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VGH München Beschluss vom 07.01.2013 - 11 C 12.2212 - Zur Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis bei hohem Aggressionspotential

VGH München v. 07.01.2013: Zur Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis bei hohem Aggressionspotential


Der VGH München (Beschluss vom 07.01.2013 - 11 C 12.2212) hat entschieden:
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV kann die Behörde bei einer noch verwertbaren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-​psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen, weil Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Die erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV muss nicht "im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug stehen", sondern im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung.


Siehe auch Fahrerlaubnisrecht und Aggressionspotential und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

I.

Der 1965 geborene Kläger begehrt nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 19. Oktober 2004 deren Neuerteilung. Einen hierauf gerichteten Antrag vom 4. Juli 2005 verfolgte er nach Vorlage eines negativen Gutachtens des medizinisch-​psychologischen Instituts des TÜV Süd Life Service vom 29. August 2005 und dem Verstreichenlassen der von der Beklagten wiederholt gesetzten Frist zur neuen Gutachtensvorlage nicht mehr weiter.

Am 8. März 2010 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1 und C1E unter Vorlage einer Bescheinigung über eine ärztliche sowie die augenärztliche Untersuchung.

Mit Schreiben vom 2. August 2010 forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens zur Ausräumung der bestehenden Fahreignungszweifel auf. Die Beibringungsanordnung wurde mit wiederholten straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen sowie einer Verurteilung des Klägers wegen gefährlicher Körperverletzung durch das Amtsgericht München (Urteil vom 22.1.2001) begründet. Der Kläger bestellte zunächst das medizinische Institut des TÜV Süd Life Service GmbH sowie später die PIMA als Begutachtungsstellen, legte jedoch von beiden Instituten kein Gutachten vor und verfolgte das Neuerteilungsverfahren bis Juli 2011 nicht weiter.

Am 13. Juli 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm erneut ein Formblatt zur Begutachtung zuzusenden. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. August 2011 auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-​psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle vorzulegen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 erließ die Beklagte eine erneute Begutachtungsanordnung mit dem Hinweis, dass die Aufforderung vom 29. August 2011 bezüglich der Fragestellung unvollständig gewesen sei. Die Fragestellung laute nunmehr wie folgt:
"Ist zu erwarten, dass der/die Genannte auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird? Ist, trotz der aktenkundigen Straftaten - hohes Aggressionspotential im/außerhalb des Straßenverkehrs -, zu erwarten, dass der/die Genannte die charakterlichen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der oben genannten Klassen im Verkehr erfüllt und dass der/die Genannte nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?"
Nach Benennung der Gesellschaft für Arbeits-​, Verkehrs- und Umweltsicherheit mbH AVUS mit Schreiben vom 14. November 2011 legte der Kläger jedoch kein Gutachten vor.

Am 6. August 2012 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erheben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1 und C1E zu erteilen. Zur Begründung trug er vor, schon die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens zur Klärung der Eignungszweifel hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen sei nicht gesetzeskonform gewesen, noch viel weniger die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens wegen erhöhten Aggressionspotentials. Die der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zugrunde liegende Aktion gegenüber dem Sohn der Lebensgefährtin des Klägers rechtfertige keine derartige Gutachtensanforderung.

Am 20. August 2012 ließ der Kläger beantragen,
ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 13. September 2012 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Es könne offen bleiben, ob die vom Kläger eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den dazu vorgelegten Unterlagen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags genüge. Der Prozesskostenhilfeantrag sei jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Die Beklagte habe gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nach dem Verstreichen der mit der Gutachtensaufforderung vom 12. Oktober 2011 gesetzten Frist ab dem 13. Januar 2012 von der Nichteignung des Klägers ausgehen dürfen und sei daher nicht verpflichtet, ihm die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Verpflichtungsklage sei daher - unabhängig von der Frage, ob der Kläger erneut eine theoretische und praktische Fahrprüfung abzulegen habe - unbegründet. Die Fahrerlaubnisbehörde habe vom Kläger gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b i.V.m. Nr. 4 FeV sowie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens zur Klärung der bestehenden Eignungszweifel anfordern dürfen. Bezüglich der vom Kläger begangenen Verkehrszuwiderhandlungen stütze sich die Anordnung zu Recht auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b i.V.m. Nr. 4 FeV sowie auf § 4 Abs. 10 StVG, wonach im Regelfall nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 18 oder mehr Punkten die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen sei. Ein Grund für die Abweichung vom Regelfall sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des vom Kläger gezeigten Aggressionspotentials habe die Anordnung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV erlassen werden können. Der Kläger habe laut rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts München vom 22. Januar 2001 am 31. August 2000 mit einem 80 cm langen Holzstück in Besenstieldicke auf den zum damaligen Zeitpunkt knapp 14 jährigen Geschädigten eingeschlagen, während dieser auf sein Geheiß hin einen Schubkarren habe schieben müssen. Er habe mehrfach mit dem Stock insbesondere auf den rechten Oberschenkel des Geschädigten eingeschlagen, wenn dieser die Arbeit unterbrochen habe. Der Geschädigte habe durch die Schläge Schmerzen erlitten und Striemen im Oberschenkelbereich gehabt. Die Begehung dieser Straftat gegenüber einem Minderjährigen begründe, auch wenn sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe, Zweifel an der Fahreignung aufgrund des zu Tage getretenen erheblichen Aggressionspotentials. Sie zeige eine Neigung des Klägers zu Rohheit und impulsivem Durchsetzen eigener Interessen. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Kläger auch in künftigen konflikthaften Situationen, also auch im Straßenverkehr, emotional impulsiv handle und durch aggressives Verhalten das Risiko einer Verkehrssituation noch erhöhe, anstatt es zu entschärfen. Auch könne die Gefahr bestehen, dass er eigene Bedürfnisse aggressiv durchzusetzen versuchen werde. Die Straftat gebe damit Anlass zu Zweifeln an der Fähigkeit des Klägers, sein eigenes Verhalten im Straßenverkehr kontrollieren und an den berechtigten Interessen anderer Verkehrsteilnehmer ausrichten zu können. Diese Fähigkeit sei aber im Straßenverkehr zur Vermeidung von Verkehrsunfällen unabdingbar. Die damit bestehenden Zweifel an der Fahreignung des Klägers hätten gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, von ihm die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens zu fordern.

Das der Fahrerlaubnisbehörde bei der Anforderung des Gutachtens nach § 11 Abs. 3 FeV eingeräumte Ermessen habe diese offensichtlich erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Die vom Kläger in Zweifel gezogene Fragestellung sei im Hinblick auf § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV nicht zu beanstanden, insbesondere habe die Fahrerlaubnisbehörde bei der Fragestellung bezüglich des erhöhten Aggressionspotentials ausschließlich auf charakterliche Mängel abgestellt. Die Beibringungsanordnung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil ein milderes Mittel zur Überprüfung der Fahreignung des Klägers nicht zur Verfügung stehe. So lange er das somit rechtmäßig angeordnete Eignungsgutachten nicht vorlege, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis verweigern. Einen Anspruch des Klägers auf deren Erteilung bestehe demnach derzeit nicht.

Gegen diesen Beschluss ließ der Kläger Beschwerde einlegen, zu deren Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Die Verwaltungsbehörde habe bei der Anordnung der Begutachtung sowohl bezüglich der geltend gemachten Eignungszweifel als auch des behaupteten hohen Aggressionspotentials fehlerhaft gehandelt. Die Verurteilung durch das Amtsgericht München wegen Körperverletzung stehe zum einen nicht im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug und lasse zum anderen keinen Rückschluss auf ein hohes Aggressionspotential beim Kläger zu. Wenn nur eine einzige Verurteilung wegen Körperverletzung ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr vorliege, die mittlerweile zwölf Jahre zurückliege, könne keinesfalls von einem hohen Aggressionspotential beim Kläger ausgegangen werden. Andernfalls wäre der Kläger in diesem langen Zeitraum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut entsprechend in Erscheinung getreten. Das Verwaltungsgericht hätte insoweit die Verpflichtung gehabt, die der Verurteilung zugrunde liegenden Umstände zu klären, ehe es auf ein hohes Aggressionspotential habe schließen dürfen. Mit diesen Umständen habe sich aber weder die Verwaltungsbehörde noch das Gericht auch nur ansatzweise beschäftigt. Es genüge nicht, lediglich den Tenor einer Entscheidung zu berücksichtigen.

Gleiches gelte bezüglich der dem Kläger zur Last gelegten Verkehrsverstöße. Zum einen handle es sich nicht um schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten und zum anderen lägen diese teilweise bis zu 13 Jahre zurück. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei bereits vor mehr als acht Jahren am 19. Oktober 2004 erfolgt. Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei ein Zurückgreifen auf derart lange zurückliegende Verkehrsverstöße nicht zulässig, wenn Zweifel an der Eignung bzw. Nichteignung des Bewerbers geltend gemacht würden. Von wiederholten Verstößen könne insoweit nicht ausgegangen werden, so dass der Verwaltungsbehörde auch kein Ermessen zugestanden habe.

In diesem Zusammenhang müsse von Willkür gesprochen werden. Das Verwaltungsgericht lasse auch völlig außer Acht, dass der Kläger bedingt durch die Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Beruf nicht mehr habe ausüben können und gezwungen gewesen sei, auf andere Tätigkeiten auszuweichen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Verschiedene Stellenangebote habe er wegen des Fehlens einer Fahrerlaubnis nicht annehmen können oder sei von vornherein von den potentiellen Arbeitgebern nicht ins Kalkül gezogen worden.

Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. September 2012 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Hierzu wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Zum Beschwerdevorbringen des Klägers wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

1. Die Beibringungsanordnung der Beklagten vom 12. Oktober 2011 wurde zum einen zu Recht auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-​psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Abs. 1 und 2 angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, liegt hier in Gestalt der vom Kläger am 31. August 2000 begangenen gefährlichen Körperverletzung vor, wegen der er durch das Amtsgericht München am 22. Januar 2001 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Die erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV muss nicht "im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug stehen", wie der Kläger meint, sondern im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung. Das ist bei der am 22. Januar 2001 abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung der Fall, weil sich aus ihr Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential des Klägers ergeben, wie sowohl von der Beklagten als auch vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt wurde. In der Rechtsprechung des Senats sind Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential insbesondere bei der Begehung von Körperverletzungsdelikten wiederholt bejaht worden (z.B. B.v. 6.3.2008 - 11 CE 07.1765).

Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, dass sich weder die Verwaltungsbehörde noch das Verwaltungsgericht mit den der Verurteilung zugrunde liegenden Umständen auch nur ansatzweise beschäftigt hätten, trifft nicht zu. Beide haben die im Strafurteil vom 22. Januar 2001 geschilderten Umstände der Tatbegehung im Einzelnen wiedergegeben und sie in Bezug auf die Kraftfahreignung des Klägers gewürdigt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht von einer "in der Tat zu Tage getretenen Brutalität" des Klägers ausgegangen ist (Seite 6, 2. Absatz der Urteilsgründe).

Ebenfalls nicht begründet ist der vom Kläger erhobene Einwand, dass wegen einer einzigen Verurteilung wegen Körperverletzung, die mittlerweile 12 Jahre zurückliegt, schon deshalb nicht von einem hohen Aggressionspotential ausgegangen werden könne, weil er ansonsten während dieses langen Zeitraums erneut entsprechend in Erscheinung getreten wäre. Denn § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV setzt nicht voraus, dass tatsächlich ein hohes Aggressionspotential besteht, sondern nur das Bestehen entsprechender Anhaltspunkte dafür. Diese liegen aufgrund der im Bundeszentralregister bisher nicht getilgten und unabhängig davon noch verwertbaren Verurteilung vom 22. Januar 2001 (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG) vor. Durch die angeordnete medizinisch-​psychologische Begutachtung sollte ja gerade geklärt werden, ob über die Anhaltspunkte hinaus tatsächlich ein hohes Aggressionspotential beim Kläger besteht oder nicht.

2. Die Beibringungsanordnung wurde zu Recht auch auf § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG gestützt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 18 oder mehr Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. Gründe für eine Abweichung von dieser Regel sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich, zumal bei ihm auch noch die Anordnungsbefugnis gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV besteht, wie oben unter 1. dargelegt wurde.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die der Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) zugrunde liegenden Verkehrszuwiderhandlungen mehr als acht Jahre zurückliegen würden, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (z.B. B.v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551; B.v. 10.1.2011 - 11 CS 10.2404) hängt die Berücksichtigungsfähigkeit von Sachverhalten, die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, allein davon ab, ob sie dem Betroffenen nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes noch entgegengehalten werden dürfen. Ist ein Vorfall danach noch verwertbar, ist für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung im Sinne der im Verfahren 3 C 21.04 am 9. Juni 2005 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, "ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen", im Regelfall kein Raum mehr. Denn durch eine Doppelprüfung, bei der im Anschluss an die Feststellung, dass der Anlass gebende Sachverhalt nach § 29 StVG bzw. nach § 65 Abs. 9 StVG i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften noch verwertbar ist, zusätzlich "eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände" im Sinne der letztgenannten Entscheidung durchgeführt würde, würde der am 9. Juni 2005 vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache 3 C 21.04 aufgestellte Grundsatz unterlaufen, dass die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen "nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Seite geschoben oder relativiert werden“ können (BVerwG vom 9.6.2005 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11). Vielmehr hat der Gesetzgeber, der seinerseits unmittelbar an den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden ist, mit der Festsetzung von Tilgungs- und (davon zum Teil abweichenden) Verwertungsfristen selbst die Verantwortung dafür übernommen, dass diese Fristen nicht unverhältnismäßig sind.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers durch Bescheid vom 19. Oktober 2004 war bei Erlass der Beibringungsanordnung vom 12. Oktober 2011 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG nicht tilgungsreif. Das Gleiche gilt im Übrigen für die dieser Entscheidung zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlungen.

3. Die Beibringungsanordnung hätte von der Beklagten auch auf die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV gestützt werden können. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.

4. Schließlich war die Beibringungsanordnung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger aufgrund der Entziehung seiner Fahrerlaubnis seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben konnte und bei Stellenbewerbungen Nachteile hatte. Die bestandskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Anspruch des Klägers auf deren Neuerteilung zur Folge, ohne dass er zuvor die gesetzlich vorgeschriebene medizinisch-​psychologische Begutachtung seiner Fahreignung mit positivem Ergebnis absolviert hätte.

Da der Kläger das von ihm nach alledem zu Recht geforderte medizinisch-​psychologische Gutachten innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vorgelegt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine fehlende Fahreignung schließen mit der Folge, dass ihm die beantragte Fahrerlaubnis nicht erteilt werden kann.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich, dass der Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO werden im Prozesskostenhilfeverfahren etwaige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.