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Landgericht Detmold Beschluss vom 30.10.2012 - 10 S 143/12 - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als arglistige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers
LG Detmold v. 30.10.2012: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als arglistige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers
Das Landgericht Detmold (Beschluss vom 30.10.2012 - 10 S 143/12) hat entschieden:
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist potenziell geeignet, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfanges der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Der Versicherungsnehmer, der nach einem Unfall die Unfallstelle (wenn auch in der Absicht später wiederzukommen) verlässt, handelt auch arglistig. Arglist verlangt neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ein Verhalten, dass einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.
Siehe auch Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Ausgleichsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kfz-Versicherungsvertrag in Höhe von 2.500,00 Euro nebst Zinsen geltend. Am 29.04.2011 beschädigte der Beklagte mit seinem bei dem Kläger haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen AB-CD 123 gegen 23:10 Uhr auf dem Parkplatz des C-Centers in M in Folge von Unachtsamkeit beim Ausparken den dort abgestellten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... der Frau H. Er stieg zunächst aus, besah sich den Schaden und führte ein kurzes Gespräch mit dort anwesenden Zeugen. Anschließend suchte er das zuvor von ihm besuchte Casino auf und kam nach kurzer Zeit zurück, ohne den Halter bzw. Fahrer des beschädigten Fahrzeuges ausfindig gemacht zu haben. Sodann fuhr er mit seinem Pkw davon. Die herbeigerufene Polizei nahm die Beschädigungen an dem Fahrzeug der Geschädigten auf. Später kehrte der Beklagte zu dem Unfallort zurück und teilte gegenüber dem Polizeibeamten mit, dass er der Verursacher des Unfalles sei. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 VVG nicht ersichtlich sei, da er schließlich zur Unfallstelle zurückgekehrt sei und den Sachverhalt aufgeklärt habe. Auch das vorsätzliche Entfernen vom Unfallort führe hier nicht zur Leistungsfreiheit des Berufungsbeklagten, weil es weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Berufungsbeklagten ursächlich gewesen sei. Eine arglistige Täuschung sei ihm nicht vorzuwerfen, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Obliegenheitsverletzung darauf gerichtet gewesen sei, dem Berufungsbeklagten einen Nachteil zuzufügen.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ausgleich des von ihm regulierten Schadens aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB angenommen, da er im Gesamtschuldverhältnis der Parteien (§ 115 VVG) den Haftpflichtschaden der Geschädigten vollständig reguliert hat, obwohl er im Innenverhältnis zum Beklagten nach § 28 Abs. 2 und 3 VVG leistungsfrei war. Zutreffend hat das Amtsgericht ebenfalls angenommen, dass der Beklagte vorsätzlich gegen eine vertragliche Aufklärungspflicht aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hat. Nr. E.1.3. Satz 2 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen AKB 2008 begründet im Fall eines Schadensereignisses eine Obliegenheit, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Diese ihm obliegende Wartepflicht hat der Beklagte verletzt, da er den Unfallort verlassen hat, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Der Beklagte hat entgegen seiner Auffassung auch vorsätzlich im Sinne des § 28 Abs. 2 VVG gehandelt. Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm und umfasst auch bedingten Vorsatz, der entsprechend den allgemeinen Regeln gegeben ist, wenn der Betroffene die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das Gebot nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht dar (BGH Versicherungsrecht 2000, 222). Der Beklagte ist nach Verursachung des Schadens zunächst ausgestiegen und hat das Casino aufgesucht, ohne den Halter bzw. Fahrer des beschädigten Fahrzeuges ausfindig machen zu können. Sodann ist er mit seinem Pkw davon gefahren. Es kann dahinstehen, ob er tatsächlich - wie er behauptet - einen Zettel mit seiner Telefonnummer an dem Pkw der Geschädigten angebracht hat, da dies jedenfalls nicht ausgereicht hätte, um seiner Wartepflicht zu genügen. Bei Eintreffen der von den Zeugen gerufenen Polizei war der Zettel jedenfalls nicht mehr vorhanden. Auch wenn der Beklagte einige Zeit später zur Unfallstelle zurückgekommen ist, führt dies nicht zum Entfallen der Obliegenheitsverletzung.
Zutreffend ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass es den Beklagten im vorliegenden Fall nicht zu entlasten vermag, dass sich die Verkehrsunfallflucht weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Bemessung des Umfangs der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Es ist ausreichend, dass die Verkehrsunfallflucht potentiell geeignet war, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfanges der Versicherung nachteilig zu beeinflussen (Landgericht Düsseldorf MDR 2010, 1319). Als der Beklagte seine Obliegenheit verletzte und die Unfallstelle verließ, wusste er, dass durch sein Verlassen der Unfallstelle eine Fahrerfeststellung wie auch die Feststellung eingetretenen Schäden wesentlich erschwert werden könnte. Auch wenn der Beklagte schon zu diesem Zeitpunkt vorgehabt haben sollte, zu einem späteren Zeitpunkt bei der Aufklärung mitzuwirken, so war schon der nicht kalkulierbare Zeitablauf geeignet, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen. Insbesondere ist die Zuordnung der jeweiligen Schäden im Nachhinein wesentlich erschwert. Zutreffend ist das Amtsgericht insoweit davon ausgegangen, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat. Arglist verlangt neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ein Verhalten, dass einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt. Dabei wird keine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH Versicherungsrecht 2000, 222). Dies liegt bei der hier vorliegenden Unfallflucht auf der Hand. Auch wenn das Verlassen der Unfallstelle durch den Beklagten nicht in erster Linie gegen die berechtigten Interessen des Klägers, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, gerichtet gewesen sein mag, ist es per se geeignet, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfanges der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Bereits dies rechtfertigt die Annahme eines arglistigen Handelns.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
Da es bereits an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Berufung fehlt, kommt es auf die Frage, ob der Beklagte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Prozessführung in der Lage ist, nicht an.