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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil vom 29.11.2012 - AN 10 K 12.00957 - Zum Anspruch auf Änderung der Route eines Schwertransports
VG Ansbach v. 29.11.2012: Zum Anspruch auf Änderung der Route eines Schwertransports
Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 29.11.2012 - AN 10 K 12.00957) hat entschieden:
Nach § 29 Abs. 3 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, der Erlaubnis. Bei der Entscheidung über den Erlaubnisantrag handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ist eine Ermessensausübung nicht erkennbar, ist ein Routenbescheid rechtswidrig. Nach Erledigung des Bescheids durch Zeitablauf können keine Ermessensgründe mehr nachgeschoben werden.
Siehe auch Schwerlasttransporte - Sondertransporte - Gigaliner und Stichwörter zum Thema Fuhrpark
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Einzelerlaubnis zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten vom 27. April 2012.
Mit Formblattschreiben beantragte die Klägerin bei der Beklagten am 24. April 2012 die Erteilung einer Einzelerlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für eine Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ... und einen Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen ... für den Zeitraum 2. bis 8. Mai 2012. Als tatsächliches Gesamtgewicht für die Lastfahrt wurde ein Gewicht von 44,00 Tonnen angegeben.
Mit Bescheid vom 27. April 2007 wurde die Erlaubnis durch die Beklagte unter Abänderung des Fahrtwegs erteilt. Abweichend vom Erlaubnisantrag wurde ein Überfahren der Brücke ... über die ... (...) sowie der Brücke ... über den ...Kanal (...) nicht zugelassen, sondern eine Umgehungsroute festgelegt. Eine Begründung für die Änderung der Fahrtstrecke ist im Bescheid nicht enthalten.
Die Klägerin erhob am 30. Mai 2012 Klage. Zur Begründung wurde dargelegt, nach § 34 Abs. 6 StVZO sei es gestattet, mit einem Fahrzeug, das ein Gesamtgewicht von 44 Tonnen aufweise und mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug vergleichbar sei, auf der beantragten Strecke zum intermodalem Hafen zu fahren. Es handele sich um eine offensichtliche Ungleichbehandlung der Transportunternehmen.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2012
Klageabweisung.
Bei einem Teil der Spannbetonbrücken aus den 1960er und 1970er Jahren sei Spannbeton mit einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Spannungskorrosion eingebaut worden. Die Gefahr einer Spannungsrisskorrosion liege darin, meist unerkannt abzulaufen und gegebenenfalls zu einer Werkstoffzerstörung zu führen. Mit einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorgegebenen rechnerischen Nachweisverfahren zum Ankündigungsverhalten nach dem Riss-vor-Bruch-Kriterium lasse sich das Versagensrisiko eines Bauwerks beurteilen. Im Ergebnis könnten die Bauwerke in zwei Gruppen unterteilt werden, nämlich in Bauwerke mit durchgängigem Ankündigungsverhalten und Bauwerke ohne durchgängiges Ankündigungsverhalten. Bei den streitgegenständlichen Bauwerken handle es sich um Bauwerke ohne Ankündigungsverhalten. Zum Schutz der Brückenbauwerke könne die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für die beantragte Fahrtstrecke nicht bewilligt werden.
Die Klägervertreter legten mit Schriftsatz von 30. August 2012 dar, da die verfahrensgegenständlichen Brücken für den LKW-Verkehr bis 44 Tonnen nicht gesperrt seien, bestehe kein Grund, warum diese Brücken nicht auch von den Fahrzeugen der Klägerin befahren werden dürften. Es sei nicht zutreffend und auch keine durch geeignete Sachverständigengutachten festgestellte Tatsache, dass bei den streitgegenständlichen Brücken die Tragsysteme versagen könnten.
Die Beklagte vertiefte mit Schreiben vom 24. September 2012 ihr bisheriges Vorbringen und legte insbesondere dar, die streitgegenständlichen Bauwerke könnten nach aktuellen Regelwerken statisch nicht gesichert abgebildet werden.
Die Klägervertreter ergänzten mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 ihr bisheriges Vorbringen.
In der mündlichen Verhandlung am 28. November 2012 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.
Der Klägervertreter beantragte,
festzustellen, dass die Bescheidung des Erlaubnisantrags vom 24. April 2012 unter Abänderung der Fahrtstrecke rechtswidrig war.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Bei der Klage handelt es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage in doppelt analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Da vorliegend die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für den Zeitraum vom 2. Mai 2012 bis 8. Mai 2012 beantragt und unter Abänderung der Fahrtstrecke durch die Beklagte auch erteilt wurde, hatte sich der Erlaubnisbescheid zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30. Mai 2012 bereits erledigt. Es liegt somit eine Erledigung vor Klageerhebung vor, auf die die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, die die Erledigung nach Klageerhebung regelt, analog anwendbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, Rdnr. 99). Ohne das erledigende Ereignis hätte eine Verpflichtungsklage auf Erlass der Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO in der beantragten Form erhoben werden müssen. Denn in der Abänderung der Fahrtroute ist eine modifizierende Auflage zu sehen, bei der es sich gerade nicht um eine (möglicherweise selbständig anfechtbare) Nebenbestimmung im Sinne des Art. 36 BayVwVfG handelt (vgl. BVerwG vom 17.6.1999, 3 C 20/98). Tritt bei einer derartigen Verpflichtungssituation ein erledigendes Ereignis ein bzw. lag es bereits bei Klageerhebung vor, ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ebenfalls entsprechend anzuwenden (vgl Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, Rdnr. 109).
Der Einhaltung einer Klagefrist nach § 74 VwGO bedurfte es nicht. Maßgeblich ist lediglich, ob bei Eintritt des erledigenden Ereignisses der streitgegenständliche Bescheid bereits in Bestandskraft erwachsen ist. In diesem Fall wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig (vgl. BVerwG vom 14.7.1999, 6 C 7/98). Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses eine Bestandskraft des Bescheides vom 27. April 2012 noch nicht eingetreten.
Das in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorausgesetzte Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in einer konkreten Wiederholungsgefahr zu sehen.
Die Klage ist begründet.
Die Entscheidung der Beklagten, die beantragte Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO unter Abänderung der Fahrtstrecke zu erteilen, war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in doppelt analoger Anwendung).
Nach § 29 Abs. 3 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, der Erlaubnis. Bei der Entscheidung über den Erlaubnisantrag handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. insoweit die ständige Rechtsprechung des BayVGH - beispielsweise vom 29.10.2008, 8 B 05.1468 - zu Art. 18 BayStrWG, der ähnlich gefasst ist).
Diese Ermessensentscheidung ist jedoch nicht ordnungsgemäß getroffen worden mit der Folge, dass ein Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO gegeben ist. Denn die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich der Änderung der Fahrtroute - was einer modifizierenden Ablehnung des gestellten Erlaubnisantrags gleich kommt - nicht erkannt, jedenfalls nicht ausgeübt. Dies belegt der streitgegenständliche Bescheid, der letztlich hinsichtlich der geänderten Fahrtroute keinerlei Begründung enthält (vgl. zu dem Aspekt der fehlenden Begründung etwa Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 114 RdNr. 48). Auch in der vorgelegten Aktenheftung der Beklagten ist nichts enthalten, was auf eine Ermessensausübung schließen lassen könnte.
Soweit die Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Ausführungen gemacht hat, können diese hier schon deshalb eine Ermessensausübung überhaupt bzw. eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht dartun, denn dieser Vortrag erfolgte erst nach Erledigung (durch Zeitablauf) des streitgegenständlichen Bescheides. Selbst wenn man davon absieht, dass bei völligem Ermessensausfall eine „Ergänzung“ von Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO nicht möglich ist, wäre dessen ungeachtet eine nachträgliche Ergänzung der Ermessensentscheidung nicht mehr möglich, denn eine Ermessensergänzung setzt notwendigerweise einen noch wirksamen Verwaltungsakt (im Sinne von Art. 43 BayVwVfG) voraus, auf welchen sie sich beziehen kann (so BayVGH vom 22.6.2010 - Az. 8 BV 10.182, insbesondere RdNr. 19, juris; Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 86 zu § 114).
Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind.
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden kann, dass es der Beklagten bei künftigen Erlaubnisanträgen der Klägerin verwehrt ist, die Fahrtroute zu ändern und der Klägerin die Benutzung der streitgegenständlichen Brückenbauwerke zu untersagen. Im vorliegenden Fall war der Bescheid schon deshalb als rechtswidrig anzusehen, da er nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren erging. Dies sagt nichts darüber aus, wie die Entscheidung hätte ausfallen müssen, wäre sie in einem ordnungsgemäßen Ermessensentschließungsverfahren getroffen worden. Bei einer zukünftigen Ermessensausübung wird die Beklagte aber den Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu beachten haben, wonach weder wesentlich gleiche Sachverhalte willkürlich anders behandelt werden dürfen noch von einer gleichmäßigen behördlichen Praxis in gleichheitssatzwidriger Weise abgewichen werden darf.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).