Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 11.05.2009 - 7 L 373/09 - Teilnahme an verbotenem Straßenrennen und MPU-Anordnung

VG Gelsenkirchen v. 11.05.2009: Teilnahme an verbotenem Straßenrennen und MPU-Anordnung


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 11.05.2009 - 7 L 373/09) hat entschieden:
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 29 StVO rechtfertigt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.


Siehe auch Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen und Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen


Gründe:

Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2052/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. April 2009 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen, die der Antragsgegner in seiner Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 5. Dezember 2008 gemacht hat, und auf die Gründe der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen sei ergänzend ausgeführt, dass die Kammer einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 29 der Straßenverkehrsordnung - StVO - (verbotene Rennen mit Kraftfahrzeugen) regelmäßig für ausreichend erachtet, um berechtigte Bedenken an der charakterlichen Eignung des Kraftfahrzeugführers aufkommen zu lassen und dementsprechend geeignete Maßnahmen zur Abklärung zu treffen.
Vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 7 L 1587/06 -
Ein solches Delikt belegt, dass der Kraftfahrzeugführer sowohl sein Fahrzeug als auch die Straße zweckentfremdet benutzt und dabei Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer in ganz erheblichem Maße in Gefahr bringt, unabhängig davon, ob sich diese Gefahr realisiert oder nicht. An dieser Bewertung hält die Kammer auch vorliegend trotz des Zeitablaufs von 4 Jahren zwischen Tat (April 2005) und Entziehung (April 2009) fest. Denn zum einen ist der die Tat ahndende Bußgeldbescheid nach Einspruch des Antragstellers erst im März 2006 rechtskräftig geworden, als der Antragsteller den Einspruch in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts (vor Vernehmung der Zeugen) zurückgenommen hat. Zum anderen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens auf deren Erlasszeitpunkt im Dezember 2008 an. Die zwischen Rechtskraft und Aufforderung liegende Zeit von ca. 2 ? Jahren ist nicht derart lang, dass die Eignungszweifel ohne Vorlage eines Gutachtens allein durch Zeitablauf beseitigt sein könnten; dies wäre auch bei einem Zeitraum von 4 Jahren wohl nicht anders. Anhaltspunkte für eine grundlegende Verhaltens- oder Einstellungsänderung des Antragstellers sind darüber hinaus auch von ihm weder vorgetragen worden noch sonst aus der Akte ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B.