruch des Leasinggebers auf Amortisation seines Anschaffungs- und Finanzierungsaufwandes (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84 -, zitiert nach juris) wird im Wege der "Mischkalkulation" durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Vertragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer einzustehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/79 -, a.a.O; zitiert nach juris). Bei dieser Vertragsgestaltung schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber daher als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung nicht nur die vereinbarten Leasingraten nebst einer etwaigen bei Vertragsbeginn zu entrichtenden Sonderzahlung, sondern auch einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer und zur Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahrzeug Ersatz des Minderwertes des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemä13.emZustand (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2000 a.a.O. und 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03 -, jeweils zitiert nach juris). Letzteres folgt daraus, dass in Anbetracht der nach der Vertragsgestaltung bezweckten Vollamortisation der Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz des Minderwertes bei Rückgabe des Fahrzeuges in vertragswidrigem Zustand dessen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand gleichzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12 -, zitiert nach juris).

Dies zugrundegelegt kann in Anbetracht der von den Parteien gewählten Vertragskonstruktionen die unter Nr. 8 Abs. 2 AGB-LV getroffene Regelung nicht im Sinne einer Verpflichtung des Leasingnehmers zur uneingeschränkten Übernahme der Reparaturkosten aufgefasst werden. Die unter Nr. 8 AGB-LV getroffenen Bestimmungen dienen dem Schutz des Leasinggebers vor einer übermäßigen Abnutzung oder sonstigen Schäden .des Leasingfahrzeugs. Denn dieses muss
"am Tag der Beendigung in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden verkehrs- und betriebssicheren sowie in fahrbereitem Zustand, frei von Schäden, die über gewöhnliche Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinunqen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hinausgehen",
zurückgegeben werden.

Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, übernimmt der Leasingnehmer die Kosten, die erforderlich sind, um es in den in Absatz (1) "beschriebenen Zustand versetzen zu lassen" (Nr. 8 Abs. 2 AGB-L V). Aus dem Zusammenhang der unter Nr. 8 Absätze 1 und 2 AGB-LV getroffenen Regelungen erschließt sich, dass der Anspruch auf Ersatz der Kosten zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes an die Stelle des Anspruchs auf Rückgabe in einem ordnunqsgernäßen Zustand tritt. Demzufolge dient die unter Nr. 8 Abs. 2 AGB-L V übernommene Verpflichtung der Erfüllung der leasingtypischen Amortisationsfunktion (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12 - zur Auslegung einer Formularklausel, wonach der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand "zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet ist"). Daher schuldet der Beklagte aufgrund der in Rede stehenden Klausel jedenfalls keine Kostenerstattung, die über die mit der gewählten Vertragskonstruktion bezweckte Vollamortisation hinausgehen würde. Dieser Vertragszweck wird unter den hier gegebenen Umständen durch die Zahlung des mit der Berufung nicht angegriffenen Teils des ausgeurteilten Betrages erreicht. Nach dem von der Klägerin vorgelegten und in Bezug genommenen Bewertungsgutachten der DEKRA Automobil GmbH vom 13. Februar 2009 belief sich der Händlereinkaufswert des Fahrzeugs in dem im Rückgabezeitpunkt gegebenen - vertragswidrigen - Erhaltungszustand auf 4.579,83 €. Der Händlereinkaufswert eines vergleichbaren Fahrzeugs in dem geschuldeten ordnungsgemäßem Zustand hätte dem vom Beklagten in Bezug genommenen Privatgutachten zufolge 8.200,00 € betragen. Bei dieser Bezugnahme handelt es sich um qualifizierten Parteivortrag, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist. Demgemäf1 schuldet der Beklagte zur "Herstellung" des vertragsgemäf1en Zustandes lediglich die Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 3.620,17 -.

Das Zinsbegehren aus dem gesamten von dem Beklagten geschuldeten Betrag ist gemäß § 291 BGB nur für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum begründet. Der Beklagte hat mit der Berufung unwidersprochen vorgetragen, dass er den anerkannten Betrag in Höhe van 2.950,52 € unmittelbar im Anschluss an das Anerkenntnis überwiesen hat. Das Teilanerkenntnisurteil ist dem Beklagten am 29. März 2010 zugestellt worden. Demgemäf1 erweist sich das diesen Betrag betreffende Zinsbegehren nur noch für den Zeitraum als gerechtfertigt, der benötigt wird, um die Überweisung auszuführen. Nach alledem erweist sich das Rechtsmittel des Beklagten im Hinblick auf die Beschränkung der Berufung bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsbegehrens als begründet. III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 analog, 93 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da das Teilunterliegen des Beklagten hinsichtlich der Zinsen verhältnismäf1ig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war gemäf1 § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da der vorliegende Fall Veranlassung gibt, einen Leitsatz für die Auslegung der hier in Rede stehende Formularklausel in einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung aufzuzeigen.

Streitwert: 2854,01 €