Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Lüneburg Urteil vom 16.11.2009 - 12 LC 264/07 - Zur Erstreckung von Ausnahmebewilligungen gem. § 70 StVZO

OVG Lüneburg v. 16.11.2009: Zur Erstreckung von Ausnahmebewilligungen gem. § 70 StVZO


Das OVG Lüneburg (Urteil vom 16.11.2009 - 12 LC 264/07) hat entschieden:
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Kraftfahrzeuge, die in der StVZO genannte Bau- und Betriebsvorschriften nicht erfüllen, kommt nur an den Hersteller, Fahrzeughalter, Eigentümer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs in Betracht.


Siehe auch Schwerlasttransporte - Sondertransporte - Gigaliner und Stichwörter zum Thema Fuhrpark


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, wer Inhaber einer Ausnahmegenehmigung sein kann, die eine Befreiung von in der Straßenverkehrs-​Zulassungs-​Ordnung genannten Bau- und Betriebsvorschriften für Fahrzeuge beinhaltet.

Die Klägerin betreibt ein Serviceunternehmen, welches eine Niederlassung in D. - im Kreisgebiet des Beklagten - hat. Ihre Dienstleistung besteht u.a. in der Begleitung von Groß- und Schwerlasttransporten für ausländische Unternehmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Zusammenhang beantragt sie für die im Eigentum der ausländischen Unternehmen stehenden Fahrzeuge Ausnahmen von in der Straßenverkehrs-​Zulassungs-​Ordnung genannten Bau- und Betriebsvorschriften. Die Fahrzeuge sind zwar nach dem jeweiligen Heimatrecht für den Straßenverkehr zugelassen, entsprechen aber im Einzelfall nicht vollumfänglich den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, Kurvenlaufeigenschaften, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 beantragte die Klägerin „im eigenen Namen zur Verfügung der E.“ aus der Schweiz die Verlängerung einer am 13. November 1995 erteilten Ausnahmegenehmigung bzw. die Neuerteilung für die Dauer von sechs Jahren für einen in dem Antrag näher bezeichneten fünfachsigen ausziehbaren Satteltiefladeanhänger mit hydraulischer Zwangslenkung und Zusatzlenkung. Für dieses Fahrzeug hatte die Bezirksregierung Düsseldorf im Jahr 1995 eine Ausnahme von verschiedenen Vorschriften der Straßenverkehrs-​Zulassungs-​Ordnung (wie z.B. Breite und Länge oder Gesamtgewicht des Fahrzeugs) genehmigt. Der Beklagte wies - wie bei vergleichbaren, im eigenen Namen der Klägerin gestellten Anträgen in den Jahren zuvor - den Antrag mit Bescheid vom 1. Juli 2003 „mangels örtlicher Zuständigkeit des Landkreises L (Außenstelle D.)“ als unzulässig zurück. Den daraufhin von der Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, im eigenen Namen u.a. für das Fahrzeug der E. eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. August 2003 - 7 B 2497/03 - mit der Begründung ab, nur der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges könne Inhaber einer solchen Ausnahmegenehmigung sein. Die Klägerin erhob gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten ferner Widerspruch, der von der Bezirksregierung Weser-​Ems mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 zurückgewiesen wurde. Vor Erlass des Widerspruchbescheids hatte das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 23. Juni 2004 eine Ausnahme nach § 70 StVZO für den genannten Sattelanhänger nebst Sattelzugmaschine erteilt. Diese bis zum 30. Juni 2010 befristete Ausnahmegenehmigung erging an die E..

Die Klägerin hat am 23. Dezember 2004 Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben und geltend gemacht: Aufgrund der zwischenzeitlichen Erteilung der Ausnahmegenehmigung sei die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Das für ihre Klage erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben, da zu befürchten sei, der Beklagte werde auch zukünftig weitere Anträge unter Verneinung seiner Zuständigkeit ablehnen. Da sie ihr Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten betreibe, sei dieser für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung sachlich und örtlich zuständig. Die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sei auch nicht auf den Verfügungsberechtigten eines Fahrzeugs beschränkt. Das Oberverwaltungsgericht Münster habe in einem Beschluss vom 26. Februar 1992 zu der Vorschrift des § 29 Abs. 3 StVO entschieden, dass sog. Serviceunternehmen im eigenen Namen Anträge auf Erteilung einer Genehmigung der Straßennutzung durch Groß- und Schwerlastverkehr beantragen könnten. Die dort aufgestellten Grundsätze seien auf Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO zu übertragen. Im Übrigen werde ihre Berufsausübung unzulässig erschwert, wenn sie die oft eiligen Anträge (rund 70 pro Monat) nicht bei dem Beklagten, sondern bei einer Vielzahl von Behörden stellen müsse.

Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-​Ems vom 8. Dezember 2004 rechtswidrig gewesen sind und der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr auf ihren Antrag vom 23. Juni 2003 die begehrte Ausnahmegenehmigung zum Betrieb des Satteltiefladeanhängers der Firma E. zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Behörden für die Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO bei Anträgen, die von Serviceunternehmen gestellt würden, nicht nach deren Sitz, sondern nach dem Wohnort, Sitz oder Niederlassung des Auftraggebers bestimme.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Mai 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung - teilweise unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 7. August 2003 - ausgeführt: Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegründet. Der Beklagte sei zwar aufgrund des Geschäftssitzes der Klägerin in D. gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO örtlich und aufgrund der im Landesrecht in § 1 Nr. 5 k) der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vorgenommenen Aufgabenzuweisung auch sachlich für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO zuständig. Die Klägerin habe dennoch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung, da sie weder Eigentümerin des Fahrzeuges noch in sonstiger Weise verfügungsberechtigt sei. Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 StVZO stehe im systematischen Zusammenhang mit den in der StVZO genannten Bau- und Betriebsvorschriften. Die Einhaltung dieser Vorschriften sei Gegenstand des Verfahrens auf Erteilung einer Betriebserlaubnis, die wiederum für reihenweise gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, seinem Beauftragten oder dem allein vertriebsberechtigten Händler und bei Einzelfahrzeugen dem Hersteller oder einem anderen Verfügungsberechtigten zu erteilen sei. Wegen der sachlichen Nähe zu der Betriebserlaubnis sei es naheliegend, dass auch der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung von den Betriebsvorschriften ein besonderes Näheverhältnis zum Fahrzeug aufweisen müsse. Diese Auslegung werde zudem dadurch gerechtfertigt, dass die Genehmigung von Ausnahmen gemäß § 71 StVZO mit Auflagen verbunden werden könne, deren Einhaltung faktisch nur von dem Verfügungsberechtigten sichergestellt werde, nicht aber von Dritten. Eine andere Sichtweise ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des OVG Münster vom 26. Februar 1992, die zu den Vorschriften der §§ 29 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 3 StVO und damit in einem anderen systematischen Zusammenhang ergangen sei. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die Verweigerung der materiellen Erlaubnisinhaberschaft für Serviceunternehmen zu einer Beeinträchtigung der Berufswahlfreiheit führe. Die Tätigkeit der Serviceunternehmen für ausländische Firmen hänge nicht maßgeblich davon ab, ob Ausnahmegenehmigungen stellvertretend für diese oder im eigenen Namen beantragt würden. Zwar sei es der Klägerin verwehrt, sämtliche Ausnahmegenehmigungen in räumlicher Nähe ihres Sitzes zu beantragen, der Umstand, dass sie die Ausnahmegenehmigungen je nach Sitz ihres Auftraggebers in ganz Deutschland beantragen müsse, stelle jedoch nur eine geringfügige Belastung dar. Die Klägerin habe nicht dargelegt, aufgrund der gegenwärtigen Genehmigungspraxis nennenswerte Umsatzeinbußen verzeichnen zu müssen.

Mit an das erkennende Gericht gerichtetem Schriftsatz vom 2. Juli 2007 hat die Klägerin die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 15. August 2007 begründet. Auf gerichtlichen Hinweis vom 20. August 2007, dass die Berufung entgegen der Vorschrift des § 124a Abs. 2 VwGO nicht bei dem Verwaltungsgericht, sondern bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht worden sei, hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich mit an das Verwaltungsgericht adressiertem Schreiben Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags macht die Klägerin geltend, dass die eingelegte Berufung bei ordnungsgemäßer Weiterleitung innerhalb der Berufungsfrist beim zuständigen Verwaltungsgericht eingegangen wäre. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass Serviceunternehmen auf ihren Antrag Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO erhalten könnten, ebenso wie dies im Anwendungsbereich der §§ 47, 29 Abs. 3 StVO der Fall sei. Ausländischen Spediteuren fehle häufig die Kenntnis über die Transportstrecken in Deutschland und über die hier geltenden Anforderungen an Abmessungen und Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung. Darüber hinaus überwachten Mitarbeiter der Klägerin die Einhaltung von Auflagen der jeweiligen Ausnahmegenehmigungen, so dass es praktikabler sei, die Erlaubnisverfahren und die Transporte mit nur einem bekannten und bewährten Erlaubnisinhaber durchzuführen. Ein wichtiger Bestandteil des Gewerbebetriebes der Klägerin bestehe gerade darin, für eine Vielzahl von Kunden die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen zu besorgen. Entfiele dieser Bereich, führte dieses zu erheblichen Gewinneinbrüchen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-​Ems vom 8. Dezember 2004 rechtswidrig gewesen sind und der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr auf ihren Antrag vom 23. Juni 2003 die begehrte Ausnahmegenehmigung zum Betrieb des Satteltiefladeanhängers der Firma E. zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass das Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Erlass vom 26. Juni 2003 mitgeteilt habe, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen von sog. „Serviceunternehmen“ nach § 70 StVZO nach dem Sitz oder der Niederlassung des jeweiligen Auftraggebers richte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des Verfahrens 7 A 4965/04 und 7 B 2497/03 und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung zwar entgegen der Vorschrift des § 124a Abs. 2 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht, sondern bei dem erkennenden Gericht eingereicht. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist ihr jedoch auf ihren Antrag gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch einen Prozessbevollmächtigten stellt zwar grundsätzlich ein - der Klägerin gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares - schuldhaftes Verhalten dar, da es zu den Obliegenheiten eines Prozessbevollmächtigten gehört, Form und Frist einer Rechtsmittelschrift anhand des Gesetzes und ggf. der dazu ergangenen Rechtsprechung eigenverantwortlich zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2002 - 5 B 105.01 -, juris; ferner OVG Sachsen-​Anhalt, Beschl. v. 14.11.2008 - 3 L 68/06 -, juris). Dieses gilt hier umso mehr, da der richtige Adressat der Berufung der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils entnommen werden konnte. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Juli 2007 mitgeteilt worden ist, die Berufungsschrift vom 2. Juli 2007 sei am 5. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Nach seinem Inhalt ist das Schreiben geeignet, Vertrauen dahingehend auszulösen, dass die Berufungsschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 2 VwGO an das zuständige Gericht weitergeleitet worden und dort eingegangen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung bei bestimmten Umständen eine Verpflichtung zur Weiterleitung anerkannt, und zwar für Gerichte, die „vorher selbst mit dem Verfahren befasst waren“ (BVerfG, Beschl. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99, 114 f.; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 15.7.2003 - 4 B 83.02 -, NVwZ-​RR 2003, 901). Auch wenn das erkennende Gericht nicht in dem zitierten Wortsinn bereits vorher mit dem Verfahren befasst war und eine generelle gerichtliche Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Schriftsätzen zur Fristwahrung abzulehnen sein dürfte (vgl. OVG Sachsen-​Anhalt, Beschl. v. 14.11.2008 - 3 L 68/06 -, a.a.O. m.w.N.), ist aufgrund des bei der Klägerin erweckten Eindrucks, dass die Berufungsschrift beim zuständigen Gericht eingegangen sei, unter dem Gesichtpunkt eines fairen Verfahrens eine gesteigerte gerichtliche Fürsorgepflicht anzunehmen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis ausreichend Zeit gehabt hätte, die Berufung beim Verwaltungsgericht fristgerecht bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 20. Juli 2007 einzureichen. Bei wertender Betrachtung tritt der Sorgfaltsverstoß des Prozessbevollmächtigten der Klägerin daher zurück. Da die Klägerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nämlich binnen zwei Wochen nach Erhalt der Verfügung des Berichterstatters vom 20. August 2007 gestellt und die versäumte Rechtshandlung - das Einlegen der zugelassenen Berufung beim Verwaltungsgericht - innerhalb der für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltenden Frist von zwei Wochen nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO) hat, ist der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

II. Die danach zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Der Klägerin war auf ihren „im eigenen Namen“ gestellten Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nicht zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte örtlich und sachlich zuständig war, den Antrag der Klägerin zu bescheiden (1.), die Klägerin jedoch wegen fehlender Verfügungsbefugnis über das im Antrag näher bezeichnete Fahrzeug nicht Inhaberin einer Ausnahmegenehmigung nach dieser Vorschrift sein kann (2.).

1. Für die Erteilung der - hier begehrten - Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ist der Beklage sachlich und örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift können die höheren Verwaltungsbehörden in Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den dort im Einzelnen aufgeführten Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO für Fahrzeuge erteilen. Nach § 70 Abs. 5 Satz 1 StVZO kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass abweichend von Absatz 1 Nr. 1 StVZO anstelle der höheren Verwaltungsbehörden andere Behörden zuständig sind. Zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt war von dieser Befugnis durch die Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-​Kom) vom 13. Oktober 1998 (Nds. GVBl. 27/1998, S. 661) Gebrauch gemacht worden. § 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. k) AllgZustVO-​Kom a.F. sah vor, dass die Landkreise und kreisfreien Städte für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zuständig sind. Diese Zuständigkeitsregelung ist in der nunmehr anwendbaren Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-​Verkehr) vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. 17/2009, 316) beibehalten worden (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 3 ZustVO-​Verkehr).

Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei einer juristischen Person nach ihrem Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung. Da die Klägerin eine Niederlassung in D. im Kreisgebiet des Beklagten unterhält, ist die örtliche Zuständigkeit des Beklagten gegeben. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin Antragstellerin im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG war, da sie das Ziel verfolgt hat, einen sie begünstigenden Verwaltungsakt im eigenen Namen zu erreichen. Ob dieser Antrag zulässig und auch begründet war, ist für die Beteiligtenstellung der Klägerin als Antragstellerin unerheblich (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 13 Rn 17).

2. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Kraftfahrzeuge, die in der StVZO genannte Bau- und Betriebsvorschriften nicht erfüllen, kommt nur an den Hersteller, Fahrzeughalter, Eigentümer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs in Betracht.

Der Vorschrift des § 70 StVZO enthält eine Zuständigkeitsregelung für die Erteilung von Ausnahmen von Vorschriften der StVZO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2005 - 3 C 3.04 -, NVwZ-​RR 2005, 1007). Ihrem Wortlaut ist nicht unmittelbar zu entnehmen, an wen und unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Allerdings geht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - aus dem sachlichen Zusammenhang mit den Vorschriften über die Betriebserlaubnisse von Fahrzeugen nach den §§ 19 ff. StVZO hervor, dass nur der Verfügungsberechtigte eines Kraftfahrzeuges Inhaber einer derartigen Ausnahmegenehmigung sein kann. Denn die Vorschrift des § 70 StVZO suspendiert von der Einhaltung bestimmter Vorschriften nach der StVZO, die grundsätzlich Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 StVZO). Wird die Betriebserlaubnis bei allgemeinen Betriebserlaubnissen für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller (vgl. § 20 StVZO) bzw. bei Einzelfahrzeugen dem Hersteller oder einem anderen Verfügungsberechtigten erteilt (vgl. § 21 StVZO), ist es folgerichtig, dass eine Ausnahmegenehmigung, die von dem Erfordernis der Einhaltung dieser Vorschrift suspendiert, ebenfalls nur an denjenigen erteilt werden kann, der vergleichbar dem Inhaber einer Betriebserlaubnis eine Nähe zu dem Fahrzeug aufweist. Dieses ist jedoch bei einem Serviceunternehmen der Art - wie es die Klägerin betreibt - nicht der Fall. Denn diese hat im Regelfall keinen dauerhaften Zugriff auf die Fahrzeuge ausländischer Unternehmen, ihre Dienstleistung beschränkt sich vielmehr auf die Organisation und Durchführung von Schwer- und Großtransporten für ausländische Unternehmen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und ist sowohl in örtlicher als auch zeitlicher Hinsicht begrenzt. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wird hingegen fahrzeugbezogen erteilt und betrifft die allgemeine Verkehrszulassung eines Kraftfahrzeugs. Diese wird in der Regel für die Dauer von mehren Jahren - gegebenenfalls unter Auflagen nach § 71 StVZO - erteilt. Dem Sinn und Zweck der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, ein Kraftfahrzeug trotz Abweichens von Betriebsvorschriften allgemein für den öffentlichen Verkehr zuzulassen, widerspräche es, wenn Dritte, die wie die Klägerin als Serviceunternehmen keine (dauerhafte) Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug haben, Inhaber einer fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung wären.

Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-​Westfalen vom 26. Februar 1992 (- 13 B 149/92 -, VRS 83, 298) beruft, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass diese Entscheidung zu einer Ausnahmeerlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ergangen ist und daher nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragbar ist. Nach § 29 Abs. 3 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, einer Erlaubnis. Die Erlaubnis zu einer übermäßigen Straßenbenutzung ist im Gegensatz zu einer Ausnahmeerlaubnis nach § 70 StVZO nicht fahrzeug-​, sondern streckenbezogen, d.h., sie ergeht regelmäßig für den Einsatz eines Fahrzeugs in einem konkreten Fall und unterliegt damit örtlichen und zeitlichen Maßgaben (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 29 Rn 8). Die Streckenbezogenheit einer Ausnahmeerlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO entfällt auch nicht bei einer Erlaubnis, die als eine - höchstens auf drei Jahre zu befristende - Dauererlaubnis für Fahrten zwischen bestimmten Orten, gegebenenfalls unter Nutzung alternativer Fahrtwege, erteilt wird. Denn auch eine solche Dauererlaubnis setzt voraus, dass für die zugelassenen Fahrtwege Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder dass wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung jener Maßnahmen vor allem aus verkehrlichen Gründen nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre (vgl. Nr. 142 i.V.m. Nr. 85 der VwV zu § 29 StVO, abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 29 Rn 1c). Im Gegensatz zu der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO widerspricht es daher auch nicht dem Ziel und Zweck einer streckenbezogenen Sondernutzungserlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO, wenn diese nicht dem Transporteur, sondern einem sog. Serviceunternehmen erteilt wird. Denn die Beauftragung von in Deutschland ansässigen Serviceunternehmen erfolgt gerade vor dem Hintergrund, dass ausländische Transportunternehmen häufig nicht über die erforderlichen Streckenkenntnisse verfügen. Ist ein Serviceunternehmen mit der Organisation eines Transports beauftragt und stellt gegebenenfalls erforderliches Begleitpersonal zur Verfügung, kann es im Rahmen seiner Geschäftsbesorgung auch gewährleisten, dass der Inhalt einer erteilten Sondernutzungserlaubnis bzw. erteilter Auflagen zu Fahrtwegen und Fahrzeiten eingehalten wird.

Die Ablehnung von im eigenen Namen beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO schränkt die Klägerin nicht in ihrem nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Berufsausübung ein. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass in das Gewerbe der Klägerin mit berufsregelnder Tendenz eingegriffen wird (zu den Anforderungen eines Eingriffes in die Berufsfreiheit vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209, 223 f.). Denn der Klägerin ist es im Rahmen ihrer Geschäftsbesorgung für ausländische Unternehmen unbenommen, stellvertretend für diese in deren Namen Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO zu beantragen und für anfallende Leistungen im Zusammenhang der Beantragung ein Entgelt zu fordern. An einer grundrechtsrelevanten Beeinträchtigung ihrer beruflichen Tätigkeit fehlt es damit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten Umstandes, dass die Klägerin Ausnahmegenehmigungen nicht zentral bei einer Behörde, sondern - unter Umständen - bei einer Vielzahl von Behörden zu stellen hat. Fehlt es an einem Sitz oder einer Niederlassung eines Unternehmens im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde nämlich nicht nach § 68 Abs. 2 StVZO, sondern - in Ermangelung abschließender spezieller Zuständigkeitsvorschriften - nach den Vorschriften des jeweils anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG zurückzugreifen, nach welcher die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt (vgl. dazu OVG Nordrhein-​Westfalen, Urt. v. 3.12.2003 - 8 A 1793/03 -, VRS 106, 230-​240). Soweit nach dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 26. Juni 2003 zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Ort zugrunde zu legen ist, an dem das Fahrzeug erstmals in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, ist dieses daher nicht zu beanstanden. Dieses entspricht im Übrigen auch der Richtlinie für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO) vom 12. Mai 1980 (VkBl. S. 433). Die Vorbemerkungen zu den Richtlinien sehen in Nr. 8 vor, dass zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den gewöhnlichen Ort des Grenzübertritts des außerdeutschen Kraftfahrzeuges und der Anhänger abzustellen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die danach in Abhängigkeit von der Belegenheit der Grenzübergangsstelle ergebenden unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeiten in grundrechtsrelevanter Weise nachteilig für den Geschäftsbetrieb der Klägerin auswirkten. Diese führt zwar an, dass es aufgrund unterschiedlicher Genehmigungspraktiken des Öfteren Schwierigkeiten gebe, konkretisiert diese jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Schwierigkeiten in der Vergangenheit offensichtlich ohne weitere Probleme bewältigt hat. Dieser Annahme tritt die Klägerin mit ihrer Berufung nicht entgegen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigung in der Regel für eine Dauer von mehreren Jahren erteilt wird und demzufolge eine Antragstellung für ein Fahrzeug in kürzeren zeitlichen Abständen nicht erforderlich ist. Der Aufwand, die Genehmigung je nach Einzelfall bei unterschiedlichen Behörden zu beantragen, ist damit erheblich reduziert. Selbst wenn man eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs der Klägerin und damit einhergehend einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG als gegeben ansähe, wäre dieses im Interesse der Verkehrssicherheit eines allgemein für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, da nur der tatsächlich Verfügungsberechtigte wie Fahrzeughalter oder Eigentümer eine hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass der Inhalt der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bzw. etwaige Auflagen beachtet werden. Dass derartige Ausnahmegenehmigungen nicht an sog. Serviceunternehmen erteilt werden, ist somit mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.