Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Lüdenscheid Urteil vom 21.03.2013 - 94 C 353/12 - Regulierungsermessen und Versicherungsregress

AG Lüdenscheid v. 21.03.2013: Regulierungsermessen und Versicherungsregress bei Fahren ohne Fahrerlaubnis


Das Amtsgericht Lüdenscheid (Urteil vom 21.03.2013 - 94 C 353/12) hat entschieden:
  1. Ist der Versicherer gemäß § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. D.1.3 AKB 2008 von seiner Leistungspflicht befreit, weil der Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, kann er gemäß § 116 Abs. 1 S. 3 VVG Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Rahmen der Schadensregulierung den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

  2. Eine Regulierungsentscheidung, die der Versicherer auf Grund der ihm durch A.1.1.4 AKB 2008 unwiderruflich erteilten Regulierungsvollmacht trifft, ist für den Versicherungsnehmer nur dann nicht verbindlich, wenn der Versicherer sein Regulierungsermessen willkürlich überschritten hat. Es ist Sache des allein und vollumfänglich darlegungs- und beweisbelasteten Versicherungsnehmers, eine missbräuchliche Regulierung darzulegen und zu beweisen.

Siehe auch Regulierungsvollmacht und Regulierungsermessen der eigenen Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung gegnerischer Schadensersatzansprüche und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Der Beklagte war am 24.09.2009 mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Motorroller mit dem amtlichen Kennzeichen 9...G an einem Verkehrsunfall beteiligt. Bei dem Motorroller handelte es sich um einen solchen, der nicht auf den Status eines Mofas gedrosselt war. Der Beklagte verfügte nicht über eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen des Motorrollers.

Nach dem Unfall wurden von der Klägerin an den Unfallgegner des Beklagten bzw. dessen Kaskoversicherer, die M-Versicherung, folgende Zahlungen erbracht:

1. Wiederbeschaffungsaufwand: 2.670,00 EUR
2. Abschleppkosten: 131,20 EUR
3. Selbstbeteiligung des Geschädigten in der Kaskoversicherung: 300,00 EUR
4. Nutzungsausfallentschädigung: 708,00 EUR
5. An- und Abmeldekosten: 30,00 EUR
6. Rechtsanwaltskosten: 489,45 EUR
7. Schmerzensgeld: 800,00 EUR
8. Attestkosten: 30,00 EUR
  5.158,65 EUR


Die Klägerin behauptet, dass es zu dem Unfall gekommen sei, weil der Beklagte mit dem von ihm geführten Motorroller unter Missachtung der doppelten Rückschaupflicht auf der Straße gewendet habe, sodass er für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer T. ein querstehendes Hindernis bereitet habe. Zum Unfallzeitpunkt sei der Motorroller nicht beleuchtet gewesen.

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Begründung, sie sei gemäß § 28 Abs. 2 VVG im Innenverhältnis leistungsfrei geworden, auf Ausgleich eines Betrages in Höhe von 5000,00 EUR in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe ihre Leistungen an den Unfallgegner bzw. dessen Kaskoversicherer ohne Rechtsgrund erbracht, weil der Beklagte den Unfall nicht schuldhaft verursacht habe. Zum Unfallzeitpunkt seien an dem Motorroller der Frontscheinwerfer und das Rücklicht eingeschaltet gewesen. Der Beklagte habe, als er einen entgegenkommenden Bekannten gesehen habe, seine Geschwindigkeit verlangsamt und den linken Blinker gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug des Geschädigten T. noch weit hinter ihm gewesen. Der Geschädigte T. habe zudem sein Tempo deutlich verlangsamt, weshalb der Beklagte davon ausgegangen sei, dass der Geschädigte T. hinter ihm anhalten oder rechts an ihm vorbeifahren würde. Der Beklagte habe sich nämlich mit dem Motorroller zur Fahrbahnmittellinie hin eingeordnet. Zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte den linken Blinker betätigt habe und seine Geschwindigkeit reduziert habe, habe der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten T. und dem Motorroller mehr als 100 Meter betragen. Der Geschädigte T. habe den Unfall dadurch verursacht, dass er beschleunigt habe, um den Beklagten zu überholen, wobei er zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte zum Zwecke des Abbiegens bereits die Gegenfahrbahn befahren habe, auf diese herübergezogen sei.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Hagen 736 Js .../09 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) (Bl. 5 ff d.A.) verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 5000,00 EUR zu, weil der Beklagte zum Unfallzeitpunkt - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war (§ 28 Abs. 2 VVG i.V.m. D.1.3 AKB 2008, § 116 Abs. 1 VVG).

Der Beklagte kann gegenüber dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, er habe den Unfall nicht schuldhaft verursacht, weshalb die Klägerin den dem Unfallgegner entstandenen Schaden nicht hätte regulieren dürfen.

Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 VVG kann der Versicherer Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Nach A.1.1.4 der AKB 2008 ist der Versicherer bevollmächtigt, gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Schadensersatzansprüche in seinem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Diese unwiderrufliche Regulierungsvollmacht entspricht der Regulierungspflicht aus dem Versicherungsvertrag. Maßgeblich ist der Kenntnisstand des Versicherers zum Zeitpunkt der Regulierung. Dabei ist dem Versicherer ein Ermessensspielraum einzuräumen, der sich auch auf Gesichtspunkte der Prozessökonomie erstreckt. Der Versicherer muss einen streitigen Lebenssachverhalt nicht zeit- und kostenintensiv erschöpfend ausermitteln, wenn dies außer Verhältnis zum geltend gemachten Schadensumfang steht, sondern er darf eine wirtschaftliche Regulierungsentscheidung treffen. Die Bindung an die Regulierungsentscheidung des Haftpflichtversicherers entfällt deshalb nur bei einem offensichtlichen, dem Geschädigten erkennbaren Mißbrauch. Dementsprechend ist es nicht Sache des Versicherers, die Richtigkeit seiner Regulierung im Außenverhältnis darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, sondern es ist Sache des allein und vollumfänglich darlegungs- und beweisbelasteten Versicherungsnehmers, eine mißbräuchliche Regulierung darzulegen und zu beweisen (Höld, Versicherungsrecht 2012, 284 m.w.N.). Im Hinblick hierauf ist eine Regulierungsentscheidung des Versicherers für den Versicherungsnehmer nur dann nicht verbindlich, wenn der Versicherer sein Regulierungsermessen willkürlich überschritten hat. In diesem Fall steht dem Versicherungsnehmer gegen den geltend gemachten Ausgleichsanspruch die Dolo-agit-Einrede zu (AG Bochum, NRW-RR 2010, 173).

Von einer willkürlichen Überschreitung des Regulierungsermessens der Klägerin kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Hagen 436 Js .../09 ergibt sich, dass von dem Sachverständigen C. in einem Gutachten vom 22.03.2010 anhand einer Untersuchung der Glühlampen des Rollers rekonstruiert werden konnte, dass zum Kollisionszeitpunkt weder die Fahrtrichtungsanzeiger des Rollers in Betrieb waren, noch durch die Beleuchtungsanlage oder das Bremslicht des Fahrzeuges Licht ausgestrahlt wurde, sodass der Roller durch eigene Beleuchtungsquellen für den Unfallgegner nicht erkennbar war. Allein diese Feststellungen rechtfertigen die von der Klägerin getroffene Regulierungsentscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.