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OLG Hamm Beschluss vom 10.01.2013 - III-5 RBs 181/12 - Nachholung der Urteilsgründe

OLG Hamm v. 10.01.2013: Zur Nachholung der Urteilsgründe


Das OLG Hamm (Beschluss vom 10.01.2013 - III-5 RBs 181/12) hat entschieden:
  1. Die Unzulässigkeit der Nachholung von Urteilsgründen setzt das tatsächliche Vorliegen eines schriftlichen und mithin auch unterzeichneten abgekürzten Urteils sowie dessen willentliche Bekanntgabe an einen Verfahrensbeteiligten, einhergehend mit der daraus ersichtlichen bewussten Entscheidung für die Hinausgabe einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung voraus.

  2. Die abschließende Unterzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls, welche den Urteilstenor enthält, rechtfertigt angesichts der nach § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO gegebenen Verpflichtung zur Unterzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht die Schlussfolgerung, der erkennende (Einzel-)Richter wolle ein abgekürztes Urteil ausfertigen.

  3. Ungeachtet der im Formular vorgegebenen Formulierung "als Zustellung gem. § 41 StPO übersandt" fehlt es an der förmlichen Zustellung eines abgekürzten Urteils, wenn bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände der eindeutige Wille, dass die an eine förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen ausgelöst werden sollen, ersichtlich nicht zum Ausdruck kommt.

Siehe auch Urteilsanforderungen im Bußgeldverfahren und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 22. August 2012 wegen einer am 05. März 2012 um 2135 Uhr in F begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 Km/h (bei zulässigen 50 km/h) eine Geldbuße von 200,00 € festgesetzt und gleichzeitig ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Sachrüge erhoben hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ebenfalls beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückzuverweisen. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.


II.

1. Soweit mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung vertreten wird, das angefochtene Urteil könne bereits deshalb keinen Bestand haben, „weil das der Staatsanwaltschaft gemäß richterlicher Verfügung vom 23. August 2012 gemäß § 41 StPO zugestellte Urteil, das für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht maßgeblich ist, entgegen § 71 OWiG i.V.m. § 267 StPO keine Gründe aufweist“, vermag sich der Senat dieser Bewertung nicht anzuschließen.

Gegenstand der Überprüfung ist vielmehr vorliegend das ausweislich des Vermerkes der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 17. September 2012 und mithin rechtzeitig innerhalb der Frist der §§ 46 OWiG, 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebrachte und mit ausführlichen Gründen versehene Urteil (Bl. 62 ff. d.A.). Ein Fall der Unzulässigkeit einer nachträglichen Fertigung von Urteilsgründen liegt in der gegebenen Fallkonstellation tatsächlich nicht vor.

Nach der Hauptverhandlung vom 22. August 2012 hat die erkennende Richterin ausweislich der Akten mit Verfügung vom 23. August 2012 der Staatsanwaltschaft die Akten „unter Hinweis auf das Urteil auf Bl. 51 d.A. als Zustellung gemäß § 41 StPO übersandt sowie mit der Bitte um Mitteilung, ob auf Rechtsmittel und Urteilsbegründung verzichtet wird“. Die am 24. August 2012 bei der Staatsanwaltschaft Essen eingegangenen Akten wurden sodann mit Verfügung vom 31. August 2012 „mit Rechtsmittelverzicht zurückgesandt“. Mit Faxanschreiben vom 29. August 2012 hatte der Verteidiger des Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach Rückkehr der Akten von der Staatsanwaltschaft am 05. September 2012 hat die Richterin das mit Gründen versehene Urteil abgefasst und mit Verfügung vom 14. September 2012 dessen förmliche Zustellung an den Verteidiger angeordnet.

Es mag dahinstehen, ob der von zahlreichen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04. Oktober 2012, 3 RBs 222/12; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Dezember 2008, 3 Ss OWi 1060/08, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. April 2004, 2 SsBs 59/12, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2010, IV - 1 RBs188/09, zitiert nach juris) vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, dass die Nachholung der Urteilsgründe auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist - mit Ausnahme der Zulässigkeit nachträglicher Urteilsbegründung gemäß § 77 b OWiG - generell nicht mehr zulässig ist, wenn ein alle erforderlichen Bestandteile (mit Ausnahme der Gründe) enthaltendes Urteil in einer Bußgeldsache aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist. Der Senat folgt diesen Auffassungen zumindest insoweit nicht, als sogar vertreten wird, die vorgenannte Sperrwirkung trete unabhängig von einer förmlichen Bekanntgabe durch Zustellung auch dann ein, wenn das Urteil z.B. (auch ohne Übersendung der Akten) der Staatsanwaltschaft zur bloßen Kenntnis bekannt gemacht werde (so OLG Bamberg, Beschluss vom 10. November 2011, 3 Ss OWi 1444/01, zitiert nach juris). Würde man der letztgenannten Auffassung folgen, wäre es dem Gericht vor Absetzung des vollständigen Urteils faktisch auch z.B. nicht möglich, nach der Hauptverhandlung den Beteiligten auf deren Verlangen Akteneinsicht zu gewähren oder Ablichtungen des Protokolls zu übersenden, ohne gleichzeitig der Möglichkeit der Anfertigung schriftlicher Urteilsgründe verlustig zu werden.

Erforderlich für den Eintritt der Rechtsfolge einer Unzulässigkeit der Nachholung von Urteilsgründen ist in jedem Fall einerseits das tatsächliche Vorliegen eines schriftlichen und mithin auch unterzeichneten abgekürzten Urteils sowie andererseits dessen willentliche förmliche Bekanntgabe an einen Verfahrensbeteiligten, einhergehend mit der daraus ersichtlichen bewussten Entscheidung für die Hinausgabe einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung.

Vorliegend fehlt es bereits an einem von der erkennenden Richterin unterzeichneten schriftlichen abgekürzten Urteil. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der erfolgten Unterzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 22. August 2012. Damit beurkundet die Richterin zunächst lediglich den Hergang der Hauptverhandlung, allerdings einschließlich des niedergelegten Urteilstenors. Auch im Fall des so genannten Protokollurteils, mithin der gemäß § 275 Abs. 1 S. 1, 1 Alt. StPO gesetzlichen vorgesehenen Möglichkeit der Aufnahme der vollständigen Urteilsgründe in das Protokoll, ist gemäß § 275 Abs. 2 StPO das Urteil zu unterschreiben. Urteilsformel und Gründe sind in diesem Fall von den mitwirkenden Richtern im Protokoll gesondert zu unterzeichnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 275 Rdnr. 1), welches abschließend nochmals nach der Regelung des § 271 Abs. 1 S. 1 StPO vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden muss.

Für den Fall der Entscheidung eines einzeln entscheidenden Richters wird insoweit allerdings - zutreffend - die Auffassung vertreten, dass auch allein die Unterschrift unter dem Protokoll der Hauptverhandlung als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO (i.V.m. § 46 OWiG) ausreicht, wenn das Urteil vollständig mit Gründen in das Protokoll aufgenommen worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Oktober 2012, 3 RBs 273/12, zitiert nach juris). Eine gesonderte Unterschrift unter den Urteilsgründen ist in diesem Fall nicht erforderlich, weil der erkennende Richter mit der Unterschrift unter dem Protokoll in hinreichender Weise gleichzeitig beurkundet, dass die - vollständig im Protokoll aufgenommenen - Urteilsgründe das Beratungsergebnis zutreffend wiedergeben.

Daraus ist allerdings gerade nicht etwa der Rückschluss gerechtfertigt, der das Hauptverhandlungsprotokoll unterzeichnende Richter im Bußgeldverfahren wolle bei bloßer Aufnahme des Urteilstenors im Protokoll und dessen lediglich abschließender Unterzeichnung, also bei Unterlassen einer Wiedergabe von Urteilsgründen, über die gemäß § 271 Abs. 1 S. 1 StPO gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift hinausgehend gleichzeitig auch ein abgekürztes Urteil im Sinne des § 77 b Abs. 1 S. 1 OWiG schriftlich ausfertigen. Allein der hierzu regelmäßig angeführte Hinweis, das Hauptverhandlungsprotokoll enthalte gleichzeitig alle notwendigen Bestandteile eines abgekürzten Urteils, rechtfertigt keine andere Bewertung. Maßgeblich ist stets der mit einer Unterschrift eindeutig zum Ausdruck kommende Beurkundungswille. Dieser kann im Hinblick auf die Erstellung eines abgekürzten Urteils angesichts der gemäß § 271 Abs. 1 S. 1 StPO gegebenen, gesetzlichen Verpflichtung zur Unterzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls gerade nicht gleichzeitig unterstellt werden.

Ungeachtet des Vorstehenden ermangelt es vorliegend auch an einer förmlichen Zustellung eines abgekürzten Urteils, und zwar ungeachtet der vorliegend mit Aktenübersendung gleichzeitig - scheinbar eindeutig - gewählten Formulierung, die Akte werde „unter Hinweis auf das Urteil auf Bl. 51 d.A. als Zustellung gemäß § 41 StPO übersandt …“. Auch bei Erklärungen von Behörden und Gerichten kommt es maßgeblich nicht allein auf deren Wortlaut, sondern darauf an, wie sich der zum Ausdruck kommende Wille bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände darstellt Erforderlich ist stets, dass der Zustellungswille der zustellenden Behörde eindeutig zum Ausdruck kommt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 41 Rdnr. 2), mithin der Wille, dass die an eine förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen auch tatsächlich ausgelöst werden sollen.

Die förmliche Zustellung einer Urteilsausfertigung führt nach allgemeiner Meinung dazu, dass eine Ergänzung oder Korrektur der Urteilsgründe nicht mehr zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 267 Rdnr. 39). Aus der gleichzeitig mit der „Zustellungsverfügung“ an die Staatsanwaltschaft erfolgten „Bitte um Mitteilung, ob auf Rechtsmittel und Urteilsbegründung verzichtet wird“, ist demgegenüber unzweifelhaft ersichtlich, dass diese Rechtsfolge mit Übersendung der Akten nach dem eindeutigen Willen der erkennenden Richterin gerade nicht eintreten sollte. Im Gegenteil ist offenbar, dass die Richterin, die ersichtlich lediglich über das Terminsergebnis informieren wollte, zum Zeitpunkt der Aktenübersendung als sicher davon ausging, dass nach dem damaligen Sachstand ein gesetzlicher Grund zum Absehen von Urteilsgründen gemäß § 77 b OWiG gerade noch nicht gegeben war.

Gründe, das Amtsgericht entgegen dem eindeutigen Willen bei Aktenübersendung an einer abweichenden Rechtsfolge festzuhalten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist in der gegebenen Konstellation auch aus Sicht des Betroffenen kein Rechtsschein einer bereits abschließend erfolgten Urteilszustellung gesetzt worden, der zur Wahrung einer schützenswerten Rechtsposition gegebenenfalls eine andere Betrachtungsweise gebieten oder zumindest rechtfertigen könnte. Die Vorgänge um die zwischenzeitliche Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft zur Herbeiführung eines Rechtsmittelverzichts waren dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bis zu der gleichzeitig mit Urteilzustellung gewährten erneuten Akteneinsicht vielmehr unbekannt.

2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Dass der Betroffene nicht - wie es angesichts des Ausmaßes der festgestellten Geschwindigkeit von 100 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft nahe gelegen hätte - wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.